BVerfGE 33, 125 - Facharzt


BVerfGE 33, 125 (125):

1. Zur Regelung des Facharztwesens besitzt der Bund keine Gesetzgebungsfähigkeit nach Art. 74 Nr. 19 GG.
2. Das Facharztwesen darf nicht ausschließlich der Regelung durch Satzung der Ärztekammern (Facharztordnungen) überlassen

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werden. Mindestens die "statusbildenden" Bestimmungen muß der Gesetgeber selbst treffen.
3. Zur Frage, ob der Facharzt seine ärztliche Tätigkeit auf sein Fachgebiet beschränken muß und nicht mehr als eine Facharztbezeichnung führen darf.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 9. Mai 1972
-- 1 BvR 518/62 und 308/64 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Facharztes für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. med. F..G..,K..... gegen a) das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Januar 1961 - 1 T 7/60 -, b) das Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 16. Juli 1962 - ZA - 9/61 -; 2. des Facharztes für innere Krankheiten und Röntgen- und Strahlenheilkunde Prof. Dr. med. H...St...H...,...gegen a) das Urteil des Bezirksberufsgericht Karlsruhe vom 22. Februar 1963 - BG 6/62 -, b) das Urteil des Landesberufsgerichts für Ärzte in Stuttgart vom 14. Februar 1964 - 2/1963 -.
Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 10. Januar 1961 - 1 T 7/60 - und das Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 16. Juli 1962 - ZA 9/61 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Beschwerdeführer zu 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Das Urteil des Bezirksberufsgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1963 - BG 6/62 - und das Urteil des Landesberufsgerichts für Ärzte in Stuttgart vom 14. Februar 1964 - 2/1963 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 2) aus Artikel 12 Ab

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satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesberufsgericht für Ärzte zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat die dem Beschwerdeführer zu 2) erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Grundlagen für das moderne Berufsbild des Arztes und für die Entwicklung des Facharztwesens sind seit der Mitte des 19. Jahrhunderts teils durch gesetzliche Regelungen, teils durch die Tätigkeit der ärztlichen Standesorganisationen geschaffen worden.
1. Um die Zersplitterung der Heilberufe zu überwinden, forderte der ärztliche Reformbewegung in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts vordringlich die "Einheit und Gleichheit im ärztlichen Stande"; ferner verlangte sie eine freie und unabhängige Standesorganisation mit einem selbständigen Vertretungsrecht der ärztlichen Körperschaften bei den Regierungen. Im Laufe der folgenden Jahrzehnte setzten sich die Ärzte mit ihrer Forderung nach der Einheit des ärztlichen Berufs weitgehend durch. Eine einheitliche Regelung für den Norddeutschen Bund und anschließend für das Deutsche Reich wurde durch § 29 der Gewerbeordnung von 1869 erreicht, der für "diejenigen Personen, welche sich als Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder Seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen", allgemein die Approbation auf Grund eines Befähigungsnachweises verlangte, während das Erfordernis der vorherigen Promotion abgeschafft wurde.
Die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) - RÄO - führte anstatt der Approbation die "Bestallung als Arzt" ein, die zur Ausübung der Heilkunde unter dem Namen "Arzt" berechtigte.
Nach § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857), jetzt in der Neufassung vom 4. Februar 1970

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(BGBl. I S. 237), bedarf der "Approbation als Arzt", wer "den ärztlichen Beruf" ausüben will. Nach § 2 Abs. 4 ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Bezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder unter besonderen Voraussetzungen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2 a). Zahnärzte und Tierärzte gelten dem Herkommen entsprechend als besondere Heilberufe, für die eigene gesetzliche Regelungen bestehen.
2. Die körperschaftliche Selbstorganisation der Ärzteschaft ist aus dem ärztlichen Vereinswesen hervorgegangen. Auf den Deutschen Ärztetagen (seit 1872) wurde immer wieder die Forderung nach Selbstverwaltung und nach Errichtung staatlich anerkannter Standesvertretungen erhoben. Diesem Drängen kamen die deutschen Einzelstaaten durch den Erlaß von Ärztekammergesetzen und -verordnungen allmählich nach. Die Aufgaben dieser Standesvertretungen bestanden vorwiegend in der Wahrnehmung und Vertretung der ärztlichen Standesinteressen sowie in der Mitwirkung bei der staatlichen Gesundheitspflege. Eine weitere wichtige Aufgabe sahen die Standesvertretungen darin, die ärztlichen Standesauffassungen in "Standesordnungen" zusammenzufassen. Nach umfangreichen Vorarbeiten beschloß der 45. Deutsche Ärztetag in Eisenach die "Standesordnung für die deutschen Ärzte" vom 6. September 1926, die als Grundlage für die Vereinheitlichung der verschiedenen Standesordnungen diente.
Durch die Reichsärzteordnung wurden alle landesrechtlichen Bestimmungen über den ärztlichen Berufsstand aufgehoben und alle ärztlichen Standesvertretungen beseitigt. Zur Vertretung der Ärzteschaft wurde die Reichsärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen, der alle deutschen Ärzte angehörten. Die Reichsärzteordnung regelte die ärztlichen Berufspflichten lediglich in einer Generalklausel:
    "§ 12
    Der Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der

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    Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der ärztliche Beruf erfordert. Die Reichsärztekammer erhielt die folgende Ermächtigung:
    § 14
    (1) Die Reichsärztekammer regelt in einer Berufsordnung die ärztlichen Berufspflichten und trifft darin Bestimmungen zur Wahrung der Berufsehre. Insbesondere kann sie darin Vorschriften über eine unsachgemäße Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit erlassen.
    (2) ..."
Auf Grund dieser Ermächtigung wurde die "Berufsordnung für die deutschen Ärzte" vom 5. November 1937 (Deutsches Ärzteblatt 1937, S. 1031) erlassen; sie gliederte sich in einen Teil A "Allgemeine Berufsvorschriften" und einen Teil B "Facharztordnung". Anders als die früheren Standesordnungen stellte sie unmittelbar geltendes Recht dar.
Die Tätigkeit der Reichsärztekammer endete mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945. Die früher als Untergliederungen der Reichsärztekammer in den Ländern errichteten oder nach 1945 neu eingerichteten Ärztekammern und ärztlichen Bezirksvereinigungen setzten zunächst die Arbeit der Reichsärztekammer fort. Von 1950 an wurde die Rechtsstellung der Ärztekammern durch "Kammergesetze" der Länder neu geordnet. In der Regel ermächtigten diese Gesetze die Ärztekammern, die Berufspflichten der Ärzte in einer Berufsordnung zu regeln. Soweit und solange dies nicht geschah, wurde die Berufsordnung von 1937 weiter angewandt.
Die Landesärztekammern hatten sich schon im Jahre 1947 zu einer "Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern" zusammengeschlossen, die sich 1955 in "Bundesärztekammer" umbenannte. Die Bundesärztekammer ist ein nichtrechtsfähiger Verein. Nach § 2 ihrer Satzung hat sie den Zweck, "den ständigen Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten zu sichern". Sie will zur Erreichung dieses Zweckes u. a. auch auf eine "möglichst ein

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heitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten" hinwirken. Ihre "Hauptversammlung", ein Delegiertenkongreß der Ärztekammern, führt die Bezeichnung "Deutscher Ärztetag". Die Bundesärztekammer hat sich um die Ausarbeitung einer Musterberufsordnung als Richtlinie für die von den Ärztekammern zu erlassenden Berufsordnungen bemüht. Eine vom 59. Deutschen Ärztetag 1956 in Münster beschlossene "Berufsordnung für die deutschen Ärzte" ist für die einzelnen Berufsordnungen maßgebend geworden; sie wird seither auf den Deutschen Ärztetagen laufend ergänzt und neueren Entwicklungen angepaßt.
3. Aus der Vereinheitlichung des ärztlichen Berufs erwuchs in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts das neue Problem des aus diesem Beruf hervorgehenden Spezialistentums. Die Ausdehnung des Arbeitsfeldes der Medizin und die zunehmende Kompliziertheit ihrer Methoden in Forschung und Praxis veranlaßten immer mehr Ärzte, sich auf bestimmten Fachgebieten zu spezialisieren; die zunehmenden Erleichterungen des Verkehrs und die fortschreitende Verstädterung ermöglichten die Gründung einträglicher Spezialarztpraxen in größeren Orten. Die sich hieraus allmählich entwickelnde Konkurrenzsituation zwischen dem "Hausarzt" und dem "Spezialarzt" führte zu mancherlei Mißständen. Die "Spezialarztfrage" wurde (auch) zum Standesproblem; auf den Versuchen seiner Bewältigung beruht letztlich die heutige Ordnung des Facharztwesens.
In der Diskussion des Facharztproblems im ärztlichen Schrifttum, auf den Ärztetagen und in den verschiedenen medizinalpolitischen Gremien bildeten sich während der Jahrzehnte vor dem ersten Weltkrieg bestimmte Standesanschauungen über die Voraussetzungen für eine Niederlassung als "Spezialist" oder "Facharzt" und über das Verhältnis der Fachärzte zu den praktischen Ärzten heraus. Der Staat enthielt sich weitgehend eigener Regelungen; er sah das Problem als eine Standesfrage an, deren Klärung zunächst Sache der ärztlichen Standesorganisationen sei. Die Standesordnungen regelten das Verhältnis der Facharzttätig

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keit zu der des praktischen Arztes nicht einheitlich. Sie sahen meist vor, daß die Bezeichnung "Spezialarzt" nur von Ärzten geführt werden dürfe, die sich eine gründliche Ausbildung in dem betreffenden Fach angeeignet hätten und sich vorwiegend in diesem betätigten; die "mißbräuchliche Bezeichnung als Spezialist" wurde als unstatthaft bezeichnet. Vereinzelte Vorschläge, ein besonderes Examen für Spezialärzte einzuführen, wurden von den Ärzten überwiegend abgelehnt, weil man befürchtete, es würden so wieder zwei Klassen von Ärzten entstehen.
Der 43. Deutsche Ärztetag in Bremen beschloß im Jahre 1924 die als "Bremer Richtlinien" bekanntgewordenen Leitsätze zur Facharztfrage. Unter Ziff. I ist darin vorgesehen, daß Fachärzte die für ihr Fach notwendige besondere Einrichtung besitzen müssen, daß sie sich "im wesentlichen" auf ihr Sonderfach beschränken, dagegen jede Art der üblichen hausärztlichen Tätigkeit des praktischen Arztes unterlassen sollen und daß die Führung der Facharztbezeichnung für mehr als eines der anerkannten Fächer oder eine Fächergruppe im allgemeinen nicht statthaft ist. Die Richtlinien befassen sich auch eingehend mit der Facharztausbildung und mit dem Verfahren der Facharztanerkennung. In Ziff. IV heißt es abschließend:
    "Eine gesetzliche Regelung der Facharztfrage ist weder erwünscht noch notwendig. Sie ist lediglich eine ärztliche Standesfrage, die die praktischen Ärzte und die Fachärzte in gleicher Weise berührt und nur durch kollegiales Verständnis und durch Zusammenarbeiten beider gelöst werden kann, bei gemeinsamer Vertretung aller ärztlichen Belange innerhalb der örtlichen Standesvereine und innerhalb der großen Organisationen."
Die Bremer Richtlinien dienten als Grundlage der vom 45. Deutschen Ärztetag 1926 in Eisenach beschlossenen "Standesordnung für die deutschen Ärzte". In ihrem § 15 hieß es u. a., daß der Facharzt "grundsätzlich" von der Ausübung einer allgemeinen ärztlichen oder allgemeinen vertrauensärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Die Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5. November

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1937 enthielt, wie bereits erwähnt, auch eine Facharztordnung, in deren § 29 u. a. bestimmt war, daß die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen und die Verbindung einer fachärztlichen mit einer allgemeinärztlichen Bezeichnung unzulässig seien. Über die Pflichten des Facharztes war in § 33 Abs. 1 bis 3 gesagt:
    "(1) Der Facharzt ist grundsätzlich von der Ausübung einer allgemeinen ärztlichen oder allgemeinen vertrauensärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Sonntags-, Nacht- und Bereitschaftsdienst und ehrenamtliche Tätigkeit sind hiervon ausgenommen.
    (2) Fachärzte müssen sich im wesentlichen auf ihr Fach beschränken und müssen über die notwendigen Einrichtungen zur Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit verfügen.
    (3) Der Facharzt darf seine Besuchspraxis nicht zu einer allgemeinen hausärztlichen Tätigkeit entwickeln. Er darf die Familie nicht ihrem Hausarzt entfremden."
Nach dem zweiten Weltkrieg erstrebten die Ärzte wieder eine einheitliche rechtliche Ordnung des Facharztwesens. Sie erwarteten zunächst eine bundesgesetzliche Ermächtigung an eine von den Ärztekammern der Länder zu bildende Bundesärztekammer, das Facharztwesen mit Zustimmung der Bundesregierung durch eine Facharztordnung zu regeln. Zur Vorbereitung dieser Regelung wurde von einem Ausschuß der Ärztekammern der "Königsteiner Entwurf" erarbeitet, den der 53. Deutsche Ärztetag 1950 in Bonn billigte. Übereinstimmend mit § 29 Abs. 3 der Berufsordnung von 1937 hieß es in § 1 Abs. 3 dieses Entwurfs:
    "Die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen und die Verbindung einer fachärztlichen mit einer allgemeinärztlichen Bezeichnung sind unzulässig."
Gegenüber § 33 Abs. 2 der Berufsordnung von 1937 wurde dagegen die Bestimmung über die Pflichten der Fachärzte durch Streichung der Worte "im wesentlichen" verschärft. § 10 Abs. 1 bis 3 des Entwurfs lautete:
    "Der als Facharzt Niedergelassene ist grundsätzlich von der Ausübung einer allgemeinen ärztlichen oder allgemeinen vertrauensärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Sonntags-, Nacht- und Bereitschaftsdienst und ehrenamtliche Tätigkeit sind hiervon ausgenommen.

    BVerfGE 33, 125 (133):

    Fachärzte müssen sich auf ihr Fach beschränken und müssen über die notwendigen Einrichtungen zur Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit verfügen. Der Facharzt darf seine Berufspraxis nicht zu einer allgemeinen hausärztlichen Tätigkeit entwickeln. Er darf die Familie nicht ihrem Hausarzt entfremden."
Entsprechend diesen Forderungen beschloß der Deutsche Bundestag am 15. November 1951 ein "Gesetz zur Anpassung der Facharztordnung für die deutschen Ärzte an die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft und Praxis". Das Gesetz sah vor, daß ein Ausschuß der Ärztekammern ermächtigt werden sollte, die Facharztordnung von 1937 und die seitdem in den Ländern erlassenen Facharztordnungen zu vereinheitlichen und den heutigen Verhältnissen anzupassen. Das Gesetz scheiterte jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Vermittlungsausschuß (vgl. BTDrucks. I/2761, 2916, 3014; StenBer. der 188. Sitzung des Bundestags vom 24. Januar 1952, 1. Wp., S. 7985 D).
Die vom 59. Deutschen Ärztetag 1956 in Münster verabschiedete "Berufsordnung für die deutschen Ärzte" stellte in § 25 Abs. 1 Satz 1 fest, daß die ärztliche Ausbildung mit der Bestallung (Approbation) als Arzt beendet sei. Das Verfahren der Facharztanerkennung wurde im wesentlichen aus dem "Königsteiner Entwurf" übernommen. Die Führung von Doppelfacharztbezeichnungen ist wie bisher untersagt (§ 24 Abs. 3). Das Verbot der allgemeinärztlichen Tätigkeit der Fachärzte ist wie folgt formuliert:
    "§ 32 Pflichten der Fachärzte
    (1) Fachärzte müssen über die notwendigen Einrichtungen zur Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit verfügen.
    (2) Fachärzte müssen sich grundsätzlich auf das Fach beschränken, dessen Facharztbezeichnung sie führen, und dürfen eine allgemeinärztliche oder allgemeinvertrauensärztliche Tätigkeit nicht ausüben. Ausnahmeregelungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst und ehrenamtliche Tätigkeit sind zulässig.

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    (3) Der Facharzt darf seine Praxis nicht zu einer allgemeinen hausärztlichen Tätigkeit entwickeln. Er darf die Familie nicht ihrem Hausarzt entfremden.
    (4) ..."
Diese Berufsordnung wurde bis 1960 von allen Länderärztekammern ohne nennenswerte Abweichungen übernommen; im Jahre 1962 wurde eine Neufassung veröffentlicht (Ärztl. Mitteilungen 1962, S. 2323).
Der 71. Deutsche Ärztetag beschloß 1968 in Wiesbaden, die bisherige Facharztordnung zu einer "Weiterbildungsordnung" auszuweiten, die den praktischen Arzt in die an die Approbation anschließende ärztliche Weiterbildung einbezieht. Es ist vorgesehen, daß sich der Arzt entweder für eine der üblichen Kurzbezeichnungen (Chirurg, Internist usw.) oder für die Bezeichnung "Arzt" oder "Facharzt für ..." entscheiden kann. Auch eine geschützte Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" wird eingeführt. Das Verbot der Doppelfacharztbezeichnung und die Bestimmung über die Pflichten der Fachärzte werden nicht geändert. Der Vizepräsident der Bundesärztekammer, Professor Dr. Sewering, führte hierzu vor dem 71. Deutschen Ärztetag u. a. aus:
    "Nach eingehender Überlegung und Beratung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Beschränkung auf das Fachgebiet, wie sie seit Jahrzehnten Geltung hat, festzuhalten. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur Beschränkung auf das Fachgebiet ist ein so wesentliches Element unserer Ordnung und unseres Zusammenwirkens, daß es bedenklich wäre, daran etwas zu ändern. Es würde ja letzten Endes auch nur denen geholfen werden, die in ihrer fachärztlichen Tätigkeit nicht ausgefüllt sind. Das Wort "grundsätzlich" bedeutet unzweifelhaft, daß Ausnahmen zulässig sind. Es verbietet lediglich eine systematische Tätigkeit außerhalb des Fachgebietes. Eine solche kann aber nicht im Sinne einer qualifizierten fachärztlichen Tätigkeit liegen."
Die "Weiterbildungsordnung" ist inzwischen von den meisten Ärztekammern angenommen und von den staatlichen Aufsichtsbehörden genehmigt worden.
 


BVerfGE 33, 125 (135):

B.
Die Beschwerdeführer sind Fachärzte. Sie sind von den zuständigen Berufsgerichten wegen Verletzung ihrer Berufspflichten nach den für sie geltenden Berufsordnungen (Facharztordnungen) je mit einem Verweis bestraft worden. Hiergegen wenden sie sich mit ihren Verfassungsbeschwerden.
I.
1. Der Beschwerdeführer Dr. G ..., Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts für Heilberufe. Die darin ausgesprochene Bestrafung ist auf §§ 1 und 39 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 29. Dezember 1956 (MinBl. NW 1957 Sp. 725) gestützt. Diese Bestimmungen lauten:
    "§ 1 Berufsausübung
    (1) Der Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der ärztliche Beruf erfordert.
    (2) Der Arzt ist in der Ausübung seines Berufes grundsätzlich frei. Er kann eine ärztliche Behandlung, soweit er nicht durch Gesetz oder Verträge zur Behandlung verpflichtet ist, ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, daß das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Kranken nicht besteht.
    § 39 Pflichten der Fachärzte
    (1) Der als Facharzt Niedergelassene ist grundsätzlich von der Ausübung einer allgemeinen ärztlichen oder allgemeinen vertrauensärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Notfall- und Bereitschaftstätigkeit sowie ehrenamtliche Tätigkeit sind hiervon ausgenommen.
    (2) bis (4) ..."
Die Berufsordnung beruht auf der Ermächtigung in § 5 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Kammern und die

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Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 5. Februar 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1954 (GVBl. S. 209) - Heilberufsgesetz -. § 5 lautet:
    "(1) Aufgaben der Kammern sind:
    a) - b) ...,
    c) die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,
    d) die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern,
    e) für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,
    f) für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und einem Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind,
    g) ...
    (2) ...
    (3) Die Kammern können eine für ihre Kammerangehörigen verbindliche Berufsordnung durch besondere Satzung beschließen. Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."
2. Nach den Feststellungen des Landesberufsgerichts hat der Beschwerdeführer sich als Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe nicht auf sein Fachgebiet beschränkt, sondern jedenfalls in einem Fall einen männlichen Patienten - den Ehemann einer Patientin - behandelt.
Das Landesberufsgericht führt aus, nach Art. 74 Nr. 19 GG sei der Landesgesetzgeber für den Erlaß von Vorschriften über die Ausübung des ärztlichen Berufs zuständig. § 5 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes, der an die Stelle des § 14 der Reichsärzteordnung getreten sei, deren § 12 aber habe bestehen lassen, widerspreche nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (in der vor der Änderung vom 24. Juni 1968 [BGBl. I S. 709] geltenden Fassung), wenn man ihn dahin auslege, daß die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Berufsordnungen nur die sich bereits aus

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§ 12 der Reichsärzteordnung ergebenden Berufspflichten erläutern und näher bestimmen, nicht aber darüber hinaus weitere Berufspflichten festlegen dürften. Nach § 12 sei der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Daß sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet beschränken müßten, habe bereits bei der Schaffung der Berufsordnung von 1937 der allgemeinen Überzeugung der deutschen Ärzte entsprochen. Nach damaliger und heutiger Auffassung sei die Doppeltätigkeit von Fachärzten mit einer gewissenhaften Arbeit im Dienste an der Gesundheit nicht vereinbar. § 39 Abs. 1 der Berufsordnung 1956 sei deshalb durch § 12 RÄO gedeckt und nicht verfassungswidrig.
3. Die Verfassungsbeschwerde macht Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG geltend. Wenn ein approbierter Arzt sein Fachgebiet überschreite, so tue er kein Unrecht. Entgegenstehendes Standesrecht verstoße gegen Art. 12 GG. Aus dem angeblich noch geltenden § 12 RÄO ergebe sich die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht, denn er habe nicht gewissenlos gehandelt und demnach auch nicht die Achtung und das Vertrauen verletzt, die der ärztliche Beruf genieße. Wenn die Berufsgerichte für die Berufsausübungsregelung förmliche Gesetze verlangten, dann sei es nicht folgerichtig, wenn sie sich mit § 12 der Reichsärzteordnung begnügten und die Ausfüllung dieser Vorschriften den Ärztekammern überließen. Die Ärztekammern versuchten ständig, die praktischen Ärzte gegen Übergriffe der Fachärzte abzusichern. Dieser Konkurrenzschutz sei mit Art. 12 GG unvereinbar. Deshalb sei die angegriffene Regelung nicht nur förmlich, sondern auch inhaltlich mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Landesgesetzgeber habe in § 5 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes seine berufsregelnde Kompetenz an die Kammern delegiert und damit den Gesetzesvorbehalt praktisch ausgehöhlt. Die "Pauschalermächtigung" in § 5 Abs. 3 sei viel zu unbestimmt; sie unternehme nicht einmal den Versuch, Grundsätze für die autonom zu ordnende Lebensordnung aufzustellen. Einschränkungen um der Vereinfachung, der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität willen widersprächen dem Gedanken des Grundrechtsschut

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zes. Dieser müsse gerade gegen die Standesorganisationen gewährt werden. Es sei widersprüchlich festzustellen, daß die Doppeltätigkeit der Fachärzte mit einer gewissenhaften Arbeit im Dienste der Gesundheit nicht vereinbar sei, dann aber die Fachärzte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Nacht und an Wochenenden heranzuziehen, ebenso zu der Notfallbehandlung, obwohl gerade hier präsentes Wissen erforderlich sei.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Berufsausübung könne auch durch Rechtsverordnungen und Satzungen geregelt werden; ein förmliches Gesetz sei dazu nicht immer erforderlich. § 5 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes ermächtige die Kammern zu berufsregelnden Satzungen. Einer weiteren Konkretisierung der Ermächtigung bedürfe es hier nicht, weil die strengen Anforderungen, die für die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen beständen, bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht gälten (BVerfGE 12, 319). § 12 der Reichsärzteordnung gelte weiter; §§ 1 und 39 Abs. 1 der Berufsordnung Nordrhein beschränkten sich darauf, die aus dieser gesetzlichen Vorschrift sich ergebenden Berufspflichten zu erläutern. Das Verbot der Doppeltätigkeit von Fachärzten entspreche der Überzeugung der deutschen Ärzte; seit dem Ende des 19. Jahrhunderts sei dies Inhalt der Berufsordnungen. Die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet diene nicht dem Konkurrenzschutz, sondern der öffentlichen Gesundheitspflege (Bay VfGH 5, 161 [164]). § 1 der Berufsordnung sei aus dem Zusammenhang mit der gesamten Berufsordnung zu verstehen.
Die Ärztekammer Nordrhein hat sich wie folgt geäußert: Eine abgeleitete Rechtssetzungsbefugnis wie die den Ärztekammern durch das Heilberufsgesetz verliehene Satzungsautonomie entspreche dem Erfordernis einer formell-gesetzlichen Regelung. Die Berufsordnung halte sich darüber hinaus im Rahmen des als Landesrecht fortgeltenden § 12 der Reichsärzteordnung und sei nur dessen satzungsmäßige Konkretisierung und Erläuterung. § 39 Abs. 1 der Berufsordnung beruhe auf vernünftigen Erwägungen

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des Gemeinwohls. Die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet entspreche althergebrachter ärztlicher Berufs- und Standesauffassung; sie sei aus mehreren Gründen angebracht, ja erforderlich. Der Arzt entschließe sich freiwillig, nur auf einem bestimmten Fachgebiet tätig zu sein, denn auch bei vorhandener Facharztanerkennung könne er sich immer noch als Praktiker niederlassen und dann auf allen Gebieten tätig sein. Wenn er sich aber für ein bestimmtes Fachgebiet entschieden habe, müsse er sich im Grundsatz auch darauf beschränken. Diese Beschränkung diene der Volksgesundheit. Dafür sprächen auch das Gebot, sich auf dem gewählten Fachgebiet weiterzubilden, und die zunehmende Komplizierung der Medizin.
Selbst wenn der Berufsordnung der Normcharakter fehle, so gebe sie jedenfalls die Standesauffassungen der Ärzteschaft wieder und fülle so die gesetzliche Generalklausel des § 12 der Reichsärzteordnung aus.
II.
1. Der Beschwerdeführer Dr. St... ist Professor der Medizin an der Universität Heidelberg und besitzt die Facharztanerkennung für "Innere Krankheiten" und für "Röntgen- und Strahlenheilkunde". Auf dem Schild vor seiner Praxis und auf den Briefköpfen führte er die erstgenannte Facharztbezeichnung mit dem Zusatz: "Röntgen-Diagnostik". Später ließ er den Zusatz auf den Briefköpfen weg und führte statt dessen auch die zweite Facharztbezeichnung. Deswegen wurde er durch Urteile des Bezirks- und des Landesberufsgerichts für Ärzte wegen Verstoßes gegen §§ 24, 26 und 28 der Berufsordnung Baden-Württemberg vom 4. Juni 1958 in der Fassung vom 26. März 1960 (Ärzteblatt f. Baden-Württemberg 1959, S. 89; 1960, S. 168) bestraft. § 24 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung lautet:
    "Praxisschilder
    (1) Der Arzt darf auf seinem Praxisschild nur seinen Namen, seine ärztlichen und akademischen Titel, die Bezeichnung als Arzt oder

    BVerfGE 33, 125 (140):

    eine Facharztbezeichnung, die Angaben der Sprechstunden, der Privatwohnung und der Fernsprechnummer führen. ..."
Nach Abs. 2 bis 4 der Vorschrift sind andere Zusätze als die in § 24 ausdrücklich aufgeführten untersagt; zu diesen gehört der Zusatz "Röntgen-Diagnostik" nicht. § 26 der Berufsordnung lautet:
    "Ankündigung auf Briefbogen, Rezeptvordrucken und Stempeln Für die Ankündigung auf Briefbogen, Rezeptvordrucken und Stempeln gelten die Bestimmungen über die Schilder sinngemäß. Krankenhausärzte dürfen ihre Dienstbezeichnung angeben."
In § 28 werden die zugelassenen Facharztbezeichnungen aufgeführt. Abs. 3 bestimmt dann:
    "(3) Die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen und die Verbindung einer fachärztlichen mit einer allgemeinärztlichen Bezeichnung ist unzulässig."
Die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet ist in § 36 Abs. 2 dieser Berufsordnung wie folgt geregelt:
    "(2) Fachärzte müssen sich grundsätzlich auf das Fach beschränken, dessen Facharztbezeichnung sie führen, und dürfen eine allgemeinärztliche oder allgemeinvertrauensärztliche Tätigkeit nicht ausüben. Ausnahmeregelungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst und ehrenamtliche Tätigkeit sind zulässig."
Das baden-württembergische Kammergesetz vom 27. Oktober 1953 (GBl. S. 163) umschreibt in § 3 Abs. 1 die Aufgabe der Ärztekammern wie folgt:
    "(1) Die Aufgabe der Kammern ist die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen sowie die Behandlung aller Angelegenheiten, die den Beruf, die Pflege des Gemeinsinns innerhalb des Berufs, die wissenschaftliche Fortbildung, die Wahrung der Berufsehre und die Mitwirkung bei den in Betracht kommenden Gebieten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Volkswirtschaft betreffen."
Über die Rechtssetzungsbefugnis der Kammern bestimmt § 7 Abs. 1: "Die Kammern erlassen Satzungen". Nach § 7 Abs. 3 be

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dürfen die Satzungen der Genehmigung des Innenministeriums. Den zulässigen Inhalt der Satzungen zählt § 8 Abs. 1 auf. In Nr. 14 ist als Regelungsgegenstand genannt: "Bestimmungen über die Berufspflichten (§ 38 Abs. 2)". § 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes lauten:
    "(1) Die Angehörigen der einzelnen Berufe haben sich wegen berufsunwürdiger Handlungen in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.
    (2) Berufsunwürdig sind Handlungen, welche gegen die Pflichten verstoßen, die einem Angehörigen der einzelnen Berufe zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können niemals den Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens darstellen."
2. Zur Rechtsgrundlage der Verurteilung führt das Landesberufsgericht aus: Der als Landesrecht fortgeltende § 12 der Reichsärzteordnung sei auch durch § 61 Abs. 1 des Kammergesetzes nicht aufgehoben worden. Er enthalte eine Generalklausel, die als reine Berufsausübungsregelung von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen werde. Die Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Nr. 14 des Kammergesetzes habe zwar § 14 RÄO außer Kraft gesetzt, § 12 RÄO aber unberührt gelassen.
§ 38 Abs. 2 des Kammergesetzes gehe von § 12 RÄO aus, der im einzelnen durch die Berufsordnung ausgefüllt werde. Wenn nach Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsausübung durch materielles Gesetz geregelt werden dürfe, dann könne man die Berufsordnung als Satzung mit Normencharakter ansehen. Im anderen Falle seien ihre Vorschriften als - für sich rechtlich unverbindliche - Richtlinien aufzufassen, die die Generalklausel des § 12 RÄO konkretisierten. Die Berufsordnung drücke die communis opinio der Ärzteschaft von Baden-Württemberg aus; sie sei damit Erkenntnisquelle dafür, ob sich jemand nach der Meinung der Standesgenossen der Würde des Berufsstandes gemäß verhalten habe. Es entspreche nicht der Standespflicht eines Arztes, zwei Facharztbezeichnungen zu führen. Damit werde eine unerwünschte Publikumswirkung angestrebt, die auch gegen das Werbeverbot (§ 20

BVerfGE 33, 125 (142):

der Berufsordnung) verstoße. Dasselbe gelte für den Hinweis "Röntgen-Diagnostik". Röntgendiagnostik gehöre heute zum Rüstzeug jedes Arztes, unabhängig davon, ob er dafür eigene Apparaturen besitze oder nicht. Ob es auch eine berufsunwürdige Handlung sei, wenn ein Facharzt mehr als eine Facharztpraxis betreibe, sei nicht zu entscheiden gewesen, da dem Beschwerdeführer nur zur Last gelegt werde, daß er mehr als eine Facharztbezeichnung führe.
3. Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Es bestehe kein Verbot, auf zwei fachärztlichen Gebieten tätig zu sein. Deshalb dürfe die Berufsordnung nicht verbieten, dies kundzutun, indem man zwei rechtmäßig erworbene Facharztanerkennungen auf dem Praxisschild vermerke. Die Berufsordnung gehe über die in § 8 Abs. 1 Nr. 14 des Kammergesetzes erteilte Ermächtigung hinaus, da sie nicht nur die Berufspflichten festlege, sondern die Berufsausübung in einschneidender Weise beeinträchtige.
Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich seine Befugnis, die Berufsausübung zu regeln, auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen dürfe, sei das Verbot, zwei erworbene Facharztanerkennungen nebeneinander zu führen, von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Jedenfalls aber verstoße das Verbot der Führung mehrerer Facharztbezeichnungen in dieser allgemeinen Form gegen Art. 12 GG. Natürlich könne man bei der heutigen Spezialisierung der Medizin nicht etwa zugleich Augen- und Lungenfacharzt sein. Wenn sich aber Facharztbereiche so eng berührten wie innere Medizin und Röntgenologie, müsse es dem einzelnen Arzt überlassen bleiben, ob er sich in der Lage sehe, zwei Facharztberufe nebeneinander auszuüben. An deutschen Universitäten gebe es Ordinarien, die auf zwei Fachgebieten lehrten und sich demgemäß auch auf zwei Fachgebieten fortbilden müßten. Dies sei auch freipraktizierenden Ärzten möglich, besonders wenn sie sich auf zwei sich überschneidenden Fachgebieten betätigten.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hält die Verfas

BVerfGE 33, 125 (143):

sungsbeschwerde für unbegründet. Soweit das Urteil unter dem Gesichtspunkt des § 28 der Berufsordnung angefochten werde, liege keine Grundrechtsverletzung vor. Es brauche nicht geklärt zu werden, ob die Berufsausübung nur durch förmliches Gesetz geregelt werden könne. Denn der Beschwerdeführer sei bereits unmittelbar durch § 38 Abs. 1 und 2 des Kammergesetzes in der Berufsausübung beschränkt. Aus dieser Vorschrift ergebe sich die allgemeine Pflicht zu berufswürdigem Verhalten. § 8 Abs. 1 Nr. 14 verweise auf § 38 Abs. 2, weil die Landesärztekammer Bestimmungen über die Berufspflichten durch Satzung nur im Rahmen der in § 38 Abs. 2 Satz 1 geregelten allgemeinen Berufspflicht treffen könne. Die Satzung konkretisiere nur diese Pflicht. Die dort geregelten besonderen Pflichten griffen nicht über das in § 38 Abs. 2 bestimmte Maß in die Freiheit der Berufsausübung ein. Die sachliche Entscheidung über den Eingriff in die Berufsfreiheit liege im Gesetz. Daß dieses Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff enthalte und durch ungeschriebene standesethische Maßstäbe ausgefüllt werden müsse, sei nicht zu beanstanden. Nach den Anschauungen des Standes sei das Führen zweier Facharztbezeichnungen eine berufsunwürdige Handlung. Die Allgemeinheit erwarte von einem Facharzt umfassende Kenntnisse auf seinem Fachgebiet. Nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft sei es dem einzelnen Facharzt aber nicht mehr möglich, sich auf mehr als einem Fachgebiet diejenigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben und zu erhalten, die nach der Standesauffassung von ihm erwartet werden dürften, wenn er die Facharztbezeichnung führe.
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Seit Einführung der besonderen Berufsbezeichnung des Facharztes sei in der berufsständischen Selbstverwaltung von Anfang an die Führung einer solchen Bezeichnung auf ein Fachgebiet beschränkt worden. Diese jedenfalls seit den "Bremer Richtlinien" von 1924 bestehende Anschauung der Ärzte sei sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Werbung und Anpreisung gerechtfertigt wie unter

BVerfGE 33, 125 (144):

dem Gesichtspunkt der fortschreitenden Spezialisierung. Diese lege dem berufstätigen Arzt notwendig eine Beschränkung auf ein Fachgebiet auf, wenn er wirklich über besondere Kenntnisse und Erfahrungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft verfügen wolle. Auf mehr als einem Fachgebiet könne ein Arzt dies heutzutage nicht mehr leisten. Die Facharztanerkennung bedeute nur, daß der Arzt im Zeitpunkt der Anerkennung den Nachweis der verlangten Fachausbildung erbracht habe. Mit dem Erwerb mehrerer Facharztanerkennungen sei nicht gesagt, daß der Arzt auch später alle diese Fachgebiete fortwährend gleich gut beherrsche. Der Patient werde irregeführt, wenn jedem Arzt erlaubt würde, alle erworbenen Facharztanerkennungen zu führen. Ausnahmen seien nur zugelassen für Gutachtertätigkeit und für den Bereich wissenschaftlicher Vorträge zur Information der Zuhörer. Die Fächer der Internisten und Röntgenologen seien zwar getrennt; der Internist könne aber nach wie vor auch röntgenologisch tätig sein, soweit er es auf seinem Fachgebiet für notwendig halte. Deshalb sei es aber nicht notwendig, beide Facharztbezeichnungen zu führen.
III.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesminister für Gesundheitswesen, die für das Gesundheitswesen zuständigen Minister der Länder und die Arbeitsgemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände um eine Stellungnahme zu einigen über den Bereich der konkreten landesrechtlichen Regelungen hinausgehenden grundsätzlichen Fragen des Facharztwesens ersucht.
1. Der Bundesminister für Gesundheitswesen vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem Facharzt um einen besonderen Beruf handele. Auch für die Auslegung des Art. 74 Nr. 19 GG seien die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten Kriterien maßgebend: Besondere Ausbildung, Aufgabenstellung und rechtliche Ausgestaltung, besonderer Zuschnitt und speziell wirtschaftliche Chancen der Berufstätigkeit. Die für die Ausübung der Facharzttätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erwerbe der Facharzt in einer langjährigen Spezialausbildung. Rechtliche

BVerfGE 33, 125 (145):

Ausgestaltung, Aufgabenstellung und Zuschnitt der Tätigkeit des Facharztes unterschieden sich von der des Allgemeinpraktikers; wesentliches Unterscheidungsmerkmal sei insoweit die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet. Für die Aufgaben des Facharztes sei eine Spezialausstattung der Praxis unerläßlich. Die andersartige Leistungserwartung der Patienten und die besseren wirtschaftlichen Chancen des Facharztes ergäben ein besonderes Berufsbild. Die Facharztanerkennung sei demnach ein Akt der Berufszulassung. Daraus folge die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Nr. 19 GG. Freilich könne auch die gegenteilige Auffassung, die die Facharzttätigkeit nicht als besondere Berufsform ansehe, gute Gründe für sich ins Feld führen. Sie sei vertretbar, wenn man in der Facharztanerkennung eine bloße Deklaration dafür sehe, daß der Facharzt sich auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben und seine Praxis speziell ausgestattet habe.
Bei Erlaß der Bundesärzteordnung habe sich der Bundesgesetzgeber nicht erkennbar für eine der beiden Möglichkeiten entschieden; er habe die Regelung der Anerkennung als Facharzt zunächst den Landesgesetzgebern überlassen wollen, die mit dem Erlaß der Kammergesetze die Gesetzgebungskompetenz schon in Anspruch genommen hätten.
Regelungen der Berufsausübung hätten auch schon nach der alten Fassung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Satzung erfolgen können. Die Änderung der Bestimmung durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) habe nur einer Klarstellung dienen sollen. Die Ermächtigung zum Erlaß von autonomen Satzungen brauche nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG zu entsprechen. Wohl müsse der Gesetzgeber alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen selbst treffen; Grenze und Umfang der Autonomie müßten sich daher aus dem staatlichen Verleihungsakt deutlich ergeben. Die Ansicht, daß Regelungen, die die Berufsausübung besonders intensiv beeinflußten, nur in formellen Gesetzen getroffen werden dürften, überfordere aber die Staatspraxis. Im

BVerfGE 33, 125 (146):

übrigen seien die hier in Betracht kommenden Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen nicht von so allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, daß sie dem staatlichen Gesetzgeber vorbehalten bleiben müßten. Sie bedeuteten weder einen Eingriff in das Recht des Patienten auf freie Arztwahl noch eine Beschränkung der ärztlichen Versorgung. Auch werde dem Facharzt durch diese Bestimmungen sein aus der Bestallung folgendes Recht zur unbeschränkten Ausübung der Heilkunde nicht schlechthin genommen; er werde vielmehr nur für die Zeit seiner Facharzttätigkeit zu einem teilweisen Verzicht auf ihre Ausübung verpflichtet. Inhalt und Grenzen der Satzungsautonomie seien in den Kammergesetzen hinreichend deutlich festgelegt. Die Rechtssetzungsbefugnis der Kammern ergebe sich aus ihrer herkömmlichen Stellung sowie ihren herkömmlichen Aufgaben und Rechten.
Auch materiell seien das Gebot der Beschränkung der Facharzttätigkeit und das Verbot einer Doppeltätigkeit als Facharzt mit Art. 12 GG vereinbar. Die Regelungen sollten verhindern, daß spezialisierte Ärzte auch in solchen medizinischen Bereichen in Anspruch genommen würden, zu denen sie den eigentlichen Kontakt verloren hätten. Fachärzte sollten sich auf ein Fachgebiet konzentrieren, damit eine sachkundige Behandlung nach dem neuesten Stand des Wissens gewährleistet bleibe. Allerdings müßten dann die anerkannten Fachgebiete im großen und ganzen sinnvoll gegeneinander abgegrenzt sein und es dürfe sich keine zu große Zahl anerkannter Facharztbereiche bilden. Die Beschränkung auf die Tätigkeit im eigenen Fach sei auch die Basis für eine kollegiale Zusammenarbeit zwischen Allgemeinärzten und Fachärzten sowie der Fachärzte untereinander.
Das Verbot der Doppeltätigkeit der Fachärzte und das Gebot der Beschränkung auf das Fachgebiet könnten als Standesgewohnheitsrecht angesehen werden. Auch in anderen Staaten gebe es entsprechende Regelungen. Die Bestimmungen entsprächen der Überzeugung der Ärzteschaft und würden von den Berufsgerichten seit Jahrzehnten angewandt. Die Ärzte befolgten sie als bindendes Standesrecht.


BVerfGE 33, 125 (147):

2. Nach der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegten Stellungnahme fällt das Facharztwesen in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Facharztordnungen berührten nicht den Bereich der Zulassung zu ärztlichen Berufen im Sinne des Art. 74 Nr. 19 GG, sondern regelten die Ausübung des einheitlichen Arztberufs. Nach dem in der Bundesärzteordnung festgelegten einheitlichen Berufsbild des Arztes erhalte der Arzt mit der Approbation das Recht, jede ärztliche Tätigkeit auszuüben. Die Facharztanerkennung bedeute nur, daß sich der Arzt auf einem bestimmten Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben und seine Praxis speziell ausgestattet habe. Die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet solle nur sicherstellen, daß sich der Facharzt seine Fachkenntnisse bewahre und sie der Entwicklung anpasse.
Die Berufsausübung könne auch durch eine Satzung geregelt werden, die ihrerseits auf einem formellen Gesetz beruhe. Sie bedürfe nicht einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung. Die einer Körperschaft mit Selbstverwaltungsrechten übertragene Regelungsgewalt bestehe aber nur in dem jeweils vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Umfang. Dabei sei der Gesetzgeber an die Grenzen gebunden, die sich aus der Rechtsnatur der autonomen Satzung ergäben: Satzungsrecht könne nur für die Mitglieder der Körperschaft, nicht für Dritte, gelten, außerdem dürfe der Gesetzgeber die Satzungsgewalt nicht auf Bereiche erstrecken, die über das Selbstverwaltungsinteresse der Körperschaft hinaus von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit seien.
Die Facharztordnungen der Ärztekammern hielten sich in diesen Grenzen. Das Gebot an die Fachärzte, sich auf die Tätigkeit in ihrem Fachgebiet zu beschränken, richte sich nur an die Mitglieder der Ärztekammern. Soweit die Patienten dadurch gehindert würden, sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen, sei das nur eine Reflexwirkung als unvermeidliche Folge der an die Mitglieder der Körperschaft gerichteten Satzungsregel.

BVerfGE 33, 125 (148):

Auch die allgemeine Bedeutung des Facharztwesens sei kein Grund dafür, es der autonomen Regelung durch die Ärztekammern zu entziehen. Der Gesetzgeber habe hier einen großen Entscheidungsspielraum. Wenn er sich für die Regelung durch die Selbstverwaltung der Ärzte entschließe, könne der Verzicht auf gesetzliche Regelung nur bei offenkundigem Mißbrauch der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit beanstandet werden. Davon könne hier keine Rede sein, weil das Facharztwesen herkömmlich zum Aufgabenbereich der ärztlichen Selbstverwaltung gehöre.
Materiell seien sowohl das Verbot der gleichzeitigen Ausübung einer fachärztlichen und einer allgemeinärztlichen Tätigkeit wie das Verbot, mehrere Facharztbezeichnungen gleichzeitig zu führen, mit Art. 12 GG vereinbar. Die Verbote beruhten auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Sie dienten der Bewahrung und ständigen Ergänzung der durch die Facharztanerkennung bestätigten und in der Facharztbezeichnung kundgegebenen besonderen Fachkenntnisse. Das Verbot der Doppeltätigkeit sei ein geeignetes und im Regelfall ausreichendes Mittel, um der Verantwortung zu genügen, die mit der Erteilung der Facharztanerkennung von den Ärztekammern gegenüber zukünftigen Patienten dieses Arztes übernommen werde. Es diene dem Schutz des Patienten und damit der Förderung der Volksgesundheit, und zwar auch mittelbar durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Allgemeinärzten und Fachärzten.
Das Verbot der Doppeltätigkeit der Fachärzte könne als Gewohnheitsrecht angesehen werden. Schon die Ende des vorigen Jahrhunderts ergangenen Standesordnungen oder die Entwürfe hierzu, deren Zweck es gewesen sei, die bestehenden Überzeugungen über die Berufspflichten der Ärzte zu sammeln und zu fixieren, hätten die Beschränkung der Facharzttätigkeit gekannt. Die Ärzte befolgten diesen Grundsatz als bindendes Standesrecht.
3. Auch die Arbeitsgemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände ist der Auffassung, der Arztberuf sei ein einheitlicher Beruf, der mit der Approbation beginne. Die Ausbildung des Arztes beruhe bis zur Approbation auf einem einheitlichen Fundament und mit

BVerfGE 33, 125 (149):

der Approbation werde die Erlaubnis zur Berufsausübung generell erteilt. Die Spezialisierung sei nur eine gezielte, freiwillige Weiterbildung, welche die durch die Approbation erworbene Berechtigung, den ärztlichen Beruf uneingeschränkt auszuüben, weder aufhebe noch erweitere. Die Facharzttätigkeit sei somit nur die durch spezielle Kenntnisse geprägte Art der ärztlichen Tätigkeit auf der Basis der allgemeinen ärztlichen Grundausbildung.
Die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet sei im Grundsatz zu bejahen, sie dürfe aber nicht zu starr gehandhabt werden. Das Wort "grundsätzlich" in den Facharztordnungen dürfe nicht im Sinne von "ausnahmslos" ausgelegt werden. Der Facharzt müsse stets den gesamten Organismus des Menschen berücksichtigen und habe dabei auf die seiner Ausbildung und der Approbation zugrundeliegenden Grundkenntnisse zurückzugreifen, wenn er den Regeln der ärztlichen Kunst gerecht werden wolle. Die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen auf dem Praxisschild sei nicht sinnvoll, weil das Arztschild einen Hinweis für die zu erwartende ärztliche Hilfe darstelle und weil der Arzt nur auf dem Fachgebiet voll tätig werden könne, für das er die notwendige Einrichtung besitze. Die Möglichkeit einer nicht standesgemäßen Werbung solle ausgeschlossen werden. In wissenschaftlichen Arbeiten und Gutachten sei dagegen der Hinweis, daß man auf mehreren Gebieten die Facharztanerkennung erworben habe, unbedenklich.
4. Die Bundesärztekammer hat dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme zugeleitet, die nach ihrer Angabe die gemeinsame Auffassung der Landesärztekammern wiedergibt. Darin wird ausgeführt: Die Ärzte betrachteten sich ohne Rücksicht darauf, ob sie eine allgemeinärztliche oder eine spezialärztliche Tätigkeit ausübten, in Übereinstimmung mit der geschichtlichen Entwicklung, den eigenen Bemühungen um dieses Ziel und einer annähernd hundertjährigen Rechtstradition als Angehörige eines einheitlichen Berufs.
In der Bundesärzteordnung, die das Berufsbild des Arztes ab

BVerfGE 33, 125 (150):

schließend rechtlich fixiere, habe sich der Bundesgesetzgeber eindeutig gegen eine Auffächerung des ärztlichen Berufs in eigenständige Spezialberufe entschieden. Die Bundesärzteordnung kenne nur die Zulassung zu einem Beruf, dem des Arztes, mit einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, gleichen Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Bestallung und einem durch den Gesetzgeber einheitlich fixierten Berufsbild mit einheitlicher Berufsbezeichnung. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei sachgerecht, weil die allgemeinärztliche wie die spezialärztliche Tätigkeit eine umfassende Ausbildung und Fortbildung auf dem Gesamtgebiet der Humanmedizin erfordere.
Der Facharzt erwerbe seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nach der Berufszulassung durch seine Berufstätigkeit. Die Beschränkung auf das Fachgebiet sei nur Ausdruck der Berufspflicht des Facharztes, sich an seine eigene Ankündigung der Spezialisierung zu halten. Die Unterschiede in der äußeren Erscheinungsform der Berufsausübung, namentlich in der Praxisausstattung, seien für die Frage des Berufs ohne Bedeutung. Die wirtschaftlichen Chancen unterschieden sich kaum, jedenfalls in der kassenärztlichen Praxis, die etwa 87% aller Patienten umfasse.
Die Facharztordnungen widersprächen nicht der Bundesärzteordnung; sie ließen die mit der Bestallung erteilte Befugnis, den ärztlichen Beruf unter dieser Bezeichnung auf allen Gebieten der Heilkunde auszuüben, unberührt. Die Berufsausübung könne nicht nur durch förmliches Gesetz geregelt werden. Gerade Berufsausübungsregelungen erforderten oft eine große Zahl detaillierter Vorschriften, die häufig geändert und der technischen Entwicklung angepaßt werden müßten. Allgemein lasse sich sagen, daß wohl kaum ein Gebiet besser für eine Regelung durch körperschaftliche Autonomie geeignet sei als das Facharztwesen. Die Probleme, die sich aus der fortschreitenden Arbeitsteilung in der Medizin und dem daraus resultierenden Bedürfnis nach der Anerkennung neuer und der Abgrenzung bestehender Fachgebiete ergäben, seien medizinisch-fachlicher Natur. Sie beträfen in erster Linie die Ärzte selbst und würden am besten von der Ärzteschaft

BVerfGE 33, 125 (151):

in eigener Verantwortung unter bloßer Aufsicht des Staates entschieden, wie dies seit jeher geschehen sei.
Die Regelung des Facharztwesens in den Facharztordnungen sei unbedenklich. Das gelte auch für Inkompatibilitätsfestsetzungen zwischen mehreren Facharzttätigkeiten und zwischen fachärztlicher und allgemeinpraktischer ärztlicher Tätigkeit. Diese Beschränkung lege dem Arzt, der eine Spezialtätigkeit ankündige, nur auf, sich an diese seine Ankündigung zu halten. Die Facharztordnung leite im Interesse der kollegialen Zusammenarbeit und zum Schutze der Patienten vor Irreführung aus der frei gewählten und öffentlich angekündigten Selbstbeschränkung des Arztes das Gebot her, daß die tatsächliche Praxisführung mit der Ankündigung übereinstimmen müsse. Der Arzt behalte das volle Wahlrecht, den Beruf aufgrund seiner Bestallung auf dem Gesamtgebiet der Humanmedizin auszuüben oder sich auf ein Fachgebiet zu beschränken.
Die Ermächtigungsnorm für den Erlaß der Facharztordnungen sei hinreichend bestimmt. Die ärztlichen Berufspflichten seien in § 12 der Reichsärzteordnung normiert, der zugleich die Verleihung der Satzungsautonomie begrenze: Die Berufsordnungen dürften diese Generalklausel nicht inhaltlich ändern oder erweitern. Die Facharztordnung konkretisiere und formalisiere aber nur diejenigen Pflichten, die sich für den Arzt bei Ankündigung einer fachärztlichen Tätigkeit aus dem Verbot der Werbung, dem Gebot der ordnungsgemäßen Berufsausübung und dem Gebot der Kollegialität ergäben.
Materiell seien die angegriffenen Regelungen mit Art. 12 GG vereinbar, da sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt würden. Die Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet sei für ihn zumutbar: denn die Fachgebiete seien in der Facharztordnung so gegeneinander abgegrenzt, daß jedes Gebiet unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten grundsätzlich für eine Spezialisierung ausreiche, sie aber nach dem Umfang der theoretischen und praktischen Kenntnisse auch erfordere.
Den Berufsordnungen komme Rechtssatzcharakter zu. Sie ko

BVerfGE 33, 125 (152):

difizierten und konkretisierten die ärztlichen Berufspflichten im Rahmen des § 12 der Reichsärzteordnung. Der Sache nach könnten die hier fixierten Pflichten der Fachärzte aber auch als Gewohnheitsrecht angesehen werden, da sie den allgemeinen Anschauungen des Ärztestandes und der ständigen Rechtsübung entsprächen.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
I.
Den Beschwerdeführern wird in den berufsgerichtlichen Urteilen die Verletzung fachärztlicher Berufspflichten zur Last gelegt.
1. Der "Facharzt" ist kein besonderer ärztlicher Beruf im Sinne des Art. 74 Nr. 19 GG. Darin stimmen die Stellungnahmen der Länder, der Arbeitsgemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände und der Ärztekammern überein. Der Bundesminister für Gesundheitswesen, der anerkennt, daß für diese Auffassung gute Gründe sprechen, beruft sich für seine entgegenstehende Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei wird jedoch die verschiedene Funktion der beiden Verfassungsbestimmungen übersehen, die jedenfalls einen Zwang zu übereinstimmender Auslegung des in beiden Vorschriften verwendeten Begriffs "Beruf" ausschließt. Art. 12 Abs. 1 GG gilt für alle Berufe. Er hat freiheitssichernde Bedeutung; die Anerkennung einer Tätigkeit als eigener Beruf unterstellt jede Zulassungsregelung den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Beschränkung der Berufswahl entwickelt hat. Art. 74 Nr. 19 GG, der nur die ärztlichen und anderen Heilberufe betrifft, bezweckt eine möglichst eindeutige Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder. Bei der Bestimmung des Umfangs der einzelnen Materien des Art. 74 sind der Grundsatz des Art. 30 GG und der historische Zusammenhang in der deutschen Gesetzgebung zu beachten; dem Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" kommt dabei wesentliche Bedeutung zu (BVerfGE 7, 29 [44]; 28, 21

BVerfGE 33, 125 (153):

[32]). Entstehungsgeschichte und Staatspraxis gewinnen deshalb für die Auslegung besonderes Gewicht.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 74 Nr. 19 GG (s. JböffR NF 1, 539 ff.) zeigt, daß der Verfassungsgeber bei der "Zulassung zu ärztlichen Berufen" vor allem das Approbationswesen im Sinne des früheren § 29 der Gewerbeordnung im Auge hatte. Er verstand unter den "ärztlichen Berufen" die Berufe, für die nach jener Bestimmung eine besondere wissenschaftliche Ausbildung mit anschließender Approbation vorgesehen war, also den Arzt, den Zahnarzt und den Tierarzt (Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 104 zu Art. 74). Innerhalb der Humanmedizin ging er von einem einheitlichen Beruf des Arztes aus.
Der Bundesgesetzgeber ist bis in die jüngste Zeit dieser Auffassung gefolgt. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf der Bundestierärzteordnung vom 2. Juni 1964 (BTDrucks. IV/2294 S. 10) ausgeführt:
    "Nach Artikel 74 Nr. 19 GG ist der Bund nur zuständig zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der "Zulassung zu den ärztlichen Heilberufen". Zu den ärztlichen Heilberufen gehören der Beruf des Arztes, des Tierarztes und des Zahnarztes. Die Tätigkeit als Facharzt ist nicht die Ausübung eines daneben bestehenden weiteren Berufs, sondern eine besonders gestaltete Tätigkeit innerhalb des Berufs des Arztes, Tierarztes oder Zahnarztes. Die gesetzliche Regelung dieser Tätigkeit bezieht sich auf die Art der Ausübung des Berufs des Arztes, Tierarztes oder Zahnarztes und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 74 Nr. 19 GG. Von dieser Auffassung ist der Gesetzgeber bisher, insbesondere bei der Schaffung der Bundesärzteordnung, ausgegangen, die keine Regelung des Facharztwesens enthält, obwohl bei den Ärzten dieselbe Sachlage gegeben ist wie bei den Tierärzten."
Ebenso heißt es in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf über eine Änderung der Bundesärzteordnung vom 26. Juni 1969 (BTDrucks. V/4525 S. 3):


    BVerfGE 33, 125 (154):

    "Der Ausschuß ist dem Vorschlag des Bundesrates und den Auffassungen aller ärztlichen Organisationen gefolgt, statt von "Ausbildung zum Facharzt" grundsätzlich von "Weiterbildung zum Facharzt" zu sprechen. Der Ausschuß wollte damit nicht nur dem geltenden Recht entsprechen, sondern zugleich seinen, schon bei der Beratung und Verabschiedung der Bundes-Tierärzteordnung eingenommenen Standpunkt bekräftigen, daß die Bundeskompetenz für die Zulassung zu den Heilberufen gemäß Artikel 74 Nr. 19 GG mit der Approbation zu einem der Heilberufe endet. Er wollte damit auch erneut zum Ausdruck bringen, daß der ärztliche Beruf unbeschadet der Spezialisierung auf einzelne Fachgebiete eine Einheit darstellt. Dem entspricht auch der Beschluß des Ausschusses, in diesem Bericht auf die Notwendigkeit nicht nur der Weiterbildung zur Erreichung bestimmter Qualifikationen, sondern auch der Fortbildung für alle Ärzte, ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung, ausdrücklich hinzuweisen."
Die hier angenommene Einheit des Arztberufs auf der Grundlage der Approbation "als Arzt" kommt in der Bundesärzteordnung (bes. in §§ 1, 2, 2a) deutlich zum Ausdruck; sie entspricht auch dem Selbstverständnis der Ärzte, insbesondere der Fachärzte, wie vor allem die Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft fachärztlicher Berufsverbände und der Bundesärztekammer erweisen.
Im Gesundheitsbericht der Bundesregierung vom 18. Dezember 1970 - BTDrucks. VI/1667 - erscheinen im Fünften Abschnitt "Probleme der Heilberufe" (Textnr. 355 ff.) als ärztliche Berufe lediglich der "Arzt" und der "Zahnarzt", nicht aber der "Facharzt".
Sind somit "ärztliche Berufe" im Sinne des Art. 74 Nr. 19 GG lediglich die Berufe des Arztes, Zahnarztes und Tierarztes, so besitzt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit lediglich für die Zulassung zu diesen Berufen. Der Begriff "Zulassung" ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt: er ist wortgetreu auszulegen und umfaßt im wesentlichen die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des

BVerfGE 33, 125 (155):

ärztlichen Berufs beziehen (BVerfGE 4, 74 [83 ff.]; 7, 18 [25]; 17, 287 [292]). Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
2. Die Länder haben das Facharztwesen nicht unmittelbar durch Gesetze geregelt. Sie haben in den sogenannten Kammergesetzen den neu errichteten Landesärztekammern - Körperschaften des öffentlichen Rechts - das Recht verliehen, die Berufspflichten der Ärzte in einer Berufsordnung zu regeln. Die auf Grund dieser Ermächtigungen von den Ärztekammern erlassenen Berufsordnungen, die sich eng an die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Muster-Berufsordnung anschließen, gehen nach Form und Inhalt auf die auf Grund von § 14 der Reichsärzteordnung erlassene "Berufsordnung für die deutschen Ärzte" vom 5. November 1937 zurück. Wie diese enthalten sie einen Teil A: Allgemeine Berufsvorschriften und als Teil B eine "Facharztordnung".
Die Berufsordnungen sind im Rechtssinne Satzungen autonomer Berufsverbände, der Ärztekammern. Sie sind als solche unmittelbar geltendes Recht und enthalten die materiellen Regeln für die gesamte berufliche Betätigung der Fachärzte, nämlich Vorschriften über die zugelassenen Facharztbezeichnungen, über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharzt, insbesondere die Dauer der Ausbildung, über das Anerkennungsverfahren, über die Zurücknahme der Anerkennung sowie endlich über die Pflichten der Fachärzte während der Berufsausübung.
II.
Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, daß Regelungen, die die Berufsfreiheit beschränken, ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden müssen. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie begabten Körperschaft erlassen werden.


BVerfGE 33, 125 (156):

1. Zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen lautete Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: "Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden". Die heutige Fassung, wonach Regelungen auch "auf Grund eines Gesetzes" zulässig sind, beruht auf dem Siebzehnten Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709). Diese Neufassung bedeutete indessen keine sachliche Änderung. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon vorher Berufsregelungen auch durch nachkonstitutionelle, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verordnungen, also durch Gesetze in materiellem Sinn, für zulässig erachtet (BVerfGE 20, 283 [295]; 21, 72; ebenso BVerwGE 21, 203). In gleicher Weise verfuhr die Staatspraxis, die vor dem Problem steht, daß sich einerseits der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auf gewerbliche und berufliche Tätigkeiten jeder Art erstreckt, andererseits der wachsende Umfang der in der modernen Industriegesellschaft notwendigen Berufsregelungen es ausschließt, diese bis in die Einzelheiten dem Gesetzgeber vorzubehalten. Bei dieser Sachlage kann die Neufassung der Bestimmung nur eine das Ergebnis von Rechtsprechung und Staatspraxis übernehmende Klarstellung bedeuten. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. Begründung des Änderungsantrags in der Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 12. April 1967; Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf der Bundesregierung, BRDrucks. 162/67 Anl. S. 3; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BTDrucks. V/2873 S. 4).
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Ab

BVerfGE 33, 125 (157):

stand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals in Zweifel gezogen, daß sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt (vgl. BVerfGE 1, 91 [94]; 10, 89 [102 ff.]; 12, 319 [321 ff.]; 15, 235 [240]).
3. Die grundgesetzliche Ordnung setzt der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt jedoch bestimmte Grenzen. Wo diese Grenze bei den verschiedenen autonomen Körperschaften, Anstalten und Verbänden jeweils verläuft, bedarf keiner allgemeinen Erörterung, da hier lediglich die Verleihung von Satzungsgewalt an Berufsverbände des öffentlichen Rechts in Frage steht, d. h. an Körperschaften, in denen nur Angehörige eines bestimmten Berufs Mitglieder sein können und deren Zweck es ist, die beruflichen Interessen der Mitglieder im weitesten Sinn zu fördern und ihre ordnungsmäßige Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten.
Aus Art. 80 Abs. 1 GG läßt sich eine solche Begrenzung nicht unmittelbar herleiten (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 19, 253 [267]; 21, 54 [62]; 32, 346 [360 f.]). Denn es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Gesetzgeber seine - der Materie nach prinzipiell unbeschränkte und allen Bürgern gegenüber wirksame - Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Das Bedürfnis, eine Macht zu zügeln, die versucht sein könnte, praktisch-effiziente Regelungen auf Kosten der Freiheit der Bürger durchzusetzen, ist, wie die geschichtliche Erfahrung bestätigt, im ersterwähnten Fall ungleich fühlbarer. Ihm trägt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rech

BVerfGE 33, 125 (158):

nung; für eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Bestimmung auf eine Rechtsetzungsdelegation der hier vorliegenden Art gibt es keinen zulänglichen Grund.
Trotzdem bleibt auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen, daß der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluß auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie. Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so daß Machtmißbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, so gebietet das andere, daß jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane muß zurückgeführt werden können. Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. Das gilt besonders, wenn der Akt der Autonomieverleihung dem autonomen Verband nicht nur allgemein das Recht zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und zum Erlaß der erforderlichen Organisationsnormen einräumt, sondern ihn zugleich zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt. Dem staatlichen Gesetzgeber erwächst hier eine gesteigerte Verantwortung: Der verstärkten Geltungskraft der Grundrechte entspricht die besondere Bedeutung aller Akte staatlicher Gewaltausübung, welche die Verwirklichung und Begrenzung von Grundrechten zum Gegenstand haben. Das Grundrecht der Berufsfreiheit im besonderen steht in engem Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der All

BVerfGE 33, 125 (159):

gemeinheit erfordern. Die Berücksichtigung dieses Allgemeininteresses entsprechend den Bedürfnissen des sozialen Rechtsstaats sicherzustellen, ist der Zweck des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem aber das Grundgesetz diese Regelungsbefugnis in die Form des Gesetzesvorbehalts kleidet, überträgt es in erster Linie dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, daß das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß. Dieser Entscheidungspflicht kann sich der demokratische Gesetzgeber nicht beliebig entziehen. Vielmehr ist in einem Staatswesen, in dem das Volk die Staatsgewalt am unmittelbarsten durch das von ihm gewählte Parlament ausübt, vor allem dieses Parlament dazu berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen über die von der Verfassung offengelassenen Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden. Der Staat erfüllt hier durch seine gesetzgebende Gewalt die Aufgabe, Hüter des Gemeinwohls gegenüber Gruppeninteressen zu sein.
Andererseits würden die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie, die ebenfalls im demokratischen Prinzip wurzeln und die dem freiheitlichen Charakter unserer sozialen Ordnung entsprechen, nicht ernst genug genommen, wenn der Selbstgesetzgebung autonomer Körperschaften so starke Fesseln angelegt würden, daß ihr Grundgedanke, die in den gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte in eigener Verantwortung zur Ordnung der sie besonders berührenden Angelegenheiten heranzuziehen und ihren Sachverstand für die Findung "richtigen" Rechts zu nutzen, nicht genügenden Spielraum fände. Deshalb kann es dem Gesetzgeber auch im Bereich berufsrechtlicher Regelungen nicht verwehrt sein, Berufsverbände mit Satzungsgewalt auszustatten. Er muß dabei jedoch berücksichtigen, daß die Rechtsetzung durch Berufsverbände spezifische Gefahren für die Betroffenen und für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Zum Nachteil der Berufsanfänger und Außenseiter kann sie ein Übergewicht von Verbandsorganen oder ein verengtes Standesdenken begünstigen, das

BVerfGE 33, 125 (160):

notwendigen Veränderungen und Auflockerungen festgefügter Berufsbilder hinderlich ist. Solchen Gefahren, die der Freiheit des Einzelnen durch die Macht gesellschaftlicher Gruppen drohen, vorzubeugen und die Interessen von Minderheiten und zugleich der Allgemeinheit zu wahren, gehört mit zu den Funktionen des Gesetzesvorbehalts.
Ob hiernach ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtsetzung ermächtigt werden darf und welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [11 f.]) kann entsprechend herangezogen werden. Sie ergibt als leitendes Prinzip, daß Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und dadurch sogar schutzwürdige Interessen von Nichtmitgliedern (Berufsanwärtern) berühren, insofern also den Kreis "eigener" Angelegenheiten überschreiten, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen; allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters könnten in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen auch durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden. Handelt es sich hingegen um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern eines Verbandes eingreifen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, diesen Verband zur Normgebung zu ermächtigen. Aber auch hier muß das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten.
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht sei

BVerfGE 33, 125 (161):

nem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
III.
Legt man die gewonnenen Maßstäbe an die hier zu beurteilenden Facharztordnungen an, so zeigt sich, daß die Grenzen des dem Satzungsrecht zur Regelung offenstehenden Gebietes nicht durchweg beachtet sind.
1. Die Kammergesetze der Länder enthalten, wie erwähnt, keine Vorschriften über Fachärzte; sie ermächtigen die Ärztekammern lediglich, Berufsordnungen zu erlassen, die u. a. auch Bestimmungen über die ärztlichen Berufspflichten treffen können. Auf dieser Grundlage regeln die Facharztordnungen das gesamte Facharztwesen.
Die Betätigung als Facharzt nur unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Ausschnitts aus dem allgemeinen ärztlichen Pflichtenkreis zu sehen, wird der heutigen Bedeutung des Facharztwesens nicht gerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Facharzt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG als ein besonderer Berufszweig innerhalb des allgemeinen Berufs "Arzt" angesehen werden könnte. Es lassen sich Gründe für diese Auffassung anführen. Doch selbst wenn man auch für den Bereich des Art. 12 GG an der Einheit des ärztlichen Berufs festhält, die Tätigkeit des Facharztes also nur als eine besondere Form der Berufsausübung innerhalb des einheitlichen Arztberufs ansieht, läßt sich nicht verkennen, daß der Entscheidung, sich dieser Tätigkeit zu widmen, Elemente innewohnen, die einer Berufswahl nahekommen. Der Entschluß, sich zum Facharzt auszubilden und die ärztliche Tätigkeit künftig auf das gewählte Fachgebiet zu beschränken, ist in aller Regel auf Dauer angelegt, er ist eine Lebensentscheidung. Auf der Grundlage der einheitlichen ärztlichen Berufsausbildung stellt sie dem Arzt be

BVerfGE 33, 125 (162):

sondere Aufgaben, führt ihm einen besonderen Patientenkreis zu und eröffnet ihm die besonderen wirtschaftlichen Chancen, die mit der fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind. Die Niederlassung als Facharzt, äußerlich gekennzeichnet durch eine der allgemein bekannten Facharztbezeichnungen und durch eine entsprechend ausgestattete Praxis, gibt dem Berufsbild des Arztes auch in den Augen der Öffentlichkeit ein eigenes Gepräge. Das Publikum erwartet von ihm eine qualifizierte ärztliche Leistung; dementsprechend erwirbt er einen bedeutsamen eigenen fachlichen und sozialen Status. Aber auch der Allgemeinheit ist an einem verantwortungsvollen und wirksamen Einsatz der fachärztlichen Kenntnisse, Erfahrungen und sachlichen Einrichtungen gelegen. Unter den heutigen Bedingungen rasch fortschreitender medizinischer Erkenntnisse und der damit verbundenen Verwendung komplizierter und teuerer Spezialapparaturen auch in der Praxis des freiberuflich tätigen Arztes ist der Facharzt zur Sicherung einer sachgemäßen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich. Der Anteil der Fachärzte an der Gesamtzahl der Ärzte wächst demgemäß ständig und hat bereits dazu geführt, daß namentlich in ländlichen Gebieten allgemein-praktische Ärzte nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden sind (vgl. den erwähnten Gesundheitsbericht der Bundesregierung, Textnr. 22 f.; ferner etwa "Die Gesundheitssicherung in der Bundesrepublik Deutschland", Heft 20 der vom Wirtschaftswissenschaftlichen Institut der Gewerkschaften herausgegebenen WWI-Studien, 1971, S. 29-31, 37 f.). Damit gewinnen auch die Probleme der Zusammenarbeit zwischen Facharzt und allgemein-praktischem Arzt sowie zwischen Facharzt und Krankenhaus für das gesamte Gesundheitswesen eine Bedeutung, die es ausschließt, hier lediglich interne Fragen des Berufsstands zu sehen, deren Regelung allein den Standesorganen überlassen werden könnte. Die Gefahr, daß auch sachfremde berufspolitische Erwägungen sich gegen die Interessen der Allgemeinheit durchsetzen und zu Lösungen führen, die gesundheitspolitisch nicht verantwortet werden können, ist nicht von der Hand zu weisen. Ihr kann nur der Gesetzgeber steuern,

BVerfGE 33, 125 (163):

dem es obliegt, die Entwicklung auf dem Gesamtgebiet der Medizin zu beobachten, die sich hieraus u. U. auch für die Struktur der Heilberufe ergebenden Folgerungen zu erkennen und die danach erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls auch gegen widerstreitende Gruppeninteressen durchzuführen (vgl. auch den Gesundheitsbericht, bes. Textnr. 431 ff.).
Aus all dem folgt, daß im Bereich des Facharztwesens jedenfalls die "statusbildenden" Normen, d. h. etwa diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie endlich auch die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen. Die dann noch erforderlichen ergänzenden Regelungen können nach Ermessen des Gesetzgebers dem Satzungsrecht der Ärztekammern überlassen bleiben.
Näherer Darlegungen hierzu bedarf es an dieser Stelle nicht, da die Satzungsbestimmungen, die den berufsgerichtlichen Urteilen zugrundeliegen, keinen "statusbildenden" Inhalt in diesem Sinne haben. Es handelt sich vielmehr um Vorschriften, die Berufspflichten der Fachärzte normieren. Sie würden in ihrer Gültigkeit nicht berührt, wenn den "statusbildenden" Bestimmungen der Satzungen die Rechtssatzqualität abgesprochen werden müßte.
2. Auch Bestimmungen über Berufspflichten, die sich von statusbildenden Normen unterscheiden, aber in mehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung einschränken (BVerfGE 26, 186 [204 f.]), bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die Berufsgerichte sehen diese in der Generalklausel des § 12 der Reichsärzteordnung, die nach ihrer Ansicht als Landesrecht weitergilt und in den Facharztordnungen lediglich durch ausdrückliche Heraushebung einzelner Pflichten konkretisiert wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsansicht zutreffend ist oder ob, wie es der Auffassung des Bundesministers für Gesundheitswesen und der Ärztekammern entspricht, der Inhalt jedenfalls der hier in

BVerfGE 33, 125 (164):

Rede stehenden Satzungsbestimmungen (vorkonstitutionelles) Standesgewohnheitsrecht darstellt oder ob endlich die Kammergesetze dadurch, daß sie von Berufspflichten der Ärzte sprechen, einen entsprechenden Pflichtenkodex voraussetzen und selbst sanktionieren. In jedem Fall liegt eine formal-rechtliche Grundlage für eine Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor.
Es entspricht der Natur allen Standesrechts, daß die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können, sondern in einer Generalklausel zusammengefaßt sind, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überläßt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß eine solche Generalklausel auch gegenüber dem Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung ausreicht (BVerfGE 26, 186 [204]; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 116 zu Art. 103, unter c und d).
3. Den Berufspflichten, deren Verletzung den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, kommt insofern ein besonderer Charakter zu, als sie von erheblichem Gewicht für die gesamte Gestaltung der beruflichen Tätigkeit des Facharztes wie auch für seine Stellung in der Öffentlichkeit sind. Das Gebot, die ärztliche Tätigkeit auf das gewählte Fach zu beschränken, schließt den Facharzt von solchen ärztlichen Verrichtungen aus, die er nach seiner allgemeinen ärztlichen Ausbildung und Erfahrung ohne weiteres vornehmen könnte und die in anderem Zusammenhang (nämlich bei der Heranziehung zum Not- und Bereitschaftsdienst) auch von ihm erwartet werden. Damit ist auch das Verhältnis des Arztes zum Patienten berührt, da dieser in der freien Wahl des Arztes seines Vertrauens beschränkt wird. Das Verbot des Führens mehrerer Facharztbezeichnungen ist insofern ungewöhnlich, als es dazu

BVerfGE 33, 125 (165):

führt, daß auch auf rechtmäßig erworbene Qualifikationen nicht hingewiesen werden darf, selbst dann nicht, wenn dies in einer nicht zu beanstandenden Form geschieht und eine Irreführung des Publikums weder beabsichtigt ist noch tatsächlich eintritt.
Die große standes- und gesundheitspolitische Bedeutung der Statuierung solcher Pflichten läßt es erwünscht, wenn nicht sogar geboten erscheinen, sie aus dem Kreis der lediglich durch die Generalklausel des § 12 der Reichsärzteordnung mit umfaßten und damit von Fall zu Fall der Konkretisierung durch Praxis und Rechtsprechung anheimgegebenen Berufspflichten herauszuheben und im Zusammenhang mit der erforderlichen gesetzlichen Regelung des Facharztwesens in Gesetzesform zu artikulieren. Es wird dabei nicht nur darauf ankommen zu ermitteln, ob und in welchen Grenzen diese Verbote auch heute noch von einer gemeinsamen Standesauffassung der deutschen Ärzte getragen werden; es wird auch entschieden werden müssen, ob und inwieweit sie unter den Bedingungen der heutigen Gesellschaft und ihren vielfach veränderten gesundheitspolitischen Aufgabenstellungen auch gegenüber etwa abweichenden Standesauffassungen aufrechterhalten werden können und sollen.
IV.
Unabhängig davon, ob Satzungsbestimmungen der in Rede stehenden Art schon unter formellrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden wären, sind die in den vorliegenden Fällen den Beschwerdeführern auferlegten Beschränkungen der freien Berufstätigkeit materiell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
1. a) Das dem Beschwerdeführer Dr. G... auferlegte Verbot der Betätigung außerhalb des eigenen Fachbereichs wird in den vorliegenden Stellungnahmen hauptsächlich auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Facharzttätigkeit sei von der Sache her auf die ständige Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung des Spezialwissens und der besonderen fachärztlichen Erfahrung angewiesen. Der Facharzt könne sich aber diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten nur erhalten, wenn er sich auf sein Fachgebiet beschränke und sich

BVerfGE 33, 125 (166):

in diesem ständig fortbilde. Die Fachgebiete seien so abgegrenzt, daß sie eine volle Spezialisierung erforderten. Die Beschränkung auf das Fachgebiet diene deshalb dem Schutz der Patienten und entspreche der Verantwortung, die von der Ärztekammer mit der Anerkennung als Facharzt gegenüber den zukünftigen Patienten dieses Arztes übernommen werde.
Die im Interesse der Volksgesundheit unerläßliche Zusammenarbeit zwischen den allgemein-praktischen Ärzten und den Fachärzten sei nur gesichert, wenn der praktische Arzt die Gewähr dafür habe, daß sich der Facharzt auf sein Fachgebiet beschränke. Es könne dem praktischen Arzt nicht zugemutet werden, einen Patienten dem Facharzt zu überweisen, wenn er damit rechnen müsse, daß dieser auch die Behandlung außerhalb seines Fachgebiets übernehme. Zu einer Überweisung sei der Arzt aber verpflichtet, wenn er erkenne, daß seine Fähigkeiten zur Behandlung des Falles nicht ausreichten. Die Beschränkung des Facharztes auf das Fachgebiet sei also eine Voraussetzung für die optimale ärztliche Versorgung der Bevölkerung.
Diese Gesichtspunkte haben auch in der Rechtsprechung Beachtung gefunden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und ebenso das Bundessozialgericht haben die grundsätzliche Beschränkung des Facharztes auf sein Fachgebiet als sachgemäße Beschränkung der freien Berufstätigkeit anerkannt (BayVfGH 5, 161 und 14, 58; BSGE 23, 97). Beide Gerichte haben aber auch hervorgehoben, daß das Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebiets nicht uneingeschränkt und ausnahmslos gelten könne. In der erstgenannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wird ausgesprochen (S. 164, 165):
    "Nach § 10 FAO ist der Arzt, der sich als Facharzt niedergelassen hat, von der Ausübung einer allgemeinen ärztlichen ... Tätigkeit nur grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmslos ist ihm lediglich verboten, seine Berufspraxis zu einer allgemeinen hausärztlichen Tätigkeit zu entwickeln und die Familie ihrem Hausarzt zu entfremden. ...

    BVerfGE 33, 125 (167):

    Damit ist ihm zwar die ständige Ausübung einer allgemeinen Praxis, nicht aber die gelegentliche Behandlung außerhalb seines Fachgebiets liegender Fälle verwehrt."
Das Bundessozialgericht führt aus (S. 102 f.):
    "Der ... Senat legt das Wort "grundsätzlich" ... dahin aus, daß angesichts der Vielgestaltigkeit der dem Arzt in seiner täglichen Praxis unterkommenden Behandlungsfälle eine starre Grenze zwischen den einzelnen ärztlichen Fachgebieten nicht gezogen werden kann, vielmehr aus Bedürfnissen der Praxis eine gewisse Toleranzbreite zugestanden werden muß. Eine fortdauernde fachärztliche Tätigkeit außerhalb der Grenzen des Fachgebietes ist jedoch nicht zulässig."
In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände wird darauf hingewiesen, daß das Wort "grundsätzlich" nicht im Sinne von "ausnahmslos" verstanden werden dürfe. Diese Auffassung wird offenbar auch von der Bundesärztekammer vertreten, wie sich aus dem oben (Abschn. A 3) wiedergegebenen Referat ihres Vizepräsidenten Prof. Dr. Sewering auf dem 71. Deutschen Ärztetag ergibt.
b) Den für die Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach vorgetragenen Gründen kann nicht jede sachliche Berechtigung abgesprochen werden; es handelt sich hier um "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Einschränkung der freien Berufsausübung grundsätzlich rechtfertigen können. Diese Beschränkung ist dem Facharzt auch zuzumuten, wenn die Facharztbereiche vom fachlich-medizinischen Standpunkt aus sachgerecht abgegrenzt sind und angenommen werden kann, daß der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet. Die gegenwärtige Gliederung der Facharztbereiche scheint diesen Forderungen im wesentlichen zu entsprechen. Eine zu starke Aufsplitterung der Fachbereiche hält der Bundesminister für Gesundheitswesen übrigens auch für gesundheitspolitisch bedenklich, da sie beim einzelnen Facharzt das Wissen um die größeren Zusammenhänge in der Medizin in Frage stellen würde.

BVerfGE 33, 125 (168):

Jede Einschränkung der freien Betätigung im Beruf steht jedoch unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sie darf nur so weit gehen, wie es zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist. Je stärker sie die Berufstätigkeit einengt, um so gewichtiger müssen die sie rechtfertigenden Gründe sein. Diesem Grundsatz wird das Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebiets nur gerecht, wenn es als allgemeine Richtlinie gilt und nicht als eine auch einzelne Ausnahmefälle ausschließende Regel aufgefaßt wird. Die schon in früheren Formulierungen des Verbots enthaltenen Worte "grundsätzlich" oder "im wesentlichen" trugen dem Rechnung. Die Standesvertretungen der Ärzte wollen das Verbot nicht engherzig gehandhabt wissen. Nur bei einer solchen Auslegung löst sich auch der Widerspruch, der zwischen einem ausnahmslos geltenden Verbot und der grundsätzlichen Heranziehung der Fachärzte zum Not- und Bereitschaftsdienst bestehen würde.
c) Die gegen den Beschwerdeführer Dr. G ... ergangenen Urteile müssen aufgehoben werden, weil sie die von ihnen herangezogene Satzungsbestimmung in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechenden Weise auslegen und damit gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Nach den Feststellungen der Gerichte ist nur in einem Fall eine Betätigung des Beschwerdeführers außerhalb seines Fachgebiets als erwiesen angesehen worden. Der Fall erforderte keine umfangreiche ärztliche Tätigkeit; die Behandlung, die aus Anlaß eines akuten Herzanfalls begonnen wurde, ergab sich aus einem bereits bestehenden Vertrauensverhältnis. Von einer "systematischen" Tätigkeit des Beschwerdeführers außerhalb seines Fachgebiets ist nicht die Rede. Deshalb durfte der Beschwerdeführer nicht bestraft werden.
2. a) Der Beschwerdeführer Prof. Dr. St ... ist verurteilt worden, weil er zwei in der Facharztordnung zugelassene und von ihm rechtmäßig erworbene Facharztbezeichnungen, nämlich die für die Fachgebiete "Innere Krankheiten" und "Röntgen- und Strahlenheilkunde", auf seinem Praxisschild und seinen Briefbögen nebeneinander geführt hat. Die Berufsgerichte lassen dahinge

BVerfGE 33, 125 (169):

stellt, ob eine berufsunwürdige Handlung auch vorliege, wenn ein Arzt mehr als eine Facharztpraxis betreibe. Der Beschwerdeführer meint, daß nach der Berufsordnung nicht die Ausübung einer doppelfachärztlichen Tätigkeit verboten sei, sondern nur die Führung zweier Facharztbezeichnungen, wodurch allerdings auch die Ausübung der Praxis nach Maßgabe der erworbenen Facharztanerkennungen eingeschränkt und behindert werde.
Es bedarf keiner genaueren Bestimmung des Verbotsumfanges, zu dem sich auch die ärztlichen Standesvertretungen nicht klar äußern. Die Bestrafung des Beschwerdeführers verletzt in jedem Fall den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
b) Für das Verbot der Führung mehrerer Facharztbezeichnungen wird angeführt, daß die ständige Weiterentwicklung und Spezialisierung der medizinischen Wissenschaft und ihrer Behandlungsmethoden es dem einzelnen Facharzt unmöglich mache, sich auf mehr als einem Fachgebiet theoretisch und praktisch so auf der Höhe zu halten, daß er den an seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellenden Anforderungen jederzeit genügen könne. Weiter wird geltend gemacht, es handele sich hier nur um einen besonderen Fall der Unterbindung standeswidriger Werbung. Die Zulassung von Facharztbezeichnungen stelle systematisch eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Werbeverbot dar. Mit dem Berufsethos des Arztes vertrage es sich nicht, seine besonderen Leistungen öffentlich herauszustellen. Eine Summierung von Facharztbezeichnungen habe aber notwendig eine Reklamewirkung, da sie bei den Patienten Erwartungen erwecke, die der Arzt nicht wirklich erfüllen könne.
Beide Gründe rechtfertigen jedoch, selbst wenn man die in ihnen zutage tretende Grundanschauung teilt, nicht die undifferenzierte Handhabung des Verbots, wie sie im Wortlaut der Satzungsbestimmung zum Ausdruck kommt und den gerichtlichen Urteilen zugrundeliegt. Da es dem Arzt unbestrittenermaßen möglich und erlaubt ist, die Anerkennung als Facharzt für mehr als eine Fachrichtung zu erwerben, kann ihm nicht von vornherein die Möglichkeit abgesprochen werden, mehrere Fachgebiete wis

BVerfGE 33, 125 (170):

senschaftlich und praktisch zu beherrschen. Die Formulierung des Verbots gilt unterschiedslos für alle denkbaren Fächerkombinationen. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, daß es unter den zugelassenen Fachrichtungen nahe verwandte Gebiete gibt und daß der Facharzt, der sich zu einer Fächerkombination entschließt, in aller Regel nur Fächer wählen wird, die sich zu einer einheitlichen Fachpraxis mit funktionell aufeinander bezogenen Einzeltätigkeitsgebieten ausgestalten lassen.
Der Bundesminister für Gesundheitswesen hält das ausnahmslose Verbot auch einer Betätigung in nur zwei Fachgebieten für "problematisch". Die "Bremer Richtlinien" von 1924 (Abschn. I b) sahen vor, daß die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen "im allgemeinen" nicht zulässig sei. Ausnahmen sollten jedoch gelten, wenn es sich um herkömmlich verwandte Fächer handelte und eine "genügende Ausbildung in jedem Fach" vorlag. Der Wortlaut der Satzungsbestimmung geht also offenbar über das gesundheitspolitisch Gebotene hinaus.
Das Verbot standeswidriger Werbung will eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Betätigung der Fachärzte betrifft, war es vor allem in der Zeit berechtigt, als es noch keine geregelte Anerkennung als Facharzt gab und mit ärztlichen Spezialkenntnissen unbeschränkt geworben werden konnte. Seitdem rechtlich festgelegt ist, welche Facharztbezeichnungen geführt werden dürfen, kann die bloße Bekanntgabe dieser Qualifikation, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben worden ist, nicht mehr als Durchbrechung des standesrechtlichen Werbeverbots angesehen werden. Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen ist das herkömmliche Mittel der Ankündigung nichtgewerblicher freiberuflicher Leistungen. Der wahrheitsgemäße Hinweis hierauf ist keine unzulässige Werbung.
Der Beschwerdeführer sieht mit Recht einen Widerspruch darin, daß die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen auf dem Pra

BVerfGE 33, 125 (171):

xisschild und auf Briefbögen unzulässig, bei wissenschaftlichen, schriftstellerischen oder gutachtlichen Äußerungen jedoch zulässig sein soll. Die Erwägungen, mit denen die Landesärztekammer und die Arbeitsgemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände diese - in der Satzung übrigens nicht vorgesehene - Unterscheidung rechtfertigen wollen, überzeugen nicht.
c) Soweit die Satzung die Führung mehrerer Facharztbezeichnungen schlechthin untersagt, geht sie über das Maß einer notwendigen und zumutbaren Berufsausübungsregelung hinaus. Welche Folgerungen hieraus für den Bestand der Norm als solcher zu ziehen wären, kann im Hinblick auf die ohnehin gebotene gesetzliche Neuordnung dahingestellt bleiben. Die Bestrafung durch die berufsgerichtlichen Urteile stellt jedenfalls einen zu weit gehenden Eingriff dar. Die Urteile verletzen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit Art. 12 Abs. 1 GG dadurch, daß sie den Beschwerdeführer schon deshalb, weil er zwei von ihm rechtmäßig erworbene Facharztbezeichnungen für verwandte Facharztbereiche nebeneinander geführt hat, eines berufsunwürdigen Verhaltens für schuldig befunden haben. Sie müssen deshalb aufgehoben werden.
Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon