BVerfGE 60, 79 - Unverschuldetes Elternversagen


BVerfGE 60, 79 (79):

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Kinder gemäß § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1666 a BGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie getrennt werden können, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die Maßnahme der Trennung eines Kindes von seiner Familie ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 17. Februar 1982
– 1 BvR 188/80 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau H ..., 2. des Herrn H... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Klaus Görk, Leipziger Straße 159, Kassel – gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1980 – 20 W 565/79 –.
 


BVerfGE 60, 79 (80):

Entscheidungsformel:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1980 – 20 W 565/79 – verletzt Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entziehung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind und die Übertragung dieses Rechts auf ein städtisches Jugendamt, welches das Kind in eine Pflegestelle vermitteln will.
I.
Das Vormundschaftsgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen in das grundsätzlich den Eltern zustehende Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge eingreifen. Die dafür hier maßgebenden Bestimmungen in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) – SorgeRG – lauten:
    § 1666 BGB
    (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
    (2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
    (3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unter

    BVerfGE 60, 79 (81):

    halts verletzt hat und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist.
    § 1666 a BGB
    (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
    (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Vor dem Inkrafttreten des Sorgerechtsgesetzes galt § 1666 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz – GleichberG –) vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609), der auf ein Verschulden der Eltern als Voraussetzung für staatliche Maßnahmen abstellte:
    § 1666 BGB a.F.
    Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird.
    Das Vormundschaftsgericht kann einem Elternteil auch die Vermögensverwaltung entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist.
Nachdem bereits bei den Beratungen des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts (Familienrechtsgesetz) im Jahre 1952 entsprechende Vorschläge gemacht worden waren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Familien

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rechtsgesetzentwurf: Anlage A zu BTDrucks. 3802, 1. Wp., S. 8), ist der Gesetzgeber mit § 1666 BGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes der auch in Rechtswissenschaft und Praxis gestellten Forderung nachgekommen, im Interesse eines ausreichenden Schutzes des Kindes das Schuldprinzip im Bereich der staatlichen Eingriffe in das elterliche Erziehungsrecht abzuschaffen.
II.
1. Die 1947 geborene Beschwerdeführerin und der 1939 geborene Beschwerdeführer sind seit 1974 miteinander verheiratet. Beide Beschwerdeführer werden seit Jahren im Rahmen der Behinderten-Fürsorge vom städtischen Sozialamt betreut. Der Beschwerdeführer geht, nachdem ihm im Jahre 1978 wegen häufigen Fehlens gekündigt worden war, nunmehr wieder einer Tätigkeit in einer Behinderten-Werkstätte nach.
Als feststand, daß die Beschwerdeführerin schwanger war, wurde ihr ärztlicherseits zu einem Schwangerschaftsabbruch geraten, weil sie neben der bei ihr diagnostizierten starken Schwerhörigkeit und einer Wirbelsäulenverkrümmung an Schwachsinn ersten bis zweiten Grades leide und der Beschwerdeführer geistig erheblich minderbegabt und Epileptiker sei. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin im siebenten Schwangerschaftsmonat (Februar 1976) von einer Tochter entbunden worden war, stellte das Jugendamt umgehend beim Vormundschaftsgericht den Antrag, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und es auf das Jugendamt zu übertragen. Das Gericht erkannte zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß, ohne die Eltern zu hören, weil durch eine sofortige Maßnahme gewährleistet werden müsse, daß der schwächliche Säugling aus dem Krankenhaus nicht in den Haushalt der Eltern entlassen werde. Aus der Klinik wurde das Kind zunächst in ein Kinderheim gebracht, wo seine Eltern es erstmals Ende März 1976 besuchen durften.


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Im weiteren Verlauf des sorgerechtlichen Verfahrens holte das Amtsgericht bei dem städtischen Gesundheitsamt nervenfachärztliche Gutachten über die Beschwerdeführer ein. Der Arzt stellte bei dem Beschwerdeführer eine mittelleichte Minderbegabung und eine geringgradige Schwachsinnigkeit fest. Er kam zu dem Ergebnis, daß der Vater infolge seiner geringen Motivation und seiner Berufstätigkeit nicht in der Lage sei, das Kind zu versorgen. Auch die Beschwerdeführerin, deren Untersuchung eine ausgeprägte Schwachsinnigkeit ergeben habe, sei wegen ihrer Minderbegabung ungeeignet, ihr Kind ohne erhebliche Gefahr für seine körperliche Entwicklung zu versorgen.
Nachdem das Gericht auch eine Stellungnahme des Pflegepersonals des Kinderheims eingeholt hatte, entzog es den Beschwerdeführern nach ihrer persönlichen Anhörung im August 1976 endgültig die elterliche Sorge und übertrug sie dem Jugendamt als Vormund mit der Begründung, das Kind wäre geistig und körperlich gefährdet, wenn es in den Haushalt der Eltern entlassen würde.
Hiergegen legten die Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde mit dem Ziel ein, daß die Mutter der Beschwerdeführerin zum Vormund bestellt werden solle.
Auf die weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an dieses zurück.
3. Hierauf holte das Landgericht fachärztliche Gutachten über die Entwicklung des Kindes und die Erziehungsfähigkeit der Eltern ein.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß auf dem Gebiet der groben und freien Beweglichkeit der Entwicklungsrückstand des Kindes aufgeholt worden sei, aber noch ein Rückstand im Bereich des Sozialverhaltens, des Gebrauchs der Sprache und des sinnvollen Umgangs mit Gegenständen bestehe. Für die weitere Entwicklung des Kindes sei es notwendig, daß mit ihm gezielt gesprochen und gesungen werde. Das Kind dürfe keineswegs

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vernachlässigt werden; zum jetzigen Zeitpunkt sei eine heilpädagogische Behandlung aber noch nicht notwendig.
Die psychiatrische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführer ergab, daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer in der Lage seien, für ihr Kind zu sorgen, ohne daß dessen körperliche und seelische Entwicklung gefährdet werde.
Daraufhin setzte das Gericht das Verfahren im Mai 1978 für die Dauer von neun Monaten aus. Zugleich verfügte es die probeweise Aufnahme des Kindes in den Haushalt seiner Eltern, sobald ein Platz in einer bestimmten Kindertagesstätte frei werde. Die Beschwerdeführer seien verpflichtet, das Kind dort anzumelden und dafür zu sorgen, daß es diese Einrichtung regelmäßig besuche.
Nach Ablauf der Aussetzungsfrist wurden Berichte des Jugendamtes, des Gesundheitsamtes und der Kindertagesstätte sowie das Gutachten eines weiteren Psychologen zu der Frage eingeholt, ob die Eltern in der Lage seien, dem Kind die für seine positive psychische Entwicklung dringend notwendige emotionale Stabilität und soziale Sicherheit zu geben.
Der Gutachter beurteilte im Mai 1979 das Verhalten der Eltern als mangelnde Sensibilität und fehlendes Einfühlungsvermögen; eine versuchsweise Erörterung von eher komplexeren Erziehungszielen und -werten sei auch nicht ansatzweise möglich gewesen. Die Eigenständigkeit besonders der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung und der Wahrnehmung externer familienbezogener Termine müsse als unzureichend angesehen werden. Die Reaktionen des Kindes könnten so gedeutet werden, daß es von seinen Eltern nicht die gewünschte Resonanz erhalten habe und deshalb auch nicht mehr erwarte. Die derzeitige Persönlichkeit des Kindes lasse eine insgesamt positive Entwicklung möglich erscheinen; das zu beobachtende konzentrierte Spielverhalten sei jedoch nicht auf ein entsprechendes Verhalten der Eltern, sondern auf den Einfluß der Kindertagesstätte zurückzuführen. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, die Eltern

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erschienen trotz ihrer emotionalen Bindung an das Kind nicht dazu in der Lage, eine sich in wandelnden Normsystemen und schulischen oder beruflichen Anforderungen bewegende Sozialisation zu garantieren. Er beurteilte die Möglichkeit einer Kooperation zwischen Beratungsstellen und der Familie aufgrund der geistigen Potentiale der Eltern als unrealistisch und damit nicht durchführbar.
Daraufhin wies das Landgericht im Juli 1979 die Beschwerden erneut mit der Maßgabe zurück, daß die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin ruhe.
4. Auf die hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden stellte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang wieder her, indem es den Beschluß des Landgerichts dahin abänderte, daß beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht zu entziehen sei. Auch wenn damit eine Trennung des Kindes von seinen Eltern deswegen verbunden sei, weil der Vormund das Kind in einer Pflegefamilie unterbringen wolle, so sei diese Maßnahme zulässig, da der Gefährdung des Kindes auf andere Weise nicht begegnet werden könne. Der zuletzt gehörte Sachverständige habe schließlich den zuvor von einem anderen Gutachter vorgeschlagenen Versuch, das Kind im elterlichen Haushalt zu belassen und durch zusätzliche Hilfen eine Verbesserung der Situation zu erreichen, als unrealistisch bezeichnet.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Das Oberlandesgericht habe nicht in gebührendem Maß berücksichtigt, daß § 1666 a BGB den Vorrang staatlicher Hilfe vor staatlichen Eingriffen vorschreibe und den Staat verpflichte, die Eltern mit Erziehungshilfen oder sonstigen pädagogischen Maßnahmen zu unterstützen, ehe ein Kind aus der Familie herausgenommen werde. Das Gutachten, auf dem die Entscheidung

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des Oberlandesgerichts letztlich beruhe, habe die Möglichkeit einer staatlichen Hilfe nicht ausreichend gewürdigt.
IV.
1. Nach Auffassung des Bundesministers der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, bestehen gegen die angefochtene Entscheidung verfassungsrechtliche Bedenken.
Zwar seien die zugrundeliegenden Bestimmungen der §§ 1666, 1666 a BGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes verfassungsmäßig; denn dem Richter sei darin ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt worden, die grundrechtlich verbürgten Rechte der Eltern (Art. 6 GG) zu berücksichtigen.
Fraglich erscheine dagegen, ob das Oberlandesgericht bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Ausstrahlungswirkung des Art. 6 GG zutreffend erkannt und berücksichtigt habe. Die Trennung eines Kindes von der Familie gegen den Willen der Erziehungsberechtigten sei ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht und nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 GG nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Eine Herausnahme des Kindes aus der Familie komme nach dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 3 GG nur in Betracht, wenn helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen zum Wohle des Kindes nicht ausreichten. Ein Gericht verstoße daher gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es bei dem Entzug des Sorgerechts, der zugleich die Trennung des Kindes von der Familie zulasse, § 1666 a BGB nicht Rechnung trage. Das Oberlandesgericht habe zwar die Bedeutung des Grundrechts nach Art. 6 GG und den Umfang seines Schutzbereichs grundsätzlich erkannt und sich auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich auseinandergesetzt; es sei aber fraglich, ob es dabei Art. 6 Abs. 3 GG zutreffend berücksichtigt habe. Der Be

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schluß enthalte Wendungen, die darauf hindeuteten, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß nur eine besondere Gefährdungssituation die Trennung des Kindes von seinen Eltern rechtfertigen könne. Zudem habe das Gericht nicht erörtert, warum der Aufenthalt des Kindes in einer Kindertagesstätte in Verbindung mit zusätzlichen Erziehungshilfen nicht ausreichen würde, einer Gefährdung des Kindes entgegenzuwirken. Auch sei dem Beschluß nicht näher zu entnehmen, wieweit das Gericht erwogen habe, nur einzelne Erziehungsrechte zu entziehen, einzelne Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen oder eine unterstützende Tätigkeit des Jugendamtes in Zusammenarbeit mit den Eltern zu veranlassen.
2. Das Jugendamt hat Stellungnahmen der zuständigen Sozialarbeiterin vorgelegt, in denen Einzelheiten über die Versorgung des Kindes durch die Beschwerdeführer berichtet werden. Dabei wird im wesentlichen auf Schilderungen der Gruppenleiterin zurückgegriffen, die das Kind im städtischen Kindergarten betreut. Das Jugendamt hält den Entzug des Sorgerechts nach wie vor für gerechtfertigt, da das Wohl des Kindes weiterhin gefährdet sei. Es habe sich inzwischen gezeigt, daß die Beschwerdeführer die Entwicklung des Kindes nicht förderten und sich den Erziehungshilfen durch das Jugendamt verschlössen. Eine wirksame und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern sei wegen ihrer mangelnden Einsichtsfähigkeit, begrenzten geistigen Beweglichkeit und Erziehungsunfähigkeit unmöglich.
V.
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
 
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.


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I.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muß aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 845/79 – Umdruck S. 18). Wenn Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, daß das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates hat (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]). Dabei dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG).
Mit diesen Verfassungsnormen stehen § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1666 a BGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes in Einklang, nach denen Kinder auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie getrennt werden können, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
1. § 1666 BGB a.F. setzte eine schuldhafte Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts voraus. Allerdings werteten Rechtsprechung und Literatur bereits Uneinsichtigkeit und Unbelehr

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barkeit als Verschulden, wobei von den Erwägungen eines vernünftig denkenden Elternteils ausgegangen wurde (vgl. BGH, FamRZ 1956, S. 350 f.; Hermann Lange in: Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., 1971, § 1666 Rdnr. 14 ff. m.w.N.; Diederichsen in: Palandt, BGB, 35. Aufl., 1976, § 1666 Anm. 2).
Die Aufnahme der Eingriffsvoraussetzung des unverschuldeten Elternversagens in § 1666 BGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes wurde damit begründet, daß das Wohl des Kindes gefährdet sein könne, ohne daß die Eltern ein Schuldvorwurf träfe oder jedenfalls ihr Verschulden bewiesen werden könne (vgl. BTDrucks. 7/2060, S. 28): So könnten Eltern trotz bestem Willen und persönlichem Einsatz der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sein. Die Feststellung der Schuld bereite insbesondere dann erhebliche Schwierigkeiten, wenn die Uneinsichtigkeit und die Unbelehrbarkeit der Eltern auf einer gewissen geistigen oder psychischen Abartigkeit beruhten. Weiter sei zu berücksichtigen, daß die ausdrückliche Feststellung des Verschuldens in der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts von den Eltern nicht selten als Diskriminierung empfunden werde, wodurch die Zusammenarbeit der Eltern mit dem Vormundschaftsgericht und den Jugendbehörden zum Schaden des Kindes erheblich gestört werden könne. Schließlich bestehe insofern eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskrepanz, als Maßnahmen nach § 1666 BGB a.F. von einem Verschulden der Eltern abhängig seien, während dies auch bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Elternrecht nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz nicht vorausgesetzt werde.
Hiernach dient die mit dem Sorgerechtsgesetz getroffene Neuregelung dem Ziel, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen möglichst umfassenden Schutz des Kindes zu schaffen.
2. Der Gesetzgeber ging in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG davon aus, daß die Trennung der Kinder von ihren Eltern den stärksten Eingriff in das Elternrecht darstellt; sie darf danach nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Aus diesem Grund wurde abweichend von dem Regierungsentwurf (BTDrucks.

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8/111) auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Vorschrift des § 1666 a BGB eingefügt. Mit dieser Bestimmung sollte klargestellt werden, daß die Trennung des Kindes von seinen Eltern nur zulässig ist, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefahr für das Kind abzuwenden. Dabei könnten nur das Kindeswohl und das Elternrecht und nicht der erforderliche Aufwand bestimmend für die notwendigen Hilfen sein. § 1666 a Abs. 2 BGB sollte in diesem Zusammenhang verdeutlichen, daß der Entzug des gesamten Personensorgerechts nur in Betracht komme, wenn mildere Mittel nicht ausreichten. Die Gerichte hätten hiernach zunächst zu versuchen, etwa durch Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote und Verbote die Gefahr von dem Kinde abzuwehren. Nur wenn anzunehmen sei, daß diese Mittel nicht ausreichten, könnte das schärfste Mittel des Entzugs der Personensorge angewandt werden (vgl. BTDrucks. 8/2788, S. 59 f.).
Danach hat der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen, die es dein Vormundschaftsrichter ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen.
II.
Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314]). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfas

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sungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (st. Rspr., vgl. BVerfGE 42, 163 [168]).
Wird ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der in gleicher Intensität auch das Kind selbst trifft. Zugleich liegt in dem Entzug der Personensorge die Feststellung des Gerichts, daß die Eltern als Erziehungsberechtigte versagt haben. Diese Beurteilung ihrer Persönlichkeit berührt die Eltern in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 171 [181]). Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]).
III.
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern vollzogen werden kann, ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes – auch unverschuldetes – Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]). Der Bundesminister der Justiz weist in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hin, daß es insoweit nicht genügt, wenn in der Familie für das Kind nicht hinreichend gesorgt wird. Das elterliche Fehlverhalten muß vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, daß das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
2. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, das Kind

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der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit einem elterlichen Erziehungsunvermögen ausgesetzt gewesen und werde es auch in Zukunft sein, so daß zur Abwendung der Gefahr den Eltern die Sorge für ihr Kind entzogen werden müsse:
Die Behinderung der Beschwerdeführerin wirke sich nachteilig auf die Haushaltsführung und die damit zusammenhängende körperliche Betreuung des Kindes aus, die ohne die Hilfe Dritter, vor allem der Großmutter, nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin erfülle ferner nicht die grundsätzlichen erzieherischen Voraussetzungen, nämlich Eigenständigkeit in der Haushaltsführung und die Fähigkeit, externe familienbezogene Angelegenheiten wahrzunehmen sowie vorausschauend zu planen. Sie sei wegen ihrer geistigen Behinderung auch nicht in der Lage, ihr Kind entsprechend seiner nicht ungünstigen Begabung zu fördern. So sei der Abbau des Entwicklungsrückstandes im sozialen und sprachlichen Verhalten des Kindes nicht auf ihren Einfluß, sondern auf den Besuch der Kindertagesstätte zurückzuführen. Bei dem Beschwerdeführer fehle es vor allem an der Einsicht, daß seine Tochter in der Familie nicht die erforderliche Betreuung erhalte. Er überlasse die Kindererziehung ganz der dazu nicht geeigneten Mutter sowie seiner Schwiegermutter und verhalte sich verantwortungslos passiv.
a) Die Feststellungen reichen nicht aus, die Trennung des Kindes von den Beschwerdeführern in einer den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechenden Weise zu begründen. Die eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Haushalt selbständig zu versorgen, andere familiäre Obliegenheiten ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und vorausschauend zu planen, kann es allein nicht rechtfertigen, das Kind den Eltern wegzunehmen. Auch das passive Verhalten des Beschwerdeführers, wie es im Beschluß beschrieben wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die von Verfassungs wegen für den Entzug der elterlichen Sorge gefordert werden. Insbesondere kann von ihm nicht erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf die Ge

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fühle seiner Frau darin einwilligt, das Kind in eine Pflegefamilie zu geben.
Selbst wenn man von einem Versagen der Beschwerdeführer im Sinne des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgehen wollte, hat dieses jedenfalls nicht zu einer akuten schwerwiegenden Gefährdung des Kindes in körperlicher oder seelischer Beziehung geführt; die Begründung der angegriffenen Entscheidung läßt diesen Schluß nicht zu. Das Sachverständigengutachten vom Mai 1979, auf dem letztlich der Entzug des Sorgerechts der Beschwerdeführer beruht, bestätigt ein "konzentriertes Spielverhalten" des Kindes und nur "seltene Defizite und Unsicherheiten in der Sprache". Ob die positive Entwicklung des Kindes ein Erziehungserfolg der Eltern ist oder auf den Besuch der Kindertagesstätte zurückgeführt werden muß, ist dabei ohne Belang.
Wenn die Eltern nach der Entlassung des Kindes aus dem Kinderheim keine hinreichende Gewähr für eine erforderliche Pflege und Erziehung boten, konnte einer Gefährdung des Kindeswohls – wie die Entwicklung zeigt – durch eine mildere Maßnahme als die der Trennung des Kindes von den Eltern begegnet werden. Indem das Landgericht in seiner vorläufigen Entscheidung vom Mai 1978 die Pflege und Erziehung des Kindes durch die Beschwerdeführer von dem Besuch einer Kindertagesstätte abhängig machte, kam es der in § 1666 a BGB enthaltenen Verpflichtung des Staates nach, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst zu versuchen, elterliches Versagen durch geeignete helfende und unterstützende Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 24, 119 [145]).
b) Soweit in der angefochtenen Entscheidung auf eine künftige Gefährdung des Kindeswohls abgestellt wird, reichen die Feststellungen ebenfalls nicht aus, um eine Trennung des Kindes von seinen Eltern zu rechtfertigen.
aa) Das Oberlandesgericht ist bei der Beurteilung der zukünftigen Entwicklung von einer "Begabungsausstattung" des

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Kindes ausgegangen, der die behinderten Eltern nicht gerecht werden könnten.
Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet aber nicht, daß es zur Ausübung des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das Grundgesetz hat die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes nach Abschluß der Grundschule zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen. Die primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch den Entschluß der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (vgl. BVerfGE 34, 165 [184]).
Die Trennung eines Kleinkindes von seinen Eltern mit der Begründung, sie garantierten nicht die "sich in wandelnden Normsystemen und schulischen wie beruflichen Anforderungen bewegende Sozialisation" des Kindes, ist danach mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
bb) Soweit die Beschwerdeführer wegen ihrer Behinderung auch bei der Erziehung ihres Kindes auf öffentliche Hilfen angewiesen sind, mag es an ihrer erforderlichen Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen gefehlt haben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sie schon mit dem Beginn der Schwangerschaft den Eindruck gewinnen mußten, man halte sie nicht für geeignet, ein Kind zu haben und es selbst aufzuziehen. Da insbesondere für die Beschwerdeführerin das Kind der Mittelpunkt ihres Lebens ist, würde sie unter Umständen gegenüber den Behörden aufgeschlossener sein, wenn man ihr das Gefühl vermittelte, daß sie mit unterstützenden öffentlichen

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Maßnahmen in der Lage sei, ihr Kind selbst zu betreuen. Im Hinblick auf die starken emotionalen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind und ihrem guten Willen – beides wird ihr in der angegriffenen Entscheidung bestätigt – kann bei einem entspannten Verhältnis zwischen dem Jugendamt und den Beschwerdeführern nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, sie seien nicht imstande und nicht dazu bereit, mit der Behörde zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Kindes geboten ist. Hiergegen spricht auch die Erfahrung, daß die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus ihre Bereitschaft zu einem Zusammenwirken mit den Erzieherinnen der von dem Kind seit 1978 besuchten Kindertagesstätte gezeigt haben.
Von daher erscheint es im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausgeschlossen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Erziehungshilfen oder die Anordnung konkreter Erziehungsmaßnahmen einer Gefährdung des Kindeswohls in der Zukunft entgegenzuwirken.
IV.
Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Bedeutung und die Tragweite des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrechts verkannt. Insbesondere trägt der angegriffene Beschluß, mit dem den Beschwerdeführern die gesamte elterliche Sorge als Voraussetzung für die vom Jugendamt beabsichtigte und bereits vorbereitete Trennung des Kindes von den Beschwerdeführern entzogen worden ist, nicht in ausreichendem Maße dem hier maßgeblichen Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
(gez.) Dr. Benda Dr. Simon Der Richter Dr. Faller ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Benda Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner