BVerfGE 51, 369 - Auflösungsgesetz |
Zur Frage, ob einzelne Professoren der Universität des Saarlandes durch eine gesetzliche Regelung in Grundrechten betroffen sein können, welche die bisher an der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes tätigen Professoren nach Auflösung dieser Wissenschaftlichen Hochschule im Wege der "Fach-zu-Fach-Zuordnung" in die Universität überleitet. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 26. Juni 1979 gemäß § 24 BVerfGG |
- 1 BvR 290/79 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1.-33. Professoren Dres. ... - Bevollmächtigte: Prof. Dr. Karl Doehring, Bergstraße 58, Heidelberg, Rechtsanwälte Dr. Ulrich Meister, Dr. Walter Bär, A 2, 4, Mannheim - gegen das Gesetz Nr. 1083 über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes vom 12. Juli 1978 (Amtsblatt des Saarlades S. 706), insbesondere dessen § 1 Abs. 2, § 3, § 4 sowie § 13 Abs. 4 und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen. |
Gründe |
I. |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes. Sie betreffen hauptsächlich die Überleitung der beamteten Professoren dieser Hochschule in die Universität des Saarlandes.
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1. Die Pädagogische Hochschule war gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 898 über die Pädagogische Hochschule des Saarlandes vom 17. Dezember 1969 ( ABl 1970 S. 27) - im folgenden: PHG - eine wissenschaftliche Hochschule, deren Aufgabe Forschung, Lehre und Studium im Bereich der Erziehung und Bildung und die Ausbildung von Lehrern war; ferner wirkte die Hochschule bei der Weiterbildung der Lehrer mit. Im Gesetz Nr. 1083 über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes vom 12. Juli 1978 (ABl S. 706) - im folgenden: PHAuflG - wurde die Auflösung der Pädagogischen Hochschule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, nämlich zum 1. Oktober 1978, angeordnet. Das Auflösungsgesetz enthält ua folgende Regelungen:
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§ 1 Auflösung der Pädagogischen Hochschule |
(1) Die Pädagogische Hochschule ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. (2) Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben der Universität. |
(1) Die bisherigen beamteten Professoren der Pädagogischen Hochschule werden nach Maßgabe einer neuen Umschreibung ihrer Dienstaufgaben, die sie verpflichtet, ihr Fachgebiet nach den für die Professoren auf Lebenszeit der Universität geltenden Bestimmungen in der Forschung, in der Lehre, hinsichtlich des Studiums und des Prüfungswesens und in der Selbstverwaltung angemessen zu vertreten, von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität übergeleitet. Innerhalb der Universität werden sie den Fachbereichen und Fachrichtungen zugeordnet, denen die von ihnen vertretenen Fachgebiete zuzurechnen sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Senat der Universität nach Anhörung der betroffenen Professoren. Die Entscheidung des Senats bedarf der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers. (2) Die neue Umschreibung der Dienstaufgaben kann den Professoren ohne Erweiterung des Umfangs ihrer Lehraufgaben neue Aufgaben hinsichtlich der Studiengänge zuweisen, die von der Universität eingerichtet sind oder eingerichtet werden. Sie soll solche Aufgaben zuweisen, soweit dies zum Ausbau der erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Teile der von der Universität zu gewährleistenden Lehrprogramme erforderlich ist. Die neue Umschreibung der Dienstaufgaben wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich nach Anhörung des betroffenen Professors vorgenommen. Die neue Umschreibung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung nach einem angemessenen Erfahrungszeitraum; eine Änderung der Dienstaufgabenumschreibung bedarf der Zustimmung des betroffenen Professors. (3) Auf beamtete Professoren der Pädagogischen Hochschule, die sich mit der neuen Umschreibung ihrer Dienstaufgaben nicht einverstanden erklären, finden die Vorschriften des § 34 des Saarländischen Beamtengesetzes sinngemäße Anwendung. (4) In den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 der Besoldungsordnung H der Anlage 1 zum Saarländischen Besoldungsgesetz wird jeweils die Amtsbezeichnung "Professor an der Pädagogischen Hochschule" durch die Amtsbezeichnung "Professor an der Universität" ersetzt. (5) Die beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität übergeleiteten beamteten Professoren der Pädagogischen Hochschule bleibt im übrigen unberührt. |
In § 4 PHAuflG ist bestimmt, daß die akademischen Räte der Pädagogischen Hochschule unter Wahrung des Besitzstandes in Ämter als Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Universität, als Dozenten an der Fachhochschule oder an der Musikhochschule oder in gleichwertige Ämter versetzt werden. Bei der Versetzung in Ämter als Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Universität, als Dozenten an der Musikhochschule und an der Fachhochschule sind die Aufgaben des Beamten zu bezeichnen, wobei die Bezeichnung im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich der jeweiligen Hochschule nach Anhörung des Betroffenen erfolgt.
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Nach § 13 Abs. 4 PHAuflG ist die Universität verpflichtet, die zur Durchführung der Überleitungsvorschriften erforderlichen Entscheidungen bis zum 15. Dezember 1978 zu treffen oder herbeizuführen.
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2. Der Saarländische Minister für Kultus, Bildung und Sport hat von den 27 der Pädagogischen Hochschule im Zeitpunkt ihrer Auflösung angehörenden beamteten Professoren bisher 25 in die Universität endgültig übergeleitet; ein Professor wurde an die Musikhochschule des Saarlandes versetzt, in einem Fall steht die Überleitung noch aus. Die übergeleiteten Professoren wurden in der Weise in die Fachbereiche der Universität eingegliedert, daß den betroffenen Fachbereichen ein bis höchstens vier Professoren der bisherigen Pädagogischen Hochschule zugeordnet wurden; lediglich in den Fachbereich 6 (Sozialwissenschaften und Umweltwissenschaften) wurden 10 bisher an der Pädagogischen Hochschule tätige Professoren übergeleitet.
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Die neuen Dienstaufgaben der übergeleiteten Professoren hatte der Kultusminister zunächst nur vorläufig umschrieben. Sodann erhielten über den Senat der Universität die Fachbereiche Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Herstellung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 PHAuflG. Die Umschreibung wur de daraufhin endgültig in den Überleitungsverfügungen vorgenommen; die Dienstaufgaben erfassen in der Regel das jeweilige Fach des Professors, welches vornehmlich im Bereich der Erziehung und Bildung zu vertreten ist. Die Vertretung des Fachgebiets schließt das Recht und die Pflicht ein, Lehrveranstaltungen in allen von der Universität eingerichteten oder einzurichtenden Studiengängen durchzuführen, für die aus dem Fachgebiet Lehrangebote in Betracht kommen. |
3. Die Beschwerdeführer sind Professoren auf Lebenszeit an der Universität des Saarlandes; sie gehören verschiedenen Fachbereichen an. Sie wenden sich gegen das Gesetz über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes, insbesondere gegen dessen § 1 Abs. 2, § 3, § 4 sowie § 13 Abs. 4. Sie rügen die Verletzung der Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und beantragen, die angegriffenen Gesetzesbestimmungen, hilfsweise nur § 3 PHAuflG, für grundgesetzwidrig und nichtig zu erklären. Gleichzeitig beantragen sie - mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu 7) und zu 12) - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch welche der Vollzug des § 3 PHAuflG ausgesetzt oder zumindest angeordnet werden solle, daß den in die Universität des Saarlandes übergeleiteten Professoren der Pädagogischen Hochschule bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden noch keine Mitwirkungsrechte in den Selbstverwaltungsgremien der Universität zustehen.
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Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, da die im angegriffenen Gesetz zwingend vorgesehene Integration der Professoren der Pädagogischen Hochschule in die jeweiligen Fachbereiche der Universität mit einer verfassungsgemäßen Wissenschaftsorganisation nicht vereinbar sei. Das im Gesetz festgelegte Eingliederungsverfahren verletze das Kooptationsrecht der Universität und ihrer Hochschullehrer und widerspreche dem verfassungsrechtlichen Homogenitätsgrundsatz.
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Zu beanstanden sei vor allem, daß die Professoren der Päd agogischen Hochschule in die Universität nicht geschlossen als neue Gliederung überführt würden, sondern jeweils dem Fachbereich, dem das von dem bisher der Pädagogischen Hochschule angehörenden Professor vertretene Fach zuzurechnen sei, ohne Rücksicht auf den Willen des betroffenen Fachbereichs zugeordnet würden. Damit sei das Kooptationsrecht der Universität und ihrer Professoren verletzt; durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG werde auch das Recht auf maßgebliche Mitwirkung bei der Ergänzung des Lehrkörpers durch die Abgabe des für die Berufung entscheidenden fachlichen Urteils geschützt. Entsprechend dem herkömmlichen Berufungsverfahren müßten sowohl die Universität als auch der Kultusminister beteiligt sein, um in wechselseitiger Korrektur die größtmögliche Sachrichtigkeit zu erzielen. Auf alle Fälle müsse bei einer Ergänzung des Lehrkörpers der Universität und den davon betroffenen Einheiten für Forschung und Lehre eine über die bloße Anhörung hinausgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die personellen Maßnahmen zustehen. Ein solches Kooptationsrecht sei nicht nur der Universität im ganzen oder den maßgeblichen Entscheidungsgremien zu gewähren, sondern es handele sich hier auch um eine dem einzelnen Hochschullehrer zur Wahrung seiner wissenschaftlichen Freiheit verbürgte Rechtsposition. § 3 PHAuflG genüge diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. |
Die im angegriffenen Gesetz angeordnete Überleitung der Professoren der Pädagogischen Hochschule gewährleiste auch nicht, daß dem vom Bundesverfassungsgericht für die Gruppenuniversität entwickelten Homogenitätserfordernis Rechnung getragen werde. In die Gruppe der Hochschullehrer an der Universität dürfe nur eingeordnet werden, wer nach Ausbildung und Vorbildung, wissenschaftlichem Ausweis und seiner Stellung im Lehrgefüge und Forschungsgefüge materiell als Hochschullehrer anzusehen sei. Bei Zugrundelegung dieses materiellen Hochschullehrerbegriffs bestünden gegen eine Gleichstellung der von der Pädagogischen Hochschule kommenden Professoren Bedenken. Die bisherige Pädagogische Hochschule sei zwar durch Gesetz zur wissenschaftlichen Hochschule erklärt worden, es habe ihr aber das Habilitationsrecht und Promotionsrecht gefehlt; vor der 1969 erfolgten Neuregelung habe die Pädagogische Hochschule überhaupt keinen wissenschaftlichen Status besessen. Bei der Überleitung der Professoren der Pädagogischen Hochschule hätte daher durch das Auflösungsgesetz zumindest sichergestellt werden müssen, daß die nunmehr der Universität zugeordneten Professoren je nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation korporationsrechtlich in die Universität differenziert eingegliedert würden; dies sehe das angegriffene Auflösungsgesetz jedoch nicht vor. |
Im übrigen bestehe zwischen Pädagogischer Hochschule und Universität im jeweiligen Bildungsauftrag strukturell ein maßgeblicher Unterschied. Für die Pädagogische Hochschule stehe der fachdidaktische Aspekt im Vordergrund, für die Universität die fachspezifische wissenschaftliche Lehre und Forschung. Die zwingende Zuordnung eines Professors, der vorwiegend die Didaktik eines Faches vertrete, zum entsprechenden fachwissenschaftlichen Fachbereich präjudiziere die Entscheidung der Universität über die strukturelle fachspezifische Gliederung und sei auch deswegen unter dem Gesichtspunkt der Homogenität zu beanstanden. Besondere Bedenken seien dort zu erheben, wo durch die Überleitung geradezu ein Überfremdungseffekt drohe, wie dies im Fachbereich 6 (Sozialwissenschaften und Umweltwissenschaften) der Fall sei. Auch erscheine der bisher an der Universität übliche wissenschaftliche Standard unter den gegebenen Umständen durch die Überleitungsmaßnahmen gefährdet.
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Durch die angegriffenen, als verfassungswidrig zu bewertenden gesetzlichen Regelungen seien die Beschwerdeführer gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Die aufgrund des Gesetzes übergeleiteten Professoren könnten unbeschränkt und gleichberechtigt bei allen Entscheidungen der Universitätsgremien mitwirken. Dadurch werde das verfassungsrechtlich garantierte Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführer in der Selbstverwaltung beeinträchtigt, und zwar teilweise bereits auf Fachbereichsebene, jedenfalls aber in den zentralen Universitätsorganen. Soweit in § 1 Abs. 2 PHAuflG das Aufgabengebiet der Universität erweitert werde, sei ebenfalls die durch die Verfassung garantierte Rechtsstellung der Beschwerdeführer unmittelbar beeinträchtigt; sie seien nämlich in Zukunft zur Wahrnehmung von Aufgaben auf diesem neuen Gebiet verpflichtet, ohne bei der Aufgabenerweiterung die erforderliche Mitsprache gehabt zu haben. |
II. |
1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 4 PHAuflG richten.
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Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz betroffen (ständige Rechtsprechung, vgl.. BVerfGE 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]). Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 PHAuflG, welche Aufgaben der bisherigen Pädagogischen Hochschule auf die Universität überträgt, betrifft die Beschwerdeführer nicht selbst. Die Regelung wendet sich vielmehr an die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wenn sich für die einzelnen Beschwerdeführer hieraus überhaupt rechtliche Auswirkungen ergeben sollten, handelt es sich um Reflexwirkungen (vgl.. BVerfGE 47, 327 [364]). Jedenfalls fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer: Sollten diese in konkreten Einzelfällen durch Maßnahmen des Kultusministers oder der Universität zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, die bisher der Pädagogischen Hochschule oblagen, so stünde ihnen hiergegen der Rechtsweg offen, falls sie in ihren Rechten verletzt werden sollten.
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§ 4 PHAuflG berührt keine Rechtspositionen der Beschwerdeführer. Die Akademischen Räte der Pädagogischen Hoch schule waren nicht in die Gruppe der Professoren der Universität, sondern als "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" (vgl.. dazu § 59 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 (ABl. S. 506) - im folgenden: SUG 1971 - und § 72 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (ABl. S. 1085) - im folgenden: SUG 1978 -) in die Universität überzuleiten. Auch korporationsrechtlich sind sie nicht der Gruppe der Professoren der Universität zugeordnet; vielmehr gehören sie zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter (vgl.. § 105 Abs. 6 SUG 1978). |
§ 13 Abs. 4 PHAuflG verpflichtet die Universität als solche, bestimmte Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen; die Vorschrift betrifft hingegen nicht die Beschwerdeführer als einzelne Hochschullehrer, zumindest nicht unmittelbar.
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2. Auch soweit die Beschwerdeführer § 3 PHAuflG angreifen, bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 242 [265]; 47, 327 [363]) eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß die gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt. Der einzelne Hochschullehrer ist daher durch eine gesetzliche Organisationsnorm dann nicht unmittelbar betroffen, wenn auf ihrer Grundlage aus der Sicht dieses Hochschullehrers nicht die Struktur der Mitwirkungsorgane umgestaltet wird, sondern lediglich Einzelfallmaßnahmen durchgeführt werden.
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Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer zu 1) bis 7), 9) bis 11), 14) bis 21) sowie 23) bis 33) durch § 3 PHAuflG unmittelbar betroffen sind: Sie gehören Fachbereichen an, denen entweder gar kein oder höchstens ein bis vier Professoren der bisherigen Pädagogischen Hochschule zugeord net wurden, wobei diese Beschwerdeführer selbst nicht vortragen, daß angesichts der geringen Zahl zugeordneter Professoren in ihren Fachbereichen eine "Überfremdung" der Universitätsprofessoren drohe. Es spricht vieles dafür, daß diesen Beschwerdeführern gegenüber die aufgrund des § 3 PHAuflG vorzunehmende Überleitung jeweils als Einzelfallmaßnahme, nicht aber als strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation anzusehen ist. Dies gilt sowohl insoweit, als die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer künftigen Mitwirkungsrechte in der Selbstverwaltung rügen, als auch, soweit sie sich gegen eine Verletzung von Mitwirkungsrechten im Berufungsverfahren ("Kooptationsrecht") wenden. |
Eine andere Betrachtungsweise könnte hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 8), 12), 13) und 22) angebracht sein, welche dem Fachbereich 6 (Sozialwissenschaften und Umweltwissenschaften) angehören; angesichts des Zahlenverhältnisses von 10 neu zugeordneten Professoren der Pädagogischen Hochschule zu 18 dem Fachbereich bisher angehörenden Universitätsprofessoren mögen hier Auswirkungen auf die Selbstverwaltung des Fachbereichs nicht auszuschließen sein, die einer strukturellen Veränderung vergleichbar sein und zu einer unmittelbaren Betroffenheit dieser Beschwerdeführer führen könnten.
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Letztlich braucht die Frage, inwieweit die Verfassungsbeschwerden gegen § 3 PHAuflG zulässig sind, jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerden insoweit auch unbegründet im Sinne des § 24 BVerfGG sind.
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III. |
Die Beschwerdeführer werden durch die Überleitungsregelung in § 3 PHAuflG weder in ihrem Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) noch in sonstigen Grundrechten verletzt.
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1. Dem einzelnen Wissenschaftler erwächst aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein individuelles Freiheitsrecht, das es u.a. verbietet, den Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraumes herbeigeführt wird (vgl.. BVerfGE 35, 79 [123 f.]). Andererseits ist der Hochschullehrer in die Institution der Universität eingebunden und muß sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, Einschränkungen gefallen lassen. Er muß es in der Gruppenuniversität hinnehmen, daß im Rahmen der repräsentativen Selbstverwaltung Gremien mit Entscheidungskompetenzen gebildet werden, denen er selbst nicht angehört; allerdings muß sichergestellt sein, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt (vgl.. BVerfGE 35, 79 [128 f.]; bestätigt in BVerfGE 43, 242 [267]; 47, 327 [387]). In diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl.. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]). Zur Sicherung dieser Rechte dient in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (BVerfGE 35, 79 [134]; 39, 247 [255]; 43, 242 [269]; 47, 327 [388]). |
2. Die Rüge der Beschwerdeführer, durch die Überleitung der Professoren der Pädagogischen Hochschule in die Gruppe der Professoren an der Universität werde dieses verfassungsrechtliche Homogenitätsprinzip verletzt, ist nicht begründet. Die Hochschullehrereigenschaft ist nach materiellen Kriterien zu bestimmen (vgl.. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]). Diesem Hochschullehrerbegriff genügen nach der gesetzlichen Regelung die Professoren der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes (vgl.. dazu auch Roellecke, Rechtsfragen zur Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes, 1978, S. 85).
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Diese Hochschule war nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PHG eine wis senschaftliche Hochschule (vgl. zur Einordnung der Pädagogischen Hochschulen in die Wissenschaftlichen Hochschulen auch Dallinger, in: Dallinger-Bode-Dellian, Hochschulrahmengesetz, 1978, RdNr. 3 zu § 1). Die an ihr tätigen Professoren auf Lebenszeit waren nach § 13 Abs. 2 PHG verpflichtet, ihr Fachgebiet in der Forschung, in der Lehre, hinsichtlich des Studiums und des Prüfungswesens angemessen zu vertreten, eine Aufgabenbeschreibung, die sich im wesentlichen mit derjenigen der Universitätsprofessoren in § 52 Abs. 2 SUG 1971 deckt. Die Professoren der Pädagogischen Hochschule wurden in einem Berufungsverfahren ausgewählt (§ 14 PHG), das dem Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren (§ 53 SUG 1971) entsprach; dabei waren bei der Vorbereitung der Berufungsvorschläge der Pädagogischen Hochschule gemäß § 14 Abs. 6 PHG Professoren der Universität zu beteiligen. |
Angesichts ihrer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit und ihres Aufgabenbereichs an einer wissenschaftlichen Hochschule durften die bisherigen Professoren der Pädagogischen Hochschule ohne Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip in die Gruppe der Professoren an der Universität eingeordnet werden. Die wissenschaftliche Qualifikation der Professoren der Pädagogischen Hochschule und der Schwerpunkt ihrer wissenschaftlichen Arbeit mögen zwar teilweise andersartig gewesen sein als diejenigen der Hochschullehrer der Universität. Sie sind aber deshalb nicht grundsätzlich als geringerwertig anzusehen. Auch fordert die Hochschullehrereigenschaft nicht unbedingt einen formellen Qualifikationsnachweis wie etwa die Habilitation.
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Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 39, 247 [255 f.]) keinen Anlaß sah, gegen die Einordnung der bisher an einer Pädagogischen Hochschule tätigen Professoren in die Gruppe der Universitätsprofessoren unter dem Gesichtspunkt des Homogenitätsprinzips Bedenken zu äußern.
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Da Beschwerdeführer in diesem Verfahren einzelne Professoren der Universität sind, braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Universität als Körperschaft durch die Überleitungsregelung des § 3 PHAuflG in ihr etwa zustehenden Rechtsposition verletzt sein könnte. Dahinstehen mag auch, ob der Universität als solcher durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf Wissenschaftsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die akademische Selbstverwaltung, gewährleistet ist (das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher offengelassen, vgl. BVerfGE 15, 256 [264]; 35, 79 [116]) und ob und inwieweit sich ein Mitwirkungsrecht der Hochschule bei der Ernennung von Professoren aus dem Grundgesetz herleiten läßt (vgl. zur Stellung der Universität im Berufungsverfahren BVerfGE 15, 256 [264 f.]; 35, 79 [133 f.]).
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Die dem einzelnen Hochschullehrer im Rahmen der Gruppenuniversität zustehenden, aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitenden Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung beziehen sich auch auf die Berufung neuer Hochschullehrer seines Fachgebiets. Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt, daß gerade die Berufung der Professoren als der eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft ist, für die Gruppe der Hochschullehrer im Berufungsverfahren einen ausschlaggebenden Einfluß gefordert (BVerfGE 35, 79 [134]). Dementsprechend gewährleistet das saarländische Universitätsrecht den einzelnen Professoren hier weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten (vgl. die Zusammensetzung und Kompetenz des Ernennungsausschusses und Berufungsausschusses nach § 47 Abs. 2 SUG 1971 und des Großen Fakultätsrates nach § 48 Abs. 2 SUG 1978).
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Nach § 3 Abs. 1 PHAuflG werden die Professoren der Pädagogischen Hochschule in die Universität durch den Kultusminister ohne Berufungsvorschlag oder eine vergleichbare Stellungnahme der Universitätsgremien übergeleitet. Bei der Zuordnung zu den Fachbereichen ist eine Entscheidung des Senats der Universität nur in Zweifelsfällen erforderlich. Hingegen hat die Umschreibung der neuen Dienstaufgaben der überzuleitenden Professoren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PHAuflG im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich zu erfolgen. Diese Regelung verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführer, insbesondere nicht das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. |
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Hochschulurteil der ausschlaggebende Einfluß der Hochschullehrer im Berufungsverfahren im Verhältnis zu anderen Angehörigen der Gruppenuniversität gefordert worden ist (a.a.O., S. 132 f.). Welche Mitwirkungsbefugnisse das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Hochschullehrern bei Berufungen gegenüber dem Staat gewährleistet, bedarf keiner näheren Erörterung. Jedenfalls verbietet das dem einzelnen Hochschullehrer zustehende Grundrecht nicht dem Parlament, als Folge der Auflösung einer wissenschaftlichen Hochschule deren Professoren durch einen legislativen Akt in sachgemäßer Weise in eine andere Hochschule einzugliedern. Im vorliegenden Falle erfolgte die Auflösung der Pädagogischen Hochschule und die Übertragung ihrer Aufgaben auf die Universität aus sachlich vertretbaren Gründen (vgl. S. 1 der Begründung des Regierungsentwurfs zum PHAuflG, LTDrucks 7/761): Sie war einerseits durch die Neugestaltung der Lehrerausbildung im Saarland auf der Grundlage des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes vom 12. Juli 1978 (ABl S. 709) bedingt und sollte andererseits einer abzusehenden Veränderung des Ausbildungsbedarfs Rechnung tragen. Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule hatte die Überleitung des Lehrkörpers, die Eingliederung der Professoren der Pädagogischen Hochschule in die Professorenschaft der Universität zur Folge, wobei die Zuordnung zu dem jeweils für ihr Fachgebiet zuständigen Fachbereich den Einsatz der bisherigen Professoren der Pädagogischen Hochschule für die neugestaltete Ausbildung der Lehrer auf allen Stufen an der Universität ermöglichte. |
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine auf diesen Gründen beruhende Eingliederung einer ganzen Hochschule ohne Mitwirkung oder gegen den Widerstand der aufnehmenden Universität als solcher verfassungsrechtlichen zulässig wäre. Das Grundrecht des einzelnen Universitätsprofessors aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert bei der hier zu beurteilenden, aus den dargestellten Gründen erfolgten und auf eine einmalige Organisationsmaßnahme beschränkten Überleitung von Professoren jedenfalls dann keine weitergehende Mitwirkung der Beschwerdeführer (auch nicht im Rahmen der für den Regelfall der Berufung neuer Hochschullehrer zuständigen Universitätsgremien), wenn den Fachbereichen der Universität nur Professoren zugeordnet werden, die sich im Sinne des Homogenitätsprinzips ohne verfassungsrechtliche Bedenken in die Gruppe der Universitätsprofessoren einordnen lassen. Daß dies hier der Fall ist, wurde bereits dargelegt.
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Soweit den übergeleiteten Professoren der Pädagogischen Hochschule über ihren bisherigen Aufgabenbereich hinaus neue Aufgaben in der Universität zugewiesen werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 PHAuflG), also Anlaß zu einer Kompetenzüberprüfung auch im Hinblick auf die wissenschaftliche Qualifikation für solche zusätzlichen Aufgaben besteht, gewährleistet die gesetzliche Regelung den Professoren der betroffenen Fachbereiche, also auch den Beschwerdeführern, Mitwirkungsrechte: Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PHAuflG wird die neue Umschreibung der Dienstaufgaben der von der Pädagogischen Hochschule kommenden Professoren im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich vorgenommen; dies ist unter den vorliegenden Umständen zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer auf Wissenschaftsfreiheit ausreichend.
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IV. |
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.
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Benda Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner |