BVerfGE 40, 65 - Krankenversicherung


BVerfGE 40, 65 (65):

1. Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, § 205 Abs. 1 RVO dahin auszulegen, daß die eigene gesetzliche Krankenversicherung eines Rentners auch die im Rahmen der Familienhilfe gewährten wesentlich günstigeren Leistungen aus einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung seines Ehegatten bei der Knappschaft verdrängt.
2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, § 15 RKG, § 20 RKG und § 257a Abs. 3 RVO dahin auszulegen, daß die in § 257a Abs. 3 RVO neu versicherten Rentnern eingeräumte Möglichkeit, ihre eigene Krankenversicherung beim Versicherungsträger ihres Ehegatten durchzuführen, für die Ehegatten von knappschaftlich Krankenversicherten nicht gelte.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 9. Juni 1975
-- 1 BvR 2261, 2268/73 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Eheleute Georg und Alma N .., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Soppart, Wanne-Eickel, Hauptstraße 141 -- gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 20/71 -- 1 BvR 2261/73 -; 2. der Eheleute Wilhelm und Erna St .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Bolwin und E. Stahlberg, Gelsenkirchen, Robert-Koch-Straße 1 - das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 20/71 -- 1 BvR 2268/73 -.
Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 20/71 -- verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes) und aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 1973 -- 5 RKn 22/71 -- verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes) und aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.


BVerfGE 40, 65 (66):

3. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sachen werden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Krankenversicherungsschutz für solche Ehegatten von Knappschaftsrentnern, die selbst eine Rente aus der Arbeiterrenten- oder Angestelltenversicherung beziehen.
I.
1. Vor dem 1. Januar 1968 bestand für die Rentner der Arbeiterrenten- und der Angestelltenversicherung einerseits und für die Knappschaftsrentner andererseits folgende Rechtslage:
a) Die Krankenversicherung der Rentner der Arbeiterrenten- und der Angestelltenversicherung war in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner -- KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) geregelt:
    § 165 RVO a. F.
    (1) Für den Fall der Krankheit werden versichert
    1. ...
    2. ...
    3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben und während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrags mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
    4. ...
    (2) -- (6) ...


BVerfGE 40, 65 (67):

War nur ein Ehegatte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, so hatte er unter bestimmten Voraussetzungen für den anderen Ehegatten Anspruch auf Krankenversicherungsschutz im Rahmen der Familienhilfe. Das ergab sich aus § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO, eingefügt durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311), geändert durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517). Diese Vorschrift lautete:
    § 205 RVO a. F.
    (1) Versicherte, die innerhalb der letzten sechs Monate mindestens drei Monate auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert waren, erhalten für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Inland aufhalten und nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben, bis zur Dauer von dreizehn Wochen ärztliche Behandlung im gleichen Umfang wie Versicherte.
    ...
    (2)-(5) ...
Die Gesetzesfassung entsprach nicht mehr in allen Punkten der materiellen Rechtslage, die durch mehrere gegen Kriegsende erlassene Verordnungen geändert worden war. Nach wie vor hatte jedoch ein Versicherter für den anderen Ehegatten Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Familienhilfe nur dann, wenn der Ehegatte nicht selbst krankenversichert war.
b) Die Krankenversicherung der Knappschaftsrentner war vor 1968 in § 5 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai 1941 (RGBl. I S. 287) und in § 1 der Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942 (RGBl. I S. 409) geregelt. War hiernach nur ein Ehegatte knappschaftlich krankenversichert, so hatte er für seinen Ehepartner Anspruch auf Versicherungsleistungen in entsprechender Anwendung des § 205 RVO, wenn der andere Ehegatte selbst nicht versichert war.


BVerfGE 40, 65 (68):

2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 änderte sich die Rechtslage wie folgt:
a) Für die Krankenversicherung der Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erhielt § 165 RVO durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil -- Finanzänderungsgesetz 1967 -- vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) folgende Fassung:
    § 165 RVO
    (1) Für den Fall der Krankheit werden versichert:
    1. ...
    2. ...
    3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben.
    (2)-(6) ...
Damit war die frühere Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Rentners in der Krankenversicherung -- 52 Wochen Krankenversicherung in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Rentenantrags (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a. F.) -- entfallen. Es waren nunmehr alle Rentner krankenversichert. Diejenigen von ihnen, die bisher Krankenversicherungsleistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten erhalten hatten, verloren sie nach § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO, weil sie jetzt selbst versichert waren.
Die neu in die Krankenversicherung einbezogenen Rentner mußten bestimmten Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden. Das geschah in dem durch Art. 1 § 1 Nr. 12 FinÄndG 1967 eingefügten § 257a RVO:
    § 257a RVO
    (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren. Ist dies eine Orts- oder Landkrankenkasse, so kann der Versicherte die Mitgliedschaft

    BVerfGE 40, 65 (69):

    bei der für seinen Wohnort zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse beantragen.
    (2) Ist für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Hinterbliebenen nach Absatz 1 keine Kasse zuständig, so gehören sie der Kasse an, bei der die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied war. Absatz 1 Satz 2 gilt.
    (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten können die Mitgliedschaft bei der Kasse beantragen, bei der der Ehegatte versichert ist.
    (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 keine Kasse zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse an.
    (5) ...
b) Die Krankenversicherung der Knappschaftsrentner wurde dadurch neu und nunmehr gesetzlich geregelt, daß durch Art. 1 § 3 Nr. 3 FinÄndG 1967 in das Reichsknappschaftsgesetz ein § 19 eingefügt und durch Art. 1 § 3 Nr. 4 FinÄndG 1967 dem § 20 RKG ein Satz 2 angefügt wurde. Danach lauteten die §§ 19 f. RKG:
    § 19 RKG
    (1) Für den Fall der Krankheit werden außerdem versichert
    1. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz) oder Erwerbsunfähigkeit oder für den Bezug eines Knappschaftsruhegeldes erfüllen und diese Rente beantragt haben,
    2. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung der Rente zuständig ist.
    (2) Voraussetzung der Versicherung ist, daß die in Absatz 1 genannten Personen nicht nach § 15 oder anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert sind. Die Versicherung nach Absatz 1 geht der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung vor.
    (3) Personen, die eine Bergmannsrente beziehen, können sich freiwillig in der knappschaftlichen Krankenversicherung versichern, wenn sie nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert sind. Das Nähere bestimmt die Satzung.


    BVerfGE 40, 65 (70):

    § 20 RKG
    Die Bezirksknappschaften und die besonderen Krankenkassen führen die Krankenversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und dieses Gesetzes durch. Das gilt auch für die nach § 19 Abs. 1 versicherten Personen, soweit sich aus sonstigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner nicht etwas anderes ergibt.
Soweit ein Rentner bisher über die Familienhilfe in den Krankenversicherungsschutz seines Ehegatten nach dem Reichsknappschaftsgesetz einbezogen war, er jetzt aber eine eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO erwarb, schied er nach § 20 Satz 1 RKG in Verbindung mit § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO aus der Familienhilfe im Rahmen der knappschaftlichen Krankenversicherung seines Ehegatten aus.
3. Nach dem 1. Januar 1968 sind die §§ 165, 205, 257a RVO und § 20 RKG -- zum Teil mehrfach -- geändert, ergänzt oder neu gefaßt worden. Auf die hier zu entscheidenden Fragen war das jedoch ohne Einfluß.
II.
Den Verfassungsbeschwerden liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer zu 1) sind beide 77, die Beschwerdeführer zu 2) 80 und 83 Jahre alt. Beide Ehemänner beziehen als frühere Angestellte im Bergbau Knappschaftsruhegeld, ihre Ehefrauen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (Beschwerdeführerin zu 1) und der Arbeiter (Beschwerdeführerin zu 2). Die Ehemänner waren Pflichtmitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Zusätzlich führten sie seit 1959 bei der Ruhrknappschaft eine freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch, für die sie monatlich Beiträge entrichteten. Die dadurch bewirkten, gegenüber der Pflichtversicherung wesentlich höheren Leistungen erhielten sie bis Ende 1967 im Rahmen der Familienhilfe auch für ihre Ehefrauen, da diese die damals verlangte Vorversicherungszeit des

BVerfGE 40, 65 (71):

§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a. F. nicht erfüllten und deshalb selbst nicht krankenversichert waren.
Von 1968 an waren beide Ehefrauen aufgrund von § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO n. F. selbst krankenversichert, die Beschwerdeführerin zu 1) bei einer Betriebskrankenkasse, die Beschwerdeführerin zu 2) bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse. Das nahm die Ruhrknappschaft zum Anlaß, ihnen fortan die von den Beschwerdeführern weiterhin gewünschten Leistungen im Rahmen der Familienhilfe auch aus der freiwilligen Versicherung der Ehemänner nicht mehr zu gewähren, weil diese Leistungen ebenfalls nach § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO durch die eigene Versicherung der Ehefrauen verdrängt würden. Die Ruhrknappschaft versagte es den Ehefrauen auch, ihre eigene Krankenversicherung der Rentner statt bei den genannten anderen Krankenversicherungsträgern bei ihr durchzuführen, weil § 257a Abs. 3 RVO nach ihrer Ansicht hier nicht entsprechend anzuwenden sei.
2. Die von beiden Ehepaaren erhobenen Klagen wurden vom Sozialgericht abgewiesen. Dagegen stellte das Landessozialgericht in beiden Verfahren fest, daß die beklagte Bundesknappschaft, die inzwischen an die Stelle der Ruhrknappschaft getreten war, nicht berechtigt sei, ab 1. Januar 1968 Leistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der freiwilligen Versicherung des Ehemannes zu versagen, weil die Ehefrau selbst Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sei. § 205 Abs. 1 RVO sei so auszulegen, daß nur die Familienhilfe aus der Pflichtversicherung des Ehemannes der eigenen Mitgliedschaft der Ehefrau in der Krankenversicherung weiche, nicht aber die Familienhilfe aus der selbständig daneben bestehenden, freiwilligen Versicherung des Mannes mit ihren wesentlich günstigeren Leistungen. Ferner sprach das Landessozialgericht aus, daß die Ehefrauen selbst Mitglieder der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner seien, weil sie sich nach dem in der Knappschaftsversicherung entsprechend anwendbaren § 257a Abs. 3 RVO hierfür entschieden hätten.


BVerfGE 40, 65 (72):

3. Auf die zugelassenen Revisionen stellte das Bundessozialgericht die klageabweisenden Urteile erster Instanz wieder her. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Die in § 205 Abs. 1 RVO geregelte Subsidiarität der Familienkrankenpflege zu einer eigenen Versicherung greife auch gegenüber der freiwilligen Versicherung der Ehemänner in der knappschaftlichen Krankenversicherung ein. Die Familienkrankenhilfe entfalle nicht erst dann, wenn der Angehörige einen eigenen, sich mit den auf der Familienkrankenhilfe beruhenden Leistungen vollinhaltlich deckenden Anspruch habe, sondern schon dann, wenn ihm aus einer eigenen Versicherung, wie das hier der Fall sei, gleichartige -- wenn auch nicht gleichwertige -- Leistungen zustünden. Diese Auslegung gebiete der anerkannte Grundsatz der "Unteilbarkeit der Leistungen", der es nicht zulasse, daß für einen Berechtigten Ansprüche aus verschiedenen versicherungsrechtlichen Beziehungen jeweils dort erhoben würden, wo sie am günstigsten erschienen. Der Senat verkenne nicht, daß in den vorliegenden Fällen eine gewisse Härte darin liege, daß die Ehemänner im Vertrauen auf das Bestehen des Anspruchs auf Leistungen der Familienhilfe eine freiwillige Versicherung durchgeführt hätten und nunmehr nach Wegfall dieses Anspruchs eine gleichwertige private Krankenversicherung kaum noch abschließen könnten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen diese Folge der Gesetzesänderung jedoch nicht. Das Vertrauen der Ehemänner darauf, daß ihren Ehefrauen im Rahmen der Familienhilfe die günstigen Krankenversicherungsleistungen aus der freiwilligen Versicherung weitergewährt würden, genieße keinen Schutz, weil § 205 Abs. 1 RVO mit seiner Subsidiarität der Familienhilfe gegenüber einer eigenen Versicherung unverändert seit Begründung der freiwilligen Versicherungsverhältnisse bestanden habe.
Die eigene Rentner-Krankenversicherung der Ehefrauen sei nicht in der Knappschaftsversicherung durchzuführen. Sie hätten nicht entsprechend § 257a Abs. 3 RVO die Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Rentnerkrankenversicherung beantragen kön

BVerfGE 40, 65 (73):

nen. § 20 Satz 1 RKG bestimme zwar, daß die Knappschaft die Krankenversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes durchführe. Das gelte auch für die Krankenversicherung der Rentner, soweit sich aus sonstigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner, nicht etwas anderes ergebe (§ 20 Satz 2 RKG), was hier der Fall sei. Im Gegensatz zu anderen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner keine Vorschrift, aus der die Anwendung des § 257 a RVO herzuleiten sei. Eine solche Anordnung hätte auch einem Grundprinzip der Knappschaftsversicherung widersprochen, wonach nur knappschaftsversichert sein könne, wer in einem knappschaftsversicherten Betrieb tätig oder tätig gewesen sei oder nach anderen Vorschriften knappschaftlich versichert oder versichert gewesen sei. Bei dieser Lage habe der Gesetzgeber eine Anordnung, daß auch solche Rentner, die ihre Rente nicht von der Knappschaft erhielten, ihre Krankenversicherung bei der Knappschaft durchführen könnten, ausdrücklich treffen müssen. Das sei nicht geschehen. Auch aus den Beitragsvorschriften sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit, daß ein Rentenversicherungsträger für einen Rentner Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner an die Knappschaft abführe, nicht gesehen und dafür auch keine Regelung getroffen habe.
III.
Gegen die Urteile des Bundessozialgerichts haben beide Ehepaare Verfassungsbeschwerde eingelegt.
1. Die Beschwerdeführer zu 1) rügen eine Verletzung der Art. 2 und 3 GG. Sie verlören, so tragen sie vor, die Möglichkeit, ihren Krankenversicherungsschutz nach ihrer Wahl zu gestalten und der freiwilligen Krankenversicherung bei der Knappschaft weiter anzugehören. Der Abschluß einer anderweitigen Krankenversicherung sei aus Altersgründen nicht mehr möglich.
2. Die Beschwerdeführer zu 2) rügen eine Verletzung der

BVerfGE 40, 65 (74):

Art. 6 und 14 GG sowie des Rechts- und Sozialstaatsprinzips. Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil bei einer längeren Krankheit die Belange der Familie beeinträchtigt würden. Gegen Art. 14 GG sei verstoßen, weil ein durch jahrelange Beitragsleistungen erworbener Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen für die Ehefrau ohne angemessenen Ersatz entfalle. Auch liege eine verfassungswidrige Rückwirkung vor.
IV.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung sowie die Bundesknappschaft als Beklagte der sozialgerichtlichen Verfahren halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Der Bundesminister führt im wesentlichen aus: Es verletze keine Grundrechte der Beschwerdeführer, daß die Ehefrauen keine Leistungen aus der freiwilligen Versicherung ihrer Ehemänner mehr erhielten. Ihr Ausscheiden aus der Familienhilfe stelle einen Fall unechter Rückwirkung dar. Allerdings sei die Beständigkeit des höherwertigen Krankenversicherungsschutzes auch für die Ehefrau wesentlich gewesen für den früheren Entschluß der Beschwerdeführer, sich freiwillig weiterzuversichern. Jedoch fehle ein Vertrauenstatbestand, weil die Subsidiarität der Familienhilfe von jeher in § 205 Abs. 1 RVO verankert gewesen sei und die Versicherten von vornherein damit hätten rechnen müssen, daß im Laufe der Zeit alle Rentner einen Krankenversicherungsschutz erhielten und damit aus der Familienhilfe ausschieden. Abgesehen davon habe das Anliegen des Gesetzgebers, einen einheitlichen Krankenversicherungsschutz für alle Rentner zu schaffen, den Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung. Auch andere Grundrechte, insbesondere Art. 14 GG, seien nicht verletzt.
Den Ehefrauen brauche es auch von Verfassungs wegen nicht gestattet zu werden, ihre eigene Krankenversicherung bei der Knappschaft durchzuführen. Es verstoße weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß ihnen das versagt

BVerfGE 40, 65 (75):

worden sei, obwohl sich andere neu versicherte Rentner nach § 257 a Abs. 3 RVO für die Krankenversicherung ihres Ehegatten entscheiden könnten. Für die Ungleichbehandlung sprächen sachliche Gründe. Die knappschaftliche Krankenversicherung sei für einen bestimmten, besonders gefährdeten Personenkreis geschaffen worden. Wegen der besonderen Risiken gewähre die Versicherung besondere Leistungen, die nur auf die in entsprechenden Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt seien. Eine Ausnahme bestehe nur im Rahmen der Familienhilfe. Ein weiterer Grund für die Differenzierung liege im Finanzierungssystem der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Für die Krankenversicherung der selbst versicherten Ehegatten von Knappschaftsrentnern sei, wie näher ausgeführt wird, ein finanzieller Ausgleich zwischen der Knappschaftsversicherung und Arbeiterrenten- sowie Angestelltenversicherung nicht vorgesehen.
 
B. -- I.
Die angefochtenen Urteile des Bundessozialgerichts verletzen Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) und aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie zu dem Ergebnis gelangen, daß die Ehefrauen Leistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der freiwilligen Versicherung ihrer Ehemänner nicht mehr erhalten.
1. Die Urteile des Bundessozialgerichts führen zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung. Sie legen die Subsidiaritätsklausel des § 205 Abs. 1 RVO dahin aus, daß die vom 1. Januar 1968 an bestehende eigene Versicherung der Ehefrauen auch die im Rahmen der Familienhilfe gewährten Leistungen aus der freiwilligen Versicherung der Ehemänner verdränge. Damit werden die laufenden Versicherungsverhältnisse zwar nicht für die Vergangenheit, wohl aber für die Zukunft erheblich entwertet, weil sie den Schutz der Ehefrau nicht mehr mit umfassen. Die darin liegende unechte Rückwirkung ist verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des ge

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setzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BVerfGE 36, 73 [82]). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch der Einfluß des Sozialstaatsprinzips zu beachten (vgl. BVerfGE 36, 73 [84]). Dieses Prinzip wirkt sich hier dahin aus, daß das Vertrauen des Bürgers um so weniger enttäuscht werden darf, wenn er dadurch gegenüber den Risiken des Lebens, die durch die Sozialversicherung gerade abgedeckt werden sollen, in eine wesentlich ungünstigere Lage gerät, die er aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen kann. Wenn Gesetzgeber und Rechtsprechung eine erhebliche Verschlechterung des Krankenversicherungsschutzes von Rentnern vornehmen oder gutheißen, müssen sie das hier in der Regel hohe Interesse am Fortbestand der geltenden Rechtslage beachten und besonders sorgfältig prüfen, ob Belange der Allgemeinheit von solchem Gewicht vorhanden sind, daß die Enttäuschung gerade älterer und kranker Bürger zu rechtfertigen ist. Die angefochtenen Urteile halten einer Überprüfung aufgrund dieser Maßstäbe nicht stand.
a) Für die Beschwerdeführer war ein Vertrauenstatbestand gegeben. Die beiden Ehemänner hatten durch die freiwillige Versicherung bei der Ruhrknappschaft einen erheblich verbesserten Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Ehefrauen erworben. Er bestand gegenüber der Pflichtversicherung insbesondere in wesentlich günstigeren Leistungen der Krankenhauspflege, der Möglichkeit freier Arztwahl, der vollen Kostenübernahme bei größeren Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie bei Zahnersatz und in einem zusätzlichen Sterbegeld. Um diesen zusätzlichen Schutz zu erreichen, hatten die Ehemänner Ende 1967 bereits neun Jahre hindurch nicht unerhebliche Beiträge entrichtet. Die Höhe des monatlichen Beitrages war von 19,10 DM im Jahre 1959 auf 70,10 DM Ende 1967 gestiegen und erhöhte sich weiter auf 208,90 DM ab 1974; der gesamte Beitragsaufwand hatte schon bis Ende 1967 an die 4000 DM betragen. Diese Gelder wurden nicht von voll verdienenden Bürgern, sondern von Rentnern

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entrichtet, die auf einen zusätzlichen Schutz durch Abschluß einer privaten Krankenversicherung verzichteten.
Der Annahme eines Vertrauenstatbestandes steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1973 (BVerfGE 36, 73 -- "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes) nicht entgegen. Darin wurde ein Vertrauenstatbestand verneint, weil der Rentner nicht darauf habe rechnen dürfen, daß seine Rente jeweils genau den Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage angepaßt werde (a.a.O. S. 82). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, daß die Beschwerdeführer sich nicht darauf verlassen durften, die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung würden auf die Dauer mindestens konstant bleiben; vielmehr unterliegen ihre Ansprüche wie die Rentenansprüche allgemein von vornherein in Einzelheiten der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der sie aus sozialpolitischen oder finanziellen Erwägungen heraus möglicherweise auch einschränken konnte. Jedoch gehen die Folgen der angefochtenen Urteile über diesen Rahmen weit hinaus. Während das "Abschmelzen" des Knappschaftsruhegeldes vom Gesetzgeber gezielt und zum Abbau unerwünscht hoher Leistungen, also sozialpolitisch motiviert, schrittweise und allgemein vorgenommen wurde, wird im vorliegenden Fall durch gänzlichen Entzug der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung für die Ehegatten der Versicherten nur eine einzelne Gruppe in einer sozialpolitisch nicht erklärbaren und vom Gesetzgeber schwerlich beabsichtigten Weise benachteiligt. Der Bürger kann darauf vertrauen, daß eine Maßnahme dieser Art nicht ohne gewichtigen Grund geschieht.
An einem Vertrauenstatbestand fehlt es auch nicht deswegen, weil die Beschwerdeführer damit hätten rechnen müssen, daß die Ehefrauen selbst in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen und damit nach der seit langem bestehenden Regelung des § 205 Abs. 1 RVO die Leistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der freiwilligen Versicherung verlieren würden. Der Wegfall der Familienhilfe vom 1. Januar 1968 an beruhte nicht auf eigenen Entschlüssen der Betroffenen, sondern war die Folge davon,

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daß die bisher selbst nicht krankenversicherten Rentner und damit auch die beschwerdeführenden Ehefrauen durch Gesetz in die Krankenversicherung einbezogen wurden (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO n. F.). Mit diesem Schritt des Gesetzgebers konnten die Beschwerdeführer vor der Verabschiedung des Finanzänderungsgesetzes im Dezember 1967, als die freiwillige Versicherung bereits neun Jahre lang bestand, nicht verläßlich rechnen. In diese Richtung gehende, allgemeine Fortentwicklungstendenzen in der Sozialversicherung und der Bericht der Sozialenquete-Kommission aus dem Jahre 1966, in dem der Krankenversicherungsschutz für alle Rentner als sozialpolitisch wünschenswert bezeichnet worden war (Bericht der Sozialenquete-Kommission, 1966, S. 246 f.), hatten selbst in den Regierungsentwurf des Finanzänderungsgesetzes 1967 (BTDrucks. V/2149) keinen Eingang gefunden; dort war die Einbeziehung der bisher nicht versicherten Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung noch nicht vorgesehen. Sie gelangte erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf, und zwar nicht allein aufgrund sozialpolitischer Bestrebungen, sondern zumindest auch deswegen, weil sich anderenfalls bei der Erstattung des damals eingeführten zweiprozentigen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner unverhältnismäßige verwaltungstechnische Schwierigkeiten zu ergeben drohten (vgl. Kurzprotokoll der 56. Sitzung des Bundestags- Ausschusses für Sozialpolitik vom 30. November 1967, S. 13 ff.; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestags, zu BTDrucks. V/2341, S. 3, zu Art. 1 § 1 Nummer 01). Selbst wenn die Rentner aber mit ihrer Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung hätten rechnen müssen, durften sie jedenfalls darauf vertrauen, daß die Rechtsprechung den § 205 Abs. 1 RVO nicht in einer Weise auslegte, die der begünstigenden Tendenz der Neuregelung zuwiderlief und den Krankenversicherungsschutz erheblich verschlechterte.
b) Die Beschwerdeführer sind in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Fortdauer der Familienhilfe für die Ehefrauen aus der freiwilligen Versicherung enttäuscht worden, ohne daß der Ver

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lust ausreichend kompensiert worden ist. Sie haben sämtliche durch die freiwillige Versicherung angestrebten zusätzlichen Leistungen für die Ehefrauen verloren. Dieser Verlust trat überraschend und zu einem Zeitpunkt ein, als die Ehefrauen das 70. Lebensjahr bereits überschritten hatten und sich in dauernder ärztlicher Behandlung befanden. In dieser Lage kam der Abschluß einer adäquaten privaten Zusatz-Krankenversicherung bei Wegfall der Familienhilfe nicht mehr in Betracht. Aus eigenen Mitteln konnten die Beschwerdeführer die von der Ruhrknappschaft und später von der Bundesknappschaft nicht mehr finanzierten Aufwendungen im Krankheitsfall, die im übrigen ständig erheblich stiegen, nicht bestreiten. Demgegenüber hat der Hinweis darauf, daß die Ehefrauen jetzt im Gegensatz zu früher einen eigenen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hätten, nur geringes Gewicht. Denn die eigene Anspruchsberechtigung ersetzt den Verlust der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung nicht.
c) Überwiegende Belange der Allgemeinheit, die das Interesse der Beschwerdeführer am Fortbestand der bisherigen Rechtslage übersteigen, sind nicht gegeben. Im Gesetzgebungsverfahren sind derartige Interessen nicht erkennbar geworden. Der Gesetzgeber wollte vielmehr eine die Rentner begünstigende Regelung treffen.
In seinen Entscheidungen zur Verrechnung von Altersruhegeld und Arbeitslosengeld (BVerfGE 31, 185) und zur "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes (BVerfGE 36, 73) hat das Bundesverfassungsgericht beachtenswerte Interessen der Allgemeinheit darin gesehen, daß sozialpolitisch unerwünschte Doppelbezüge oder unverhältnismäßig hohe Bezüge abgebaut werden dürfen, zumal wenn die Sozialversicherungsträger sich in einer angespannten Finanzlage befinden. Solche Erwägungen greifen hier nicht ein. Die zusätzlichen Krankenversicherungsleistungen, die sich die Ehemänner in dem anerkennenswerten Bestreben, mit eigenen Mitteln für den Fall der Krankheit zusätzlich Vorsorge zu treffen, durch die freiwillige Versicherung für ihre Ehefrauen verschafft hatten, können nicht als sozialpoli

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tisch unerwünscht angesehen werden. Das ergibt sich bereits daraus, daß sie den Ehemännern selbst sowie ihren Familienangehörigen, insbesondere auch den Ehefrauen, die selbst keine Rente beziehen und daher auch nicht krankenversichert sind, weiterhin gewährt werden.
Auch eine infolge der angefochtenen Entscheidungen eintretende finanzielle Entlastung der Knappschaft stellt hier kein anerkennenswertes Interesse der Allgemeinheit dar. Das Bundessozialgericht hat seine Urteile nicht mit derartigen Überlegungen begründet. Wenn hohen finanziellen Belastungen der knappschaftlichen Krankenversicherung entgegengewirkt werden mußte, hätten sicher auch die Beschwerdeführer die Folgen mittragen müssen. Eine Herabsetzung der Leistungen hätte aber entweder allgemein oder mit Maß an solchen Stellen ansetzen müssen, an denen einzelne Leistungen sozialpolitisch bedenklich oder unverhältnismäßig hoch waren. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr führen die Urteile des Bundessozialgerichts dazu, daß nur die Ehegatten, die einen eigenen Anspruch auf geringere Krankenversicherungsleistungen haben, wesentliche und sozialpolitisch nicht zu beanstandende Zusatzleistungen plötzlich verloren haben. Auf diese Weise darf eine finanzielle Entlastung nicht bewirkt werden.
Auch dem vom Bundessozialgericht erwähnten "Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistungen" läßt sich keine hinreichende Rechtfertigung für die Enttäuschung der Versicherten entnehmen. Der Grundsatz soll verhindern helfen, daß mehrere Versicherungsverhältnisse mit Leistungen, die im großen und ganzen, aber nicht in jeder Hinsicht gleich sind, nebeneinander bestehen und Ansprüche auf Einzelleistungen jeweils dort geltend gemacht werden, wo sie am günstigsten sind. Diesem Bestreben ist, weil die Leistungsseite für die Versicherungsträger überschaubar sein muß und die beliebige Aufteilung von Einzelansprüchen kaum praktikabel ist, die Berechtigung nicht abzusprechen. Der erwähnte Grundsatz entbindet aber nicht von der Pflicht, zwischen den Interessen des Bürgers und der Allgemeinheit abzu

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wägen, wenn die Leistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der einen freiwilligen Versicherung von den Leistungen aus einer eigenen anderen Versicherung erheblich abweichen. Eine Aufspaltung der Leistungen ist auch nicht undurchführbar. Es ist durchaus möglich, daß die Ehefrauen zunächst die Ansprüche aus ihrer eigenen Versicherung abrechnen und sie dann den Rest ihrer Aufwendungen im Rahmen der Familienhilfe gegen die freiwillige Versicherung der Ehemänner bei der Knappschaft geltend machen. Ein solches Verfahren ist, wie sich aus den beigezogenen Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens ergibt, bis 1961 praktiziert worden.
2. Die Urteile des Bundessozialgerichts verletzen auch die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Die beiden Ehefrauen stehen unter sonst gleichen Voraussetzungen schlechter als Ehefrauen, die nie erwerbstätig gewesen sind, daher keine Rente beziehen und deshalb nicht selbst krankenversichert sind. Während die nicht selbst krankenversicherten Ehefrauen die hohen Leistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der freiwilligen Versicherung ihrer Ehemänner weiterhin erhalten, sollen sich die Beschwerdeführerinnen mit den Ansprüchen aus ihrer eigenen Rentner-Krankenversicherung bescheiden. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen einleuchtenden Grund. Es werden gerade die Frauen benachteiligt, die zumindest zeitweise die Doppelbelastung durch Haushaltsführung und Berufstätigkeit auf sich genommen, sich eine Rente und eigenen Krankenversicherungsschutz verdient haben und die wegen des bei ihnen oft früher eintretenden vorzeitigen Kräfteverbrauchs eher eines erhöhten Krankenversicherungsschutzes bedürfen.
Eine entsprechende, ebensowenig einsichtige Benachteiligung erfahren die Ehemänner. Der Ehemann einer Frau, die immer ausschließlich Hausfrau war, erhält für sie Leistungen aus seiner freiwilligen Versicherung; dem Ehemann, dessen Ehefrau gearbeitet und sich eine Rente verdient hat, stehen dagegen diese Leistungen nicht zu.


BVerfGE 40, 65 (82):

b) Allerdings ist zuzugeben, daß die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht für alle Versicherten gleich sind, weil die einzelnen Versicherungsträger gewisse eigene Ausgestaltungsmöglichkeiten haben. Eine Ungleichbehandlung der geschilderten Art tritt immer auf, wenn der Ehemann aus seiner Krankenversicherung einzelne günstigere Leistungen erhält als die Frau aus ihrer eigenen Krankenversicherung und er diese Leistungen auch für seine Ehefrau beanspruchen könnte, wenn sie nicht selbst versichert wäre. Andererseits kann bei anderen Einzelleistungen die eigene Versicherung der Frau günstiger sein. Es darf nun, wie bereits erwähnt, aus sachlichen Gründen heraus verhindert werden, daß einzelne Leistungen jeweils dort beansprucht werden, wo sie am günstigsten sind. Insofern ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Leistungen im Rahmen der Familienhilfe nicht erst bei Gleichwertigkeit mit Leistungen aus einer eigenen Versicherung, sondern schon bei Gleichartigkeit entfallen, als solche nicht wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beanstanden. Das kann aber jedenfalls dann nicht mehr gelten, wenn ganz erhebliche Unterschiede zwischen einer eigenen Pflichtversicherung und einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung des Ehemannes einerseits und der eigenen Rentner-Krankenversicherung der Frau andererseits bestehen. Hier erreicht die aufgezeigte Ungleichbehandlung ein Ausmaß, das über einzelne Leistungsunterschiede zwischen verschiedenen Krankenversicherungsträgern bei im großen und ganzen gleichem Leistungsniveau weit hinausgeht. In solchen Fällen die Familienhilfe auch aus der freiwilligen Versicherung zurücktreten zu lassen, ist mit Erwägungen der Praktikabilität nicht mehr zu rechtfertigen und durch solche Überlegungen auch nicht geboten.
3. Die Beschwerdeführer zu 2) rügen ferner eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 GG. Sie können sich für ihre Auffassung auf Erwägungen berufen, wie sie seit einiger Zeit verstärkt im Schrifttum vertreten werden (vgl. Bericht der Sozialenquete- Kommission, 1966, S. 58 f.; Dürig, Festschrift für Willi

BVerfGE 40, 65 (83):

balt Apelt zum 80. Geburtstag, 1958, S. 13 ff.; Rohwer-Kahlmann, Zeitschrift für Sozialreform, 1956, S. 239 ff., und Die Sozialgerichtsbarkeit, 1975, S. 161 ff.; Zimmer, DÖV, 1963, S. 81; Walter Bogs, Festschrift für Paul Braess, 1969, S. 11 ff.; Scheuner, DÖV, 1971, S. 505 ff.; Dietlein, Zeitschrift für Sozialreform, 1975, S. 129 ff.; Wannagat, Festschrift für Horst Peters zum 65. Geburtstag, 1975, S. 171 ff.; vgl. auch Benda-Kreuzer, Zeitschrift für Sozialreform, 1974, S. 1 ff.; kritisch Harald Bogs, Die Sozialversicherung im Staat der Gegenwart, 1973, S. 607 ff.; Papier, Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 1973, S. 33 ff., und Meydam, Eigentumsschutz und sozialer Ausgleich in der Sozialversicherung, Diss. Bochum 1973). Das Bundesverfassungsgericht seinerseits hat bislang noch keinen Anlaß zu einer abschließenden Entscheidung darüber gesehen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. zuletzt BVerfGE 31, 185 [189 ff.]; 36, 73 [85]). Es ist anfangs davon ausgegangen, daß dieser Schutz grundsätzlich keine öffentlich- rechtlich begründeten vermögenswerten Positionen umfaßt (BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 2, 380 [399 ff.]). Nach der späteren Rechtsprechung kommt ein solcher Schutz aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 4, 219 [240]; 14, 288 [293]; 15, 167 [200]; 16, 94 [111 ff.]; 18, 392 [397]; 24, 220 [225 f.]; vgl. ferner die Übersichten bei Wand und Rüfner, Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 1974, S. 61 ff., S. 91 ff.; Werner Weber, AöR, 91. Bd., 1966, S. 382 ff.).
Eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung könnte dazu führen, auch die Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche der in Rede stehenden Art an Art. 14 GG zu messen (vgl. dazu Rupp-v. Brünneck, abw. Meinung BVerfGE 32, 129 [142]). Dafür würde sprechen, daß die Eigentumsgarantie in ihrer

BVerfGE 40, 65 (84):

freiheitsverbürgenden Funktion darauf zielt, dem Einzelnen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]), daß in der modernen industriellen Dienstleistungsgesellschaft die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen, sondern durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge erlangt und daß gerade diese Daseinsvorsorge historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verbunden war. Inwieweit diese und weitere Erwägungen zur Einbeziehung sozialversicherungsrechtlicher Positionen in den Schutz des Art. 14 GG nötigen, wo die Grenzen für die dem Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufgetragene Gestaltung liegen und unter welchen Voraussetzungen die Entziehung solcher Positionen als Enteignung zu beurteilen wäre, kann indessen im vorliegenden Fall wie bisher offenbleiben, da die Verfassungsbeschwerden bereits aus anderen Gründen Erfolg haben.
II.
Die Urteile des Bundessozialgerichts verletzen auch insofern die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG, als sie §§ 15, 20 RKG und § 257 a Abs. 3 RVO dahin auslegen, daß die neu Versicherten ihre eigene Versicherung nicht in der Knappschaftsversicherung als der Versicherung ihrer Ehegatten durchführen können.
1. Durch diese Auslegung wird die Ehefrau eines knappschaftlich krankenversicherten Ehemannes schlechter behandelt als die Ehefrau eines bei einem anderen Krankenversicherungsträger krankenversicherten Ehemannes. Sie kann sich nicht dafür entscheiden, ihre eigene Rentner-Krankenversicherung bei dem Versicherungsträger ihres Ehemannes durchzuführen. Ebenso wird der bei der Knappschaft versicherte Ehemann schlechter behandelt als der bei einem anderen Krankenversicherungsträger versicherte Ehemann, weil allein die Knappschaft den Beitritt verwehrt.


BVerfGE 40, 65 (85):

2. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund.
Die Interessen der Ehepaare an der Durchführung der eigenen Versicherung der Ehefrau bei der Versicherung des Ehemannes sind nicht verschieden, gleichgültig, ob der Mann bei der Knappschaft oder einem anderen Versicherungsträger versichert ist. Sie mögen darin begründet liegen, daß der Krankenversicherungsträger des Ehemannes einzelne günstigere Leistungen bietet als derjenige, bei dem die Frau ihre eigene Rentner-Krankenversicherung durchführen müßte, wenn es die Option für die Krankenversicherung des Mannes nicht gäbe. Möglicherweise wollen beide Ehegatten ferner deswegen bei derselben Versicherung krankenversichert sein, weil sie beide Anspruch auf die gleichen Leistungen haben und eine Ungleichbehandlung untereinander vermeiden wollen. Auch Praktikabilitätsgründe mögen es als wünschenswert erscheinen lassen, es nur mit einem einzigen Krankenversicherungsträger zu tun zu haben.
Auch aus der Struktur und den Interessen der knappschaftlichen Krankenversicherung ergeben sich keine überzeugenden Differenzierungsgründe. Diese Versicherung ist nicht derart verselbständigt und eigenen Gesetzen unterworfen, daß es schon von daher geboten wäre, den Ehegatten der bei ihr Versicherten die Wahl der Krankenversicherung bei der Knappschaft zu versagen. Sie folgt, wie sich aus den Verweisungen in §§ 15 ff. RKG ergibt, im allgemeinen den auch für die übrige gesetzliche Krankenversicherung geltenden Grundsätzen. Auch der Kreis der Mitglieder der knappschaftlichen Versicherung, der sich aus Beschäftigten in knappschaftlichen Betrieben und aus Knappschaftsrentnern zusammensetzt, ist von dem Kreis der Mitglieder anderer Krankenversicherungsträger nicht so grundlegend verschieden, daß die Wahlmöglichkeit der Ehefrau für die Knappschaft ausgeschaltet werden müßte, während sie sonst über den gesamten Bereich der differenziert gegliederten gesetzlichen Krankenversicherung hinweg zulässig ist.
Daraus, daß höhere Leistungen aus der knappschaftlichen

BVerfGE 40, 65 (86):

Krankenversicherung der Rentner auf die selbst knappschaftlich Versicherten beschränkt bleiben sollten, ergibt sich kein hinreichender Differenzierungsgrund. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht einmal darauf an, ob die Leistungen aus der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner höher sind als die anderer Krankenversicherungsträger an die bei ihnen krankenversicherten Rentner.
Gewährt die Knappschaft den bei ihr krankenversicherten Rentnern die gleichen oder nur geringfügig höhere Leistungen, so ist kein Grund dafür vorhanden, den Ehegatten das Beitrittsrecht zu verwehren. Denn auch sonst können die neu Versicherten den Krankenversicherungsträger des Ehegatten wählen, weil dessen Leistungen für sie günstiger sind.
Sind die Leistungen der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner erheblich höher als die anderer Krankenversicherungsträger in diesem Bereich, so ist der Ausschluß der Beschwerdeführerinnen davon ebenfalls willkürlich. Zunächst bestehen die besonderen Gefahren und der vorzeitige Kräfteverschleiß, dem durch einen besseren Krankenversicherungsschutz Rechnung getragen werden soll, bei den Ehegatten des knappschaftlich Krankenversicherten nicht. Von daher gesehen erscheint der Mehraufwand, der durch ein Beitrittsrecht der Ehegatten zur Knappschaft entstehen kann, begrenzt. Ob er in dem Umfang, in der erwachsen würde, die Differenzierung rechtfertigen könnte, erscheint als zweifelhaft, kann aber unterstellt werden. Denn selbst dann ist nicht einzusehen, daß die nicht selbst krankenversicherten Ehegatten von Knappschaftsrentnern im Rahmen der Familienhilfe etwaige höhere Leistungen erhalten, die selbst bei anderen Trägern rentnerkrankenversicherten und daher aus der Familienhilfe ausgeschiedenen Ehegatten dagegen nicht. Will man den selbst versicherten Ehegatten das Beitrittsrecht zur Knappschaft mit der Begründung verwehren, die höheren Leistungen sollten nur auf die selbst Knappschaftsversicherten begrenzt sein, so ist das nur dann konsequent, wenn andererseits auch im Rahmen der Familienhilfe an selbst nicht versicherte

BVerfGE 40, 65 (87):

Ehegatten nur Leistungen in dem bei anderen Krankenversicherungsträgern bestehenden Umfang, nicht aber die höheren Leistungen der Knappschaft erbracht werden. Gewährt die Knappschaft aber, wie es geschieht, im Rahmen der Rentner-Krankenversicherung an den nicht selbst versicherten Ehegatten im Rahmen der Familienhilfe die eigenen höheren Leistungen, so muß den selbst versicherten Ehegatten über ein Beitrittsrecht zur Knappschaft derselbe Leistungsumfang eingeräumt werden. Andernfalls gereicht den selbst versicherten Ehefrauen zum Nachteil, daß sie durch eigene Arbeit einen eigenen Rentenanspruch und demzufolge auch einen eigenen Krankenversicherungsanspruch erworben haben. Ihre eigene Anspruchsberechtigung nützt ihnen, wenn die Leistungen aus der Familienhilfe höher sind, im Ergebnis nichts; sie schadet ihnen nur.
Schließlich läßt sich die Ungleichbehandlung nicht damit begründen, daß für einen Mehraufwand, den ein Beitrittsrecht der Ehegatten zur Knappschaft angeblich verursacht, kein Finanzausgleich vorgesehen sei. Vom Vorhandensein oder Fehlen eines Finanzausgleichs kann die Sachgerechtigkeit der Regelung nicht abhängen. Vielmehr hat sich der Finanzausgleich seinerseits an der Sachgerechtigkeit einer Regelung zu orientieren. In verfassungskonformer Weise mußte den neu versicherten Ehegatten schon in der Vergangenheit das Beitrittsrecht zur Knappschaftsversicherung zuerkannt werden, das der Gesetzgeber in Zukunft ausdrücklich vorsehen will (vgl. § 19 Abs. 4 RKG in der Fassung des Art. 1 § 2 Nr. 1 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts und zur Änderung der Krankenversicherung der Rentner [Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz -- KVWG], BTDrucks. 7/3336, S. 11/12, 28).
III.
Demnach waren die angefochtenen Urteile des Bundessozialgerichts in vollem Umfange aufzuheben und die Sachen an das Bundessozialgericht zurückzuverweisen.


BVerfGE 40, 65 (88):

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
(gez.) Dr. Benda, Ritterspach, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon