BVerfGE 59, 360 - Schülerberater


BVerfGE 59, 360 (360):

1. Die Eltern haben aufgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Information über Vorgänge im Bereich der Schule, deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte.
2. Zur Vereinbarkeit der Regelung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (§ 13 Abs. 2) über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten mit dem grundrechtlich gesicherten Informationsanspruch der Eltern.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 9. Februar 1982 auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1981
-- 1 BvR 845/79 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts und Notars Dr. C .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte H. R. Schulze, H. J. Stieringer, Dr. A. Castringius, W. M. Brähmer, W. M. Nentwig, Dr. P. Aselmann, Dr. P. Guhl, Dr. F. Th. Blaum, Dr. P. Mackenzie, M. A. Nentwig, Herdentorsteinweg 49-50, Bremen 1 - § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 61 Abs. 3 Satz 2 und § 67 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes sowie gegen § 42 des Bremischen Schulgesetzes.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist hauptsächlich die Frage, ob Bestimmungen des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber Erziehungsberechtigten und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten in den öffentlichen Schulen mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) vereinbar sind.


BVerfGE 59, 360 (361):

I.
1. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchulVwG) vom 24. Juli 1978 (BremGBl. S. 167) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 18. Juni 1979 (BremGBl. S. 253) lauten -- angeführt nach den verschiedenen Regelungsgegenständen -- in den hier maßgeblichen Teilen:
a) Schweigepflicht der Schülerberater
    § 13 Besondere Rechte und Pflichten der Berater
    (1) ...
    (2) Unbeschadet der beamten- und dienstrechtlichen Schweigepflicht unterliegen die Berater der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Felduntersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit und Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.
    (3) Von der besonderen Schweigepflicht können die Berater nur durch den Betroffenen befreit werden, sofern dessen natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermag. Andernfalls geht dieses Recht auf die Erziehungsberechtigten über. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
b) Bindung der Elternvertreter an Verwaltungsvorschriften
    § 21 Grenzen der Mitwirkung
    (1) ... Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Gremien der Schule verpflichtet, die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere die Richtlinien für den Unterricht, die Lehrpläne, die Stundentafeln sowie die allgemein verbindlichen Richtlinien über den Schulbau und das Schulbauprogramm.
    (2) ...


BVerfGE 59, 360 (362):

c) Regelung des Hospitationsrechts
    § 22 Aufgaben der Schulkonferenz
    (1) ...
    (2) Die Schulkonferenz berät über alle die Schule betreffenden Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie beschließt insbesondere
    1. die Schulordnung. Sie enthält neben der Hausordnung insbesondere die Regelung des Hospitationsrechts gemäß § 42 BremSchulG, die Regelung der Organisation der konstituierenden Sitzungen und der gegenseitigen Information der Gremien sowie des Antragsrechts der Gremien untereinander, soweit es nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist. Soweit die Schulordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Hospitationsrecht die vom Senator für Bildung zu erlassende Musterordnung;
    2.-7. ...
    (3)-(4) ...
d) Zusammensetzung der Schulkonferenz
    § 23 Zusammensetzung der Schulkonferenz
    (1) Die Schulkonferenz besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Gesamtkonferenz des Kollegiums, Mitgliedern des Schülerbeirats, Mitgliedern des Elternbeirats, Mitgliedern des nicht unterrichtenden Personals und Vertretern des Ausbildungsbeirats.
    (2)-(5) ...
e) Ausschluß der Eltern volljähriger Schüler von jeder Mitwirkung in der Schule
    § 42 Elternbeirat
    (1) An jeder Schule mit minderjährigen Schülern wird ein Elternbeirat gebildet.
    (2) ...
    § 43 Aufgaben
    (1) ...
    (2) Der Elternbeirat vertritt die Schulelternschaft gegenüber der

    BVerfGE 59, 360 (363):

    Schulleitung und der Schulaufsicht, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.
    § 44 Elternversammlung
    Auf Beschluß des Elternbeirats beruft der Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Erziehungsberechtigten der Schule oder einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein ...
    § 45 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
    (1) Die Erziehungsberechtigten jeder Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch; in ihr sollen pädagogische und organisatorische Fragen von allgemeinem Interesse besprochen und die Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Klasse informiert werden. Sie hat unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres den ersten und den zweiten Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte zu wählen.
    (2)-(3) ...
f) Abwahl der Vertreter
    § 61 Wahlen
    (1)-(2) ...
    (3) Ein gewählter Vertreter kann jederzeit zurücktreten. Er scheidet vorzeitig aus seinem Amt, wenn mit der Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird...
    (4)-(6) ...
g) Weisungsunabhängigkeit nur für Mitglieder der Schulkonferenz
    § 67 Weisungsunabhängigkeit
    Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Weisungen des Gremiums, das sie gewählt hat, nicht gebunden.


BVerfGE 59, 360 (364):

2. Der vom Beschwerdeführer ferner in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulVwG angegriffene § 42 des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) vom 18. Februar 1975 (BremGBl. S. 89) -- jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (BremGBl. S. 251) -- lautet:
    § 42 Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten
    (1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar
    1. jeder Erziehungsberechtigte in den Klassen seiner Kinder;
    2. Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;
    3. Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadt.
    (2) Bei Prüfungen von Schülern können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und der Schulelternsprecher zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter anwesend sein.
    (3) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er werde als Vater von drei schulpflichtigen und zwei demnächst schulpflichtig werdenden Kindern sowie als Klassenelternsprecher der Klasse 7 c der Abteilung Gymnasium eines Schulzentrums in Bremen und als Mitglied des Elternbeirats dieses Schulzentrums durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
§ 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BremSchulVwG verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 GG, weil die Eltern durch die besondere Schweigepflicht der Berater in ihren Erziehungsrechten beeinträchtigt würden. Die Eltern könnten ihrer umfassenden Verantwortung für ihre Kinder nur gerecht werden, wenn sie über alle ihre Kinder betreffenden Vorgänge unterrichtet würden. Das gelte im besonderen Maße dann, wenn in der Schule tätige und fachlich

BVerfGE 59, 360 (365):

vorgebildete Berater Fehlentwicklungen feststellten, die den Eltern bislang verborgen geblieben seien. Eine Schweigepflicht dieser Berater gegenüber den Eltern sei unzulässig und verletze das aus der elterlichen Mitverantwortung folgende umfassende Informationsrecht der Eltern. Allenfalls in außergewöhnlichen Fällen könne das Informationsrecht durch außerschulische Instanzen -- wie z. B. vom Vormundschaftsgericht in den Fällen des § 1666 BGB -- eingeschränkt werden. Dem unkontrollierten Ermessen eines Beraters dürfe diese Entscheidung aber nicht überlassen bleiben. Mit dem elterlichen Erziehungsrecht sei es auch unvereinbar, die Entscheidung über die Befreiung des Beraters von der Schweigepflicht im Regelfall dem Kinde zu überlassen, sofern dessen natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermöge. Der Gesetzgeber verkenne, daß die Erziehungsberechtigten stets Mitbetroffene seien, wenn es um die Einschränkung und Ausübung des Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder gehe. Hinzu komme, daß der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob ein Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitze, allein der Beurteilung des Beraters überlasse, der unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG auch den Eltern gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. In diesem Falle entscheide der Berater im Ergebnis selbst über seine Befreiung von der Schweigepflicht. Er könne damit, ohne je Kontakt zum Elternhaus aufgenommen zu haben, nach eigenem Gutdünken Erkenntnisse und Mitteilungen, die er in Ausübung seiner Tätigkeit gewonnen oder erhalten habe, an Dritte weiterleiten. Ebenso wie den Eltern ein Recht auf umfassende Information durch den Berater zustehe, obliege ihnen auch die Entscheidung über die Befreiung des Beraters von seiner Schweigepflicht, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem betroffenen Kind. In besonderen Ausnahmefällen könne die Entscheidung auch dem Vormundschaftsgericht überlassen werden.
§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremSchulVwG verstoße ebenfalls gegen das Elternrecht sowie gegen das Demokratieprinzip, so

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weit die an der Mitwirkung in den Schulgremien beteiligten Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, die Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Eltern dürften nicht an bloße Verwaltungsvorschriften gebunden und damit praktisch den Weisungen des Bildungssenators unterworfen werden. Die Bindung an Verwaltungsvorschriften gefährde jede wirksame Mitwirkung und Kontrolle durch die Eltern oder schließe sie sogar aus. Den Eltern komme ein originäres Mitwirkungsrecht zu, das nicht durch bloße Verwaltungsvorschriften untergraben werden dürfe.
Auch § 22 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulVwG in Verbindung mit § 42 BremSchulG, wonach die nähere Ausgestaltung des Hospitationsrechts (des Rechts der Erziehungsberechtigten auf Unterrichtsbesuch) der Regelung durch die Schulkonferenz vorbehalten sei, verletze das Recht der Eltern auf unmittelbare und umfassende Information. Die Eltern müßten berechtigt sein, sich einen Eindruck vom Unterricht zu verschaffen. Der Verwirklichung dieses Anspruchs diene das Hospitationsrecht. Nur durch jederzeitige und unangemeldete Hospitation könnten die Eltern sich einen wirklichen Eindruck vom Unterrichtsgeschehen machen. Dabei wäre es ausreichend, den Elternsprechern ein solches Recht auf einen unangemeldeten Besuch einzuräumen. Die derzeitige Regelung sei verfassungswidrig, da das Besuchsrecht der Eltern der freien Disposition der Schulkonferenz überlassen sei, die nur zu 25% aus Elternvertretern bestehe. Inhalt und Umfang des Hospitationsrechts müßten vielmehr in allen Einzelheiten unter Beachtung des Elternrechts vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden.
Auch die in § 23 Abs. 1 BremSchulVwG festgelegte viertelparitätische Zusammensetzung der Schulkonferenz sei mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Zum einen sei das nichtunterrichtende Personal mit einer Quote von 25% schon zahlenmäßig bei weitem überrepräsentiert. Dies stelle im Verhältnis zur Zahl der Eltern und deren viertelparitätischer Beteiligung eine Verletzung des elterlichen Mitwirkungsrechts dar. Zum anderen sei

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aber auch kein sachlicher Grund für eine Mitbestimmung des nichtunterrichtenden Personals einer Schule in der Schulkonferenz ersichtlich. Zwar möge die Sachkompetenz dieser Personengruppe im Einzelfall deren Anhörung und gegebenenfalls Mitberatung sinnvoll erscheinen lassen. Eine -- dazu noch viertelparitätische -- Mitbestimmung sei dagegen durch nichts gerechtfertigt. Es handele sich insoweit um eine falsch verstandene Demokratisierung der Schule. Auch die viertelparitätische Mitbestimmung der Schüler in der Schulkonferenz verletze das Erziehungsrecht der Eltern. Zwar sei die Beteiligung der Schüler an der Entscheidung von Schulangelegenheiten aus erzieherischen und staatspolitischen Gründen richtig und sinnvoll, da die Schüler auf diese Weise allmählich mit den Spielregeln der parlamentarischen Demokratie vertraut gemacht würden. Es sei aber verfehlt, den Schülern bereits von der 5. Jahrgangsstufe an eine viertelparitätische Mitbestimmung in der Schulkonferenz zuzugestehen. Schüler der 5. Jahrgangsstufe seien durchschnittlich 10 Jahre alt. Kinder dieses Alters seien ihrem Entwicklungsstand nach noch nicht in der Lage, mit einer eigenständigen Meinung an einem Willensbildungsprozeß teilzunehmen. Erst in einem Alter von 15 Jahren hätten die Schüler in der Regel einen Entwicklungs- und Bildungsstand erreicht, der sie in die Lage versetze, an den Beratungen einer Schulkonferenz sinnvoll und nutzbringend teilzunehmen. Allerdings genüge eine mitberatende Teilnahme. Eine Mitentscheidung -- zumal eine viertelparitätische -- sei sachlich nicht geboten. Eine differenzierte Beteiligung der Schüler sei gerade im Hinblick auf die Gliederung des Bremischen Schulwesens in eine Primarstufe und eine Sekundarstufe I und II sowie die Bildung von Schulzentren von besonderer Bedeutung.
Schließlich entspreche auch der Ausschluß der Eltern volljähriger Kinder von jeder Mitwirkung in der Schule, wie dies gemäß § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 44 Satz 1 und § 45 Abs. 1 BremSchulVwG der Fall sei, nicht dem Verständnis des Grundgesetzes von den Rechten und Pflichten der Eltern in Familie

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und Gesellschaft. Die umfassende Mitverantwortung der Eltern für die körperliche und geistige Entwicklung ihrer Kinder und ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung ende nicht mit der Volljährigkeit ihrer Kinder, sondern nehme allmählich an Umfang und Intensität ab, je mehr die Unabhängigkeit der Kinder und ihre Fähigkeit zu selbstbestimmter und verantwortlicher Lebensführung zunehme. Die Volljährigkeit schließe nur eine Bevormundung und eine Erziehung im engeren Sinne aus, nicht dagegen jegliche Einflußnahme auf die Lebensführung der Kinder. Es bleibe den Eltern auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder ein gewisses Recht zur Überwachung der Lebensführung. Der Schulbesuch ende in der Regel zwei bis drei Jahre nach der Volljährigkeit; in dieser Zeit seien die Kinder nach wie vor wirtschaftlich von den Eltern abhängig und bedürften deren Beratung und Betreuung. Ihrer insoweit fortbestehenden Mitverantwortung könnten die Eltern nur gerecht werden, wenn sie auch für ihre volljährigen Kinder in den Gremien der Schule mitwirken dürften. Außerdem sei der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Eltern jüngerer und älterer Kinder im Interesse sachgerechter Bewältigung von Erziehungsproblemen von Wert.
Die in § 61 Abs. 3 Satz 2 BremSchulVwG vorgesehene Möglichkeit der Abwahl der gewählten Vertreter in den schulischen und überschulischen Ausschüssen durch einfache Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten verstoße gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie, da gewählte Repräsentanten unabhängige und nur ihrem Gewissen unterworfene Mandatsträger seien. Die Länder seien gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet, ihre verfassungsmäßige Ordnung nach den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes auszugestalten. Diesen Grundsätzen widerspreche aber die in § 61 Abs. 3 Satz 2 Brem-SchulVwG vorgesehene freie Abwählbarkeit der gewählten Vertreter mit einfacher Mehrheit. § 67 BremSchulVwG sei insofern zu beanstanden, als diese Vorschrift nur Weisungsunabhängig

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keit für die Mitglieder der Schulkonferenz, nicht aber für die Mitglieder anderer Gremien -- etwa des Elternbeirates -- vorsehe.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben schriftlich Stellung genommen: der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund, der Deutsche Philologenverband, der Zentralelternbeirat Bremen, der Zentralelternbeirat Bremerhaven und der Bundeselternrat.
1. Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
§ 13 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG schränke Art. 6 Abs. 2 GG nicht unzulässig ein. Den Eltern stehe zwar aus Art. 6 Abs. 2 GG grundsätzlich ein Recht auf Information über die Erziehung in der Schule zu; die gesteigerte Schweigepflicht der für die Schulen tätigen fachlich vorgebildeten Berater und die ihr korrespondierende eingeschränkte Information der Erziehungsberechtigten liege aber in der besonderen beruflichen Stellung und den Aufgaben dieser Berater begründet. Das vom Gesetzgeber in § 11 BremSchulVwG vorgegebene Aufgabenfeld, nämlich das Verhindern von Schulproblemen und das Beheben eingetretener Schulschwierigkeiten, sei zwangsläufig auch auf das Erkennen und Erforschen ihnen zugrundeliegender Ursachen außerhalb des Bereichs der Schule (wie z. B. Drogenkonsum, Mißhandlungen im Elternhaus usw.) gerichtet. Die Berater könnten ihre Aufgaben aber nur wahrnehmen, wenn zwischen ihnen und den von ihnen betreuten Jugendlichen ein ungestörtes Vertrauensverhältnis bestehe oder aufgebaut werden könne. Dies sei in bestimmten Fällen aber nur möglich, wenn der Jugendliche von der Verschwiegenheit des Beraters gegenüber den Erziehungsberechtigten ausgehen könne. Eine Information der Erziehungsberechtigten könne in solchen Fällen die Gesundheit und das Wohlergehen des betroffenen Minderjährigen gefährden und damit die Beratung sinnlos machen oder die Schwierigkeiten

BVerfGE 59, 360 (370):

noch vergrößern. Nur daran hätten die Berater ihr Verfahren zu orientieren. Das Elternrecht sei im wesentlichen ein Recht im Interesse des Kindes. § 13 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG sei eine Konkretisierung der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG dem Staat auferlegten Verpflichtung, über Pflege und Erziehung der Kinder zu wachen. Auch bei der Regelung der Befreiung von der Schweigepflicht gegenüber Dritten habe der Gesetzgeber die elterliche Mitverantwortung nicht verkannt. Die Betroffenheit der Erziehungsberechtigten sei jedoch von der altersbedingten Einsichtsfähigkeit des Kindes abhängig. Das elterliche Erziehungsrecht trete deshalb in dem Maße zurück, wie die Entfaltung der Kindespersönlichkeit es entbehrlich mache. Sei das Wohl des Kindes gefährdet, so müsse der Berater selbst darüber entscheiden, inwieweit er von seiner Schweigepflicht befreit sei.
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Mitbestimmungsvorschriften im Bremischen Schulverwaltungsgesetz seien ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bremische Gesetzgeber habe sich gerade im Bewußtsein seiner Verantwortung für das Schulwesen für ein ausgewogenes Mitwirkungssystem von Lehrern, Eltern, Schülern und nichtunterrichtendem Personal entschieden. Dies gelte insbesondere für die Schulkonferenz. Sie sei von ihrem Auftrag her primär kein Organ, in welchem die Gegnerschaft von Personengruppen durch Mehrheitsbeschlüsse gelöst werden solle. Die Schulkonferenz sei vielmehr dazu da, gemeinsam Probleme zu beraten und auf eine von allen getragene Lösung hinzuwirken. Der Gesetzgeber habe sich deshalb auch bei der Vertretung in der Schulkonferenz nicht von der zahlenmäßigen Größe der jeweiligen Personengruppe bestimmen lassen. Von welchem Alter an die Schüler an der Schulkonferenz teilnehmen könnten, sei eine bildungspolitische und keine verfassungsrechtlich relevante Frage.
Auch die vom Beschwerdeführer bemängelte Unterwerfung der Elternvertreter unter die Verwaltungsvorschriften sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Eltern sei in das Ermessen des Gesetz

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gebers gestellt, der dafür Sorge zu tragen habe, daß auch eine sich begrenzt selbstverwaltende Schule die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen könne. Dabei könne sich der Staat der Verwaltungsanordnungen bedienen.
Die Regelung des Hospitationsrechts entspreche einer sinnvollen Abwägung zwischen dem Erziehungsauftrag der Eltern und der Gestaltungsfreiheit des Staates auf dem Gebiete des Schulwesens. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule könne nur in einem sinnvollen, aufeinander bezogenen Zusammenwirken erfüllt werden. Dies werde durch einen Beschluß der Schulkonferenz am ehesten erreicht. Eine bis ins einzelne gehende gesetzliche Regelung sei nicht erforderlich.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschränkung des elterlichen Vertretungsanspruchs für volljährige Schüler wende, verkenne er, daß sich das Erziehungsrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nur auf Minderjährige beziehe. Eine stärkere Berücksichtigung von Eltern volljähriger Kinder sei eine allgemeine bildungspolitische Frage.
Schließlich gehe auch die Rüge hinsichtlich der Abwählbarkeit gewählter Vertreter fehl. Die Funktion eines elterlichen Vertreters in Schulausschüssen sei nicht eine Folge des individuellen Erziehungsrechts der Eltern, sondern des von einer Mehrheit der Eltern erhaltenen Auftrags, deren Interessen in dem jeweiligen Gremium wahrzunehmen. Ein Vertreter könne deshalb auch wieder abgewählt werden. Umfang und Voraussetzungen dieser Abwahlmöglichkeit seien in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Im übrigen sei für die Abwahl erforderlich, daß mit der Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt werde.
2. Die Stellungnahme der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund beschränkt sich auf die Erörterung einzelner Fragen. Sie hält die Regelung des Hospitationsrechts der Eltern für ausreichend. Weitergehende Besuchsrechte der Eltern könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Die Mitwirkung aller

BVerfGE 59, 360 (372):

Beteiligten -- auch des nichtunterrichtenden Personals -- an den Entscheidungsprozessen in der Schule sei aus pädagogischen Gründen sinnvoll und wünschenswert und fördere eine Erziehung zur Demokratie. Im übrigen müsse die Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren auch in der Schule gelten.
3. Der Deutsche Philologenverband begrüßt die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG über die Schweigepflicht der Berater, da der Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Schülers und dem Informationsanspruch der Eltern in der Schulpraxis nicht selten sei. Die Vorschrift sei inhaltlich genügend bestimmt und ermögliche eine wirksame Rechtskontrolle durch die Schulaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte. Hingegen sei die Regelung des § 13 Abs. 3 BremSchulVwG bedenklich, da sie bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Schülers die Ausübung des elterlichen Sorgerechts unerträglich erschweren und ein sinnvolles pädagogisches Zusammenwirken zwischen Elternhaus und Schule vereiteln könne.
Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, daß die Gruppen der Lehrer, der Eltern, der Schüler und des nichtunterrichtenden Personals weder gleichgewichtig seien noch als gleichrangig behandelt werden dürften. Die viertelparitätische Besetzung der Schulkonferenz sei deshalb sach- und wirklichkeitsfremd. Das wichtigste Kriterium für schulische Entscheidungen sei die pädagogische Kompetenz. Lege man diese zugrunde, so könnten grundsätzlich nur Eltern und Lehrer sowie mit zunehmendem Alter auch Schüler an schulischen Entscheidungen mitwirken. Für eine maßgebende Mitwirkung des nichtunterrichtenden Personals fehle ein sachlicher Grund. Im übrigen werde durch die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf Gremien, die mehrheitlich mit unabhängigen Vertretern von Partikularinteressen besetzt seien, letztlich auch das Rechtsstaatsprinzip, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Exekutive in Frage gestellt.
Zwischen Eltern und Lehrern bestünden so große Unter

BVerfGE 59, 360 (373):

schiede, daß sie nicht in gleicher Weise den Anordnungen und Weisungen der Schulverwaltung unterworfen sein könnten.
Das vom Beschwerdeführer geforderte Recht der Eltern auf jederzeitige und unangemeldete Hospitation könne zu erheblichen Störungen des Unterrichts führen. Auch sei der Informationswert solcher Besuche zweifelhaft. Da das Hospitationsrecht stark in das Unterrichtsgeschehen eingreife, sollte es für alle Beteiligten landeseinheitlich geregelt werden.
Die Schulpraxis bestätige die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Abwahl gewählter Vertreter in den Ausschüssen der Schule. Angesichts der in den Gremien zu beratenden Themen sei ein möglichst großes Maß an personeller Kontinuität und fachlicher Qualifikation zu fordern. Eine Weisungsgebundenheit oder Abhängigkeit des gewählten Vertreters gefährde die sachgerechte Diskussion und Arbeit in den Gremien.
4. Nach Auffassung des Zentralelternbeirats Bremen habe sich in der Praxis gezeigt, daß die Regelungen über das Hospitationsrecht und die viertelparitätische Besetzung der Schulkonferenz mit nichtunterrichtendem Personal einer Novellierung bedürften. Er habe schon in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ein einheitliches Hospitationsrecht und eine geringere Beteiligung des nicht unterrichtenden Personals gefordert. Die Frage der Mitwirkung von Eltern volljähriger Kinder sei von bundesweitem Interesse und sollte höchstrichterlich geklärt werden.
5. Der Zentralelternbeirat Bremerhaven teilt die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Regelung in § 13 Abs. 2 und 3 BremSchulVwG nicht. Es gebe Fälle, in denen es -- wie der Beschwerdeführer selbst einräume -- untunlich oder gar schädlich wäre, wenn der Berater die Eltern informieren würde. Dem Berater könne bei der Ausübung seines Amtes weder Willkür noch Uneinsichtigkeit unterstellt werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß er seine Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen ausübe.


BVerfGE 59, 360 (374):

Der Auffassung des Beschwerdeführers zur Bindung an Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften könne insofern zugestimmt werden, als nach § 17 Abs. 2 und 3 BremSchulVwG die Selbstverwaltung der Schule nur zur Sicherung der Einheitlichkeit des Bildungswesens und der Chancengleichheit der Schüler eingeschränkt werden könne.
Die Regelung des Hospitationsrechts diene der ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichtsbetriebs und damit der inneren Verwaltung einer Schule. Es erscheine deshalb sinnvoll, daß diese Regelung sich an den besonderen Gegebenheiten einer Schule orientiere und von der Schulkonferenz getroffen werde. Eine allgemeine gesetzliche Regelung sei hierfür ungeeignet.
Es sei auch sinnvoll, alle an der Schule vertretenen Gruppen bei der Besetzung der Schulkonferenz zu berücksichtigen. Eine viertelparitätische Beteiligung des nichtunterrichtenden Personals sei jedoch nicht erforderlich. Dagegen sei die Vertretung der Schüler, wie sie das Gesetz vorsehe, nicht zu beanstanden. Die Erfahrung habe gezeigt, daß auch Schüler der 5. Jahrgangsstufe bereit und fähig seien, in der Schulkonferenz sinnvoll mitzuarbeiten. Da die Orientierungsstufe (Klasse 5 und 6) eine eigene Abteilung in den Schulen bilde, sei es notwendig, daß auch diese Abteilung Vertreter in die Schulkonferenz entsenden könne.
Eine Vertretung volljähriger Schüler durch deren Eltern sei nicht erforderlich. Die Interessen dieser Schüler könnten durch den Schülerbeirat wahrgenommen werden.
Auch gegen § 61 Abs. 3 Satz 2 und § 67 BremSchulVwG bestünden keine Bedenken.
6. Der Bundeselternrat verweist in seiner kurzen Stellungnahme zur Mitwirkung von Eltern Volljähriger auf die Regelung in § 55 Abs. 3 des baden-württembergischen Schulgesetzes, wonach die Eltern unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler ebenfalls die Aufgaben der Elternmitbestimmung in den schulischen Gremien wahrnehmen könnten.


BVerfGE 59, 360 (375):

IV.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1981 haben sich geäußert: Für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt und Notar Stieringer und der Beschwerdeführer selbst, für den Senat der Freien Hansestadt Bremen Senatsdirektor Dücker und Regierungsdirektor Kaschner.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde ist die Darlegung, daß der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder in einem anderen Recht im Sinne von § 90 BVerfGG betroffen ist (BVerfGE 29, 83 [93]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107] und st. Rspr.). Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften betreffen das Informationsrecht der Erziehungsberechtigten über die Tätigkeit der Schülerberater und den Umfang der Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten bei der Mitwirkung in Gremien der Schule. Da der Beschwerdeführer Vater von schulpflichtigen Kindern ist, wird er durch die angegriffenen Regelungen unmittelbar und gegenwärtig betroffen mit folgenden Ausnahmen:
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluß der Eltern volljähriger Kinder von jeder Mitwirkung in der Schule (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BremSchulVwG) wendet, mangelt es an der gegenwärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers, da er nicht Vater volljähriger Kinder ist.
2. § 67 BremSchulVwG gilt nur für die Schulkonferenz. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht diese Vorschrift selbst; er bemängelt vielmehr, daß eine entsprechende Bestimmung nicht auch für die übrigen schulischen Gremien getroffen worden ist. Er rügt damit ein Unterlassen des Gesetzgebers, ohne die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Unterlassungsrüge darzutun (vgl. BVerfGE 55, 37 [53 ff.]).


BVerfGE 59, 360 (376):

Diese beiden Rügen des Beschwerdeführers sind unzulässig.
 
C.
Auch soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, kann sie keinen Erfolg haben.
I.
Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hauptsächlich Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Erziehungsrecht der Eltern), Art. 7 Abs. 1 GG (Staatliche Gestaltungsfreiheit in bezug auf die Schulorganisation) und Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht des Kindes).
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Das Elternrecht unterscheidet sich von den anderen Freiheitsrechten des Grundrechtskatalogs wesentlich dadurch, daß es keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern zum Schutze des Kindes gewährt. Es beruht auf dem Grundgedanken, daß in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Das Elternrecht ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das dem Staat nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet. In der Beziehung zum Kind muß das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert -- dies kommt deutlich im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck -- Grundrecht und Grundpflicht zugleich. Man

BVerfGE 59, 360 (377):

hat das Elternrecht daher ein fiduziarisches Recht, ein dienendes Grundrecht, eine im echten Sinne anvertraute treuhänderische Freiheit genannt (vgl. Saladin, Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts in: Festschrift für Hans Hinderling, 1976, S. 175 [199]; Oppermann, Gutachten zum 51. Deutschen Juristentag in: Verhandlungen des Deutschen Juristentages, 1976, C. 100; Ossenbühl, Schule im Rechtsstaat, DÖV 1977, S. 801 ff.).
2. Die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG umfaßt die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, gehören zu dem staatlichen Gestaltungsbereich (BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; st. Rspr.).
Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß das Grundgesetz das Schulwesen -- vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91 b GG -- der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen hat. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis (Art. 70 ff. GG) noch eine Verwaltungshoheit (Art. 30 GG). Daraus ergibt sich eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände. Sie ist nur eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (BVerfGE 6, 309 [354]; 34, 165 [181]). Schon aus diesem Grunde muß sich das Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer große Zurückhaltung auferlegen (BVerfGE 53, 185 [196]).


BVerfGE 59, 360 (378):

3. Problematisch ist, inwieweit das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG über die in Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5 GG ausdrücklich gewährten Befugnisse hinaus in den Schulbereich hineinwirkt. Wesentlich ist dabei die Frage, ob das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein reines Individualrecht ist oder ob es auch eine Garantie für eine -- wie immer geartete -- gemeinschaftliche elterliche Mitwirkung in schulischen Angelegenheiten (kollektives Elternrecht) umfaßt.
a) Die Meinungen im wissenschaftlichen Schrifttum hierüber sind geteilt. Die Literatur zeigt ein breites Spektrum sehr unterschiedlicher Rechtsauffassungen. U. Fehnemann hat sie in einer Abhandlung über "Die Bedeutung des grundgesetzlichen Elternrechts für die elterliche Mitwirkung in der Schule" (AöR, Bd. 105 [1980], S. 529 [536 ff.]) ausführlich dargestellt (vgl. hierzu auch E.-W. Böckenförde, Elternrecht -- Recht des Kindes -- Recht des Staates. Zur Theorie des verfassungsrechtlichen Elternrechts und seiner Auswirkung auf Erziehung und Schule, in: Essener Gespräche, Bd. 14 [1980], S. 54 [64 ff.]). Soweit die Meinung vertreten wird, daß das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch gemeinschaftlich auszuübende elterliche Befugnisse im Schulbereich umfasse, ist diesen und weiteren in dieselbe Richtung gehenden Äußerungen eigen, daß sie zu der Frage, welche gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte der Eltern in der Schule aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleiten seien, nur in mehr oder weniger allgemeinen Ausführungen Stellung nehmen. Bestimmte kollektive elterliche Mitwirkungsrechte, die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zwingend geboten seien, werden kaum genannt.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat im Förderstufenurteil (BVerfGE 34, 165) dargelegt, daß das Grundgesetz die Schule und die mit ihr verbundenen Einrichtungen nicht zur ausschließlichen Angelegenheit des Staates erklärt hat; dieser muß sich vielmehr mit anderen Erziehungsträgern bei der Aufgabe treffen, "das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu fördern

BVerfGE 59, 360 (379):

und zu unterstützen". In dem Urteil (a.a.O. [182 f.]) heißt es hierzu:
    "Aus Art. 7 Abs. 2 und 5 GG, die den Eltern gewisse Rechte im Hinblick auf die weltanschauliche Erziehung in der Schule sichern, kann nicht geschlossen werden, daß dieser Artikel des Grundgesetzes als lex specialis allein und abschließend die Reichweite des Elternrechts im Schulwesen regele.
    Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt (BVerfGE 1, 14 [32]; 19, 206 [220]). Er muß daher auch zusammen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden. Gegenüber der Vorstellung einer grundsätzlich unbeschränkten staatlichen Schulhoheit, wie sie die Weimarer Reichsverfassung beherrschte (vgl. Lande in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2 (1932), S. 720), hat das Grundgesetz innerhalb des Gesamtbereichs 'Erziehung' das individualrechtliche Moment verstärkt und den Eltern, auch soweit sich die Erziehung in der Schule vollzieht, größeren Einfluß eingeräumt, der sich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer grundrechtlich gesicherten Position verdichtet hat. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als 'das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht' an. Andererseits enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, läßt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen."
In dieser Entscheidung wird den Eltern aufgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zugesprochen, den Bildungsweg des Kindes zu bestimmen. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf nicht mehr als notwendig begrenzt werden, ohne daß daraus ein Recht der Eltern abgeleitet werden könnte, daß der Staat eine bestimmte, an deren Wünschen orientierte Schulform zur Ver

BVerfGE 59, 360 (380):

fügung stellen muß. Der Staat ist verpflichtet, in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. a.a.O. [183]).
In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Oberstufenreform (BVerfGE 45, 400 [415 f.]; 53, 185 [196]) und zum Sexualkundeunterricht (BVerfGE 47, 46 [74]) werden die allgemeinen Grundsätze des Förderstufenurteils wiederholt, ohne daß -- mit einer Ausnahme -- konkrete Folgerungen aus dem Gebot des Zusammenwirkens von Schule und Eltern gezogen werden. Lediglich in der Sexualkundeentscheidung wird aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch der Eltern auf rechtzeitige und umfassende Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule hergeleitet (a.a.O., Leitsatz Nr. 4 und S. 76). Damit soll es den Eltern ermöglicht werden, im Sinne ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen über die Themen, die in der Schule behandelt werden sollen, auf ihre Kinder einzuwirken und so das ihnen nach dem Grundgesetz vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu bringen. Ein Mitbestimmungsrecht der Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung aufgrund des Art. 6 Abs. 2 GG wird hingegen ausdrücklich abgelehnt (a.a.O. [76]).
Konkrete Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte der Eltern in der Schulselbstverwaltung sind bisher vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch in keinem Fall hergeleitet worden. Es ist vielmehr an dem im Förderstufenurteil (BVerfGE 34, 165 [182]) aufgestellten Prinzip festgehalten worden, daß die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis des Staates zur Organisation des Schulwesens umfaßt und grundsätzlich keine kollektiven elterlichen Mitwirkungsbefugnisse aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden können. Für eine solche Auslegung spricht auch die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes. Das Schulwesen ist

BVerfGE 59, 360 (381):

-- wie schon oben dargelegt wurde -- Ländersache. Der Landesgesetzgeber kann Elterngremien mit Mitwirkungsrechten ausstatten; dies wird durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen, liegt vielmehr im Sinne der zum Wohle des Kindes gebotenen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Dem entspricht es, daß einzelne Landesverfassungen (vgl. z. B. Art. 17 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 10 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen) und insbesondere die Schulverfassungs- und Schulverwaltungsgesetze der Bundesländer Regelungen über die kollektive Mitwirkung der Eltern auf schulischer und überschulischer Ebene mit unterschiedlichem Umfang und in vielfältiger Ausgestaltung enthalten. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können aber grundsätzlich keine konkreten Ansprüche auf Beteiligung der Eltern an der Schulselbstverwaltung abgeleitet werden.
Aus dieser Grundgesetzbestimmung ergibt sich hingegen ein schon in der Sexualkundeentscheidung erwähnter Informationsanspruch der Eltern. Wie im Förderstufenurteil (a.a.O. [183]) dargelegt wurde, sind das individuelle elterliche Erziehungsrecht und der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz aufeinander abzustimmen mit dem Ziele, die eine Persönlichkeit des Kindes zu bilden. Ein sinnvoll aufeinander bezogenes Zusammenwirken von Eltern und Schule setzt aber gegenseitige Verständigung voraus. Die Eltern müssen über das Geschehen in der Schule unterrichtet werden. Sie brauchen auch die Möglichkeit, Anregungen und Kritik anzubringen. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist daher das Recht auf Unterrichtung über Vorgänge in der Schule abzuleiten, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte (vgl. Fehnemann, a.a.O., S. 543 Fußn. 48 m. w. N.; OVG Koblenz, DÖV 1963, S. 553). Dazu gehören insbesondere auch Informationen über Leistungen und Verhalten des Kindes und

BVerfGE 59, 360 (382):

im Zusammenhang damit auftretende Schwierigkeiten. Es muß ferner Bereitschaft zu Gesprächen mit den Eltern über die wechselseitigen Auswirkungen von Schule und Familie auf die Entwicklung des Kindes bestehen. In welcher Weise die Schule dieser Informationsverpflichtung im einzelnen nachzukommen hat, liegt in der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers.
Ob darüber hinaus aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch weitere individuelle Rechte der Eltern gegenüber der Schule herzuleiten sind, bedarf im vorliegenden Falle keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung.
4. Das Kind hat aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit, das allerdings den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Eingrenzungen unterliegt (BVerfGE 53, 185 [203]). Das Verhältnis des Elternrechts zu diesem Kindesrecht wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung spricht und so schon per definitionem das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 22). Dem entspricht es, daß mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen. Abgestufte partielle Mündigkeitsregelungen, die an diesen Bezugspunkten ausgerichtet und sachlich begründet sind, stellen daher keine Eingriffe in das Elternrecht dar.
II.
Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffenen Vorschriften im einzelnen, so lassen sie keine Verstöße gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennen.


BVerfGE 59, 360 (383):

1. Dies gilt bei verfassungskonformer Auslegung auch für § 13 Abs. 2 BremSchulVwG, soweit diese Vorschrift eine Schweigepflicht der Berater gegenüber den Erziehungsberechtigten der betroffenen Minderjährigen statuiert.
Das Bremische Schulverwaltungsgesetz hat in seinem Teil I, 2. Abschnitt, §§ 11 ff. erstmals in einem Gesetz die Beratung im Schulwesen als Institution eingeführt. Aufgabe der Beratung ist es, "zur Förderung von Schülern beizutragen, die Entwicklung der Schule zu unterstützen, Schulprobleme zu verhindern und eingetretene Schulschwierigkeiten zu beheben" (§ 11). Die schulpsychologische Beratung, die Schullaufbahnberatung, die Drogenberatung und andere Beratungsdienste werden von fachlich vorgebildeten Beratern wahrgenommen. Die zentralen Beratungsdienste sind in der Stadtgemeinde Bremen beim Senator für Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat eingerichtet (§ 12). Die Berater haben im Einverständnis mit dem Schulleiter Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Beratungsaufgaben ihre Teilnahme erforderlich machen. Sie unterliegen der beamtenrechtlichen und dienstrechtlichen Schweigepflicht. Mit § 13 Abs. 2 und 3 BremSchulVwG wurden erstmals in der Bundesrepublik die näheren Modalitäten der besonderen Schweigepflicht dieser Berater zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen umschrieben.
a) Entsprechend dem Informationsanspruch, der den Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht, geht § 13 Abs. 2 BremSchulVwG davon aus, daß die besondere Schweigepflicht der Berater grundsätzlich nicht gegenüber den Erziehungsberechtigten der betroffenen Minderjährigen gilt.
Zu einem sinnvollen Zusammenwirken von Eltern und Schule bei der gemeinsamen Erziehung des Kindes gehört ein offenes gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Der Informationsanspruch der Eltern bezieht sich grundsätzlich auch auf die Erkenntnisse der schulischen Berater. Deren Einsichten und Erfahrungen im Umgang mit dem Kinde in der Schule können gerade für die individuelle, den Eltern zuvörderst obliegende Erziehung von

BVerfGE 59, 360 (384):

erheblicher Bedeutung sein. Wenn der Berater ein Vertrauensverhältnis zu dem Schulkinde findet, werden ihm -- etwa in persönlichen Gesprächen -- oft Umstände zur Kenntnis gelangen, die sich nicht auf den Schulsektor beschränken, sondern auch den intimen Familienbereich berühren. Alles dies kann Gewicht für die Erfüllung der elterlichen Erziehungspflicht haben.
b) Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß in besonders gelagerten Fällen eine Information der Eltern zu Reaktionen führen kann, die im Interesse des Kindeswohls nicht zu verantworten sind. Die Probleme und Schwierigkeiten des Kindes können gerade in einem Elternhaus ihre Ursache haben, in dem kein Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kind mehr besteht (z. B. bei Kindesmißhandlungen). Es sind auch Fälle von Alkohol- und Drogensucht denkbar, in denen die Einschaltung der Eltern den Heilerfolg beeinträchtigen mag (vgl. K. Engler, Schweigerechte und Informationspflichten des Lehrers -- am Beispiel von Drogenproblemen in der Schule betrachtet, RdJB 1979, S. 62 ff., S. 130 ff. [131 f.]). Hier kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen. Die mit einem derartigen, durch das Kindeswohl gebotenen Vorgehen verbundene Einschränkung des elterlichen Informationsrechts ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar; denn der treuhänderische Charakter des elterlichen Erziehungsrechts bindet dieses an das Kindeswohl und enthält in sich keine Befugnisse, welche dieses gefährden oder vereiteln (vgl. Böckenförde, a.a.O., S. 65).
Dabei ist jedoch zu bedenken, daß es in erster Linie die Eltern sind, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ihre Kinder zu erziehen haben. Sie sollen das Recht haben, Pflege und Erziehung "nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten" (BVerfGE 24, 119 [143]; 31, 194 [204]; 47, 46 [69 f.]). Diese Verantwortung ist eine Eltern-Verantwortung und jedenfalls keine primäre

BVerfGE 59, 360 (385):

Staatsverantwortung. Die Eltern genießen insoweit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern. Allerdings sind im Bereich der Schule Erziehungsrecht der Eltern und staatlicher Erziehungsauftrag einander gleichgestellt. Bei der hier in Frage stehenden Schweigepflicht der Berater geht es jedoch darum, daß den Eltern Informationen vorenthalten werden sollen, die für die individuelle Erziehung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sein können. Die im Interesse des Kindeswohles gebotene Schweigepflicht der Berater kann deshalb nur in Ausnahmefällen das grundrechtlich gesicherte Informationsrecht der Eltern beschränken.
c) Ob die in § 13 Abs. 2 BremSchulVwG statuierte Schweigepflicht der Berater mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist, hängt entscheidend davon ab, wie die Bestimmung auszulegen ist. Satz 3 dieser Vorschrift knüpft die Schweigepflicht an die Entscheidung des Beraters darüber, ob eine Information an die Eltern "Gesundheit und Wohlergehen der betroffenen Minderjährigen gefährden" würde. "Gesundheit" ist ein vielschichtiger Begriff für das "normale", d. h. nicht "krankhafte" Befinden des Kindes. Nach der Definition der Weltgesundheitsbehörde in ihrer Satzung vom 22. Juli 1946 ist Gesundheit "der Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen" (vgl. BVerfGE 56, 54 [74]). Ähnlich unbestimmt erscheint "Wohlergehen", ein Begriff, der bisher weder durch die Rechtsprechung noch im wissenschaftlichen Schrifttum gedeutet und in seinem Inhalt näher umgrenzt worden ist. Hinzu kommt, daß auch "gefährden" auslegungsbedürftig ist, wobei insbesondere die Festlegung der Gefahrengrenze Probleme aufwirft. Es kann fraglich sein, ob schon eine abstrakte Gefährdung oder erst eine gegenwärtige konkrete Gefahr hinreichend ist, um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten auszulösen.
Im ganzen gesehen würde die Generalklausel "Gefährdung von Gesundheit und Wohlergehen" des betroffenen Kindes bei weiter Auslegung nicht genügen, um die engbegrenzte Schweige

BVerfGE 59, 360 (386):

pflicht der Berater mit der im grundrechtsrelevanten Bereich erforderlichen Bestimmtheit gegenüber dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Informationsrecht der Eltern abzugrenzen.
Indessen ist eine so weite Auslegung nicht zwingend geboten. Eine gesetzliche Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und die Vorschrift bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt (so schon BVerfGE 2, 266 [282]; st. Rspr.). Die vom Gesetzgeber verwendeten auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Begriffe brauchen nicht unbedingt in einer undifferenzierten Weite verstanden zu werden. Wortlaut und Sinngehalt der als Ausnahme konzipierten Vorschrift des § 13 Abs. 2 BremSchulVwG lassen auch eine einschränkende Auslegung zu. Der Berater wird auch in den Fällen der oben geschilderten Art in der Regel die Eltern informieren müssen. Bei einem minderjährigen Schüler in geordneten familiären Verhältnissen wird die gebotene Hilfe ohne Einschaltung der Eltern normalerweise gar nicht möglich sein. Insbesondere wenn Probleme des Schülers in der Klassenkonferenz besprochen werden müssen, wird eine vorherige Information der Eltern schon deshalb geboten sein, weil andernfalls die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ernstlich gefährdet sein könnte. Die Annahme einer Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten setzt daher Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, etwa des Alters und der Reife des betroffenen Schülers, seiner familiären Beziehungen und sonstiger Abhängigkeiten innerhalb und außerhalb der Schule voraus. Der Berater muß ferner das Elternhaus so gut kennen, daß er die Folgen einer Information aufgrund konkreter Tatsachen richtig einschätzen kann. Erscheint die Familie nicht gänzlich verständnislos, so wird es zunächst Aufgabe des Beraters sein, auf die Eltern einzuwirken, sich der Probleme ihres Kindes anzunehmen. Als verfassungskonform kann daher nur eine Auslegung des § 13 Abs. 2 BremSchulVwG angesehen werden, die das Schweigerecht der

BVerfGE 59, 360 (387):

Berater gegenüber den Erziehungsberechtigten auf die Ausnahmefälle begrenzt, in denen konkrete Tatsachen vorliegen, welche bei Information der Erziehungsberechtigten die unmittelbare und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes wahrscheinlich machen. Diese Auslegung beläßt der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn. Dabei kann offenbleiben, ob der bremische Gesetzgeber den Beratern einen weiteren Ermessens- und Wertungsspielraum gewähren wollte. Ist eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 9, 194 [200]; 47, 327 [380]).
Legt man diese einschränkende Auslegung zugrunde, so werden auch die vom Beschwerdeführer gegen § 13 Abs. 3 Satz 3 BremSchulVwG geäußerten Bedenken hinfällig.
2. § 13 Abs. 3 Satz 1 BremSchulVwG (Entbindung von der Schweigepflicht durch das betroffene Kind) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Das Elternrecht dient als pflichtgebundenes Recht dem Wohle des Kindes; es muß seinem Wesen und Zweck nach zurücktreten, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es eine genügende Reife zur selbständigen Beurteilung der Lebensverhältnisse und zum eigenverantwortlichen Auftreten im Rechtsverkehr erlangt hat. Als ein Recht, das um des Kindes und dessen Persönlichkeitsentfaltung willen besteht, liegt es in seiner Struktur begründet, daß es in dem Maße, in dem das Kind in die Mündigkeit hineinwächst, überflüssig und gegenstandslos wird (Böckenförde, a.a.O., S. 67). Da die Entscheidungsfähigkeit des Jugendlichen für die verschiedenen Lebens- und Handlungsbereiche sich in der Regel unterschiedlich entwickelt, ist jeweils eine Abwägung zwischen Erziehungsbedürftigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit des Jugendlichen erforderlich. Dabei hat für die

BVerfGE 59, 360 (388):

Ausübung höchstpersönlicher Rechte der Grundsatz zu gelten, daß der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehenden Rechte soll eigenständig ausüben können. Die geltende Rechtsordnung kennt deshalb Regelungen, die von der allgemeinen zivilrechtlichen Mündigkeit abweichen (z. B. § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung -- Entscheidungsrecht des Kindes über Religionszugehörigkeit, § 607 Abs. 1 Satz 1 ZPO -- Prozeßfähigkeit des Ehegatten in Ehesachen, § 59 FGG -- Beschwerderecht des Mündels, § 2229 BGB -- Testierfähigkeit Minderjähriger, § 60 Nr. 1, § 61 Nr. 1 StPO -- Eidesmündigkeit, § 36 SGB I -- Handlungsfähigkeit Minderjähriger im Sozialleistungsrecht -- und § 61 BetrVerfG -- passives Wahlrecht als Jugendvertreter; vgl. ferner die Zusammenstellung der wichtigsten Teilmündigkeitsregelungen bei Hinz in: Münchner Kommentar zum BGB, 1978, Bd. 5, § 1626 Rdnr. 25 ff.). Derartige Regelungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in das Elternrecht dar, wenn sie unter Abwägung der dargelegten Gesichtspunkte sachlich gerechtfertigt sind. Das trifft für die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 BremSchulVwG zu, wonach der betroffene Minderjährige selbst den Berater von der Schweigepflicht entbinden kann, sofern seine natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermag.
Zu demselben Ergebnis gelangt eine Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten: Die Berater im Schulwesen unterliegen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB einer strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitspflicht und können deshalb in strafrechtlich relevanter Weise von dieser Schweigepflicht nur durch den Betroffenen befreit werden. Der Berater ist danach zu einer Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse nur befugt, wenn der Verfügungsberechtigte zugestimmt hat. Die Verfügungsberechtigung über ein anvertrautes Geheimnis im Sinne des § 203 StGB wird von der herrschenden Meinung allein dem Geheimnisträger zugesprochen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 203 Rdnr. 23 m. w. N.). Für die Wirksamkeit seines

BVerfGE 59, 360 (389):

Einverständnisses genügt die natürliche Einsichtsfähigkeit des Verfügungsberechtigten in die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung (siehe Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 24).
3. Auch die Verpflichtung der in den Gremien der Schule mitwirkenden Eltern, die Verwaltungsvorschriften zu beachten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremSchulVwG), verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
§ 21 BremSchulVwG enthält keine Regelungen materiellrechtlichen Inhalts. Die Vorschrift soll vielmehr der Erleichterung der Gremienarbeit in der Schule dienen; sie steckt den Handlungsrahmen ab, innerhalb dessen die Mitwirkungsorgane einer Schule sich bewegen können. Zwar bestimmt § 17 Abs. 1 BremSchulVwG, daß die Schulen ihre internen Angelegenheiten selbst ordnen, jedoch nur "im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen sowie der Anweisungen durch die Schulverwaltung und die Schulaufsicht". Die einzelnen Schulen sind danach keine Selbstverwaltungseinheiten in dem Sinne, daß der staatlichen Schulaufsichtsbehörde nur die Rechtsaufsicht zustünde. Die Verantwortung des Staates und der Gemeinde für das Schulwesen soll durch die Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes nicht eingeschränkt werden. § 21 BremSchulVwG fordert folgerichtig lediglich, daß die an der Schulverwaltung Beteiligten bei ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Gremien verpflichtet sind, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten, wie auch die Entscheidungen dieser Gremien nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch diese Verpflichtung nicht berührt. Ob einzelne Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die mitwirkenden Eltern in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG möglicherweise verletzen und daher nicht binden, ist eine in diesem Zusammenhang unerhebliche Frage, die aus gegebenem Anlaß im Einzelfall zu prüfen ist.


BVerfGE 59, 360 (390):

4. Die Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulVwG in Verbindung mit § 42 BremSchulG über das Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulVwG ist die Regelung des Hospitationsrechts der Erziehungsberechtigten (§ 42 BremSchulG) der Schulkonferenz der jeweiligen Schule vorbehalten, in welcher die Erziehungsberechtigten viertelparitätisch mitwirken.
Die Ausgestaltung des Hospitationsrechts der Eltern gehört nicht unmittelbar zu dem grundrechtsrelevanten Bereich. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet zwar den Eltern eine angemessene Information über schulische Vorgänge. Diese Information muß den Erziehungsberechtigten aber nicht notwendigerweise durch eine Teilnahme am Unterricht gewährt werden. Das Informationsbedürfnis der Eltern kann vielmehr auch auf andere Weise (Elternabende, Sprechstunden, Einzelgespräche zwischen Lehrern und Eltern) befriedigt werden. Wird den Eltern vom Gesetzgeber direkt oder über eine entsprechende Ermächtigungsnorm ein Besuchsrecht eingeräumt, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die nähere Ausgestaltung dieses Hospitationsrechts den Selbstverwaltungsgremien der einzelnen Schulen überlassen bleibt. Eine flexible Regelung je nach den Möglichkeiten der Schule erscheint sachgerecht.
5. Die Schulkonferenz hat gemäß § 22 Abs. 2 BremSchulVwG Entscheidungskompetenzen in bestimmten, überwiegend nicht pädagogischen Angelegenheiten. Im übrigen hat sie hauptsächlich beratende Funktion. Sie soll als Organ durch gemeinsame Beratung in allen (auch pädagogischen) Fragen die Schulverwaltung unterstützen. Da aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine Ansprüche einzelner Erziehungsberechtigter auf eine bestimmte Beteiligung an der Schulselbstverwaltung abgeleitet werden können, wird der Beschwerdeführer durch die in § 23 Abs. 1 BremSchulVwG vorgesehene Zusammensetzung der Schulkonferenz nicht in seinem Elternrecht verletzt. Es mag zwar sein, daß die

BVerfGE 59, 360 (391):

viertelparitätische und damit der Elternvertretung gleichgewichtige Beteiligung des nicht unterrichtenden Personals an der Schulkonferenz dieser Gruppe ein ihr nach Zahl und Kompetenz ihrer Mitglieder nicht zukommendes Gewicht beilegt und wenig sinnvoll erscheint. Es mögen auch Bedenken gegen eine generelle und undifferenzierte, den Elternvertretern gleichgewichtige Vertretung der Schülergruppe zu erheben sein. Dies unterliegt jedoch grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, da die Regelung der kollektiven Elternvertretung im Schulbereich Sache der Bundesländer ist. Ein Vergleich der landesrechtlichen Regelungen über die Zusammensetzung der schulischen Selbstverwaltungsgremien zeigt ein weites Spektrum verschiedener Lösungsmöglichkeiten (vgl. z. B. § 47 Abs. 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. März 1976 -- GBl. S. 410 -- mit Übergewicht der Lehrer; § 51 Abs. 1 des Berliner Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 -- GVBl. S. 398 -- mit drittelparitätischer Besetzung; ebenso § 15 Abs. 1 des hamburgischen Schulverfassungsgesetzes vom 12. April 1973 -- GVBl. S. 91 -- und § 4 nordrhein-westfälisches Schulmitwirkungsgesetz vom 13. Dezember 1977 -- GVBl. S. 448 -- mit einer nach Schulstufen differenzierten Regelung). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist kein bestimmter Prozentsatz einer elterlichen Beteiligung in den schulischen Gremien ableitbar. Ob die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen allenfalls dann überschritten wäre, wenn die Eltern überhaupt nicht oder nur in einem Maße beteiligt wären, daß die geforderte Konkordanz zwischen der elterlichen und der Erziehung in der Schule gefährdet sein könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Dies ist hier nicht der Fall.
6. Schließlich ist auch die Abwahlmöglichkeit der Vertreter in schulischen und überschulischen Gremien gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 BremSchulVwG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus dem Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip lassen sich kon

BVerfGE 59, 360 (392):

krete Forderungen nach einer bestimmten organisatorischen Form der Wahlen zu den Selbstverwaltungsgremien im Schulbereich nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat hier weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es widerspricht nicht demokratischen oder rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn das Gesetz in der Form eines "konstruktiven Mißtrauensvotums" eine vorzeitige Abwahlmöglichkeit für den Fall eröffnet, daß zwischen dem Vertreter und der vertretenen Gruppe kein Vertrauensverhältnis mehr besteht. Die für Bundestagsabgeordnete geltenden Grundsätze des § 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind auf den hier gegebenen Fall, in dem es um eine Interessenvertretung geht, nicht übertragbar.
Auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist hier nicht ersichtlich.
(gez.) Dr. Benda, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner