BVerfGE 54, 237 - Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer


BVerfGE 54, 237 (237):

Zum Gesetzesvorbehalt bei Regelungen der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG (hier: Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer).
 
Urteil
des Ersten Senats vom 1. Juli 1980 auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1980
-- 1 BvR 247/75 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B... H... gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 17. März 1975 -- NotZ 9/74 --, b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. August 1974 -- NotZ 4/74 --, c) den Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 3. April 1974 -- Ip H 924 --.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, einem Anwaltsnotar zu untersagen, eine Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer einzugehen.
I.
1. Rechte und Pflichten des Notars sind vor allem in der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97) geregelt. Der Notar wird als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes zur Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege bestellt. Die im Hinblick auf eine Soziierung zwischen Anwaltsnotaren und anderen Berufen in Betracht kommenden Regelungen ergeben sich im wesentlichen aus § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 BNotO. Diese Vorschriften lauten:


    BVerfGE 54, 237 (238):

    § 1
    Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
    § 3
    (1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
    (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
    (3) ...
    § 8
    (1)...
    (2) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
    1. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
    2. ...
    § 9
    (1) Der Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, darf sich nicht mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Aufsichtsbehörde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.
    (2) ...
    § 14
    (1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
    (2) ...
    (3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Auch darf er nicht dulden, daß ein seinem Hausstand angehörendes Familienmitglied eine mit der Stellung eines Notars nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt.
    (4) ...


BVerfGE 54, 237 (239):

Für die Beurkundungstätigkeit des Notars enthält § 3 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) ein Mitwirkungsverbot:
    § 3
    (1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
    1.-4. ...
    5. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der er in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
    (2) ...
Das Berufs- und Standesrecht der Notare ist in den "Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare", die aufgrund des § 78 Abs. 5 BNotO von der Bundesnotarkammer am 8. Dezember 1962 erlassen wurden, geregelt. Dort heißt es:
    § 1
    (1) Der Notar hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seinem Stand entgegengebracht werden. Er hat seine persönliche und wirtschaftliche Lebensführung danach einzurichten.
    (2) Als unabhängiger Betreuer der Beteiligten hat der Notar die Pflicht, schon den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Er hat hierauf besonders zu achten, wenn er eine größere Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet, an denen jeweils dieselbe Person beteiligt oder interessiert ist. Der Anschein der Parteilichkeit kann auch durch eine von der Regel abweichende Gestaltung des Beurkundungsverfahrens erreicht werden.
    § 2
    (1)...
    (2)...
    (3) Der Notar hat darauf hinzuwirken, daß sein Name in Verbindung mit der Amtsbezeichnung "Notar" nicht in der Öffentlichkeit mit dem Anschein der Werbung genannt wird. ...
2. Der Wirtschaftsprüfer wird -- ähnlich wie der Notar -- öffentlich bestellt. Die Bestellung setzt ein förmliches Zulas

BVerfGE 54, 237 (240):

sungs- und Prüfungsverfahren voraus (§ 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer -- WPO -- vom 24. Juni 1961, BGBl. I S. 1049). Zu seiner Tätigkeit gehören insbesondere die "Vorbehaltsaufgaben":
    § 2
    (1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
    (2)...
    (3)...
Die allgemeinen Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers werden wie folgt umschrieben:
    § 43
    (1) Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
    (2) Der Wirtschaftsprüfer hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Er hat sich der besonderen Berufspflichten bewußt zu sein, die ihm aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Er hat sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert.
    (3) ...
    (4) ...
3. In der 7. Wahlperiode wurde im Deutschen Bundestag der Entwurf eines "Partnerschaftsgesetzes" vorgeschlagen (BTDrucks. 7/4089); er sollte vor allem erweiterte Soziierungsmöglichkeiten für die Angehörigen freier Berufe bringen. Nach einer Empfehlung des Rechtsausschusses, der das Plenum des Deutschen Bundestages folgte, sollte in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein neuer § 43a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:


    BVerfGE 54, 237 (241):

    Rechtsanwälte dürfen sich mit anderen Rechtsanwälten, mit Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerbevollmächtigten zu einer Partnerschaft zusammenschließen. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zum Notar bestellt ist.
    (Deutscher Bundestag, 101. Sitzung des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1976, StenBer. S. 56 ff.)
Gegen den vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf erhob der Bundesrat Bedenken unter anderem deswegen, weil die Verbindung eines Anwaltsnotars mit anderen freien Berufen zu gemeinsamer Berufsausübung mit dem Berufsbild des Notars als dem Inhaber eines in Unabhängigkeit auszuübenden öffentlichen Amtes nicht vereinbar sei (Bundesrat, 437. Sitzung, StenBer, Anl. 11). Das Gesetz kam nicht zustande, weil der Bundesrat seine Zustimmung versagte.
II.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt/M. Vor seiner Bestellung zum Notar gehörte der Anwaltssozietät auch ein Wirtschaftsprüfer an. Mit Hinweis hierauf lehnte der Hessische Minister der Justiz den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Notar ab. Nach Auflösung der Sozietät wurde der Beschwerdeführer durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 20. März 1974 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt bestellt. Am 29. März 1974 unterrichtete er den Hessischen Minister der Justiz von seiner Absicht, erneut eine Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer einzugehen. Der Minister teilte ihm mit Schreiben vom 3. April 1974 mit, daß er dies nicht gestatten könne; die Auflösung der Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer sei unabdingbare Voraussetzung für die Bestellung zum Notar gewesen. Falls der Beschwerdeführer wieder eine solche Sozietät eingehe, müsse er wegen grober Verletzung der Amtspflichten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen ihn vorgehen, insbesondere prüfen, ob in einem solchen Fall die Rücknahme der Bestellung möglich sei.


BVerfGE 54, 237 (242):

2. Gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung beim Notarsenat des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht wies seinen Antrag, den Bescheid aufzuheben, zurück; die Unvereinbarkeit von Notaramt und Soziierung mit einem Wirtschaftsprüfer ergebe sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 BNotO.
3. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde vom Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofes zurückgewiesen: Zwar enthalte die Bundesnotarordnung keine Einzelvorschrift, die eine Sozietät zwischen einem Notar und einem Wirtschaftsprüfer ausdrücklich ausschließe. Aus der Bundesnotar-Ordnung insgesamt lasse sich jedoch eine dahingehende Regelung entnehmen. Diese entspreche dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus der sachbedingten Nähe des Notaramtes zum öffentlichen Dienst ergebe sich die nähere Ausgestaltung des Amtsverhältnisses in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG. Für die Berufsausübung sei nur insoweit Raum, als das staatliche Amtsrecht eine entsprechende Betätigung erlaube; hieran fehle es für die Soziierung des Notars mit einem Wirtschaftsprüfer. Wenn ein Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren dürfe, zu denen auch diejenigen des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehörten, so rechtfertige das nicht die Folgerung, auch der Anwaltsnotar dürfe eine gleiche berufliche Verbindung eingehen, ohne sein Notaramt in Frage zu stellen.
Für die Unvereinbarkeit der Berufsbilder des Notars und des Wirtschaftsprüfers sprächen auch Gründe, die sich aus Bedeutung und Ausgestaltung des Notariats ergäben. Dem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes sei es grundsätzlich verwehrt, sich mit Angehörigen freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zu verbinden. Bei der Soziierung mit einem Wirtschaftsprüfer könnten beim Rechtsuchenden Zweifel an der persönlichen Unabhängigkeit des Amtsträgers entstehen. Die Besorgnis sei nicht von der Hand zu weisen, daß der Wirtschaftsprüfer dem Notar-Sozius aus seinem Tätigkeitsbereich Beurkundungsgeschäfte zuführen könne. Es sei auch nicht mög

BVerfGE 54, 237 (243):

lich, die Soziierung mit der vom Beschwerdeführer hilfsweise angeregten Maßgabe zu gestatten, daß dieser nicht in Angelegenheiten tätig werden dürfe, in denen der Wirtschaftsprüfer zugleich Vorbehaltsaufgaben wahrnehme oder wahrgenommen habe. Diese Auflage könne keine klare Grenze zwischen den beiderseitigen Aufgabenbereichen ziehen, da sie nur im Innenverhältnis wirke, aber nach außen nicht erkennbar sei.
III.
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. Die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung finde in der Bundesnotarordnung keine Stütze. Die Freiheit der Berufsausübung werde durch das Soziierungsverbot in einer Weise beschränkt, die nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche. Es sei unzulässig, grundrechtsbeschränkende Maßnahmen auf unbegründete Besorgnisse zu stützen, die nur in der Vorstellung älterer Vertreter des Berufsstandes existierten. Ein solches Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz und verletze überdies Art. 2 Abs. 1 GG.
Eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sei im Bereich der dem Wirtschaftsprüfer übertragenen Vorbehaltsaufgaben nicht zu befürchten. Einer allenfalls denkbaren Pflichtenkollision könne im Wege der Dienstaufsicht und durch das geltende Berufs- und Standesrecht begegnet werden; überdies stünde ihr das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG entgegen. Die Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des mit einem Wirtschaftsprüfer assoziierten Anwaltsnotars seien nicht größer als im Falle einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater; eine solche Verbindung sei aber nach Standesrecht und Rechtsprechung erlaubt.
2. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Für die Berufsausübung des Anwaltsnotars sei nur

BVerfGE 54, 237 (244):

insoweit Raum, als das staatliche Amtsrecht eine entsprechende Betätigung erlaube. Der Beruf des Notars sei dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt; der Notar nehme eine staatliche Funktion wahr, deren Ausübung der Verfügungsfreiheit des Einzelnen weitgehend entzogen sei. Dies lasse Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit in einem stärkeren Maße zu. Die Bundesnotarordnung gehe deutlich von der alleinigen Sozietätsmöglichkeit zwischen Anwaltsnotar und Rechtsanwalt aus; für jede weitere Verbindung bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis. Für das Verbot der Soziierung mit einem Wirtschaftsprüfer könnten auch sachliche Gründe angeführt werden. Das Amt des Notars müsse in absolut unparteiischer Weise ausgeübt werden; es müsse schon der Anschein einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit vermieden werden.
3. Auch der Hessische Ministerpräsident entnimmt die Sonderstellung des Notarberufs dem Gesamtbild der Vorschriften der Bundesnotarordnung. Wenn der Bundesgerichtshof nach dieser Ausgestaltung des Amtsverhältnisses des Notars die Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig halte, so sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Pflicht des Notars zur unabhängigen Amtsausübung stehe die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers nicht in Einklang, die wirtschaftlichen Interessen seiner Auftraggeber zu vertreten. Eine Verbindung von Notar und Wirtschaftsprüfer würde dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO nicht entsprechen.
4. Die Bundesnotarkammer hat mitgeteilt, sie habe seit jeher die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig gehalten. Hieran halte sie fest. Zwar gelte Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für den Beruf des Notars. Für die staatlich gebundenen Berufe, zu denen auch der des Notars gehöre, seien aber in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG Sonderregelungen möglich. Das Sozietätsverbot sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Die Wirtschaftsprüferkammer hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, weil sich weder aus der Bundesnotar

BVerfGE 54, 237 (245):

ordnung noch aus der Wirtschaftsprüferordnung ein Verbot der erstrebten Sozietät ergebe. Gefahren für die Unabhängigkeit des Notars werde schon durch das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG wirksam begegnet.
6. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltsverein teilen ebenfalls nicht die Befürchtung, daß der Anwaltsnotar bei einer Soziierung mit einem Wirtschaftsprüfer in die Gefahr von Pflichtenkollisionen geraten könne; jedenfalls könne dem mit den Mitteln des Standes- und Berufsrechts begegnet werden. Die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung sei verfassungsrechtlich bedenklich.
7. In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: der Beschwerdeführer; für die Bundesregierung Ministerialdirektor Bahlmann; für die Regierung des Landes Hessen Ministerialrat Schorr und Ministerialrat Dr. Stephan; für die Bundesrechtsanwaltskammer ihr Präsident, Rechtsanwalt Dr. Vigano; für die Bundesnotarkammer Rechtsanwalt und Notar Hennings; für die Wirtschaftsprüferkammer Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt Dr. Dopfer; für den Deutschen Anwaltsverein Rechtsanwalt Prof. Dr. Redeker.
 
B.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinen Grundrechten verletzt.
I.
Der Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz, durch den die Bildung einer Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem Wirtschaftsprüfer als mit den Amtspflichten des Notars unvereinbar erklärt worden ist, und die gerichtlichen Entscheidungen, die ihn bestätigen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert, daß Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs er

BVerfGE 54, 237 (246):

