BVerfGE 47, 239 - Zwangsweiser Haarschnitt


BVerfGE 47, 239 (239):

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, StPO § 81a dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet.
 
Beschluß
des 2. Senates vom 14. Februar 1978 gemäß § 24 BVerfGG
- 2 BvR 406/77 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Armin Golzem, Rupert v. Plott

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nitz, Helmut Riedel, Bernd Koch, Hochstr. 52, Frankfurt/M. 1 - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1977 - StB 56/77 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Grundgesetz es verbietet, Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen unter Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verändern.
I.
    § 81 a StPO lautet:
    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
    (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
    § 81 b StPO bestimmt:
    Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
II.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 1976 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage in Untersuchungshaft. Der Gene

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ralbundesanwalt führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des schweren Raubes, Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und anderer Delikte.
Bei seiner Festnahme am 30. November 1976 trug der Beschwerdeführer einen Oberlippenbart; seine Haare waren blond gefärbt. Er hatte gefälschte Personalpapiere in seinem Besitz, deren Lichtbilder ihn mit unterschiedlicher Haar- und Barttracht sowie Haarfarbe zeigten.
2. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ordnete mit Beschluß vom 5. Januar 1977 folgendes an:
    1. Der Beschuldigte darf Zeugen gegenübergestellt werden.
    2. Die Haar- und Barttracht des Beschuldigten darf zum Zwecke der Gegenüberstellung verändert werden.
    3. Die vorstehend genannten Maßnahmen dürfen auch gegen den Willen des Beschuldigten, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs, durchgeführt werden.
    4. Die Fesselung des Beschuldigten während der Ausführungen wird gestattet.
In den Gründen des Beschlusses heißt es, die angeordneten Maßnahmen sollten dazu dienen, den Versuch einer ordnungsgemäßen Identifizierung zu ermöglichen. Da der Beschuldigte seine Haar- und Barttracht verschiedentlich geändert habe, müsse sie wieder in den Zustand gebracht werden, der zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe.
3. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen am 25. Januar 1977 und in der Folgezeit wiederholt Zeugen vorgestellt, nachdem sein Haaransatz am Scheitel entsprechend der Haarfarbe am Festnahmetag durch einen Maskenbildner mit Blondierpuder nachgetönt worden war.
4. Der Beschwerdeführer legte gegen die Anordnung des Ermittlungsrichters mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Januar 1977 Beschwerde ein, mit der er eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügte. Die Annahme des

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Ermittlungsrichters, er - der Beschwerdeführer - habe seine Haar- und Barttracht verschiedentlich geändert, sei durch keine konkreten Tatsachen belegt.
5. Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom 9. März 1977. Zur Begründung führte er aus:
Das Rechtsmittel sei zulässig. Der angefochtene Beschluß sei durch die bisherigen Maßnahmen nicht überholt. Da er weder in zeitlicher Hinsicht noch in bezug auf die in Betracht kommenden Zeugen Beschränkungen enthalte, könne er jederzeit Grundlage weiterer Gegenüberstellungen sein.
Die Beschwerde könne jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Zulässigkeit zwangsweiser Gegenüberstellung eines Beschuldigten mit Zeugen lasse sich aus den §§ 81 a, 81 b StPO herleiten. Die hier vorgesehenen Gegenüberstellungen hätten den Charakter einer Überprüfung der körperlichen Erscheinung und des persönlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers zum Zwecke der Identifizierung durch die zu vernehmenden Zeugen und damit zur Feststellung von Tatsachen gehabt, die für das Verfahren von Bedeutung seien. Lasse das Gesetz in § 81 a StPO zu Beweiszwecken viel umfassendere körperliche Untersuchungen und - mit der Maßgabe ärztlicher Vornahme - sogar Eingriffe am Körper des Beschuldigten zu und sehe es in § 81 b StPO der Durchführung des Strafverfahrens dienende Maßnahmen vor, die der Aufnahme von Lichtbildern und der Abnahme von Fingerabdrücken ähnlich seien, so erscheine es ausgeschlossen, daß das Gesetz das vergleichsweise wenig belastende Beschauen des Beschuldigten durch Zeugen nicht zulassen und dessen Duldung durch den Beschuldigten nicht verlangen sollte. Daß zur Durchsetzung der in den bezeichneten Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen unmittelbarer Zwang angewendet werden dürfe, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleibe, sei anerkannt.
Die vom Ermittlungsrichter gestattete zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht des Beschwerdeführers habe dazu gedient, den Versuch seiner sachgerechten Identifizierung

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zu ermöglichen und die Gegenüberstellung als Mittel der Sachaufklärung überhaupt erst sinnvoll zu machen. Ihre Zulässigkeit ergebe sich aus § 81 a StPO. In der Literatur teilweise erhobene Bedenken (vgl. Sarstedt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., 1971, § 81 a Anm. 6 g, und daran anschließend, unter Aufgabe seiner im Lehrkommentar Rdnr. 17 zu § 81 a StPO ursprünglich vertretenen Auffassung, Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband I, § 81 a Rdnr. 22; anders insbesondere Kohlhaas, DRiZ 1972, S. 316; vgl. auch Peters, Strafprozeß, Ein Lehrbuch, 2. Aufl. 1966, § 40 II 2 a, S. 275; Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. 1971, § 81 a Anm. 8) schlügen nicht durch. Die Würde des Beschwerdeführers werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß sein Äußeres zum Zwecke der Wahrheitsermittlung vorübergehend in einen Zustand gebracht werde, der dem entspreche, den er früher selbst frei gewählt habe. Das Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten gehe seinem durch eine solche Maßnahme nur zeitweilig beeinträchtigten Interesse am Tragen einer gegenüber früher veränderten Haar- und Barttracht vor.
Die beanstandeten Maßnahmen verletzten auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Annahme des Ermittlungsrichters, der Beschwerdeführer habe seine Haar- und Barttracht verschiedentlich geändert, stütze sich auf konkrete Verdachtsmomente.
III.
Diesem den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. März 1977 zugegangenen Beschluß gilt die am 23. April 1977 eingegangene Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG. Er trägt vor:
1. Die beanstandeten Zwangsmaßnahmen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Die Strafprozeßordnung enthalte keine Vorschrift, die die Strafverfolgungsorgane zur zwangsweisen Veränderung der Haar- oder Barttracht eines Beschuldigten

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zum Zwecke der Beschaffung von Identifikationsbeweismitteln ermächtige.
a) § 81 a StPO gestatte nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die Vornahme ärztlicher Untersuchungshandlungen. Die Erwägung, daß der Gesetzgeber mit der genannten Vorschrift sogar Eingriffe erlaube, die für den Betroffenen wesentlich einschneidender seien als die hier getroffenen Maßnahmen, diese also als die milderen Mittel gestattet sein müßten, sei im Lichte des Grundrechts aus Art. 2 GG unzulässig. Sie lasse außer Betracht, daß Vorschriften, die hoheitliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bürgers erlaubten, Ausnahmecharakter trügen und deshalb eng auszulegen seien. Auch berücksichtige sie nicht, daß der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen habe, dem Beschuldigten die Pflicht aufzuerlegen, bei den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen mitzuwirken.
b) Aus diesem Grunde scheide auch § 81 b StPO als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese Vorschrift, gegen die im übrigen wegen der Verwendung des Begriffs "ähnliche Maßnahmen" unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, sei - sofern solche Bedenken nicht durchgriffen - verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie die Anwendung von Zwang nur zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erlaube. Dabei handele es sich um Maßnahmen, die vorrangig dem Ziel dienten, die personenstandsmäßige Identität des Beschuldigten festzustellen. Seine Gegenüberstellung mit Zeugen, die allein die Klärung seiner etwaigen Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Straftat, also die Täteridentifizierung bezwecke, sei dagegen durch die genannte Vorschrift nicht gedeckt.
2. Die hier getroffenen Zwangsmaßnahmen verstießen aber auch dann gegen Verfassungsrecht, wenn man mit dem Bundesgerichtshof annehme, sie entbehrten nicht der gesetzlichen Grundlage. Es sei im vorliegenden Fall nicht um die Wiederherstellung seiner natürlichen Haarfarbe, sondern um deren

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zwangsweise Veränderung gegangen. Hierdurch sei der äußerliche Ausdruck seiner Individualität beseitigt und er selbst zur bloßen "Funktion von Ermittlungsergebnissen", zu einem künstlichen Schauobjekt herabgewürdigt worden. Darin liege ein Verstoß gegen seine Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesminister der Justiz und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Der Bundesminister der Justiz hat in seiner Äußerung auf seine Ausführungen in einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Diese lassen sich, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutsam sein können, wie folgt zusammenfassen:
Ob § 81 a StPO als gesetzliche Grundlage für die zwangsweise Änderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen dienen könne, sei zweifelhaft. Einem Gericht, das die Anwendbarkeit der Vorschrift in einem solchen Fall bejahe, könne aber angesichts der einander widerstreitenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, es handele willkürlich.
2. Der Generalbundesanwalt hat sich zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt geäußert:
Die vom Bundesgerichtshof für zulässig erklärten Maßnahmen, die zur weiteren Aufklärung der Beteiligung des Beschwerdeführers an Banküberfällen und seiner Tätigkeit für eine terroristische Vereinigung erforderlich gewesen seien, fänden - wie der Bundesgerichtshof zutreffend dargetan habe - ihre Grundlage in den §§ 81 a, 81 b StPO. Die zwangsweise Änderung der Haar- und Barttracht eines einer schweren Straftat Verdächtigen, der ein bestimmtes Aussehen nur zur Vereitelung der Verbrechensaufklärung gewählt habe, verstoße als lediglich vorübergehende Beeinträchtigung weder gegen die

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Grundrechte des Betroffenen aus Art. 1 und 2 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob dabei die natürliche Haarfarbe des Beschuldigten wieder hergestellt oder - wie im vorliegenden Fall - seinen Haaren eine künstliche, von ihm jedoch vor seiner Festnahme frei gewählte Farbe gegeben werde, sei ohne Belang.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
I.
1. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit zwangsweiser Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen im Wege der Auslegung aus § 81 a StPO hergeleitet. Dabei hat er nicht im einzelnen dargelegt, wie der von ihm entwickelte Rechtssatz, der die gesetzliche Grundlage für solche Zwangsmaßnahmen bilden soll, lautet. Der Zusammenhang seiner Ausführungen gibt indessen über den Inhalt jenes Satzes hinreichend deutlich Aufschluß.
Danach setzt die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten voraus, daß sie zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen erfolgt. Ziel einer solchen Gegenüberstellung kann die Identifizierung des Beschuldigten sowohl als Person wie auch als Täter sein. Um sie zu ermöglichen, dürfen die Strafverfolgungsorgane dem Beschuldigten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch Veränderung seiner Haar- und Barttracht ein Aussehen geben, das nach dem Stande der Ermittlungen demjenigen entspricht, welches er zu einem früheren Zeitpunkt frei gewählt hatte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so unterliegt - wie der angegriffenen Entscheidung weiter zu entnehmen ist - die Intensität des Eingriffs grundsätzlich keiner weiteren Beschränkung; die zulässige Ver

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änderung umfaßt mithin auch Eingriffe in die Substanz der Haar- und Barttracht.
Der Rechtssatz, den der Bundesgerichtshof dem § 81 a StPO entnommen und auf den vorliegenden Fall angewendet hat, lautet demnach: § 81 a StPO gestattet die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haar- und Barttracht - zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen, wenn diese Maßnahme der Identifizierung des Beschuldigten als Person oder Täter dient und ihm ein Aussehen gegeben werden soll, das nach dem Stande der Ermittlungen demjenigen entspricht, welches er zu einem früheren Zeitpunkt frei gewählt hatte.
2. Dieser Satz ist seinem Inhalt nach mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundesgerichtshof war von Verfassungs wegen auch nicht gehindert, ihn im Wege der Auslegung aus § 81 a StPO herzuleiten.
a) Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtssatz steht mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Gesetzesbestimmtheit inhaltlich im Einklang. Voraussetzungen und Inhalt der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Maßnahmen sind eindeutig und für die Betroffenen verständlich formuliert und genügen damit den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]).
b) Die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen stellt - sofern dem nicht besondere Umstände des Einzelfalles entgegenstehen - keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) des Beschuldigten dar. Es trifft nicht zu, daß der Beschuldigte hierdurch zu einem bloßen "Schauobjekt" erniedrigt wird. Solche Maßnahmen sind - auch bei Eingriffen in die Substanz der Haar- und Barttracht - von verhältnismäßig geringer Intensität, zumal sie ihrer Natur nach das Aussehen des Beschuldigten nur vorübergehend verändern. Sie dienen zudem weder seiner Herabwürdigung noch sonstigen recht

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lich zu mißbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der rechtsstaatlich gebotenen Aufklärung von Straftaten und Ermittlung von Straftätern (vgl. BVerfGE 44, 353 [374] m. w. N.). Der Beschuldigte muß sie deshalb im Interesse überwiegender Belange des Gemeinwohls hinnehmen.
c) Jener Rechtssatz ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als er die Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Grundrechte des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG bildet.
aa) Die Zulässigkeit von Eingriffen in das Grundrecht der persönlichen Freiheit und in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit hängt nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG davon ab, daß sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen. § 81 a StPO, gegen den verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (BVerfGE 16, 194 [200 f.]; 17, 108 [117]), genügt als formelles Gesetz dieser Forderung (BVerfGE 16, 194 [199]).
bb) Soweit der Bundesgerichtshof im dargelegten Umfang Eingriffe in die genannten Grundrechte für zulässig erachtet, läuft der von ihm entwickelte Rechtssatz auch nicht dem Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit zuwider. Die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht steht nicht grundsätzlich außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck, die Identität des Beschuldigten mit Hilfe von Zeugen zu ermitteln oder seine mutmaßliche Täterschaft aufzuklären. Als relativ geringfügiger Eingriff bewirkt sie für ihn zudem keine übermäßige Belastung, zumal § 81 a StPO erheblich einschneidendere Maßnahmen als diese gestattet. Ihre Anordnung setzt deshalb auch keinen besonderen, die Anforderungen der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO übersteigenden Tatverdacht voraus und ist auch bei Straftaten geringeren Gewichts - sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - regelmäßig zulässig.
d) Der Inhalt des vom Bundesgerichtshof dem § 81 a StPO entnommenen Rechtssatzes verstößt schließlich nicht gegen das Grundrecht des Beschuldigten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das seine prinzipielle Befugnis

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umschließt, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Die Verfassung gewährleistet dem Einzelnen jenes Grundrecht nur, soweit er bei dessen Ausübung nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen beruht auf § 81 a StPO, der als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 1 GG wirksam einschränkt.
3. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, der eingangs formulierte Rechtssatz lasse sich im Wege der Auslegung aus § 81 a StPO herleiten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (BVerfGE 1, 418 [420]; zuletzt BVerfGE 43, 130 [135]), obliegt die Auslegung der Gesetze zunächst den jeweils zuständigen Fachgerichten. Legen diese in ihren Entscheidungen gesetzlichen Vorschriften einen bestimmten Sinn bei, so kann das Bundesverfassungsgericht dies im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüfen. Ein solcher Verstoß liegt in derartigen Fällen vor allem dann vor, wenn die angenommene Auslegung willkürlich, also bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1 [7]).
b) Die angegriffene Entscheidung weist keinen derartigen Verstoß auf; sie ist frei von Willkür.
aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich dargelegt hat, aus welchen Gründen § 81 a StPO nach seiner Auffassung die gesetzliche Grundlage für die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen bildet. Denn sein Hinweis auf die Ausfüh

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rungen Kohlhaas', Peters' und Kleinknechts gibt hierüber hinreichend Aufschluß. Nach Ansicht der genannten Autoren handelt es sich bei den in Rede stehenden Veränderungen lediglich um "gesundheitlich unbeachtliche Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen" (Kleinknecht, a.a.O.), um - gegenüber den nach § 81 a StPO ausdrücklich statthaften körperlichen Eingriffen durch einen Arzt - "mindere Eingriffe" (Peters, a.a.O.; ebenso wohl auch Kohlhaas, a.a.O., S. 317, der das Vorliegen eines "körperlichen Eingriffs" verneint). Diese Erwägungen, die sich der Bundesgerichtshof im Wege der Bezugnahme zu eigen gemacht hat, sind weder sachfremd noch schlechthin unvereinbar mit dem Wortlaut des § 81 a StPO.
bb) Ob die Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten dem Zwecke seiner Identifizierung als Person dient oder ob sie mit dem Ziel vorgenommen wird, seine mutmaßliche Täterschaft aufzuklären, ist unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots ohne Belang. Denn die Annahme, es handele sich in beiden Fällen um eine Maßnahme "zur Feststellung von Tatsachen ..., die für das Verfahren von Bedeutung sind" (§ 81 a Abs. 1 Satz 1 StPO), ist vertretbar.
cc) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, § 81 a StPO habe in bezug auf das Freiheitsgrundrecht den Charakter einer Ausnahmevorschrift und sei als solche restriktiv auszulegen. Weder das eine noch das andere trifft zu. Im Regelungsbereich des § 81 a StPO stehen die Grundrechte des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG auf der einen und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Gestalt der Forderung nach einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege auf der anderen Seite zueinander in einem Spannungsverhältnis, wobei sie einander gegenseitig begrenzen. Unter diesen Umständen verbietet es sich, § 81 a StPO gegenüber den genannten Grundrechten als "Ausnahmebestimmung" zu behandeln. Hiervon abgesehen kennt unsere Rechtsordnung keinen Rechtssatz, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müßten. Ob dies im Einzelfall geboten ist, hängt vielmehr von weiteren, hier

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nicht zu erörternden Voraussetzungen ab (dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1975, S. 341 f. m. w. N.).
dd) Ebensowenig greift der Hinweis des Beschwerdeführers durch, der Bundesgerichtshof habe bei der Interpretation des § 81 a StPO nicht bedacht, daß der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen habe, dem Beschuldigten die Pflicht zur (aktiven) Mitwirkung bei den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen aufzuerlegen; denn § 81 a StPO begründet auch in der ihm vom Bundesgerichtshof zuteil gewordenen Auslegung keine solche Mitwirkungspflicht.
ee) Die Deutung, welche die Vorschrift des § 81 a StPO in der angegriffenen Entscheidung erhalten hat, begegnet schließlich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtete Veränderung der Haar- und Barttracht des Beschuldigten dem Zweck dient, seine Gegenüberstellung mit Zeugen vorzubereiten und sinnvoll zu machen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit solcher Zwangsmaßnahmen könnten in diesem Zusammenhang nur dann auftreten, wenn das Gesetz eine Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen schlechthin oder jedenfalls nach Veränderung des Aussehens des Beschuldigten ausschlösse. Das ist indessen nicht der Fall.
Die Strafprozeßordnung sieht in § 58 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Beschuldigten im Vorverfahren Zeugen gegenüberzustellen. Ob diese Vorschrift auch auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs findet die Anordnung der Gegenüberstellung nach zwangsweiser Veränderung des Aussehens des Beschuldigten ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 81 a, 81 b StPO. Diese Annahme ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Erlaubt das Grundgesetz die Anordnung zwangsweiser Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstel

BVerfGE 47, 239 (252):

lung mit Zeugen
, so kann für die Anordnung der Gegenüberstellung selbst nicht prinzipiell etwas anderes gelten. Auch ist es ersichtlich nicht willkürlich, die Zulässigkeit einer solchen Anordnung aus den §§ 81 a, 81 b StPO herzuleiten.
Die Bedenken, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 81 b StPO geltend macht, greifen nicht durch. Die Vorschrift genügt den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität. Sie grenzt den Kreis zulässiger Zwangsmaßnahmen sowohl ihrer Art als auch ihrem Zweck nach hinreichend deutlich ein. Erlaubt sind danach außer den im Tatbestand ausdrücklich angeführten Maßnahmen - Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken, Vornahme von Messungen - nicht etwa schlechthin andere Maßnahmen, sondern nur solche, die den genannten ähnlich sind. Überdies müssen die Maßnahmen Zwecken der Durchführung des Strafverfahrens oder Zwecken des Erkennungsdienstes dienen und im Rahmen dieser Zweckbestimmung notwendig sein. Unter diesen Umständen vermögen sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Beschuldigte mit hinreichender Bestimmtheit zu beurteilen, ob im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer "ähnlichen Maßnahme" im Sinne des § 81 b StPO erfüllt sind.
II.
Ebensowenig wie die Auslegung, welche die §§ 81 a, 81 b StPO in der angegriffenen Entscheidung gefunden haben, begegnet ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anordnung, durch die der Ermittlungsrichter eine zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht des Beschwerdeführers und dessen Gegenüberstellung mit Zeugen für zulässig erklärt hat, hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 81 a, 81 b StPO in der ihnen vom Bundesgerichtshof zuteil gewordenen Interpretation. Weniger einschneidende Maßnahmen, durch welche das mit der

BVerfGE 47, 239 (253):

Veränderung des Aussehens des Beschwerdeführers und mit der Gegenüberstellung angestrebte Ziel in gleicher Weise hätte erreicht werden können, sind nicht ersichtlich.
III.
Auch unter anderen Gesichtspunkten weist der angegriffene Beschluß keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht auf.
Zeidler Rinck Wand Rottmann, Niebeler Steinberger Träger