BVerfGE 29, 83 - Steinkohle-Anpassungsgesetz
 


BVerfGE 29, 83 (83):

Beschluß
des Zweiten Senats vom 21. Juli 1970
- 2 BvR 255/69 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft Auguste, Steinkohlenbergbau, ... Marl i.W., Victoriastraße 43, gesetzlich vertreten durch den Grubenvorstand, dieser vertre

BVerfGE 29, 83 (84):

ten durch die Bergwerksdirektoren Dr. Helmut S ... und Assessor des Bergfachs Gerhard H..., ebenda, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler, Dr. Kurth, Dr. Wirtz, Heusch, Dr. Böhlhoff und Gerhardt, Düsseldorf, Trinkausstraße 7 - gegen § 18 Abs. 1 und 3, §§ 20, 21, 22 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365) sowie gegen die Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau vom 7. Januar 1969 (BGBl. I S. 16)
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe
 
A. - I.
1. Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365) - Steinkohleanpassungsgesetz (SteinkAnpG) - hat sich zum Ziel gesetzt, unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Belange sowie der besonderen sozialen und regionalwirtschaftlichen Verhältnisse der Steinkohlenbergbaugebiete die Produktionskapazität der Bergbauunternehmen auf die Absatzmöglichkeiten des Steinkohlenbergbaus auszurichten und zu sichern, daß die Steinkohlenbergwerke mit der nachhaltig stärksten Ertragskraft ihre Produktionskapazität ausnutzen können (§ 1 SteinkAnpG). Es regelt zu diesem Zwecke in den §§ 1-9, 23 die Anpassung der Steinkohlenförderung an die Absatzmöglichkeiten und die damit in Zusammenhang stehenden Belegschaftsfragen, in den §§ 10-22 die Förderung der Unternehmenskonzentration im Steinkohlenbergbau, in den §§ 7, 24-31 die Sicherung der im Steinkohlenbergbau Beschäftigten gegen negative Auswirkungen des Anpassungsvorgangs und in den §§ 32-35 die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in den Steinkohlenbergbaugebieten.
Die §§ 18-22 SteinkAnpG enthalten Bestimmungen über die Gewährung von Begünstigungen für Bergbauunternehmen, Steinkohle und Steinkohlenerzeugnisse. Sie lauten:


    BVerfGE 29, 83 (85):

    § 18
    Wegfall von Begünstigungen
    (1) Bergbauunternehmen, die in ihrem Steinkohlenbergbaubereich nach dem 1. Januar 1969 nicht die Unternehmensgröße aufweisen, die unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele zur Erreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit erforderlich ist (optimale Unternehmensgröße), werden nach Maßgabe des § 21 die in dieser Vorschrift genannten Begünstigungen nicht mehr gewährt. Dies gilt nicht, wenn die zur Schaffung einer optimalen Unternehmensgröße erforderlichen Maßnahmen aus Gründen unterblieben sind, die dem
    Unternehmen nicht zuzurechnen sind.
    (2) Als optimale Unternehmensgröße im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere eine Gesamtgesellschaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unternehmen, die Steinkohlenbergbau auf eigene Rechnung betreiben und durch Zusammenfassung des weitaus überwiegenden Teiles des Steinkohlenbergbaus eines Steinkohlenbergbaugebietes in der Lage sind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige Anpassung der Produktionskapazität des deutschen Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Entwicklung geordnet durchzuführen.
    (3) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Maßgabe der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung für den Wegfall der Begünstigungen vorliegen, trifft der Bundesbeauftragte. Die Entscheidung ist dem Bergbauunternehmen zuzustellen. Sie wird mit der Zustellung wirksam; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
    (4) Wird der Entzug einer Begünstigung nach § 21 angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Verwaltungsakt nach Absatz 3 rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 3 bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über den Verwaltungsakt nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
    § 19
    Untersuchung des Bundesbeauftragten
    (1) Der Bundesbeauftragte untersucht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwicklung der Unternehmensgrößen im deutschen Steinkohlenbergbau. Im Rahmen dieser Untersuchung sind insbesondere zu ermitteln:
    1. die Entwicklung der Unternehmen, aufgegliedert nach kleinen, mittleren und großen Unternehmenseinheiten, sowie die Veränderungen innerhalb dieser Größenklassen,


    BVerfGE 29, 83 (86):

    2. die Entwicklung und das Ausmaß von Unternehmensverbindungen,
    3. die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungsformen der zu den Nummern 1 und 2 festgestellten Vorgänge.
    (2) Der Bundesbeauftragte äußert sich im Zusammenhang mit der Untersuchung, inwieweit die festgestellte Entwicklung den Erfordernissen für die Verwirklichung der optimalen Unternehmensgrößen entspricht.
    (3) Das Ergebnis der Untersuchung ist den Bergbauunternehmen bekanntzugeben. Die Untersuchung ist vor der Bekanntgabe mit einem Unterausschuß des Kohlenbeirats zu erörtern, dem Vertreter der Unternehmer und der Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus sowie der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH angehören. An den Erörterungen sind Vertreter der zuständigen Bergbehörden zu beteiligen.
    § 20
    Ermächtigung
    (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe für die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgrößen näher festzusetzen.
    (2) In der unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses des Bundesbeauftragten zu erlassenden Rechtsverordnung sind die technischen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen an die optimale Unternehmensgröße unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der geologischen Verhältnisse der Steinkohlenbergbaugebiete, der bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Erfordernisse sowie der Absatzstruktur der Unternehmen festzusetzen.
    § 21
    Wegfallende Begünstigunge
    (1) Vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 an werden die folgenden Begünstigungen nicht mehr gewährt und ausgezahlt:
    1. Prämien, die die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH auf Grund der Richtlinien über die Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die Veräußerung von Grundstücken aus Bergbaubesitz vom 22. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 29. März 1967) gewähren kann;


    BVerfGE 29, 83 (87):

    2. Beihilfen nach den Vorläufigen Richtlinien vom 2. Juni 1967 über die Gewährung von Beihilfen für den Absatz von Kokskohle und Hochofenkoks an die Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemäß Entscheidung Nr. 1/67 der Hohen Behörde vom 21. Februar 1967 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 7. Juni 1967).
    (2) Prämien im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an ein nach § 18 ausgeschlossenes Unternehmen für Stillegungen gewährt worden sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sind an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag vermindert sich um den Betrag, den das Unternehmen für Leistungen zur Durchführung von Sozialplänen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zurückzuzahlenden Prämien stehen, aufgewendet hat und noch benötigt.
    (3) Auf ein nach § 18 ausgeschlossenes Unternehmen finden vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an die Vorschriften des § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403) keine Anwendung.
    (4) Für Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse, die von einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an
    1. befördert werden, wird eine Frachthilfe nach den Richtlinien über die Gewährung einer Frachthilfe für Kohlentransporte aus dem Aufkommen der Heizölsteuer vom 2. April 1964 (Bundesanzeiger Nr. 64 vom 4. April 1964) in der Fassung vom 5. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai 1967) nicht gewährt,
    2. an ein Kraftwerk geliefert werden, wird ein Zuschuß nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Abnahmeverpflichtung besteht oder eine vorbehaltlose Zusage auf Gewährung der Begünstigung erteilt worden ist.
    § 22
    Vorbehalt, Bescheinigungen
    (1) Die in § 21 genannten Begünstigungen werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter dem Vorbehalt des § 18 gewährt oder zugesagt. Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle gegenüber auf

    BVerfGE 29, 83 (88):

    Verlangen nachzuweisen, daß er nicht zu den nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört oder daß die beförderten oder eingesetzten Steinkohlen oder Steinkohleerzeugnisse nicht aus Steinkohlenbergbaubetrieben geliefert worden sind, die zu einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehören.
    (2) Die Verkaufsgesellschaften sind verpflichtet, einem Käufer oder Frachtführer, der eine der in § 21 Abs. 4 genannten Begünstigungen in Anspruch nehmen will, auf Verlangen die Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse aus einem Steinkohlenbergbaubetrieb eines Unternehmens zu liefern, das nicht zu den nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört.
    (3) Die Bergbauunternehmen und die Verkaufsgesellschaften haben einem Käufer oder Frachtführer im Sinne des Absatzes 2 auf Verlangen gleichzeitig mit der Lieferung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß die Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse nicht aus einem Steinkohlenbergbaubetrieb geliefert werden, der zu einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört.
2. Ergänzend dazu bestimmt die auf Grund des § 20 SteinkAnpG erlassene Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau vom 7. Januar 1969 (BGBl. I S. 16) - im folgenden abgekürzt: Verordnung vom 7. Januar 1969 - in den §§ 1-5:
    § 1
    Optimale Unternehmensgröße, Steinkohlenbergbaubereich
    (1) Für die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gesetzes gelten die in den §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens.
    (2) Zum Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens gehören die dem Gewinnungsrecht des Unternehmens unterliegenden abbauwürdigen Lagerstätten und alle von dem Unternehmen in eigener Verantwortung geführten, dem Steinkohlenbergbau dienenden Betriebe, insbesondere die Steinkohle fördernden Bergwerke (Grubenbetriebe unter- und übertage), die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Kokereien, Kohlenwertstoffbetriebe, Brikettfabriken und Energiebetriebe einschließlich der hierfür erforderlichen technischen und kaufmännischen Verwaltung.


    BVerfGE 29, 83 (89):

    § 2
    Abbauplanung, Rationalisierung
    Das Unternehmen muß gewährleisten, daß es
    1. die Lagerstätte nach den vorgegebenen natürlichen Verhältnissen innerhalb eines Steinkohlenbergbaugebietes und nach bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Erfordernissen abbauen kann, um insbesondere einen geeigneten Zuschnitt der Baufelder für die einzelnen Steinkohlenbergwerke sicherzustellen;
    2. alle Möglichkeiten der inner- und überbetrieblichen Rationalisierung der Betriebe in einem Steinkohlenbergbaugebiet, insbesondere für regional zusammenhängende Gruppen von Steinkohlenbergwerken nutzen kann.
    § 3
    Investitionsplanung
    Für Investitionen, die nach ihrer Art und ihrem Umfang für die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus in einem Steinkohlenbergbaugebiet von Bedeutung sind, muß das Unternehmen gewährleisten, daß es diese für das Steinkohlenbergbaugebiet einheitlich zu planenden Investitionen in seinem Steinkohlenbergbaubereich in dem vorgesehenen Umfang vornehmen kann.
    § 4
    Konzentration und Anpassung
    (1) Das Unternehmen muß gewährleisten, daß die Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in § 1 des Gesetzes genannten Ziele erforderlich sind, nicht allein nach den Verhältnissen des Unternehmens, sondern ebensosehr nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen im Rahmen des gesamten Steinkohlenbergbaus in diesem Steinkohlenbergbaugebiet unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und regionalwirtschaftlichen Belange vorgenommen werden; insbesondere muß sichergestellt sein, daß Produktion und Absatz für ein Steinkohlenbergbaugebiet im Rahmen einer einheitlichen Unternehmensplanung auf die jeweiligen Marktverhältnisse abgestimmt und die Produktionskapazitäten der Betriebe mit der nachhaltig stärksten Ertragskraft bestmöglich ausgenutzt werden.
    (2) Die aus der Konzentration und Anpassung entstehenden Folgekosten für die weiterbetriebenen Steinkohlenbergwerke eines Steinkohlenbergbaugebietes müssen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt bleiben.


    BVerfGE 29, 83 (90):

    § 5
    Belegschaftswesen
    Das Unternehmen muß die Durchführung einer einheitlichen Planung des Belegschaftswesens für die im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenbergbaugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbesondere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen
    1. notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit der geringstmöglichen Belastung für die Betroffenen vorgenommen,
    2. Entlassungen möglichst vermieden und
    3. unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer innerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes ausgleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt werden.
II.
1. Die im Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr tätige Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen in der Rechtsform der bergrechtlichen Gewerkschaft. Mit Bescheid vom 22. August 1969, der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. August 1969, hat der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete festgestellt, daß die Beschwerdeführerin keine optimale Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SteinkAnpG hat und bei ihr deshalb die Voraussetzungen für den Wegfall der Begünstigungen im Sinne des § 21 SteinkAnpG vorliegen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch eingelegt. In der Widerspruchsbegründung hat sie darauf hingewiesen, daß im Widerspruchsverfahren neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen sei, und daß der Bundesbeauftragte diesen daher auch dann aufheben könne, wenn er die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen dessen Rechtmäßigkeit nicht teile. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden.
2. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1969, bei Gericht eingegangen am 17. Mai 1969, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die §§ 18 Abs. 1 und 3, 20, 21 und 22 SteinkAnpG sowie gegen die Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung optimaler Unternehmensgrößen im Steinkohlen

BVerfGE 29, 83 (91):

bergbau erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 15 GG. § 20 SteinkAnpG insbesondere beschränke sie in verfassungswidriger Weise in ihrer Handlungsfreiheit, weil diese Bestimmung gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Die Verordnung vom 7. Januar 1969, die auf Grund des § 20 SteinkAnpG ergangen sei, verletze sie ebenfalls in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor: Sie sei durch die angefochtenen Bestimmungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Selbst und gegenwärtig sei sie als Bergbauunternehmen betroffen, auf das die angefochtenen Normen seit dem 1. Januar 1969 anzuwenden seien. Unmittelbar sei sie aus mehreren Gründen betroffen.
a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG würden die in § 21 genannten Begünstigungen ab Inkrafttreten des Gesetzes (19. Mai 1968) nur noch unter dem Vorbehalt des § 18 gewährt oder zugesagt, während sie bis dahin ohne einen solchen Vorbehalt geleistet worden seien. Aus § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 SteinkAnpG ergebe sich, daß Unternehmen, gegen die ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesbeauftragten über den Wegfall der Begünstigungen vorliege, die in § 21 genannten und nach Inkrafttreten des Gesetzes erhaltenen Begünstigungen zurückzuerstatten hätten. Da die Begünstigungen ab Inkrafttreten des Gesetzes nur noch unter Vorbehalt des Widerrufs zugesagt und unter Vorbehalt der Rückforderung gewährt würden, sei die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt beschwert.
Im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG könne sie seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr beurteilen, ob die in § 21 genannten Begünstigungen ihr endgültig zukommen würden, während die Gesamtgesellschaften als ihre Wettbewerber fest damit rechnen könnten. In diese Lage sei die Beschwerdeführerin geraten, weil sie selbst nicht beurteilen könne, ob sie ein "unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele" über optimale Größe verfügendes Unternehmen sei. Ihre unternehmerische

BVerfGE 29, 83 (92):

Dispositionsfreiheit sei dadurch entscheidend beeinträchtigt. Das Gesetz belaste die Beschwerdeführerin mit einer Unsicherheit, die eine zuverlässige Kalkulation ausschließe. Bereits bei der Beförderungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht jedoch eine unmittelbare Betroffenheit durch ein Gesetz bejaht, wenn eine Rechtsnorm unmittelbar die Kalkulation beeinflusse. Ähnliches gelte für das Steinkohleanpassungsgesetz.
b) Auch durch § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 SteinkAnpG sei sie unmittelbar betroffen. Sie könne die in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 vorgesehenen Nachweise und Bescheinigungen nicht vorlegen. Um empfindliche Störungen ihres Absatzes zu vermeiden, habe sie sich verpflichten müssen, die durch den gegebenenfalls eintretenden Wegfall der Frachtbeihilfen nach § 21 Abs. 4 Nr. 1 SteinkAnpG den Frachtführern entstehenden Einbußen zu tragen. Da sie eine ähnliche Ausfallerklärung gegenüber drei alten Abnehmern aus der Elektrizitätswirtschaft abgelehnt habe, habe sie zwei dieser Abnehmer ganz und den dritten teilweise verloren. Die Beschwerdeführerin sei dadurch schon vor Erlaß des Feststellungsbescheides des Bundesbeauftragten in ihrem Absatz behindert gewesen.
c) Über § 22 SteinkAnpG werde sie so auch von §§ 18 Abs. 1 und 3, 20 und 21 SteinkAnpG sowie von der Verordnung vom 7. Januar 1969 unmittelbar betroffen.
III.
Von den nach §§ 94 Abs. 4, 77 BVerfGG anhörungsberechtigten Verfassungsorganen hat sich lediglich für die Bundesregierung der Bundesminister für Wirtschaft geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Keine der gerügten Bestimmungen wirke sich gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar aus. In jedem Falle bedürfe der Vollzug des Gesetzes rechtsnotwendig weiterer Verwaltungsakte. Die Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG sei zwingende Voraussetzung für jede Aktualisierung des Gesetzes im Hinblick auf ein bestimmtes Bergbauunternehmen.


BVerfGE 29, 83 (93):

Wenn die Beschwerdeführerin von der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen ausgehe und sich jeglicher Maßnahmen zur Erreichung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 SteinkAnpG enthalte, so habe sie die für sie möglicherweise nachteiligen folgen einer späteren Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu tragen. Diese Folgen träten jedoch nur dann ein, wenn das Gesetz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungsgemäß sei. Dagegen entstünden der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile, wenn das Bundesverfassungsgericht erst nach einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen sollte. Die Beschwerdeführerin erstrebe mit ihrer Verfassungsbeschwerde Schutz vor der Gefahr, zu Unrecht auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu vertrauen. Diese Gefahr und die darin liegende "Zwangssituation" vermöchten jedoch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen.
Auch nach dem Bescheid des Bundesbeauftragten vom 22. August 1969, gegen den der Verwaltungsrechtsweg mit aufschiebender Wirkung offenstehe, würden der Beschwerdeführerin die in § 21 SteinkAnpG genannten Subventionen, soweit sie für die Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht kämen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter Vorbehalt der Rückzahlung weitergezahlt.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin von den angegriffenen Bestimmungen des Steinkohleanpassungsgesetzes und von der Verordnung vom 7. Januar 1969 nicht unmittelbar betroffen ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unmittelbar gegen Rechtsnormen gerichtete Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird. Das gilt für die Anfechtung einer

BVerfGE 29, 83 (94):

Rechtsverordnung ebenso wie für die Anfechtung eines förmlichen Gesetzes. In diesem Zusammenhang tritt der formelle Unterschied der Rechtsquellen gegenüber dem Charakter der Bestimmung als materieller Rechtsnorm zurück (BVerfGE 6, 273 [277]).
An einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein Gesetz im Sinne dieser Rechtsprechung fehlt es, wenn zur Durchführung der angegriffenen Norm noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in einem solchen Falle erst durch einen besonderen Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird und dem Bürger gegen diesen Akt der Rechtsweg offensteht, der ihm auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermöglicht (BVerfGE 16, 147 [158 f.]; ständige Rechtsprechung). Nur eine solche einschränkende Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 90 Abs. 2 BVerfGG und dem Zweck der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 97 [103]).
Unmittelbar betroffen wäre die Beschwerdeführerin also nur dann, wenn die angefochtenen Bestimmungen, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unmittelbar einwirkten (BVerfGE 16, 147 [158 f.]), etwa dergestalt, daß eine von der Beschwerdeführerin innegehabte Rechtsposition unmittelbar kraft der angefochtenen Bestimmungen zu einem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt erlischt (BVerfGE 1, 264 [270]). Das ist nicht der Fall.
a) Das Steinkohleanpassungsgesetz enthält in den §§ 18-22 Regelungen, die sicherstellen sollen, daß künftig nur noch Bergbauunternehmen von einer Unternehmensgröße, die unter Berücksichtigung der in § 1 SteinkAnpG genannten Ziele zur Erreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit erforderlich ist (optimale Unternehmensgröße), sowie Steinkohle und Steinkohlenerzeugnisse aus derartigen Unternehmen durch die öffentliche Hand begünstigt werden. Als optimale Unternehmensgröße ist insbesondere eine Gesamtgesellschaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unternehmen, die Steinkohlenbergbau auf eigene Rechnung betreiben und durch Zusammenfassung des weitaus

BVerfGE 29, 83 (95):

überwiegenden Teiles des Steinkohlenbergbaus eines Steinkohlenbergbaugebietes in der Lage sind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige Anpassung der Produktionskapazität des deutschen Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Entwicklung geordnet durchzuführen (§ 18 Abs. 2 SteinkAnpG). Die Feststellung, daß mangels einer optimalen Unternehmensgröße die Voraussetzungen für den Wegfall der Begünstigungen vorliegen, hat in jedem Einzelfall der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete nach Maßgabe der auf Grund des § 20 SteinkAnpG durch den Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Verordnung vom 7. Januar 1969 zu treffen (§ 18 Abs. 3 SteinkAnpG). Bergbauunternehmen, die keine optimale Unternehmensgröße aufweisen, werden also nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund dieser vom Bundesbeauftragten zu treffenden Feststellung von den in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Bundesbeauftragten wird erst mit der Zustellung an das betroffene Bergbauunternehmen wirksam (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SteinkAnpG). § 80 VwGO bleibt unberührt (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SteinkAnpG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung mangelnder optimaler Unternehmensgröße haben mithin aufschiebende Wirkung.
Nach alledem tritt der Wegfall der Begünstigungen weder unmittelbar kraft Gesetzes noch zu einem im Gesetz fixierten Zeitpunkt ein. Die Beschwerdeführerin ist durch § 18 Abs. 1 und 3 und § 21 SteinkAnpG nicht unmittelbar betroffen.
b) Eine unmittelbare Betroffenheit läßt sich auch nicht aus § 22 SteinkAnpG herleiten.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG werden die in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter dem Vorbehalt des § 18 SteinkAnpG gewährt oder zugesagt. Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, daß er nicht zu den nach § 18 SteinkAnpG ausgeschlossenen Unternehmen gehört oder daß die beförderten oder eingesetzten Steinkohlen oder Steinkohlen

BVerfGE 29, 83 (96):

erzeugnisse nicht aus Steinkohlenbergbaubetrieben geliefert worden sind, die zu einem nach § 18 SteinkAnpG ausgeschlossenen Unternehmen gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SteinkAnpG). Nach § 22 Abs. 3 SteinkAnpG haben Bergbauunternehmen und Verkaufsgesellschaften ferner Käufern und Frachtführern auf Verlangen gleichzeitig mit der Lieferung zu bescheinigen, daß die Steinkohle und Steinkohlenerzeugnisse nicht aus einem Steinkohlenbergbaubetrieb geliefert werden, der zu einem nach § 18 SteinkAnpG ausgeschlossenen Unternehmen gehört.
Zweck der Vorbehaltsklausel (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG) ist es, den Wegfall der Begünstigungen nach Maßgabe des § 21 SteinkAnpG zu sichern. Entsprechendes gilt für § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SteinkAnpG; durch die Nachweispflichten soll die Gewährung der in § 21 genannten Begünstigungen an ausgeschlossene Bergbauunternehmen und für Kohlelieferungen von ausgeschlossenen Bergbauunternehmen vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG an verhindert werden (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs - BTDrucks. V/2078 S. 21 zu § 16). Die Vorbehaltsklausel des § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG und die in § 22 SteinkAnpG umschriebenen Nachweispflichten, die für alle Bergbauunternehmen in gleicher Weise gelten, statuieren zwar Modalitäten für die weitere Teilhabe an den in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen, schließen jedoch die Beschwerdeführerin nicht von der Teilhabe an den Begünstigungen aus. Dieser Ausschluß tritt vielmehr - anders als im Falle der Beförderungsteuer (vgl. dazu BVerfGE 16, 147 [159]) - erst vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten gemäß § 18 Abs. 3 SteinkAnpG an ein.
Die Beschwerdeführerin meint zwar, aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG: "Begünstigungen werden ab Inkrafttreten des Gesetzes nur unter dem Vorbehalt des § 18 gewährt oder zugesagt" sei zu folgern, daß unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SteinkAnpG alle seit dem 19. Mai 1968 - dem Inkrafttreten des Steinkohleanpas

BVerfGE 29, 83 (97):

sungsgesetzes - erhaltenen Begünstigungen von Unternehmen ohne ausreichende Größe zurückerstattet werden müßten. Infolgedessen sei sie durch die in § 22 SteinkAnpG getroffene Regelung schon seit Inkrafttreten des Gesetzes zumindest insofern beschwert, als sie von diesem Zeitpunkt an im Hinblick auf eine möglicherweise notwendig werdende Rückerstattung keine zuverlässige Kostenkalkulation mehr habe anstellen können. Diese Interpretation des § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG geht jedoch fehl. Ihr steht der klare Wortlaut von § 21 Abs. 1, 3 und 4 SteinkAnpG entgegen, wo für den Wegfall der dort genannten Begünstigungen - von der Ausnahme des § 21 Abs. 2 SteinkAnpG, die die Beschwerdeführerin nicht betrifft, abgesehen - jeweils auf den Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG abgehoben wird.
Da die Beschwerdeführerin mithin weder durch die Vorbehaltsklausel noch durch die Nachweispflichten von der Teilhabe an den Begünstigungen als der Rechtsposition, die sie unter Berufung auf die angeblich verletzten Grundrechte beansprucht, ausgeschlossen wird, sondern der von der Beschwerdeführerin in einem solchen Ausschluß erblickte Eingriff in ihre Rechtsposition erst durch die Feststellung des Bundesbeauftragten erfolgen konnte und - vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung - erfolgt ist, wird sie auch durch § 22 Abs. 1 und 3 SteinkAnpG nicht unmittelbar beschwert.
c) Die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Steinkohleanpassungsgesetzes ist auch nicht dadurch zulässig geworden, daß der Bundesbeauftragte mit Bescheid vom 22. August 1969 der Beschwerdeführerin eine optimale Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SteinkAnpG aberkannt hat. Dieser Bescheid ist erst mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin am 26. August 1969 wirksam geworden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde bereits erhoben und die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG für eine unmittelbare Anfechtung des am 19. Mai 1968 in Kraft getretenen Gesetzes bereits abgelaufen war.
Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an

BVerfGE 29, 83 (98):

eine eng auszulegende Frist gebunden (BVerfGE 23, 153 [164]) unter Hinweis auf BVerfGE 11, 255 [260]; 18, 1 [9]). Mit dem Sinn dieser Regelung wäre es jedenfalls nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf dieser Frist eingetretene "Beschwer" als ausreichende Grundlage einer Verfassungsbeschwerde anzusehen, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das angegriffene Gesetz sei von vornherein verfassungswidrig gewesen (BVerfGE 23, 153 [164]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen § 20 SteinkAnpG und gegen die Verordnung vom 7. Januar 1969 richtet, weil die Beschwerdeführerin durch diese Normen ebenfalls nicht unmittelbar betroffen wird.
Normadressat des § 20 SteinkAnpG ist der Bundesminister für Wirtschaft; er wird zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt. Normadressat der Verordnung ist der Bundesbeauftragte; ihm werden darin die Maßstäbe vorgeschrieben, die er bei seinen nach § 18 SteinkAnpG zu treffenden Feststellungen über die optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau zugrunde zu legen hat. Erst die nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung dieser Maßstäbe vom Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG getroffene Feststellung über die der Beschwerdeführerin fehlende optimale Unternehmensgröße kann die Beschwerdeführerin von den in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen ausschließen.
3. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Seuffert Leibholz Geller Rupp Geiger Rinck