gibt. Diesem Gesetzesvorbehalt unterliegen Maßnahmen, welche die Freiheit der Berufswahl betreffen, ebenso wie solche, die lediglich die Ausübung des Berufes berühren, wenn auch an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit einer gesetzlichen Einschränkung der Freiheit der Berufswahl strengere Anforderungen zu stellen sind als an solche Regelungen, die nur die Berufsausübung betreffen.
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt für alle Tätigkeiten, die Beruf im Sinne des Art. 12 GG sind; auch Regelungen über die Berufsausübung des Notars unterliegen daher dem Gesetzesvorbehalt. Daß die Tätigkeit des Notars nach der Art der von ihm zu erfüllenden Aufgaben in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst steht, ermöglicht zwar für diesen Beruf grundsätzlich Sonderregelungen, die sich an die für den öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Grundsätze anlehnen (BVerfGE 17, 371 [377 ff.]); entgegen der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ergibt sich daraus aber nicht, daß an die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene gesetzliche Regelung geringere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Berufen. Lediglich für den Inhalt einer das Notaramt betreffenden Regelung ist dessen Nähe zum öffentlichen Dienst von Bedeutung; wie bei jedem anderen durch Art. 12 GG geschützten Beruf muß zunächst eine hinreichend erkennbare gesetzliche Entscheidung vorliegen.
Daß der Gesetzgeber befugt ist, Berufe rechtlich zu ordnen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 7, 377 [397, 406]; 13, 97 [106]; 21, 173 [180]). Hierzu zählen auch Inkompatibilitätsvorschriften, die es verbieten, neben dem Beruf bestimmte andere Tätigkeiten auszuüben, wie etwa die Unvereinbarkeit von steuerberatender und gewerblicher Tätigkeit, die als objektive Beschränkung der Zuwahl eines zweiten Berufes mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 21, 173 [181]). Sind solche Inkompatibilitätsvorschriften bei der Berufs(zu-)wahl zulässig, gilt dies auch für Regelungen, die nur die Berufsausübung betreffen.


BVerfGE 54, 237 (247):

Die Bundesnotarordnung enthält, wie der Bundesgerichtshof zutreffend feststellt, keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob ein Anwaltsnotar mit einem Wirtschaftsprüfer eine Sozietät eingehen darf. § 9 BNotO regelt nur das Verhältnis zwischen (Nur-)Notar und Rechtsanwalt, trifft aber keine weitere Aussage über Berufsverbindungen eines Anwaltsnotars mit anderen Berufen (Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 9 Rdnr. 6). Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Soziierung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen, wie denen des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers (BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103), läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Soziierungsverbote von Anwaltsnotaren entnehmen. Nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfGE 17, 371 [380]). Auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO sowie § 14 BNotO ergeben für sich allein keine unmittelbare Regelung in der Form eines Soziierungsverbotes. Das gleiche gilt für das Beurkundungsverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG.
Aus der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum ergibt sich jedoch eine hinreichend erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 37, 67 [76]).
Ein rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes gesetzliches Verbot muß in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, daß die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können; der Gesetzgeber muß seinen Grundgedanken, das Ziel seines gesetzgeberischen Wollens, vollkommen deutlich machen (BVerfGE 17, 306 [314]). Dabei können gesetzliche Berufsordnungen nicht alle Einzelheiten der Berufsausübung regeln. Die vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz ist nicht mög

BVerfGE 54, 237 (248):

lich und auch nicht nötig, wenn es sich um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [204]).
Für das Notaramt ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Dies gilt für den (Nur-)Notar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Insbesondere § 1, § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 BNotO ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des Notaramtes soweit wie irgend möglich sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegentreten wollte (vgl. Seybold/Hornig, a.a.O., § 14 Rdnr. 34, 36 ff.; Arndt, Bundesnotarordnung, 1974, § 14 Anm. II B 2.3). Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen dürfe, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kämen (OLG Frankfurt, DNotZ 1975, S. 236; OLG Köln, DNotZ 1975, S. 241; OLG Frankfurt, DNotZ 1975, S. 427). Daß dies dem gesetzlichen Bild des Notaramtes entspricht, ergibt sich zusätzlich aus der ergänzenden und konkretisierenden Berufsausübungsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG. Nach dieser Vorschrift darf ein Notar eine Beurkundung nicht in Angelegenheiten vornehmen, in denen sein Sozius bevollmächtigt ist; für den Fall einer Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem Wirtschaftsprüfer kann auch nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes gelten. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers wäre aber die nach außen erkennbare Berufsverbindung von Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer schwerlich vereinbar: sie würde bei dem Bürger den Eindruck eines umfassenden Dienstleistungsangebots erwecken, das ihm

BVerfGE 54, 237 (249):

aber aufgrund des Beurkundungsverbotes im Einzelfall gerade versagt werden müßte.
Das gesetzliche Leitbild der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 der "Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare", die den gesetzgeberischen Willen standesrechtlich interpretieren (vgl. Seybold/Hornig, a.a.O., § 78 Nr. 5, Rdnr. 10; Arndt, a.a.O., § 14 Anm. II A 5). Dabei mag offenbleiben, ob die Standesrichtlinien der Notare durch die gesetzliche Verweisung auf § 78 Nr. 5 BNotO teilweise auch materielle Rechtsregeln sind (so Seybold/Hornig, a.a.O., § 78 Nr. 5, Rdnr. 12), oder ob sie nur eine Sammlung berufsinterner Grundsätze und konkretisiertes Gewohnheitsrecht darstellen (so Arndt, a.a.O., § 14 Anm. II A 5; § 78 Anm. II 2; BGH, DNotZ 1966, S. 409, 413). Jedenfalls läßt sich aus der Bundesnotarordnung selbst der Wille des Gesetzgebers hinreichend erkennen. Daß dieser nach geltendem Berufsrecht die Sozietät zwischen einem Anwaltsnotar und einem Wirtschaftsprüfer ausschließen wollte, ergibt sich im übrigen auch aus den in der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages bei der Vorlage des Entwurfs eines "Partnerschaftsgesetzes" erörterten Vorschlägen, die derartige Verbindungen künftig gestatten wollten. Hierbei ist von keiner Seite im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten worden, daß solche Sozietäten schon nach geltendem Recht erlaubt seien.
2. Das Verbot einer Sozietät von Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer entspricht auch den Anforderungen an eine zulässige Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 46, 246 [256 f.] m.w.N.; 51, 166 [176]). Es ist durch einen vernünftigen Zweck des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege und dient damit dem Allgemeinwohl. Es liegt weithin im Bereich gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, mit welchen Mitteln im einzelnen diese Ziele gegen denkbare Gefährdungen gesichert werden sollen. Die

BVerfGE 54, 237 (250):

dem Notar übertragenen Aufgaben rücken dessen Beruf in eine sachlich bedingte Nähe zum öffentlichen Dienst; je näher ein Beruf diesem steht, um so eher können Sonderregelungen eingreifen, die das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (BVerfGE 17, 371 [377]). Daher sind in solchen Fällen den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes (Art. 33 Abs. 5 GG) angenäherte Beschränkungen der Berufsfreiheit möglich, die bei anderen Berufen nicht oder doch nicht ohne zusätzlich rechtfertigende Gründe zulässig wären. Dem Gesetzgeber obliegt es auch zu entscheiden, wie solche Gefährdungen einzuschätzen sind, die bei einer beruflichen Verbindung des Notars mit einem Wirtschaftsprüfer jedenfalls nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen sind, und ob durch das Soziierungsverbot nicht bereits der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Notars vermieden werden sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar in weitgehender Übereinstimmung mit der Wirtschaftsprüferkammer und dem Deutschen Anwaltsverein, daß durch die von ihm erstrebte Soziierung irgendwelche Beeinträchtigungen seiner Amtsführung als Notar eintreten könnten, die nicht mit den Mitteln der Dienstaufsicht und des Standesrechts verhindert werden könnten (vgl. auch Kornblum, NJW 1976, S. 8 ff.). Da solche ganz überwiegend für unzulässig gehaltene Sozietäten nur in wenigen Fällen bestehen, liegt auch kein Erfahrungsmaterial vor, aus dem sich gesicherte Erkenntnisse gewinnen ließen. Es ist aber auch möglich, daß die von der Bundesregierung, dem Hessischen Minister der Justiz und der Bundesnotarkammer geäußerten Besorgnisse über eine Gefährdung der Belange der Rechtspflege im Falle der Zulassung solcher Verbindungen bestätigt würden. In einer solchen Lage, die keine sichere Prognose zuläßt, kann es bei einem in besonderer Weise staatlich gebundenen Beruf dem Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verwehrt werden, vorsorgliche Regelungen zumal dann zu treffen, wenn sie in die Berufsausübung der Betroffenen in einem nicht erheblichen Maße eingreifen. Auch die Erwägung, daß bei Zulassung derartiger Sozietäten die berufliche Tätigkeit des An

BVerfGE 54, 237 (251):

waltsnotars sich von der des Nurnotars weiter entfernen könnte, vermag die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Ob demgegenüber die Vorteile eines erweiterten Dienstleistungsangebots, wie dies bei Zulassung weitgehender Berufsverbindungen zwischen den Angehörigen freier Berufe möglich wäre, größeres Gewicht hätten als die in bezug auf die Unabhängigkeit des Notaramtes bestehenden Befürchtungen, ist keine Frage des Verfassungsrechts, sondern obliegt der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers.
II.
Art. 2 Abs. 1 GG tritt als Prüfungsmaßstab hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück (BVerfGE 1, 264 [274]).
Auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) kann der Beschwerdeführer sich nicht berufen. Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfGE 50, 290 [353]); es kann hier deshalb nicht weiterreichen als Art. 12 Abs. 1 GG.
(gez.) Dr. Benda Dr. Böhmer Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner