BVerfGE 48, 300 - Ehrengerichte


BVerfGE 48, 300 (300):

Die Ehrengerichte für Rechtsanwälte genügen den Anforderungen, die das Grundgesetz an staatliche Gerichte stellt.
 
Beschluß
des Zweiten Sentas vom 30. Mai 1978
- 2 BvR 685/77 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn X.... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Vowinckel, Marlies Vowinckel, Scheidswaldstraße 58, Frankfurt M. 60 - gegen den Beschluß des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 11. Juni 1977 - EG 11/75 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen
 
Gründe
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Ehrengerichte für Rechtsanwälte den Anforderungen genügen, die das Grundgesetz an staatliche Gerichte stellt.
I.
1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft über die Errichtung, Organisation und Besetzung der Ehrengerichte für Rechtsanwälte u.a. folgende Bestimmungen:
Für den Bezirk einer jeden Rechtsanwaltskammer wird ein Ehrengericht gebildet, das seinen Sitz an demselben Ort wie die Kammer hat und das der Aufsicht der Landesjustizverwaltung untersteht (§ 92 Abs. 1 und 3 BRAO). Diese bestimmt auch die Zahl der bei dem Ehrengericht zu bildenden - mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu besetzenden - Kammern (§§ 92 Abs. 2, 96 BRAO) sowie die Zahl der Mitglieder des Gerichts (§ 94 Abs. 2 Satz 3 BRAO) und ernennt - aufgrund einer von der Rechtsanwaltskammer einzureichenden Vorschlagsliste, die mindestens die Hälfte mehr als die er

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forderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten muß - die Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden (§§ 93, 94 Abs. 2 BRAO). Zu Mitgliedern des Ehrengerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden; diese müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Gericht gebildet ist (§ 94 Abs. 1 BRAO). Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein (§ 94 Abs. 3 BRAO). Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederberufung (§ 94 Abs. 4 BRAO).
Die Mitglieder des Gerichts sind ehrenamtliche Richter und haben in dieser Eigenschaft die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der von der Kammerversammlung aufzustellenden Richtlinien eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung (§ 95 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung durch Entscheidung des Ehrengerichtshofs seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht (§ 95 Abs. 2 BRAO).
Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 GVG entsprechend (§ 97 BRAO).
Bei dem Ehrengericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren personelle und sächliche Ausstattung der Rechtsanwaltskammer obliegt (§ 98 Abs. 1 und 2 BRAO). Den Geschäftsgang regelt eine von den Mitgliedern zu beschließende Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung bedarf (§ 98 Abs. 4 BRAO).
2. Die Vorschriften über das Ehrengericht gelten für den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte im wesentlichen entsprechend. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedürfen jedoch folgende sachliche Unterschiede der Hervorhebung:
Der Ehrengerichtshof wird bei einem Oberlandesgericht oder

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einem Obersten Landesgericht gebildet (§ 100 BRAO). Zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofs werden Rechtsanwälte und - nach Maßgabe des § 102 BRAO - Berufsrichter bestellt (§ 101 Abs. 1 BRAO). Die Senate des Ehrengerichtshofs entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Den Vorsitz im Senat führt ein anwaltliches Mitglied des Gerichts; als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit (§§ 101 Abs. 3, 104 BRAO). Die anwaltlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung sowie weitere Beträge und Kostenersatz aus der Staatskasse (§ 103 Abs. 4 BRAO). Über die Enthebung eines anwaltlichen Mitglieds vom Amte entscheidet das Gericht, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist (§ 103 Abs. 2 Satz 3 BRAO).
3. Nach § 150 Abs. 1 BRAO kann gegen einen Rechtsanwalt durch ehrengerichtlichen Beschluß ein (vorläufiges) Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird. Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam (§ 155 Abs. 1 BRAO); eine gegen ihn eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 157 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 159 Abs. 1 BRAO). Über die Aufhebung entscheidet das Gericht, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu befinden hat oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist (§ 159 Abs. 2 in Verbindung mit § 150 Abs. 3 BRAO). Der Rechtsanwalt kann die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 159 Abs. 3 BRAO).
Die genannten Vorschriften gelten entsprechend, wenn gegen einen Rechtsanwalt ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (ge

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genständlich beschränktes Vertretungsverbot), angeordnet werden soll. Die Anordnung setzt voraus, daß dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, gegen den Anwalt werde auf eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden - erkannt werden (§ 161 a BRAO).
II.
1. Der Beschwerdeführer, seit dem Jahre 1966 Rechtsanwalt in Y ..., ist wiederholt wegen Verletzung des anwaltlichen Standesrechts in Erscheinung getreten. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erteilte ihm im Jahre 1971 in zwei Fällen eine Rüge. Im Jahre 1974 stellte die Staatsanwaltschaft beim Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Antrag, gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen. Das Gericht wies den Antrag durch Beschluß vom 27. April 1974 zwar zurück, stellte jedoch in den Gründen seiner Entscheidung fest, der Beschwerdeführer habe sich erheblich standeswidrig verhalten, indem er einem Anwaltskollegen bei der Beschaffung eines falschen Passes behilflich gewesen sei.
2. Mit Beschluß vom 14. Januar 1976 verhängte dasselbe Gericht gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Vorwürfe, die auch Gegenstand von Strafverfahren waren und zum Teil noch sind, ein vorläufiges Vertretungsverbot. Dazu traf es - nach umfangreicher Beweisaufnahme - folgende Feststellungen:
a) Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1971 im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zu einer falschen Zeugenaussage beigetragen, indem er als Verteidiger eines in Untersuchungshaft einsitzenden Beschuldigten dem Haftrichter schriftsätzlich unter Benennung zweier Zeugen eine unrichtige, ihm selbst - dem Beschwerdeführer - wenig überzeugend erscheinende

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Sachdarstellung seines Mandanten unterbreitet und sodann den beiden Zeugen vor deren Vernehmung durch den Haftrichter Abdrucke jenes Schriftsatzes zugeleitet habe. Dadurch habe er ihnen ermöglicht, ihre Aussage vor dem Richter zugunsten des Beschuldigten einzurichten. Einer der Zeugen habe daraufhin dessen unrichtige Angaben bestätigt.
b) In einem anderen Fall habe der Beschwerdeführer den schwerwiegenden bösen Anschein des fortgesetzten versuchten Betruges und der Herstellung einer falschen Urkunde erweckt. Er habe, nachdem das Fahrzeug eines seiner Mandanten im August/September 1971 von einer Versicherungsgesellschaft gepfändet worden sei, eine auf den 24. Juni 1971 rückdatierte Vereinbarung vorgelegt, wonach ihm der Mandant das Fahrzeug sicherungsübereignet habe. Tatsächlich sei die Vereinbarung dem Mandanten jedoch erst am 21. März 1972 zur Unterschrift übersandt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bevollmächtigten der Versicherungsgesellschaft hierüber nicht nur in Unkenntnis gelassen, sondern ihm überdies wahrheitswidrig mitgeteilt, daß anläßlich der Sicherungsübereignung der Kraftfahrzeugbrief vorgelegen habe und daß den Rechtsgrund der Übereignung Honoraransprüche bildeten, die ihm für frühere anwaltliche Tätigkeit gegen den Mandanten zustünden. Außerdem habe er im Rahmen des Zivilrechtsstreits, in dem er gegen die Pfändung des Fahrzeugs Widerspruchsklage erhoben habe, schriftsätzlich vorgetragen, daß der gesetzliche Vertreter des damals minderjährigen Mandanten der Sicherungsübereignung zugestimmt habe, ohne sich zuvor von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt zu haben.
c) Schließlich habe er in einem weiteren Fall mit zumindest bedingtem Vorsatz den Tatbestand einer versuchten Strafvereitelung erfüllt. Der vorerwähnte Mandant, der wegen Verdachts des Bankraubes in Untersuchungshaft gesessen habe, habe ihm im Mai 1972 über die Verteidigerpost einen in spanischer Sprache verfaßten Brief mit der Bitte übersandt, diesen in einem neutralen Umschlag an einen Empfänger in Spanien

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weiterzuleiten. Mit Hilfe des Briefes habe der Mandant versucht, über den Adressaten Personen zu finden, die ihm ein falsches Alibi verschaffen sollten. Der Beschwerdeführer habe die Weiterleitung des Briefes veranlaßt.
Nach alledem sei gegen den Beschwerdeführer, der sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg schwerster Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe und der nach wie vor Zeichen hartnäckiger Uneinsichtigkeit zeige, gemäß § 150 BRAO ein Vertretungsverbot zu verhängen gewesen. Maßgebend hierfür sei weniger das Interesse der Mandanten am Schutz vor dem Beschwerdeführer als vielmehr die Erwägung, daß das Ansehen des Anwaltsstandes nach außen eine solche Maßnahme erfordere.
3. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers änderte der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 18. Oktober 1976 die Entscheidung des Ehrengerichts ab und ordnete gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Verbot, in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu werden, an (§ 161 a BRAO). Er legte seiner Entscheidung lediglich diejenigen Vorfälle zugrunde, die nach seiner Überzeugung feststanden: die Beschaffung eines falschen Passes, die Erweckung des Anscheins, eine Zeugenaussage beeinflußt zu haben, und die Beförderung eines Kassibers im Auftrage eines in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten. Bei der Prüfung der Frage, welche Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zu verhängen sei, berücksichtigte der Gerichtshof, daß dieser zwar in schwerwiegender Weise standeswidrig, aber doch stets "im Interesse" seines Mandanten gehandelt habe und daß ihm keine Vermögensdelikte vorzuwerfen seien. Unter diesen Umständen erschien ihm die Anordnung eines auf Strafsachen beschränkten Vertretungs- und Beistandsverbots ausreichend.
4. Nachdem gegen den Beschwerdeführer das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet worden war, stellte er unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März

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1977 (BVerfGE 44, 105) beim Ehrengericht den Antrag, das Vertretungsverbot aufzuheben. Das Gericht wies den Antrag durch Beschluß vom 11. Juni 1977 zurück. Es führte aus:
Die Gründe für die Verhängung des Verbots bestünden fort.
Es seien nach wie vor dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen den Beschwerdeführer im Hauptverfahren auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werde. Unter diesen Umständen sei das gegen den Beschwerdeführer bestehende gegenständlich beschränkte Vertretungsverbot die denkbar mildeste - nach dem Wortlaut des § 161 a Abs. 1 BRAO sogar eine unzulässig milde - Maßnahme.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 beziehe sich ausdrücklich nicht auf das allgemeine oder das gegenständlich beschränkte Vertretungsverbot. Im übrigen komme es hier nicht darauf an, ob das Verbot zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden erforderlich sei. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gingen gerade dahin, daß er die Rechtsuchenden "zu gut", also in einer dem Funktionieren der Rechtspflege abträglichen Weise, vertreten habe. Hierdurch habe er wichtige Gemeinschaftsgüter gefährdet. Seine Uneinsichtigkeit lasse befürchten, daß er ohne das Vertretungsverbot weitere Gesetzesverstöße begehen werde.
III.
Der Beschwerdeführer greift mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde den Beschluß des Ehrengerichts vom 11. Juni 1977 an. Er rügt eine Verletzung der Art. 12 und 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er vor:
1. Die Ehrengerichte seien keine Gerichte im Sinne des Art. 92 GG; dies gelte in besonderem Maße für das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
a) Auch wenn man § 94 Abs. 2 BRAO entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1969 (BVerfGE 26, 186 [196]) auslege, stehe die Vorschrift der ver

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fassungsrechtlich gebotenen Einflußnahme des Staates auf die Berufung der Mitglieder des Ehrengerichts entgegen, solange das Vorschlagsrecht bei der Rechtsanwaltskammer liege.
Die Ehrengerichte seien angesichts der Regelung der §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 98 BRAO weder organisatorisch noch personell in dem erforderlichen Maße von den Organen der Rechtsanwaltskammer getrennt.
Die Mitglieder des Ehrengerichts hätten trotz des Wortlauts des § 95 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht die Stellung von Berufsrichtern, weil die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, ein Mitglied des Ehrengerichts seines Amtes zu entheben, entgegen der in den §§ 18, 19 DRiG getroffenen Regelung nicht der Nachprüfung durch ein ordentliches Gericht unterliege und die Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit derjenigen eines Richters nach § 4 DRiG unvereinbar sei.
b) § 5 der Geschäftsordnung für das Ehrengericht des Bezirks der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, wonach der vom Kammervorsitzenden zu ernennende Berichterstatter die jeweilige Sache nach den "Weisungen" des Vorsitzenden schriftlich zu bearbeiten oder mündlich vorzutragen hat, widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der richterlichen Unabhängigkeit.
Die enge Verflechtung zwischen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und dem zuständigen Ehrengericht zeige sich darin, wie von den in § 5 a der Geschäftsordnung dieses Gerichts vorgesehenen Möglichkeiten - Durchführung der Hauptverhandlung wahlweise in den Räumen der Rechtsanwaltskammer, eines Gerichts oder eines Rechtsanwaltsbüros - Gebrauch gemacht werde. In seinem Fall hätten die Verhandlungen des Ehrengerichts stets im Anwaltsbüro des Gerichtsvorsitzenden stattgefunden.
2. Die Regelung in § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO, wonach in Fällen der vorliegenden Art gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kein Rechtsmittel gegeben sei, verkürze in verfassungswidriger Weise seinen Anspruch auf Rechtsschutz. Nachdem ein

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"unzulässiges" Gericht eine Maßnahme getroffen habe, die ihn in seinen Grundrechten verletze und ihm der Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung verschlossen sei, müsse er den Fortbestand der Maßnahme über einen langen Zeitraum hinweg befürchten, ohne sich hiergegen wehren zu können.
3. Wenn das Ehrengericht in seinem Beschluß vom 14. Januar 1976 zur Rechtfertigung des Vertretungsverbots auf den Schutz des Ansehens des Anwaltsstandes, in der angegriffenen Entscheidung jedoch - offenbar in Anpassung an die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auf die Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter abgestellt habe, so sei dieser Wechsel der Begründung unzulässig. Hiervon abgesehen verletze ihn die Annahme des Ehrengerichts, die Aufrechterhaltung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots sei zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich, in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung. Das Ehrengericht sehe die Gefährdung solcher Gemeinschaftsgüter darin, daß er Rechtsuchende in einer dem Funktionieren der Rechtspflege abträglichen Weise vertreten habe, lasse jedoch konkrete Angaben darüber vermissen, worin eine derartige Gefährdung bestanden haben solle. Daß er den Anschein erweckt habe, Zeugen zu beeinflussen, bestreite er. Im übrigen hätte dies das Funktionieren der Rechtspflege nicht berührt, zumal er, nachdem ein solcher Verdacht laut geworden sei, die Verteidigung des betreffenden Mandanten sofort niedergelegt habe. Eine konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter scheide auch deswegen aus, weil die Vorfälle, auf die sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bezögen, weit in der Vergangenheit lägen und die Staatsanwaltschaft jahrelang untätig geblieben sei. Zudem könne bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der gegen ihn verhängten Maßnahme nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verbot eine Anwaltspraxis treffe, die überwiegend mit Strafverteidigungen befaßt sei, und deshalb in besonderem Maße existenzgefährdend wirke.


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IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den Landesregierungen, der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltverein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Bundesregierung - vertreten durch den Bundesminister der Justiz -, der Hessische Ministerpräsident und der Deutsche Anwaltverein haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Sie halten sie - unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 11. Juni 1969 (BVerfGE 26, 186), wonach die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte den Anforderungen genügen, die das Grundgesetz an staatliche Gerichte stellt - übereinstimmend für unbegründet. Die Besonderheiten, welche die gesetzlichen Vorschriften über die Ehrengerichte gegenüber den Bestimmungen über die Ehrengerichtshöfe aufweisen, rechtfertigen es nach ihrer Ansicht nicht, die Verfassungsmäßigkeit beider Gerichte unterschiedlich zu beurteilen. Im einzelnen führen sie aus:
1. Der Bundesminister der Justiz:
a) Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung offengelassen, ob auch die ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzten Ehrengerichte staatliche Gerichte seien. Es habe jedoch an anderer Stelle - in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 1962 (BVerfGE 14, 56) - deutlich gemacht, daß die Besetzung eines Gerichts mit nichtberufsmäßigen Richtern jedenfalls allein noch nicht der Annahme entgegenstehe, es handele sich um ein staatliches Gericht (BVerfGE 26, 186 [200 f.]).
Es bedürfe keiner Begründung, daß gegen die Übertragung von Richteraufgaben auf Rechtsanwälte, die die Befähigung zum Richteramt haben müßten (§ 4 BRAO), unter dem Gesichtspunkt der Überforderung keine Bedenken zu erheben seien. Die institutionelle Zusammenfassung von richterlicher

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Entscheidungsbefugnis und speziellem Sachverstand in der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte verbürge die Wahrung von Gesetz und Recht und trage zugleich dem gesetzgeberischen Anliegen und der Bedeutung der Anwaltschaft als einem selbständigen Organ der Rechtspflege Rechnung.
Aus dem Umstand, daß die Ehrengerichte haushaltsmäßig von den Rechtsanwaltskammern getragen würden, ließen sich ebenfalls keine Bedenken gegen ihre Gerichtsqualität herleiten. Auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht könne "staatlich" im Sinne des Art. 92 GG sein. Allerdings müsse die Bindung eines solchen Gerichts an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein. Das sei bei den Ehrengerichten nach der gesetzlichen Regelung der Fall.
b) Die Bestimmungen über die Ehrengerichte stünden auch mit dem in Art. 20 Abs. 2 GG niedergelegten Gebot im Einklang, wonach die Rechtsprechung durch besondere, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt werde. Die Ehrengerichte seien organisatorisch von den Rechtsanwaltskammern hinreichend getrennt. Daß die Kammern die für die Tätigkeit der Ehrengerichte notwendigen sächlichen Mittel und personellen Hilfskräfte zur Verfügung stellen müßten und aus ihrem Haushalt die Aufwendungen der Ehrengerichte zu tragen hätten, begründe noch keine unzulässige organisatorische Verbindung. Vor allem könne die Kammer über den Haushalt keinen Einfluß auf konkrete Entscheidungen des Gerichts nehmen. Erfülle die Rechtsanwaltskammer die ihr in bezug auf die Ausstattung des Gerichts und die Entschädigung der Richter obliegenden Verpflichtungen nicht, so könne die Landesjustizverwaltung dies beanstanden und gegebenenfalls einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführen. Im übrigen genössen die ehrenamtlichen Richter die volle sachliche und persönliche Unabhängigkeit.
c) Gegen die Ehrengerichte für Rechtsanwälte bestünden

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auch im Hinblick auf das Erfordernis der richterlichen Neutralität keine Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 26, 186 [199] ausgeführt habe, könne nicht angenommen werden, daß die zeitweise Verwendung im Richteramt und die - daneben weiterhin ausgeübte - Anwaltstätigkeit allgemein die Gefahr einer Interessenkollision herbeiführten und daß ein Rechtsanwalt als Ehrenrichter sich notwendigerweise vom Gedanken des Konkurrenzkampfes oder von anderen persönlichen Gesichtspunkten leiten lassen müßte. Die Berücksichtigung des berufsrichterlichen Elements bei den Ehrengerichtshöfen beruhe deshalb auch nicht auf dem Gebot der Neutralität, sondern auf gesetzgeberischen Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Überlegung, daß in den höheren Instanzen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Verwendung von Richtern geboten erscheinen könne, die ständig mit richterlichen Aufgaben betraut seien.
2. Der Hessische Ministerpräsident:
a) Es könne dahinstehen, ob die Ehrengerichte den Anforderungen genügten, die das Grundgesetz an staatliche Gerichte stelle. Selbst wenn das Ehrengericht im vorliegenden Fall als Verwaltungsbehörde tätig geworden sei, begegne seine Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Ehrengericht habe hier - wie sich aus § 159 Abs. 1 BRAO ergebe - lediglich zu prüfen gehabt, ob gegenüber dem Erkenntnisstand zur Zeit der Beschlußfassung des Ehrengerichtshofs neue Tatsachen oder Umstände erkennbar geworden seien, die einer Aufrechterhaltung des Vertretungsverbots entgegenstünden. Das habe es ohne Verfassungsverstoß verneint. Der in anderer Sache ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 berühre das Ausgangsverfahren nicht.
b) Hiervon abgesehen seien die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gerichtseigenschaft der Ehrengerichte unbegründet.


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Aus dem Umstand, daß den Ehrengerichten nur ehrenamtliche Richter angehörten, könnten solche Bedenken nicht hergeleitet werden. Sie wären allenfalls dann gerechtfertigt, wenn mit Rücksicht auf die Besetzung des Gerichts den verfassungsmäßig gebotenen Methoden der Rechtsanwendung nicht mehr entsprochen werden könnte. Davon könne indessen bei der Verwendung von Rechtsanwälten als ehrenamtliche Richter keine Rede sein, weil sie die Befähigung zum Richteramt besäßen.
Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ehrengerichts werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihre Aufwandsentschädigung von der Rechtsanwaltskammer zu zahlen sei; denn der Kammer stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu.
Das Verfahren vor den Ehrengerichten entspreche dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernis eines "formalisierten, gerichtlich kontrollierbaren Verfahrens" (BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 44, 105 [116]).
c) Die Regelung des § 159 BRAO verstoße nicht gegen die Rechtsweggarantie. Die Entscheidung des Ehrengerichts über die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots unterliege nach § 157 Abs. 1 BRAO der Kontrolle im Beschwerdeweg. Damit sei dem Erfordernis gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Die Einführung eines zusätzlichen Rechtsbehelfs in Form eines Antrags nach § 159 BRAO erweitere diesen Schutz. Da es dem Gesetzgeber freigestanden hätte, hierauf zu verzichten, könne aus der näheren Ausgestaltung des Aufhebungsverfahrens kein Argument gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hergeleitet werden.
d) Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sei hier allein die auf der Grundlage des § 159 BRAO ergangene Entscheidung des Ehrengerichts vom 11. Juni 1977, nicht dagegen die Verhängung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots selbst. Hiervon abgesehen weise aber dieses Verbot auch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht auf.


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3. Der Deutsche Anwaltverein:
a) Daß die Ehrengerichte ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern besetzt seien, führe nicht zur Verneinung ihrer Gerichtseigenschaft. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 186 [201], wo unter Hinweis auf die Gemeindegerichtsbarkeit die Besetzung von Gerichten ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern gebilligt worden sei.
Zwischen der Rechtsanwaltskammer und dem Ehrengericht bestehe eine hinreichende organisatorische Trennung. Insoweit dürfe nicht darauf abgestellt werden, daß Schreibkräfte oder sonstige nachgeordnete Personen gleichermaßen bei der Kammer wie beim Ehrengericht tätig seien. Entscheidend sei vielmehr, daß es auf Richterebene keine organisatorische Verbindung gebe. Für die Unabhängigkeit der Ehrenrichter sei auch ohne Bedeutung, daß sie eine Entschädigung von der Rechtsanwaltskammer erhielten.
b) § 5 der Geschäftsordnung für das Ehrengericht des Bezirks der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß die "Weisungen" des Vorsitzenden nicht die Meinungsbildung des Berichterstatters, sondern den modus procedendi beträfen.
c) § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO sei mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Das Grundgesetz verlange nicht, daß gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel gegeben sein müßten.
d) Zwar könne die Weigerung, ein vorläufiges Vertretungsverbot aufzuheben, unter bestimmten Umständen das Übermaßverbot verletzen. Ein solcher Verstoß liege hier aber wohl nicht vor.
V.
Der Beschwerdeführer erwidert:
Zu Unrecht gehe der Hessische Ministerpräsident davon aus, daß in der Zeit zwischen dem Beschluß des Ehrengerichtshofs und der angegriffenen Entscheidung des Ehrengerichts keine

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neuen Tatsachen oder Erkenntnisse hervorgetreten seien, die eine Aufhebung des Vertretungsverbots hätten rechtfertigen können. Inzwischen sei nämlich das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das ihn wegen einiger der gegen ihn auch im ehrengerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe teils verurteilt, teils freigesprochen habe und gegen dessen freisprechenden Teil das Ehrengericht seinerzeit Bedenken geäußert habe, rechtskräftig geworden. Dies wäre - neben dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 - bei der Entscheidung des Ehrengerichts nach § 159 BRAO zu berücksichtigen gewesen.
VI.
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 3. Dezember 1977 das gegen den Beschwerdeführer verhängte Verbot, in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu werden, mit der Begründung aufgehoben, eine weitere Aufrechterhaltung des Verbots verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist allein der auf der Grundlage des § 159 BRAO ergangene Beschluß des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 11. Juni 1977; die Entscheidungen des Ehrengerichts vom 14. Januar 1976 und des Ehrengerichtshofs vom 18. Oktober 1976 können hingegen angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 159 Abs. 1 BRAO nicht - auch nicht mittelbar - in die verfassungsrechtliche Prüfung einbezogen werden.
II.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung, der Beschluß des Ehrengerichts vom 11. Juni 1977

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habe ihn in seinen Grundrechten verletzt, ist mit der nachträglichen Aufhebung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots nicht entfallen; denn es handelt sich bei dem Verbot um eine einschneidende Maßnahme, die unter den hier obwaltenden Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über den Zeitpunkt ihrer Aufhebung hinaus Wirkungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zeitigt (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]).
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Beschluß hat den Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
I.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die Ehrengerichte für Rechtsanwälte den Anforderungen, die das Grundgesetz an staatliche Gerichte stellt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Institution als "Gericht" anerkannt werden kann, in gefestigter Rechtsprechung bestimmt (BVerfGE 4, 74 [92 ff.]; 10, 200 [213 ff.]; 14, 56 [65 ff.]; 18, 241 [253 ff.]; 26, 186 [194 ff.]):
a) Art. 92 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG fordert, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Ein Gericht wird nicht schon dadurch als "staatliches" ausgewiesen, daß seine Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und daß es der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Seine Bindung an den Staat muß vielmehr auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein; dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann auch ein von einer Körperschaft des

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öffentlichen Rechts (Standesorganisation) getragenes besonderes Gericht als staatliches Gericht angesehen werden.
b) Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Gerichte organisatorisch und personell hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sind.
c) Es muß gewährleistet sein, daß die Richter nichtbeteiligte Dritte sind und ihre richterlichen Aufgaben in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit wahrnehmen können; dies folgt aus dem Wesen richterlicher Tätigkeit sowie aus Art. 97 GG.
d) Die Gerichte müssen neutral sein; das setzt voraus, daß ihre richterlichen Mitglieder generell zur Ausübung ihres Richteramtes geeignet sind.
2. Wie das Bundesverfassungsgericht weiter entschieden hat, sind diese Voraussetzungen in bezug auf die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte erfüllt (BVerfGE 26, 186 [194 ff.]). Daran ist festzuhalten. Der Senat brauchte sich demnach im vorliegenden Verfahren nur noch mit der Frage zu befassen, ob die Besonderheiten, welche die gesetzlichen Vorschriften über die Ehrengerichte gegenüber den Bestimmungen über die Ehrengerichtshöfe aufweisen, dazu nötigen, die Verfassungsmäßigkeit beider Gerichte unterschiedlich zu beurteilen. Das ist zu verneinen.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11. Juni 1969 (BVerfGE 26, 186 [195]) ausdrücklich offengelassen, ob die Ehrengerichte für Rechtsanwälte den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte deshalb nicht genügen, weil sie - anders als die Ehrengerichtshöfe - ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzt sind. Zugleich hat es jedoch entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß in den Senaten des Ehrengerichtshofs ein Rechtsanwalt den Vorsitz führt (a.a.O., S. 200 f.). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wirft darüber hinaus die Frage auf, ob die Besetzung der Ehrengerichte für Rechtsanwälte dem Erfordernis der personellen Bindung der Gerichte an den Staat deswegen zuwiderläuft, weil nicht nur der Kammervorsitz einem

BVerfGE 48, 300 (317):

Rechtsanwalt übertragen ist, sondern auch sämtliche Beisitzer Rechtsanwälte sind. Das ist nicht der Fall; aus der Besetzung der Ehrengerichte lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen deren staatlichen Charakter herleiten.
aa) Art. 92 GG fordert nicht, daß jeder gerichtliche Spruchkörper mit mindestens einem Berufsrichter - gleichgültig, ob als Vorsitzendem oder als Beisitzer - besetzt sein müsse. Auch den Vorschriften des Grundgesetzes über die Rechtsstellung der Richter - vor allem Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 GG - sind keine Regelungen über die Besetzung der Gerichte zu entnehmen. Der Verfassung liegt auch im übrigen kein "Leitbild" des Inhalts zugrunde, daß jedem gerichtlichen Spruchkörper mindestens ein Berufsrichter angehört.
Wie das Grundgesetz das Laienrichtertum als traditionelle Institution des deutschen Gerichtsverfassungsrechts vorgefunden hat und stillschweigend anerkennt, so verbietet es auch nicht prinzipiell, gewisse staatliche Gerichte - vor allem außerhalb der in den Art. 94 und 95 GG aufgeführten Gerichtszweige - ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern zu besetzen. Lassen sich in einem traditionsbildenden Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in nicht ganz unbedeutendem Umfang als staatliche Gerichte konzipierte richterliche Spruchkörper nachweisen, die ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern besetzt waren, und bestanden solche Gerichte auch noch beim Inkrafttreten des Grundgesetzes, so kann davon ausgegangen werden, daß der Verfassungsgeber hieran nicht grundsätzlich etwas ändern wollte (vgl. BVerfGE 26, 186 [200 f.]). Rechtstraditionen dieser Art lassen sich für verschiedene Zweige der Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit, aber auch außerhalb dieses Bereichs aufzeigen.
bb) Schon nach der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) war das - erstinstanzliche - Ehrengericht für Rechtsanwälte ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzt. Dem entsprachen die in den Jahren 1945-1955 in den einzelnen Besatzungszonen und Ländern der Bundesrepublik getroffenen

BVerfGE 48, 300 (318):

einschlägigen Regelungen (vgl. im einzelnen die Aufzählung in § 232 BRAO (BGBl. I 1959, S. 565, 607 f.), die erst durch die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 abgelöst wurden.
Die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433), die Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (RGBl. I S. 347) und die Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457), nach deren Vorschriften die Berufsgerichte erster Instanz mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei berufsangehörigen Beisitzern und die - zweitinstanzlichen - Gerichtshöfe ebenfalls mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden sowie einem mit gleicher Befähigung ausgestatteten Mitglied und drei berufsangehörigen Beisitzern besetzt waren, fanden zunächst auch nach 1945, ja sogar noch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weiterhin Anwendung (W. Weber DÖV, 1952, S. 705). Nach und nach wurde die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe dann in den sogenannten Kammergesetzen der Länder neu geregelt. Diese trafen dabei, was die Besetzung des Berufsgerichts erster Instanz angeht, zum Teil Regelungen, die mit den früheren reichsrechtlichen Bestimmungen inhaltlich übereinstimmten (so das Niedersächsische Gesetz über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten vom 1. Dezember 1950 [GVBl. S. 77] und das Hamburgische Ärztekammergesetz vom 28. Juli 1949 [GVBl. S. 131]).
Nach dem Gesetz betreffend Patentanwälte vom 21. Mai 1900 (RGBl. S. 233) bestand das Ehrengericht für Patentanwälte aus zwei Mitgliedern des Patentamts - einem rechtskundigen und einem technischen - sowie drei Patentanwälten; der Ehrengerichtshof entschied in der Besetzung mit drei Mitgliedern des Patentamts, von denen der Vorsitzende und ein Mitglied rechtskundig sein mußten, und vier Patentanwälten. Auch das Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933 (RGBl. I. S. 669) sah für die Berufsgerichtsbarkeit keine Mitwirkung von Berufsrichtern vor. Erst die Patentanwaltsordnung vom 7. Sep

BVerfGE 48, 300 (319):

tember 1966 (BGBl. I S. 557) traf eine hiervon abweichende Regelung.
Das Berufsrecht der Wirtschafts- und Buchprüfer in der Britischen Zone wurde nach 1945 durch die Verordnung über eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 20. Dezember 1946 (Amtlicher Anzeiger, Beiblatt zum GVBl., 1947, S. 109) neu geordnet. Als Anlage II zu dieser Verordnung (a.a.O., S. 116) erging eine Ehrengerichtsordnung, nach der das Ehrengericht mit einem Obmann und zwei Beisitzern zu besetzen war, wobei der Obmann die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben sollte. Auch für den Ehrengerichtshof wurden ein Obmann und zwei Beisitzer berufen, die sämtlich die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben mußten. Diese Regelung wurde durch die Bestimmungen der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049) abgelöst.
Entsprechend einer alten Rechtstradition in Baden und Württemberg ließ § 14 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) zur Verhandlung und Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten, deren Wert 60 Mark nicht überstieg, weiterhin Gemeindegerichte als besondere Gerichte zu; jedoch mußte den Beteiligten gegen deren Entscheidung binnen einer gesetzlich zu bestimmenden Frist "die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg" offengehalten werden. Von dieser Ermächtigung machten die Länder Baden und Württemberg Gebrauch. Dabei war die Ausübung der Gemeindegerichtsbarkeit in Württemberg dem Gemeinderat, in Baden dem Bürgermeister übertragen. Die Vorschriften über die Gemeindegerichte galten bis zum Inkrafttreten des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 in den Regierungsbezirken Südbaden und Württemberg- Hohenzollern (ohne den ehemals preußischen Gebietsteil Hohenzollern) fort. In den nördlichen Regierungsbezirken des Landes waren sie durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über

BVerfGE 48, 300 (320):

die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949, das später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (BVerfGE 10, 200), abgelöst worden.
Wenn es gegenwärtig im räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes außer den Ehrengerichten für Rechtsanwälte kein Gericht mehr gibt, bei dessen Entscheidungen nicht mindestens ein Berufsrichter mitwirken muß, so hat dies seinen Grund darin, daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 DRiG, der auch für die Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit gilt (Schmidt-Räntsch, DRiG, 2. Aufl., 1973, § 28 Rdnr. 8), Vorsitzender eines Gerichts nur ein Richter - gemeint ist: ein Berufsrichter (Schmidt- Räntsch, a.a.O.) - sein darf. Hiervon begründet § 123 Satz 1 DRiG insofern eine Ausnahme, als er bestimmt, daß § 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 BRAO "durch dieses Gesetz nicht berührt" werden. Die seinerzeit als weitere Ausnahme getroffene Regelung in § 119 DRiG (Nichtanwendung des Gesetzes auf Gemeinderichter) ist mit der Aufhebung des § 14 Nr. 2 GVG durch Gesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 761) gegenstandslos geworden.
cc) Die Ehrengerichte für Rechtsanwälte sind mithin derzeit die einzigen Gerichte im räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes, die ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Sie stehen danach - wie der vorstehende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende historische Überblick zeigt - am Ende einer Entwicklung, die weit in die Vergangenheit hineinreicht und auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch in nennenswertem Umfang lebendig war. Es entsprach bis zum Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes - auch - im Bereich der Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit jahrzehntelang einer weitverbreiteten Übung, die richterlichen Spruchkörper ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern zu besetzen. Dies ist dem Verfassungsgeber nicht verborgen geblieben. Wenn das Grundgesetz gleichwohl zur Frage der Besetzung staatlicher Gerichte schweigt, so erlaubt dies unter den gegebenen Umständen den Schluß, daß es verfassungsrechtlich

BVerfGE 48, 300 (321):

nicht prinzipiell verboten ist, die Richterämter an staatlichen Gerichten im Bereich der Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit ausschließlich ehrenamtlichen Richtern zu übertragen.
dd) Die verfassungsrechtlich gebotene Bindung der Ehrengerichte an den Staat wird auch im übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, daß zu ehrenamtlichen Richtern an diesen Gerichten ausschließlich Rechtsanwälte - also Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen - ernannt werden können. Das in die Formel "Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht" gefaßte Gebot soll vor allem die Einflußnahme des Staates auf die Besetzung der Gerichte (Auswahl und Ernennung der Richter), daneben aber auch deren Funktionsfähigkeit sichern. In diesem Zusammenhang obliegen den Landesjustizverwaltungen nach den §§ 92 ff. BRAO u.a. folgende Aufgaben:
Die Mitglieder des Ehrengerichts sind ehrenamtliche Richter (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BRAO); für sie gelten deshalb die Bestimmungen der §§ 44 ff. DRiG. Nach § 45 Abs. 2 DRiG schwört der ehrenamtliche Richter bei seiner Vereidigung, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Die nach dem Inhalt dieses Eides vorausgesetzten, den ehrenamtlichen Richtern auferlegten Pflichten bieten zugleich einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien die Mitglieder der Ehrengerichte auszuwählen sind. Demgemäß haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, daß nur solche Rechtsanwälte zu Mitgliedern der Ehrengerichte ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, daß sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.


BVerfGE 48, 300 (322):

Darüber hinaus sind die Landesjustizverwaltungen bei der Führung der ihnen übertragenen Aufsicht über die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe (§§ 92 Abs. 3, 100 Abs. 1 Satz 2 BRAO) gehalten, für die von den Ländern im Rahmen der Gesetze zu gewährleistende Funktionstüchtigkeit dieser Gerichte angemessen Sorge zu tragen. Dabei obliegt ihnen - bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - auch die Pflicht zu prüfen, ob die Ausführung der ehrenrichterlichen Amtsgeschäfte ihrer Art nach ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob solche Amtsgeschäfte unverzögert erledigt worden sind (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Es besteht kein Anlaß und wäre auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu rechtfertigen, die Mitglieder der Ehrengerichte insoweit einer weniger strengen Aufsicht zu unterziehen als die Richter der in Art. 95 Abs. 1 GG aufgeführten Gerichtszweige.
ee) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Besetzung der Ehrengerichte ausschließlich mit Rechtsanwälten die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorschlagssystems (§ 94 Abs. 2 BRAO) nicht zu beeinflussen. Das Bundesverfassungsgericht hat - für die Ehrengerichtshöfe - festgestellt, dieses System begegne bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes keinen Bedenken (BVerfGE 26, 186 [195 ff.]). Seine Ausführungen hierzu lassen sich auch auf die Ehrengerichte übertragen.
ff) Unter diesen Umständen könnten im Blick auf die Besetzung der Ehrengerichte Zweifel an deren staatlichem Charakter nur dann noch durchgreifen, wenn die Rechtsanwälte durch ihr Richteramt generell überfordert würden. Davon kann jedoch im Hinblick darauf, daß sie die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ 4 BRAO), sowie angesichts ihrer durch anwaltliche Berufstätigkeit erworbenen Sachkunde ersichtlich keine Rede sein (vgl. BVerfGE 26, 186 [201]). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er seinerzeit die Ausnahmeregelung in § 123 DRiG schuf. Im Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes (BRDrucks. 40/58, S. 69) heißt es dazu,

BVerfGE 48, 300 (323):

die für die Ehrengerichte für Rechtsanwälte vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz, daß staatliche Gerichte mit wenigstens einem Berufsrichter entscheiden müßten, solle erhalten bleiben, weil der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege sei und die Befähigung zum Richteramt besitze.
Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das - ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzte - Ehrengericht mit umfangreichen Befugnissen, bis hin zur Ausschließung des betroffenen Anwalts aus der Rechtsanwaltschaft, ausgestattet hat. Auch diese Regelung hat im übrigen ihre Tradition (vgl. schon § 63 Nr. 4 der Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878).
gg) Daß die Entscheidungen des Ehrengerichts für Rechtsanwälte in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unanfechtbar, also einer weiteren richterlichen Überprüfung entzogen sind, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gericht den Anforderungen des Art. 92 GG genügt, hängt nicht vom Vorhandensein einer derartigen Kontrollmöglichkeit ab. Beruht die Bildung des Gerichts auf staatlichem Gesetz, dient es der Erfüllung staatlicher Aufgaben und ist seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet, so genügt es den Anforderungen des Art. 92 GG, gleichgültig, ob seine Entscheidungen noch anfechtbar sind oder nicht.
b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ehrengerichte bestehen auch unter den Gesichtspunkten der Art. 20 Abs. 2 und 97 GG keine Bedenken. Sie sind besondere, von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates und üben ihre rechtsprechende Tätigkeit durch nichtbeteiligte Dritte in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit aus. Insoweit gilt für die Ehrengerichte im Prinzip nichts anderes als für die Ehrengerichtshöfe (dazu BVerfGE 26, 186 [197 ff.]). Der vorliegende Fall gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlaß:
aa) Die den Mitgliedern des Ehrengerichts während der

BVerfGE 48, 300 (324):

Dauer ihres Amtes zuerkannte Stellung von Berufsrichtern (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BRAO) wird nicht dadurch berührt, daß über ihre Amtsenthebung der Ehrengerichtshof abschließend entscheidet (§ 95 Abs. 2 BRAO). Diese Regelung steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 DRiG. Nach diesen Vorschriften entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung nicht etwa - wie der Beschwerdeführer anscheinend meint - ein ordentliches Gericht, sondern das Dienstgericht (§§ 62 Abs. 1 Nr. 3 a und b, 78 Nr. 3 a und b DRiG), also ein Gericht für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG. Für die Ehrengerichtsbarkeit gilt im Prinzip das gleiche. Auch der Ehrengerichtshof, der über die Amtsenthebung eines Mitglieds des Ehrengerichts zu befinden hat, ist ein Gericht für besondere Sachgebiete (BVerfGE 26, 186 [192]). Er tritt im Falle des § 95 Abs. 2 BRAO als "Dienstgericht" für die Mitglieder des Ehrengerichts an die Stelle des Richterdienstgerichts. Damit ist auch der Vorschrift des § 44 Abs. 2 DRiG Genüge getan.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Mitglieder des Ehrengerichts hätten auch deshalb nicht die Stellung von Berufsrichtern, weil ihre ehrenrichterliche Tätigkeit mit ihrer Tätigkeit als Anwalt nach § 4 DRiG unvereinbar sei, ist abwegig.
bb) An der Eigenständigkeit der Ehrengerichte gegenüber den Rechtsanwaltskammern ändert auch die Tatsache nichts, daß sie haushaltsmäßig von den Kammern getragen werden, wobei diese insbesondere die Entschädigungen und Reisekostenvergütungen der Ehrenrichter zu zahlen und die erforderlichen Bürokräfte, Räume und Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf der Ehrengerichte zur Verfügung zu stellen haben. Es handelt sich dabei um Regelungen organisatorischer Art, die nicht geeignet sind, eine "Verzahnung" zwischen Ehrengerichten und Kammern zu begründen und damit die Unabhängigkeit der Ehrengerichte zu gefährden. Im übrigen wird die Entschädigung nach allgemeinen Gesichtspunkten aufgrund von Richt

BVerfGE 48, 300 (325):

linien festgesetzt, deren Erlaß und Beachtung durch die Rechtsanwaltskammer von der Landesjustizverwaltung beaufsichtigt wird (§ 62 Abs. 2 BRAO). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht auch die entsprechende Regelung für die badenwürttembergischen Gemeindegerichte seinerzeit nicht beanstandet (BVerfGE 14, 56 [67 f.]).
c) Schließlich wird auch die Neutralität der Ehrengerichte nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie in der Besetzung von drei Rechtsanwälten entscheiden. Sind - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 186 [199 f.]) festgestellt hat - Rechtsanwälte generell geeignet, als Richter im Ehrengerichtshof tätig zu werden, so kann für ihren Einsatz als Richter im Ehrengericht nichts anderes gelten.
3. Nach alledem genügen die Ehrengerichte für Rechtsanwälte - auch nach heutigem Verfassungsverständnis - den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte. Es ist also verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn die Bundesrechtsanwaltsordnung vorschreibt, daß die Ehrengerichte ausschließlich mit Rechtsanwälten zu besetzen sind. Ob dies - zumal im Hinblick auf die in letzter Zeit mitunter angezweifelte Funktionstüchtigkeit der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit - rechtspolitisch erwünscht ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
4. Der Beschwerdeführer kann danach nicht mit Erfolg geltend machen, die angegriffene Entscheidung habe ihn deshalb in seinen Grundrechten verletzt, weil die Ehrengerichte für Rechtsanwälte den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte nicht genügten. Mit der Bejahung des staatlichen Charakters der Ehrengerichte steht zugleich fest, daß der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit nach § 159 Abs. 3 Satz 3 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist; denn die Verfassung gewährleistet gegenüber den Entscheidungen staatlicher Gerichte keinen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232 [233]), ständige Rechtsprechung). Die angegriffene Entscheidung wies unter diesen Umständen weder einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG

BVerfGE 48, 300 (326):

auf noch stand sie im Widerspruch zum Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
II.
1. Der Beschluß des Ehrengerichts vom 11. Juni 1977 läßt auch seinem Inhalt nach keinen Verfassungsverstoß erkennen. Er war frei von Willkür und verletzte den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Annahme des Ehrengerichts, die Voraussetzungen für die Verhängung des gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots lägen noch vor, beruht ersichtlich nicht auf sachfremden Erwägungen. Die Aufrechterhaltung des Verbots erschien zu jenem Zeitpunkt angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten standesrechtlichen Verstöße auch nicht unverhältnismäßig. Sie begegnete auch im Hinblick auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (BVerfGE 44, 105) aufgestellten und in seinem Beschluß vom 30. Mai 1978 - 1 BvR 352/78 - bekräftigten Grundsätze keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Etwaige Mängel in der Organisation des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main oder in den bei diesem Gericht anhängigen Verfahren berühren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht den verfassungsrechtlichen Status des Gerichts, sondern allenfalls die Rechtmäßigkeit der einzelnen gerichtlichen Entscheidung. Daß auch der angegriffene Beschluß unter einem solchen - verfassungsrechtlich relevanten - Mangel gelitten habe, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Im übrigen sind die Beanstandungen, die er gegenüber der Regelung in § 5 der Geschäftsordnung für das Ehrengericht Frankfurt am Main erhebt, ersichtlich unbegründet. Die "Weisungen", die danach der Vorsitzende dem Berichterstatter erteilen kann, beziehen sich nur darauf, ob die Sache "schriftlich zu bearbeiten oder mündlich vorzutragen ist", nicht aber auf den Inhalt der zu

BVerfGE 48, 300 (327):

treffenden Entscheidung. Ebensowenig lassen sich aus der Wahl des Verhandlungsortes und -raumes nach § 5 a der Geschäftsordnung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung herleiten.
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