BVerfGE 46, 97 - Witwengeld


BVerfGE 46, 97 (97):

1. Der Gesetzgeber hat dem in den Ruhestand versetzten "Regel"-Beamten, in dessen Person zwei Versorgungsansprüche - ein von ihm selbst und ein von seinem Ehegatten erdienter - zusammentreffen, mit der ihn betreffenden Kürzungsvorschrift unter den zahlreichen im Beamtenrecht geltenden Kürzungsvorschriften die ungünstigste und rigoroseste Regelung auferlegt. Das ist in einem sozialen Rechtsstaat unvertretbar und unvereinbar mit dem Anspruch auf eine an der Gerechtigkeitsidee orientierten Gleichbehandlung.
2. Die Regelung führt bei der gegenwärtigen und ständig zunehmenden Zahl der beiderseits im öffentlichen Dienst verwendeten Eheleute, insbes auch bei einer Entwicklung, die der Frau den Zugang zu allen Stufen des öffentlichen Dienstes geöffnet hat, in so vielen Fällen zum Verlust des Witwengeldes, daß nicht mehr nur von einzelnen Ausnahmefällen die Rede sein kann, die als unvermeidliche Härten einer unbedenklichen generellen Regelung hingenommen werden müßten.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein Beamter zuviel gezahlte Versorgungsbezüge zurückzuzahlen hat, obgleich er im Augenblick der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen ist.
Jeder Versorgungsberechtigte hat von vornherein davon auszugehen, daß nach den gesetzlichen Regelungen über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche gegen die öffentliche Hand nach einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung der Bezüge eintritt, auch wenn dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz fixiert ist.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1977
- 2 BvR 407/76 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Christa Maria Sch., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Wolfgang Waizmann, Dr. Peter Schuppenies, Helmut Eisenrieder, Stollstraße 2, Rosenheim - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1976 - VI B 53.75 -, b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1975 - OVG Bf. I 15/74 -.
Entscheidungsformel:
1. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG VI B 53.75 - vom 18. März 1976 und das Urteil des Hambur

BVerfGE 46, 97 (98):

gischen Oberverwaltungsgerichts - OVG Bf. I 15/74 - vom 14. Februar 1975 verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. § 162 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 9) ist insoweit unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, als die Regelung dazu führt, daß die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhen, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hat, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt ist.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe
 
A. - I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe eines am 12. März 1968 verstorbenen Oberbaurats. Sie war bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hamburg, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, tätig und erhielt zuletzt Dienstbezüge nach der Endstufe der BesGr. A 14. Ihr Ehemann, der im Dienst der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg stand, erhielt ebenfalls Dienstbezüge nach der Endstufe der BesGr. A 14.
2. Nach dem Tod ihres Mannes erhielt die Beschwerdeführerin neben ihren eigenen Dienstbezügen vom 1. April 1968 an das volle Witwengeld (60 % von 75 % = 45 % des früheren Gehalts ihres Mannes), demnach insgesamt 145 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr. A 14.
Der Bescheid der Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsstelle, mit dem das Witwengeld festgesetzt wurde, enthielt keinen Hinweis auf die Regelung des Hamburgischen Beamten

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gesetzes beim Zusammentreffen von Dienstbezügen mit Versorgungsbezügen. Beigefügt war dem Bescheid jedoch ein "Merkblatt für Witwer, Witwen und Waisen", dessen Ziffer II 2 lautete:
    Inwieweit Witwer-, Witwen- und Waisengeld beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge zu ruhen haben, bestimmt § 162 des Hamburgischen Beamtengesetzes.
In diesem Merkblatt hieß es außerdem:
    Die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Anweisung der Bezüge maßgebend sind, sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Der Anzeigenpflicht unterliegen vor allem: Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung im Sinne der Ruhensvorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes sowie jede Änderung dieser Bezüge.
3. Mit Ablauf des 31. März 1970 trat die Beschwerdeführerin vorzeitig in den Ruhestand. Davon machte sie der Besoldungs- und Versorgungsstelle zunächst keine Mitteilung, so daß ihr weiterhin das volle Witwengeld ausbezahlt wurde.
Am 5. November 1970 legte sie der Besoldungs- und Versorgungsstelle ihre Steuerkarte sowie eine Mitteilung über ihren Eintritt in den Ruhestand vor. Daraufhin teilte ihr die Besoldungs- und Versorgungsstelle mit Bescheid vom 15. Dezember 1970 mit, daß das Witwengeld seit dem 1. Juni 1970 in voller Höhe ruhe. Sie ordnete zugleich an, die Beschwerdeführerin habe den für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1970 überbezahlten Betrag von 7483,22 DM in zwölf Monatsraten zurückzuzahlen.
Der Bescheid vom 15. Dezember 1970 beruht auf § 162 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1970 (HGVBl. S. 9) - HbgBG -:
    § 162
    (1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 160 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen
    1....


    BVerfGE 46, 97 (100):

    2....
    3. eine Witwe
    Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
    (2) Als Höchstgrenze gilt
    1....
    2....
    3. für Witwen (Abs. 1 Nr. 3) ein Betrag von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt berechnet ist.
    (3) und (4) ...
und auf § 29 Abs. 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1970 (HGVBl. S. 213) - HbgBesG -:
    Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge oder sonstiger dem Beamten zuviel gezahlter Zuwendungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Senats ganz oder teilweise abgesehen werden.
4. Widerspruch und Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1970 blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab und führte dazu aus, die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge bemesse sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie nicht mehr bereichert sei. Gegen die Gültigkeit der Norm des hamburgischen Landesrechts, aus der sich die Überzahlung ergebe, bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 18. März 1976 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt:


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Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Gerichts, daß § 160 BBG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - hier § 162 HbgBG -, die eine Ruhensregelung im Falle des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen enthalten, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Der Alimentationsgrundsatz gebiete nicht, der Witwe eines Ruhestandsbeamten neben den Versorgungsbezügen aus der eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst ungeschmälert den älteren Versorgungsbezug zu belassen. Es genüge vielmehr, wenn der Witwe eine angemessene Versorgung belassen werde. Eine solche Versorgung erhalte sie, selbst wenn nach § 162 HbgBG ihr Witwengeld ruhe und sie auf die Versorgungsbezüge aus ihrer eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst beschränkt werde. Der Gesetzgeber verletze auch nicht den Alimentationsgrundsatz, wenn er für aktive Beamte und für Ruhestandsbeamte eine inhaltlich verschiedene Regelung treffe, solange im einen wie im anderen Falle die angemessene Versorgung gewährleistet bleibe. Die Anwendung der Bereicherungsvorschriften im vorliegenden Fall sei unbedenklich. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt späterer Anwendung der Ruhensvorschriften. Deshalb unterliege die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Überzahlung gemäß § 820 Abs. 1 BGB der in § 818 Abs. 4 BGB bestimmten, die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ausschließenden verschärften Haftung. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, daß die zuviel gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge von dem nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung verpflichteten Empfänger grundsätzlich in Höhe der Bruttobezüge zurückgefordert werden.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie trägt im wesentlichen vor:


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Schon die inhaltlich verschiedene Regelung in § 160 und § 162 HbgBG sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Der hergebrachte Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn habe den standesgemäßen Unterhalt des Beamten, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen zu sichern. Die Höhe des Versorgungsanspruchs sei deshalb nach den Einkünften zu bemessen, die der Beamtenfamilie zuvor zur Verfügung standen. Die Ruhensvorschriften führten im vorliegenden Fall zu einer Minderung der Versorgung der Hinterbliebenen, die gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Ehefrau werde dafür bestraft, daß sie selbst am Berufsleben teilgenommen habe. Verdiene nämlich ein Beamter monatlich 2000 DM, so betrage bei Erreichen der entsprechenden Dienstjahre das Witwengeld 900 DM. Bezögen dagegen der Ehemann und die Ehefrau aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst je 1000 DM, so beliefen sich nach dem Tod des Ehemannes und der Pensionierung der Ehefrau deren Einkünfte lediglich auf 750 DM. Erst wenn das Einkommen der hinterbliebenen Witwe weniger als zwei Drittel des Verdienstes des Ehemannes betrage, habe die hinterbliebene Witwe die Möglichkeit, durch Ausübung des Wahlrechts mehr als 60 % des rechnerischen Ruhegehalts aus beiden Bezügen zu erhalten. Die Berechnungsmodalitäten nach den Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes seien nur dann verfassungskonform, wenn die Gesamthöhe der Versorgungsbezüge den Betrag erreichen würde, der einem Witwengeld, berechnet aus beiden Versorgungsbezügen, entsprechen würde.
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verletzten und der öffentlichen Hand auf dem Gebiete des Bereicherungsrechts Privilegien einräumten. Der Bereicherungsanspruch entfalle gemäß § 818 Abs. 3 BGB mit dem Wegfall der Bereicherung. Dies müsse auch für den Beamten gelten. Die verschärfte Haftung trete gemäß § 820 Abs. 1 BGB nur ein, wenn beide Beteiligten subjektiv

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beim Abschluß des Rechtsgeschäfts von dessen Unsicherheit ausgegangen seien. Die angegriffenen Entscheidungen beachteten diesen Grundsatz nicht; denn sie gingen davon aus, daß die öffentlich- rechtliche Körperschaft ihre Zahlungen nur unter Vorbehalt leiste und sie deshalb jederzeit zurückverlangen könne. Einen sachgerechten Grund für diese Differenzierung zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht gebe es nicht.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege schließlich darin, daß für den Fall der Rückzahlung eine Erstattung der Bruttobeträge verlangt werde. Die Beschwerdeführerin habe infolge der Steuerprogression wegen der Überzahlungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 1970 2736,92 DM mehr an Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe entrichtet, als sie hätte entrichten müssen, und die ihr steuerrechtlich nicht mehr erstattet würden. Im Hinblick darauf dürfe von ihr nur die Rückzahlung der zuviel erhaltenen Nettobezüge gefordert werden.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung geäußert.
1. Nach der Stellungnahme der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Das Alimentationsprinzip gewährleiste nur einen angemessenen Unterhalt, keine Überversorgung. Die Ruhensregelungen stellten eine Modalität der dem Gesetzgeber überlassenen näheren Ausgestaltung der Alimentation der Beamten dar, die weder verfassungskräftig vorgezeichnet noch durch die Verfassung verboten sei. Die Vorschrift des § 162 HbgBG beseitige nicht den aus dem Beamtenverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin entspringenden Versorgungsanspruch, sondern lasse ihn lediglich in gesetzlich bestimmten Grenzen nicht wirksam werden. Der Kernbestand des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzips sei nicht beeinträchtigt, wenn

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der Gesetzgeber Doppelalimentationen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden suche. Die Beschwerdeführerin habe den Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis ihres Ehegatten nur in dem Umfang erwerben können, wie ihn die gesetzlichen Vorschriften zugestehen, d. h. mit den Grenzen, die sich aus den Ruhensregelungen beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ergeben. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Alimentationsprinzip garantiere den früheren Lebensstandard, sei in sich nicht schlüssig, da amtsgemäße Versorgung und Garantie des früheren Lebensstandards verschiedene Tatbestände seien. Im Fall der Beschwerdeführerin resultiere der frühere Lebensstandard aus der Tatsache, daß beide Ehegatten berufstätig gewesen seien.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei durch § 162 HbgBG nicht verletzt. Innerhalb des Beamtenrechts seien alle Normadressaten in gleicher Weise von dieser Vorschrift betroffen. Die Beschwerdeführerin werde nicht willkürlich ungleich im Vergleich zur nicht berufstätigen oder nicht im öffentlichen Dienst tätig gewesenen Beamtenwitwe behandelt. Die gesetzliche Regelung betreffe in den genannten Fällen jeweils sachlich verschiedene Tatbestände, die deshalb auch sachlich verschiedene gesetzliche Regelungen zur Folge haben müßten.
§ 162 HbgBG regle schließlich auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Zusammentreffen der beiden Versorgungsbezüge der Beschwerdeführerin anders, als das in § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HbgBG normierte Zusammentreffen des Gehalts der Beschwerdeführerin mit ihrem Witwengeld vor ihrem Ruhestand. Im zweiten Fall kumuliere Gehalt und Witwengeld, da die Höchstgrenze für die Anrechnung erheblich höher liege. Für diese Regelung seien arbeitsmarktpolitische Gründe maßgebend gewesen. In einer Zeit des Arbeitskräftemangels sollte ein Anreiz für ein weiteres Verbleiben der Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst geschaffen werden.
Auch die Rückforderung der Bruttobezüge verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Beschwerdeführerin habe die

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Bruttobezüge ohne rechtlichen Grund erlangt, woran auch der Steuerabzug nichts ändere. Die Festsetzung und die Auszahlung der Versorgungsbezüge stehe auf Grund der beamtenrechtlichen Vorschriften unter einem gesetzlichen Vorbehalt. Die Einheit der Rechtsordnung werde hier nicht in gleichheitswidriger Weise zugunsten des Dienstherrn durchbrochen, wenn das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet werde.
2. Namens der Bundesregierung nahm der Bundesminister des Innern wie folgt Stellung:
Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet:
Nach dem Alimentationsprinzip sei die beamtenrechtliche Versorgung so ausgestaltet, daß bereits auf Grund nur eines Beamtenverhältnisses ein angemessener Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gewährleistet sei. Bei einer derart unterhaltsbetonten Absicherung sei es aber gerechtfertigt, eine unbeschränkte Gewährung weiterer Leistungen zu vermeiden, wenn für denselben Versorgungsberechtigten mehrere Ansprüche gegen die öffentliche Hand bestehen. Ausfluß dieses Prinzips seien auch die Ruhensvorschriften des § 162 HbgBG, der inhaltlich mit § 160 BBG übereinstimme. Der Alimentationsgrundsatz gebiete es jedenfalls nicht, der Witwe eines Ruhestandsbeamten neben den Versorgungsbezügen aus der eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst ungeschmälert den älteren Versorgungsbezug zu belassen. Dem Alimentationsgrundsatz werde eine Regelung gerecht, die der Witwe nicht weniger, aber auch nicht mehr als eine angemessene Versorgung gewährleiste. Eine derart angemessene Versorgung beziehe auch die Beschwerdeführerin nach Anwendung des § 162 HbgBG, selbst wenn nunmehr das Witwengeld wegen der Versorgungsbezüge aus ihrer eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst in voller Höhe ruhe.
Zuzugeben sei, daß die Auswirkungen der Ruhensnorm im Einzelfall von den Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden können, weil sie die tatsächlich erbrachten Leistungen, die den einzelnen Ansprüchen zugrundelägen, nicht ausreichend

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berücksichtige. Daraus folge jedoch keineswegs, daß die geltende Ruhensregelung nicht mehr sachgerecht und deshalb verfassungswidrig sei. Allenfalls stelle sich in einem Fall, in dem das Witwengeld völlig ruhe, die Frage, ob dadurch nicht in den unentziehbaren Kernbestand des Versorgungsanspruchs eingegriffen werde; das sei jedoch im Hinblick auf das derzeitige Verständnis des Alimentationsprinzips, nach dem die Witwe eines Beamten Anspruch auf eine angemessene Versorgung habe, zu verneinen.
Unbegründet sei auch die Rüge, durch die Verurteilung zur Rückzahlung der Bruttobeträge werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sachfremde Erwägungen seien nicht erkennbar. Die Rechtsprechung berücksichtige durchaus die durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufene Vermögensminderung des Bereicherten infolge stärkerer Lohnsteuerbelastung bei der Berechnung der Höhe der Bereicherung, sofern sie endgültig sei.
Nicht begründet sei weiterhin die Rüge, daß die angegriffenen Entscheidungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet des Bereicherungsrechts Privilegien einräumten, die gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnungen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. § 820 Abs. 1 BGB sei auf Leistungen unter Vorbehalt entsprechend anwendbar. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, daß beide Beteiligten über die Vorläufigkeit der Leistung einig gewesen sein müßten, so übersehe sie, daß dies nur für das Vertragsrecht gelten könne. Im übrigen habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall ergänzend darauf gestützt, daß in dem Festsetzungsbescheid ausdrücklich ein Vorbehalt der Anwendung der Ruhensvorschriften enthalten gewesen sei und das ausgehändigte Merkblatt darauf hingewiesen habe, daß Witwengeld bei einem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nach Maßgabe der in § 162 HbgBG getroffenen näheren Regelung ruhe und eine Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge in Betracht kommen könne.
 


BVerfGE 46, 97 (107):

B. - I.
Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken.
II.
§ 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 HbgBG ist teilweise unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG:
1. Der Beamte hat nach einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. Deshalb kann der Gesetzgeber für den Fall, daß dem Beamten mehrere Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis zufließen, in gewissen Grenzen den einen oder anderen Anspruch "kürzen"; das ist gesetzestechnisch auf verschiedene Weise erreichbar.
Ob sich schon aus der Systematik der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine Grenze für die ins Auge gefaßte Kürzungsregelung ergibt, braucht hier nicht weiter verfolgt zu werden; denn jedenfalls hat der Gesetzgeber bei der Konkretisierung des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Er ist hier verletzt.
2. Der vorliegende Fall nötigt nur zu prüfen, ob diejenige Regelung des § 162 HbgBG mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, die sich auf das Zusammentreffen eines Anspruchs der Ehefrau auf Witwengeld, der seine Wurzel im Beamtenverhältnis des verstorbenen Ehemannes hat, mit einem Anspruch auf Ruhegehalt der Ehefrau, der seine Wurzel in dem von der Ehefrau selbst begründeten Beamtenverhältnis hat, bezieht.
a) Zunächst fällt ins Auge: Solange die Witwe, die Versorgungsbezüge nach ihrem verstorbenen Mann erhält, Dienst tut und Gehalt bezieht, erhält sie nach § 160 HbgBG neben den Dienstbezügen das Witwengeld bis zum Erreichen einer Höchstgrenze; diese liegt bei dem Eindreiviertelfachen der ruhegehalt

BVerfGE 46, 97 (108):

fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, das der Bemessung des Witwengeldes zugrundeliegt. Die Beschwerdeführerin, die die Endstufe der gleichen BesGr. A 14 wie ihr verstorbener Ehemann erreicht hat, erhielt neben ihren Dienstbezügen das Witwengeld in voller Höhe, nämlich insgesamt 145 %, also weniger als Eindreiviertel der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr. A 14. Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand erhielt sie 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der (tatsächlich erreichten) Endstufe der BesGr. A 14 und konnte daneben gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 HbgBG Witwengeld nach ihrem verstorbenen Ehemann nur noch bis zu einer Höchstgrenze erhalten, die bei 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe liegt, aus der das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt berechnet ist. Im vorliegenden Fall bilden also 75 % aus der Endstufe der BesGr. A 14 die Höchstgrenze. Da ihr eigenes Ruhegehalt 75 % aus der Endstufe der BesGr. A 14 beträgt, erhält sie demnach keinen Pfennig des von ihrem verstorbenen Ehemann erdienten Witwengeldes.
Für die im Vergleich zu § 162 HbgBG großzügigere Regelung des § 160 HbgBG wird ins Feld geführt, damit solle ein Anreiz geschaffen werden, daß die Beamtin ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch nach dem Tode ihres Ehemannes fortsetzt; dieses Motiv entfalle, sobald die Beamtin mit Erreichung der Altersgrenze ohnehin in den Ruhestand treten müsse. Bei dieser Betrachtungsweise ist maßgebend ein öffentliches (arbeitsmarktpolitisches und personalpolitisches) Interesse. Bei Besoldungs- und Versorgungsregelungen steht jedoch die Lage des gehalts- und versorgungsberechtigten Beamten im Vordergrund. In dieser Sicht ist der Beamte im aktiven Dienst, der die vollen Dienstbezüge erhält, ungleich besser gestellt als der in den Ruhestand versetzte Beamte, der nur noch 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhält; jener kann bis zur Höchstgrenze des Eindreiviertelfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

BVerfGE 46, 97 (109):

aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, neben seinen Dienstbezügen Witwengeld erhalten, dieser neben seinem Ruhegehalt das Witwengeld nur bis zur Höchstgrenze von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt berechnet. Kurz und grob gesagt: Dem Pensionisten mit den schmäleren Bezügen wird eine erheblich niedriger bemessene Höchstgrenze als dem aktiven Beamten mit den vollen Dienstbezügen zugemutet. Der Eintritt in den Ruhestand führt nicht nur zur Kürzung der selbst erdienten Bezüge, sondern auch noch zur drastischen Beschneidung des vom verstorbenen Ehemann erdienten Witwengeldes. In all den Fällen, in denen der überlebende Eheteil zuletzt in derselben oder in einer höheren Besoldungsgruppe eingestuft war als der vorverstorbene Eheteil, ruht der Witwengeldanspruch in voller Höhe, sobald der überlebende Teil in den Ruhestand tritt. Für diese Verschiedenbehandlung läßt sich bei einer an der Gerechtigkeitsidee orientierten Betrachtung kein sachlich ausreichender Grund finden. Einem arbeitsmarkt- und personalpolitischen Interesse, soweit es jeweils gegeben sein sollte, kann in anderer Weise Rechnung getragen werden.
b) Auch ein anderer Vergleich führt zu demselben Ergebnis: Das Gesetz behandelt den Fall, daß zwei Versorgungsansprüche zusammentreffen, die beide aus einer Verwendung des Berechtigten im öffentlichen Dienst entspringen, ebenso wie den Fall, daß von den zwei zusammentreffenden Versorgungsansprüchen der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung des Ehegatten des Anspruchsberechtigten im öffentlichen Dienst zurückgeht, also von verschiedenen Personen erdient worden ist. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, daß sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muß. Beide Fälle sind also in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Der oben an zweiter Stelle genannten Gruppe muß wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben.


BVerfGE 46, 97 (110):

c) Die Unvereinbarkeit der Regelung in § 162 HbgBG, soweit sie Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist, mit dem Gleichheitssatz wird vollends offenkundig, wenn man sie mit anderen verwandten Regelungen im Besoldungsrecht vergleicht:
Einem Beamten, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen eine Versorgung erhält, werden die deutschen Dienstbezüge um 2,14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr gekürzt; 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge müssen ihm auf jeden Fall bleiben (§ 86 a Abs. 1 HbgBG). Tritt dieser Beamte in den Ruhestand, so ruhen seine deutschen Versorgungsbezüge in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vom-Hundert-Satzes um 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe nur, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält; der Ruhensbetrag darf außerdem die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen (§ 162 b Abs. 1 HbgBG).
Ein Beamter kann nacheinander verschiedene Ämter innehaben; er kann insbesondere "nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag" von einem mit höheren Dienstbezügen verbundenen Amt in ein Amt mit geringeren Dienstbezügen übergetreten sein. In diesem Fall ist sein Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes (und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit) zu berechnen. Dieses Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen (§ 121 HbgBG). Darin liegt also u. U. eine Kürzung des aus dem früheren Amt erworbenen Versorgungsanspruchs, aber eine Kürzung, die günstiger ist als die in der angegriffenen Regelung.
Auch der Fall des Zusammentreffens von Rente und Versor

BVerfGE 46, 97 (111):

gung ist günstiger geregelt als der hier interessierende Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen (§ 162 a HbgBG).
Während nach dem Bundesministergesetz (BGBl. 1971 I S. 1166) und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (BGBl. 1974 I S. 1538) - vgl. § 7 dieses Gesetzes - der Grundsatz gilt, daß bei dem Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, eines Versorgungsanspruchs aus einem früheren Dienstverhältnis mit Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Ruhegehalt, oder Ruhegehalt oder Übergangsgeld mit Einkünften aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze die jeweils höheren Bezüge bilden (§§ 19, 20 Abs. 1, Abs. 2), bestimmt das Abgeordnetengesetz (BGBl. 1977 I S. 297), daß bei Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung mit Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung um 50 %, höchstens jedoch um 30 % des Einkommens zu kürzen ist (§ 29 Abs. 1); ähnlich großzügige Regelungen enthalten § 29 Abs. 2 bis Abs. 6.
Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen Beamten - das sind Beamte, die besoldungsrechtlich in den obersten Gruppen rangieren - enthält schließlich § 120 Abs. 2 HbgBG in Abweichung von der für die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts geltenden allgemeinen Regelung eine erheblich günstigere Regelung.
Nimmt man hinzu, daß der Gesetzgeber in einer Reihe von Fällen durch die Fixierung von absoluten Mindestgrenzen dafür gesorgt hat, daß dem Berechtigten in jedem Fall ein Minimum der dem Grunde nach erwachsenen Ansprüche verbleibt (§ 120 Abs. 1 Satz 2, § 126 Satz 3, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Satz 3, § 160 Abs. 4 HbgBG), so ergibt sich, daß der Gesetzgeber den in den Ruhestand versetzten "Regel"-Beamten, in deren Person zwei Versorgungsbezüge zusammentreffen und unter denen sich in der Mehrzahl Beamte der weniger hohen

BVerfGE 46, 97 (112):

Besoldungsgruppen befinden, die ungünstigste und rigoroseste Regelung auferlegt hat. Das ist in einem sozialen Rechtsstaat unvertretbar und unvereinbar mit dem Anspruch auf eine an der Gerechtigkeitsidee orientierten Gleichbehandlung. Die genannten in ihrer Art ähnlichen Regelungen betreffen zwar verschiedene Beamtengruppen, so daß nicht zu beanstanden ist, wenn sie, ihrer Besonderheit entsprechend, verschieden behandelt werden. Aber eine unterschiedliche Behandlung, die sich nicht aus der Besonderheit der Gruppe begründen läßt, sondern willkürlich die wirtschaftlich in einfacheren Verhältnissen Lebenden schlechter behandelt als die in günstigeren Verhältnissen Lebenden, ist unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Die Regelung in § 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 HbgBG führt nicht in allen Fällen dazu, daß die Witwe, die in den Ruhestand tritt, nur noch ihr eigenes Ruhegehalt erhält, weil der Anspruch auf das ihr zustehende Witwengeld ruht. Ist ihr Witwengeld (also 60 % aus 75 % = 45 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres Ehemannes) höher als ihr eigenes Ruhegehalt (also 75 % der selbstverdienten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge), erhält sie die Differenz neben ihrem eigenen Ruhegehalt. Die Regelung führt aber bei der gegenwärtigen und ständig zunehmenden Zahl der beiderseits im öffentlichen Dienst verwendeten Eheleute, insbesondere auch bei einer Entwicklung, die der Frau den Zugang zu allen Stufen des öffentlichen Dienstes geöffnet hat, in so vielen Fällen zum "Verlust" des Witwengeldes, daß nicht mehr nur von einzelnen Ausnahmefällen die Rede sein kann, die als unvermeidliche Härten einer unbedenklichen generellen Regelung hingenommen werden müßten.
Es bleibt deshalb dabei, daß die Ruhensregelung, insoweit sie den Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen regelt, die ihre Wurzeln in der Verwendung zweier verschiedener Personen (der Ehegatten) im öffentlichen Dienst haben, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht muß sich auf die Feststellung dieser Unvereinbarkeit beschränken und es dem

BVerfGE 46, 97 (113):

Gesetzgeber überlassen, eine im Lichte dieser Entscheidung verfassungsgemäße Regelung zu finden.
Da die angegriffenen Entscheidungen auf dem dargestellten verfassungswidrigen Inhalt der Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben. Der Rechtsstreit, der an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen war, kann erst nach der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung zu Ende geführt werden.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde wird auch gerügt, daß die angegriffenen Entscheidungen dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben, daß sie die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge verurteilt haben, obwohl sie im Augenblick der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen sei. In diesem Zusammenhang lassen sich gegen die von den Gerichten angewendeten gesetzlichen Regelungen und ihre Auslegung Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten:
1. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bei zuviel gezahlten Beamten- oder Versorgungsbezügen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere sind die allgemeinen Vorbehalte gegen die Verwertung der Begriffe und Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse (vgl. z. B. Palandt, BGB 36. Aufl., Einführung vor § 812 BGB 6 d; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, Allg. Teil, 10. Aufl., S. 175; Wolff, Verwaltungsrecht, 1974, § 44 I b 6) im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Bei der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge hat ebenso wie bei der Rückforderung unter Privaten der Vermögenserwerb im Verhältnis zum Leistenden ohne einen die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund stattgefunden. Deshalb ist die bestehende Vermögensverschiebung rückgängig zu machen. Die In

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teressenlage ist im Falle der Rückforderung einer Gehalts- oder Versorgungszahlung dieselbe wie im zivilen Bereicherungsrecht.
2. Von Willkür kann auch nicht die Rede sein, wenn die Verwaltungsrechtsprechung die Versorgungsbezüge zu den Leistungen rechnet, die unter dem Vorbehalt stehen, daß sie bei einer Änderung der für die Rechtslage erheblichen Tatsachen gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Jeder Versorgungsberechtigte hat von vornherein davon auszugehen, daß nach den gesetzlichen Regelungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen bei einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung der Bezüge eintritt, - auch wenn dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz fixiert ist. Das rechtfertigt es, daß die angegriffenen Entscheidungen von einer verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung im Sinne von §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgehen und den zuviel gezahlten Betrag zurückforderten, obwohl die Beschwerdeführerin nicht mehr bereichert war.
3. Auch im Hinblick auf das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) enthaltene Gebot des Vertrauensschutzes zugunsten des Versorgungsempfängers sind die Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Versorgungsbezüge werden aufgrund gesetzlicher Regelung festgesetzt und gezahlt. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Berechnung zugrundeliegen, muß der Versorgungsberechtigte mit einer Änderung des Festsetzungsbescheides rechnen. Dies gilt um so mehr, als die zuständige Behörde bei dem Erlaß des Änderungsbescheides kein Ermessen ausübt und der Versorgungsempfänger auf diesen Vorbehalt hingewiesen wird. Dies ist auch gegenüber der Beschwerdeführerin geschehen. Unter diesen Umständen gehen die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer Privilegierung der öffentlichen Hand bei der entsprechenden Anwendung von § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB fehl. Die Regel über den Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand eines begünstigenden Verwaltungsaktes kann hier keine Anwendung finden.


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4. Schließlich widerspricht die dargestellte Rechtslage auch nicht dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz der Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seinen Beamten.
Eine sich aus diesem Grundsatz ergebende besondere Belehrungs- und Hinweispflicht mag bestehen, wenn sich der Beamte einer ihm nachteiligen Entscheidung des Dienstherrn nicht zu versehen braucht oder wenn die Verhältnisse des Einzelfalls eine von der allgemeinen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung zugunsten des Beamten erlauben oder rechtfertigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine allgemeine gesetzliche Regelung des Besoldungs- und Versorgungsrechts, über die sich der Beamte von sich aus Kenntnis zu verschaffen hat. Damit entfällt eine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über die Rechtslage "zu belehren oder aufzuklären".
IV.
Die Frage, ob es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar ist, von dem Beamten die Rückzahlung der überzahlten Bruttoversorgungsbezüge zu fordern, haben vier Richter verneint und vier Richter bejaht; ein Verstoß gegen das Grundgesetz kann danach insoweit nicht festgestellt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG).
1. Nach der die Entscheidung insoweit tragenden Auffassung sprechen gegen die Annahme einer Verletzung des Grundgesetzes folgende Erwägungen:
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 1966 (BVerwGE 25, 97 [99 f.]) im Anschluß an sein Urteil vom 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [104 f.]) entschieden, daß zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge von dem nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung verpflichteten Empfänger grundsätzlich in Höhe der Bruttobezüge zurückgefordert werden dürfen. Nach diesen Entscheidungen stellt

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sich die Rechtslage nach einfachem Beamten- und Steuerrecht im einzelnen wie folgt dar:
Den - weggefallenen - Rechtsgrund für die Zahlung der Bezüge bildet die gesetzlich geregelte Zahlungsverpflichtung des Staates in Verbindung mit der Festsetzung der Bezüge durch feststellenden Verwaltungsakt. Danach schuldet der Staat dem Beamten die Bezüge in Höhe des Bruttobetrages. Was die Besoldungs- und Versorgungsbehörde an Lohnsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, berührt den Leistungsanspruch des Beamten nicht. Die durch gesetzliche Regelung gebotene Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer erfolgt "für Rechnung" des Beamten; dieser ist Steuerschuldner, während die zuständige Behörde nur für die Einbehaltung und Abführung haftet. Auch die als Lohnsteuer einbehaltenen und abgeführten Beträge werden demnach als Teil der dem Beamten zustehenden Bezüge gezahlt. Nach Wegfall des Rechtsgrundes für diese Zahlung hat deshalb die Besoldungs- und Versorgungsbehörde einen Bereicherungsanspruch gegen den Beamten, dessen Vermögen durch die rechtsgrundlos gewordene Zahlung der Bruttobezüge sich auf Kosten der Behörde vermehrt hat. Dabei kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf sich beruhen, ob dem Beamten nicht nur die Nettobezüge, sondern die Bruttobezüge unmittelbar zufließen oder ob es sich - wozu das Bundesverwaltungsgericht neigt - hinsichtlich der Differenz zwischen beiden Beträgen um eine "mittelbare Zuwendung durch Leistung an einen Dritten" handelt. Im Falle eines unmittelbaren Zuflusses versteht sich die Verpflichtung des Beamten zur Herausgabe der Differenz von selbst. Nimmt man hingegen eine "mittelbare Zuwendung" an, so liegt die Bereicherung des Beamten (unter anderem) darin, daß er neben dem Nettobetrag eine Befreiung von seiner Steuerschuld erlangt hat, auf die der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge - wie das Bundesverwaltungsgericht meint - keinen Einfluß hat; die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die zuständige Stelle ist also nicht

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rechtsgrundlos geworden. Der Besoldungs- und Versorgungsbehörde steht deshalb bezüglich der Differenz zwischen den Netto- und den Bruttobezügen ein Rückzahlungsanspruch ausschließlich gegen den Beamten, nicht aber gegen die Finanzverwaltung zu.
b) Diese auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles im Ausgangsverfahren maßgebend gewesenen Erwägungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzen ersichtlich weder das Willkürverbot, noch lassen sie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip erkennen, zumal sich, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, die Herausgabeschuld des Beamten verringert, wenn er trotz Rückzahlung des Bruttobetrages der zuviel gezahlten Bezüge bei der Finanzbehörde keinen vollen Ausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer erreichen kann (BVerwGE 25, 97 [103]).
Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot läßt sich nicht aus der allgemeinen Pflicht des Staates zur Fürsorge für seine Beamten herleiten. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Staates wird durch Art. 33 Abs. 5 GG lediglich insoweit in den Rang einer Verfassungspflicht erhoben, als sie Bestandteil eines hergebrachten und zu beachtenden Grundsatzes im Sinne der genannten Verfassungsnorm ist. Denn Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195 f.]). Der Staat wäre deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten nur dann gehindert, überzahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages zurück

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zuverlangen, wenn ein solches Verbot bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wesentlicher Bestandteil des Beamtenrechts, insbesondere Gegenstand früherer gesetzlicher Regelungen, gewesen wäre. Das läßt sich indessen nicht feststellen.
2. Die vier Richter, die die Rückforderung des Bruttobetrages der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge für unvereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) halten (vgl. dazu BVerfGE 43, 154 [166-170]), begründen ihre Auffassung wie folgt:
a) Dem Beamten, von dem die Rückzahlung des Bruttobetrages gefordert wird, erwächst zwar nicht in jedem Fall, aber in der Regel ein steuerrechtlich nicht ausgleichbarer Schaden, weil ihm infolge der Steuerprogression in dem Jahr, in dem sich sein Einkommen um den zurückgezahlten Betrag gemindert hat, zwar weniger Steuern abverlangt werden, aber diese Minderung der Steuerbelastung nicht den Mehrbetrag ausgleicht, den er im Jahre der Einnahme des zuviel bezahlten Versorgungsbezugs in bezug auf diesen Betrag an Steuern zu zahlen hatte (vgl. BVerwGE 24, 92 [105]; 25, 97 [103]); im vorliegenden Fall beträgt die Differenz, die von den Finanzbehörden nicht erstattet wird, nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin über 2700 DM.
Die Prozedur des Ausgleichs zuviel gezahlter Steuern ist langwierig und kann schon in der Auseinandersetzung mit der Steuerverwaltung erheblich länger als ein Jahr dauern; daran kann sich ein jahrelang währender Steuerstreit vor den Finanzgerichten anschließen. Darnach erst kann sich der Beamte an seinen Dienstherrn wenden, um zu versuchen, den Ausgleich seines Schadens zu erhalten, der ihm steuerrechtlich erwachsen ist. Nach § 29 Abs. 3 HbgBesG ist er dabei einer Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle ausgeliefert. Ob davon unabhängig ein im Bereicherungsrecht wurzelnder Rechtsanspruch besteht, ist nicht ganz unzweifelhaft, er ist deshalb wahrscheinlich nur in einem weiteren Rechtsstreit durchzusetzen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Beschwerdeführerin

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den beschriebenen Weg erst beschreiten kann, wenn der Gesetzgeber die nach II notwendig gewordene verfassungsgemäße Neuregelung getroffen hat. Das bedeutet zugleich, daß die öffentliche Hand viele Monate lang dem Bürger Geld, das ihm zusteht, zinslos vorenthält und mit ihm arbeitet.
So mag man unter einseitiger Bedachtnahme auf die eigenen Interessen mit einem Außenstehenden verfahren können. Soviel Risiko einseitig dem Beamten, mit dem ein Pflicht- und Treueverhältnis auf Lebenszeit besteht, aufzulasten, ist aber unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seinen Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG). Innerhalb eines solchen Verhältnisses geht es nicht an, daß die öffentliche Hand es sich durch die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nach Grundsätzen der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung leicht macht, während sie es dem Beamten besonders schwer macht, indem sie es ihm überläßt, die mit der Rückforderung von Bruttobezügen verbundenen Nachteile und Risiken abzuwenden.
b) Ob es zutrifft oder unrichtig ist, daß der Dienstherr, der die Lohnsteuer des Beamten unmittelbar an das Finanzamt abführt, nicht auch zuviel gezahlte Lohnsteuer zurückfordern kann, falls er vom Beamten nur die Rückzahlung des zuviel gezahlten Nettobetrages fordert, und ob es zutrifft oder unrichtig ist, daß einer solchen Praxis Kompetenzgrenzen verfassungsrechtlichen Rangs im Wege stehen, kann unentschieden bleiben. Denn auf keinen Fall ist es denkbar, daß es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar sein könnte, wenn sich der Dienstherr darauf beschränkt, nur den Nettobetrag der zuviel bezahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Es kann dem Gesetzgeber überlassen bleiben, wenn er meint, er müsse aus der verfassungsrechtlich geforderten Erkenntnis, daß nur der Nettobetrag zurückgefordert werden darf, Konsequenzen ziehen. Sie können nicht darauf hinauslaufen, die Rechtsposition des Beamten zu verschlechtern, sondern allenfalls "Interna" der öffentlichen Hand zu regeln.


BVerfGE 46, 97 (120):

V.
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Deshalb sind der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG die notwendigen Auslagen von der Freien und Hansestadt Hamburg, der die Verfassungsverletzung zuzurechnen ist, zu erstatten.
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