BVerfGE 51, 356 - Auslandswirkung Rentenreform |
Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, daß Ausländern im Ausland, die von ihrem Recht auf freiwillige Weiterversicherung Gebrauch gemacht hatten, durch das Rentenreformgesetz übergangslos die Möglichkeit genommen wird, ihr Versicherungsverhältnis fortzusetzen. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 26. Juni 1979 |
-- 1 BvL 10/78 -- |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1233 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1978 (S 10 J 163/75) --. |
Entscheidungsformel: |
§ 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 -- RRG -- (Bundesgesetzbl. I S. 1965) ist mit dem Rechtsstaatsprinzip insoweit unvereinbar, als ausländische Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch dann übergangslos von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen sind, wenn sie von ihrem Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach den bis zum 18. Oktober 1972 gültigen Vorschriften Gebrauch gemacht haben. |
Gründe: |
A. |
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungswidrig ist, daß Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die vordem das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten, nach dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1972 keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichten dürfen.
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I. |
Im Jahr 1957 wurde das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung neu geordnet. Dabei wurden keine Unterschiede zwischen In- und Ausländern gemacht, noch kam es darauf an, ob die Versicherten im In- oder Ausland wohnten.
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Der durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) neu eingeführte § 1233 RVO in der Fassung durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -- RVÄndG -- vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) lautete:
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(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk versicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren während mindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung). ... (2) ... (3) ... |
Das Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz -- RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I. S. 1965) schuf eine andere Rechtslage. Es öffnete die gesetzliche Rentenversicherung für weite Personenkreise, die zuvor die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt hatten. Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wurde jedoch die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung genommen.
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§ 1233 RVO erhielt durch Art. 1 § 1 Nr. 4 b RRG folgende Fassung:
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(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Hand werkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1a)-(3) ... |
Nach Art. 6 § 8 Abs. 2 RRG trat diese Regelung am 19. Oktober 1972 in Kraft, ohne daß Übergangsvorschriften für Ausländer im Ausland, die vorher das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, getroffen wurden.
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Mit dem Ende der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hatten Ausländer nach § 1303 RVO i.d.F. des Art. 1 § 1 Nr. 22 a RRG die Möglichkeit, sich auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach 1948 entrichteten Beiträge erstatten zu lassen. Art. 2 § 27 a ArVNG i.d.F. des Art. 2 § 1 Nr. 8 RRG stellte dabei klar, daß das auch für solche Ausländer galt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes genommen hatten.
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II. |
Der 1910 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens hatte, als er 1957 in die Vereinigten Staaten auswanderte, eine Versicherungszeit von nahezu 30 Jahren in Deutschland zurückgelegt. 1962 wurde er US-Staatsbürger.
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Im Dezember 1969 zeigte er der zuständigen Landes Versicherungsanstalt Rheinprovinz an, daß er ab 1. Januar 1967 von seinem Recht auf freiwillige Weiterversicherung Gebrauch machen wolle. Die Landesversicherungsanstalt teilte ihm unter Anerkennung seiner Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung ab 1. Januar 1967 durch Bescheid vom 29. November 1974 mit, daß die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ab 1. November 1972 nicht mehr gegeben sei, da er sich als US-Staatsangehöriger im Ausland aufhalte.
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ob § 1233 RVO in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1972, soweit die Vorschrift versicherte Ausländer von der freiwilligen Versicherung ausschließe, mit dem Rechtsstaatsund Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.
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Das Gericht stellt zunächst fest, daß der Kläger aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1956 II S. 487, 763) einen Anspruch auf Rentenzahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls habe. Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung sei jedoch keine Gleichstellung vereinbart. Insoweit sei allein innerstaatliches Recht maßgeblich. Der Gesetzgeber sei zwar im Zusammenhang mit der weiten Öffnung der Rentenversicherung berechtigt gewesen, für die Zukunft Ausländer im Ausland von der Versicherungsberechtigung auszuschließen. Diesem berechtigten Anliegen stehe jedoch für die Vergangenheit das schutzwürdige Interesse derjenigen Ausländer im Ausland gegenüber, die von ihrem Recht auf freiwillige Weiterversicherung bereits Gebrauch gemacht hatten. Ihnen gegenüber sei die Regelung ein Gesetz mit unechter Rückwirkung. Gegen ein solches Gesetz beständen jedenfalls dann rechtsstaatliche Bedenken, wenn es einen entwertenden Eingriff vornehme, mit dem der Versicherte nicht habe zu rechnen brauchen und den er bei seinen Dispositionen nicht habe berücksichtigen können.
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Die Regelung habe in besonderem Maße diejenigen enttäuscht, die durch ihre freiwilligen Leistungen die für die Gewährung des Altersgeldes erforderliche große Wartezeit von 180 Beitragsmonaten zurückzulegen hofften. Aber auch das Vertrauen derjenigen Versicherten, die diese Wartezeit schon erreicht, sich aber weiterversichert hätten, um später eine möglichst hohe Altersrente beziehen zu können, sei schutzwürdig. Die Beitragserstattung gleiche diese Nachteile nicht aus. Sie stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten, die der Aufbau einer neuen Alterssicherung erfordern würde. Überdies sei der betroffene Personenkreis verhältnismäßig klein. |
III. |
Zu der Vorlage haben namens der Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der 12. Senat des Bundessozialgerichts und das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Stellung genommen.
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Alle Stellungnahmen gehen davon aus, daß der Ausschluß von Ausländern im Ausland für die Zukunft im Zusammenhang mit der Öffnung der Rentenversicherung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Soweit er in bestehende Rechtspositionen eingreife, seien nur Sachverhalte betroffen, bei denen zur freiwilligen Versicherung berechtigte Ausländer von ihrem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes bereits Gebrauch gemacht hätten. Auch in diesen Fällen verstoße die vorgelegte Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Die Regelung habe unechte Rückwirkung und sei am Maßstab des Art. 20 Abs. 3 GG zu prüfen. Dabei sei zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Schaden sei bei den Versicherten unterschiedlich. Wer die Anwartschaft auf ein Altersruhegeld noch nicht erfüllt habe, sei durch die Regelung mehr beeinträchtigt als der Versicherte, der schon 180 Monatsbeiträge oder mehr geleistet habe. Wer schon durch lange Versicherungszeiten Aussicht auf eine angemessene Altersversorgung habe, sei weniger betroffen. Anders sei es wiederum, wenn ein Versicherter erst geringere Beitragszeiten habe und angesichts seines Alters keine zureichende Versorgung mehr erwerben könne.
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Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung meint, daß die Regelung noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums liege. Die betroffenen Versicherten könnten durch veränderte Dispositionen oft die Nachteile der Regelung ausgleichen. Soweit das nicht möglich sei, überwiege die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens das Interesse der Versicherten. Es gehe darum, dem Territorialitätsprinzip Geltung zu verschaffen. Überdies gebe die Regelung Ausländern im Ausland einen Anspruch auf Beitragserstattung. |
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts und das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen meinen, daß keine öffentlichen Belange ersichtlich seien, die es rechtfertigten, Ausländern im Ausland übergangslos die Fortführung ihrer Versicherung zu versagen. Das Bundessozialgericht hält es daher für zweifelhaft, ob die Regelung vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand haben könne. Das Landessozialgericht sieht das Rechtsstaatsprinzip für verletzt an; der Gesetzgeber müsse die Modalitäten über die Einbeziehung des benachteiligten Personenkreises regeln.
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IV. |
Der Richter Heußner war im vorliegenden Fall von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er durch die von ihm unterzeichnete Stellungnahme des Bundessozialgerichts, die das Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 4 BVerfGG eingeholt hat, in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig war (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
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B. |
Die Vorlage ist zulässig.
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1. Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit dargetan. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung kann das Bundesverfassungsgericht diese zwar nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären. Das vorlegende Gericht könnte dann den geltend gemachten Anspruch nicht zusprechen, aber es müßte das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aussetzen. Auch eine solche Entscheidung hängt von der Gültigkeit des Gesetzes ab (vgl. BVerfGE 23, 135 [142 f.]).
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2. Indessen ist die Vorlagefrage zu weit gefaßt. Entschei dungserheblich für den Ausgangsfall ist nur, daß solche Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland von dem Recht auf freiwillige Weiterversicherung ausgeschlossen worden sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes von diesem Recht schon Gebrauch gemacht hatten. |
C. |
Soweit der zuletzt genannte Personenkreis betroffen wird, ist die Regelung des § 1233 Abs. 1 RVO in der Fassung des Rentenreformgesetzes mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
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I. |
1. Die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Regelung ist am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen. Dies gilt auch für Ausländer. Das Vertrauen eines Ausländers, der unter die Regelung eines deutschen Gesetzes fällt, ist grundsätzlich ebenfalls zu schützen (BVerfGE 30, 367 [386]).
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2. Die Veränderung des Rechts auf die freiwillige Versicherung durch die Neufassung des § 1233 Abs. 1 RVO läßt die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte unberührt. Die entrichteten Beiträge bleiben wirksam. Eine "echte Rückwirkung" des Gesetzes ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 22,241 [248]; 30, 392 [401]; 39,128 [143]).
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Indem aber den betroffenen Ausländern die Möglichkeit genommen wird, eine freiwillige Versicherung weiterzuführen, wirkt das Gesetz auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen. Damit entfaltet § 1233 Abs. 1 RVO "unechte Rückwirkung" (vgl.BVerfGE 11,139 [145 f.]; 14, 288 [297]; 43, 291 [391]). Grundsätzlich ist eine solche zwar mit der Verfassung vereinbar, aber auch für sie ergeben sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]; 13, 215 [224]; 24, 220 [230]). Auch bei "unechter Rückwirkung" ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]). |
Diese Grundsätze haben im Bereich des Sozialversicherungsrechts besondere Bedeutung. Für dieses Rechtsgebiet ist es bei freiwilliger Versicherung typisch, daß der Versicherte Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen trifft und dabei besonders auf den Fortbestand der Rechtslage vertraut. Auf der anderen Seite muß der Gesetzgeber gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können, die sich den jeweiligen Erfordernissen anpassen. Dabei muß er neben gesellschaftspolitischen Veränderungen auch wechselnde Interessen und die Belastbarkeit der Solidargemeinschaft berücksichtigen. Im Einzelfall kann der Gesetzgeber auch eine günstige Versicherungsmöglichkeit nehmen, um im übrigen eine angemessene Sicherung bestimmter Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Der Einzelne kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 14, 288 [330]; 24, 220 [230]).
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der vorgelegten Regelung bedarf es danach der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 24, 220 [230 f.]).
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3. Diese Abwägung ergibt, daß der übergangslose Fortfall der Möglichkeit für Ausländer im Ausland, ihre freiwillige Versicherung fortzusetzen, das Vertrauen der betroffenen Versicherten in einem Ausmaß verletzt, das durch die Bedeutung der Regelung für das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr zu rechtfertigen ist.
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a) Das Ausmaß des enttäuschten Vertrauens wiegt bei den von der Regelung Betroffenen unterschiedlich. Besonders einschneidend wird derjenige Versicherte durch die Regelung betroffen, der daran gehindert ist, auch nur die Wartezeit von 180 Beitragsmonaten als Mindestvoraussetzung für den Bezug eines Altersruhegeldes zu erreichen. Dabei wird der Vertrauensschaden um so größer, je mehr er sich der Erfüllung dieser Mindestfrist genähert hatte. |
Wer die Wartezeit erfüllt hatte und sich in einem Alter befand, in dem er sich in seinem Wohnsitzland noch unter zumutbaren Bedingungen eine angemessene Alterssicherung schaffen konnte, mag geringer betroffen sein. Wer aber solche Möglichkeiten nicht hatte, ist wiederum durch die vorgelegte Regelung erheblich beeinträchtigt, sofern er gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wegen geringer Beitragszeiten nur eine unzureichende Alterssicherung beanspruchen kann.
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Die gesetzliche Regelung betrifft aber auch versicherte Ausländer, bei denen das Ausmaß des Vertrauensschadens verhältnismäßig gering ist. Wer -- wie der Kläger des Ausgangsverfahrens -- durch lange Zeiten früherer Pflichtversicherung und anschließender freiwilliger Versicherung schon vor der Neuregelung seine Alterssicherung weitgehend ausgebaut hat, wird nicht mehr erheblich dadurch beeinträchtigt, daß er in den wenigen letzten Jahren vor dem Bezug des Altersruhegeldes keine wirksamen Beiträge mehr entrichten kann.
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b) Der Hinweis des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, daß die betroffenen Versicherten in der Regel die Möglichkeit hätten, dem Schaden durch eigene Dispositionen entgegenzuwirken, mag in Einzelfällen zutreffend sein, ändert aber nichts daran, daß die Folgen der Regelung vielfach nicht ausgeglichen werden können.
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So wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß eine Erstattung der Hälfte der Beiträge nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO den Ausländer im Ausland nicht in den Stand versetzt, seinen abgeschnittenen Versicherungsschutz durch eine ähnliche neue Altersvorsorge zu ersetzen und durch die frei werdenden Versicherungsbeiträge im fortgeschrittenen Alter diese neue Vorsorge auszubauen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. März 1979 -- 1 BvR 111/74 u. a. --, S. 33 = EuGRZ 1979, S. 400 ff.). Im allgemeinen wird auch ein versicherter Ausländer, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, wegen der eingetretenen Veränderung seiner Versicherungsmöglichkeit nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes zurückkehren wollen, nur um seine freiwillige Weiterversicherung im Inland fortzuführen. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens, einen US-Bürger, bestand für eine solche Rückkehr schon deshalb wenig Anlaß, weil er nach dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1956 II S. 487, 763) eine Auszahlung der Rente beim Eintritt des Versicherungsfalls auch im Ausland erwarten konnte. |
Ausländische Versicherte, die wegen der Ruhensregelung mit einer Auszahlung der Rente nicht rechnen konnten, dürften entweder von ihrem Recht auf freiwillige Weiterversicherung keinen Gebrauch gemacht haben oder aber aus anderen Gründen die finanziellen Aufwendungen für sinnvoll gehalten haben. Insoweit kommt nicht nur die Absicht der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland in Betracht, sondern auch beispielsweise die Kenntnis von Verhandlungen über ein Sozialversicherungsabkommen oder die Absicht, für den Versicherungsfall des Todes vorzusorgen, weil Hinterbliebenenrenten an die Waisen oder die deutsche Witwe auch ins Ausland gezahlt werden.
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c) Soweit überhaupt eine Bedeutung der gesetzlichen Maßnahme für das Allgemeinwohl ersichtlich wird, ist sie nicht so erheblich, daß durch sie das Ausmaß des Vertrauensschadens derjenigen Versicherten aufgewogen werden könnte, die durch die Neuordnung besonders betroffen sind. Wenn diese jedoch weniger geschädigt sind, ist vielfach auch das öffentliche Inter esse an der gesetzlichen Regelung geringer und rechtfertigt deswegen nicht die übergangslose Regelung. |
aa) Der dem Rentenreformgesetz 1972 zugrunde liegende Regierungsentwurf hatte überhaupt keine Notwendigkeit gesehen, die Öffnung der Rentenversicherung für die Zukunft mit der Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung für Ausländer im Ausland zu verbinden. In Art. 1 § 1 Nr. 3 dieses Entwurfs (BTDrucks. VI/2916, S. 2) war zwar als § 1232 a RVO eine Bestimmung zur Öffnung der Rentenversicherung mit der Beschränkung auf Deutsche und Ausländer im Inland vorgesehen, wie sie nachher in § 1233 RVO Gesetz wurde. Neben dieser Regelung kannte der Regierungsentwurf aber noch einen § 1233 RVO, der Personen, die nicht versicherungspflichtig waren und die bereits Beiträge für mindestens 60 Kalendermonate entrichtet hatten, die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung bot mit der Erleichterung gegenüber dem damals geltenden Recht, daß die 60 Monatsbeiträge nicht mehr innerhalb von 10 Jahren geleistet sein mußten (BTDrucks. VI/2916, S. 39). Diese Vorschrift im Regierungsentwurf sollte auch für Ausländer im Ausland gelten. Der federführende Ausschuß des Bundestags übernahm in seinem Schlußbericht den von der Bundesregierung vorgeschlagenen § 1233 RVO in den für dieses Verfahren wesentlichen Teilen unverändert (BTDrucks. VI/3767, S. 4). Bis zu diesem Zeitpunkt war, soweit aus den Materialien ersichtlich, dem Gesetzgebungsverfahren kein Hinweis erfolgt, daß die Beibehaltung der freiwilligen Weiterversicherung für Ausländer im Ausland die allgemeine Zielsetzung der Rentenreform behindern könnte.
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Die beanstandete Regelung des § 1233 Abs. 1 RVO wurde im Bundestag in der zweiten Lesung mit einer Stimme Mehrheit durch die Annahme des von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegten Antragsumdrucks 305, der insgesamt 91 Abänderungsanträge enthielt, beschlossen und am Tage darauf in dritter Lesung bei einer Stimmenthaltung bestätigt (BTSitzungen vom 20. und 21. September 1972, Protokoll S. 11660 und 11711). Der ursprüngliche § 1233 des Regierungsentwurfs war in dem von der CDU/CSU eingebrachten Umdruck nicht mehr enthalten; Gründe dafür sind bei der Einbringung der Anträge nicht erwähnt worden (StenBer. zur 197. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 20. September 1972, S. 11599). Auch die Debatte im Bundestag hat das Problem nicht behandelt. Man wird ein gesetzgeberisches Versehen nicht ausschließen können, verursacht durch die schnelle Folge der beiden Lesungen im Bundestag am Ende der sechsten Legislaturperiode. |
bb) Auch die vom Bundesminister in diesem Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, daß der übergangslose Wegfall der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für Ausländer im Ausland aus Gründen des allgemeinen Wohls geboten war.
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Gewiß ist richtig, daß die vorgelegte Regelung das Rechtsinstitut der freiwilligen Weiterversicherung dem Territorialitätsprinzip unterwirft. Indessen ist das Bestreben, diesem Prinzip über den bisherigen Bereich hinaus Geltung zu verschaffen, kein Gesichtspunkt, der so schwer wiegt, daß er es rechtfertigte, Rechtspositionen, für die schon in der Vergangenheit erhebliche Leistungen erbracht sind, für die Zukunft ohne Ausgleich zu entwerten. Das gilt um so mehr, als der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dargelegt hat, daß das Territorialitätsprinzip im EG--Raum und gegenüber vielen Ländern durch Sozialversicherungsabkommen ohnehin vielfach durchbrochen ist. Auch das deutsch-amerikanische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. II S. 1358), das noch nicht in Kraft getreten ist, zeigt, daß hier einseitig dieser Grundsatz bei der freiwilligen Versicherung -- sogar rückwirkend -- wieder aufgegeben wird (vgl. Art. 4 des Abkommens, Nr. 7 c und d des Schlußprotokolls).
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Ebensowenig kann der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gefolgt werden, die Regelung erscheine deswegen gerechtfertigt, weil der Ausschluß von Ausländern vom Recht der freiwilligen Weiterversicherung die Rechtsfolge habe, daß Ausländer im Ausland sich nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO Beiträge erstatten lassen könnten. Zwar wird den Ausländern diese Möglichkeit nach dem System des Gesetzes erst dadurch eröffnet, daß ihnen das Recht auf freiwillige Weiterversicherung genommen wird. Indessen kann das Recht auf Beitragserstattung nicht nur dadurch gewährt werden, daß man ausnahmslos allen Ausländern im Ausland die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nimmt. Das zeigt schon die dargestellte differenzierte Lösung des Regierungsentwurfs zum Rentenreformgesetz. |
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die vorgelegte Regelung aus finanziellen Erwägungen im Interesse der Solidargemeinschaft von erheblicher Bedeutung sein könnte. Der Vorlagebeschluß und die Stellungnahme des Bundessozialgerichts gehen übereinstimmend davon aus, daß ohnedies nur ein geringer Kreis von Ausländern betroffen ist, ohne daß der Bundesminister dem widersprochen hat. Es ist auch unwahrscheinlich, daß freiwillig versicherte Ausländer für die Solidargemeinschaft deswegen ein besonderes Risiko bilden, weil die Wahrnehmung des Rechts auf freiwillige Versicherung durch Ausländer im Ausland zu einer besonders negativen Auslese -- mehr als bei Deutschen oder Ausländern im Inland -- geführt haben könnte. Soweit Ausländer nach der Vorschrift des § 1315 Abs. 1 Nr. 1 RVO mit einer Auszahlung der Renten ins Ausland nicht rechnen konnten, werden sie ohnedies nur zurückhaltend von der Versicherungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben.
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4. Nach alledem verletzt die vorgelegte Regelung das Rechtsstaatsprinzip, soweit sie Ausländern im Ausland, die von ihrem Recht auf freiwillige Weiterversicherung bereits Gebrauch gemacht hatten, übergangslos die Möglichkeit nimmt, ihr Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Der Gesetzgeber ist gehalten, diese Verletzung dadurch auszugleichen, daß er eine angemessene Übergangsregelung trifft, soweit er in vorhandene Besitzstände unzumutbar eingreift (vgl. BVerfGE 43, 242 [288] m.w.N.). In der Gestaltung dieser Übergangsregelungen ist er frei, jedoch muß er die Eingriffe in bestehende Vertrauenstatbestände in Abwägung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit mildern. Die in § 1233 des Regierungsentwurfs zum Rentenreformgesetz (vgl. BTDrucks. VI/2916, S. 2) vorgesehene Lösung, nach der der für die Zukunft vorgesehene Fortfall der Möglichkeit für Ausländer im Ausland zur freiwilligen Versicherung sich auf bestehende Rechtspositionen nicht erstreckte, würde jedenfalls allen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Allerdings ist eine Lösung dieses Umfangs nicht verfassungsrechtlich geboten. |
II. |
Es kann offenbleiben, ob die vorgelegte Regelung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte oder an Art. 14 GG zu messen ist. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt könnte der aus diesen Grundrechten gegebene Schutz den Gesetzgeber nicht zu mehr als zu einer angemessenen Übergangsregelung verpflichten.
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(gez.) Dr. Benda Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer |