BVerfGE 63, 119 - Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten


BVerfGE 63, 119 (119):

§ 32 Abs. 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als nach ihm Pflichtbeiträge, die während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichtet sind, auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung zu einer höheren Rente geführt hätte.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 8. Februar 1983
-- 1 BvL 28/79 --
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 32 Abs. 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Lübeck vom 31. Oktober 1978 (S 7 An18/77) -.


BVerfGE 63, 119 (120):

Entscheidungsformel:
§ 32 Absatz 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -- RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als bis zum 31. Dezember 1956 entrichtete Pflichtbeiträge, die während einer Ausfallzeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet worden sind, bei der Berechnung der Rente auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn das für den Versicherten günstiger wäre als die Anrechnung der Ausfallzeit.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Pflichtbeiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung während einer Ausfallzeit entrichtet worden sind, auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung zu einer höheren Rente führen würde.
I.
1. Durch Art. 1 § 2 Nr. 19 Buchst. e des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs- Änderungsgesetz -- RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) wurde eine ergänzende Vorschrift geschaffen, nach der Zeiten des Bezugs eines Ruhegeldes als Ausfallzeiten anzurechnen sind. Die Bestimmung lautet seither:
    § 36 AVG (= § 1259 RVO)
    (1) Ausfallzeiten im Sinne des § 35 sind
    1. ... bis 5. ...
    6. Zeiten des Bezuges eines Ruhegeldes vor Vollendung des 55. Lebensjahres, das vor dem 1.Januar 1957 weggefallen ist, wenn nach Wegfall des Ruhegeldes erneut Rente wegen Berufsunfähig

    BVerfGE 63, 119 (121):

    keit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist....
    (2) ... bis (4) ...
Gleichzeitig wurde für den Fall, daß Beiträge während einer dem Versicherten anzurechnenden Ausfallzeit geleistet waren, bestimmt:
    § 32 AVG (= § 1255 RVO)
    (1) ... bis (6) ...
    (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für die während einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit ... entrichteten Beiträge.
    (8) ...
Die in Bezug genommenen Absätze 1 und 3 regeln die Berechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage.
Für Beiträge, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichtet worden sind, bestimmt
    § 37 a AVG (= § 1260 a RVO)
    Bleiben Beiträge nach § 32 Abs. 7 Satz 2 unberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren ...
2. Die Einführung der neuen Ausfallzeit in § 36 Abs. 1 Nr. 6 AVG ist erfolgt, damit auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegende Rentenbezugszeiten alten Rechts als Ausfallzeiten angerechnet werden können, weil es sich bei ihnen um Zeiten handelt, für die nach dem neuen Recht eine Zurechnungszeit zu gewähren wäre (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen, BTDrucks. IV/2572, S. 26 zu Nr. 13 Buchst. d).


BVerfGE 63, 119 (122):

II.
Der 1912 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war von 1931 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Oktober 1940 als kaufmännischer Angestellter rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Verwundung 1942 bewilligte ihm die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ein Ruhegeld von 46,30 RM monatlich wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit, das ihm im Juli 1948 wieder entzogen wurde. Zuvor hatte der Kläger eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Genossenschaft aufgenommen. Für ihn wurden vom 1. Juli 1945 bis Ende 1950 Pflichtbeiträge entrichtet.
Ab 1. Januar 1977 wurde dem Kläger Altersruhegeld bewilligt. Die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wies im Rentenbescheid die für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Juli 1948 entrichteten Beiträge als "Pflichtbeiträge während einer Ausfallzeit" aus und erläuterte die Rentenberechnung wie folgt:
    Sind bei Versicherungsfällen ab 1. 1. 1966 die Ausfallzeiten anzurechnen, so sind für die Rentenbemessungsgrundlage statt dieser Beiträge die zeitgleich nachgewiesenen Ausfallzeiten zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 7 S. 2 AVG).
Im Ergebnis hatte diese Berechnung für den Kläger zur Folge, daß die ab 1. Juli 1978 auf 1 609,90 DM festgesetzte Rente um 140,20 DM monatlich geringer war, als sie gewesen wäre, wenn die für den Kläger geleisteten Pflichtbeiträge anstelle der angerechneten Ausfallzeit zugrunde gelegt worden wären.
III.
Auf die Klage beschloß das Sozialgericht, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen,
    ob § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip verstößt, als Pflichtbeiträge, die in der Zeit von 1945 bis 1948 während

    BVerfGE 63, 119 (123):

    einer Ausfallzeit (Rentenbezugszeit) entrichtet wurden, nicht anzurechnen sind, auch wenn die Anrechnung der Pflichtbeitragszeiten an Stelle von Ausfallzeiten bzw. von Beitragszeiten ohne Berücksichtigung der sich aus den jeweiligen Entgelten ergebenden Werteinheiten bei Anwendung der Vorschrift des § 32 Abs. 1 bis 3 AVG günstiger wäre.
Die für den Kläger des Ausgangsverfahrens entrichteten Pflichtbeiträge seien für den Zeitraum, in den die Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 AVG falle, zum Teil rechtmäßig nach den damals geltenden Vorschriften gezahlt worden. Soweit sie ohne Rechtsgrundlage entrichtet seien, könnten sie gemäß § 145 Abs. 2 AVG nach Ablauf von zehn Jahren vom Versicherungsträger nicht mehr beanstandet werden.
Nach den seit 1957 im Rentenrecht geltenden Grundsätzen müßten bei der Rentenberechnung Beitragszeiten im Vordergrund stehen. Weil das beim Kläger nicht geschehe, werde er durch die zur Prüfung gestellte Norm gegenüber anderen Versicherten benachteiligt, deren Pflichtbeiträge berücksichtigt würden. Dabei sei es besonders sinnwidrig, daß die Pflichtbeiträge des Klägers, der die Halbbelegung erreiche, durch die Ausfallzeit verdrängt würden, nicht jedoch bei einem anderen Versicherten, der wegen fehlender Halbbelegung keine Ausfallzeiten angerechnet erhalte.
§ 32 Abs. 7 Satz 2 AVG solle verhindern, daß Beiträge, die während einer Ausfallzeit entrichtet seien, später die Rente minderten. Dies dürfe aber nicht dazu führen, daß andere Versicherte Nachteile erlitten. Der Fall des Klägers sei auch nicht atypisch. Würde der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang von Pflichtbeiträgen in derartigen Fällen anerkennen, so wären zwar die Versicherungsträger zu Vergleichsberechnungen gezwungen; indessen sei das für sie keine unzumutbare Mehrbelastung.
IV.
Zu der Vorlage haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundessozial

BVerfGE 63, 119 (124):

gericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
1. Der Bundesminister weist darauf hin, daß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Beitragszeiten Vorrang vor anzurechnenden beitragslosen Zeiten hätten. Die zur Prüfung gestellte Norm, die ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweiche, sei eingeführt worden, weil durch sie die Situation der von ihr betroffenen Versicherten verbessert werde. Nur unter außergewöhnlichen Umständen wäre ein Versicherter, dem eine Ausfallzeit wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente angerechnet werde, in der Lage gewesen, ein Entgelt zu beziehen, das bei der Berechnung der Rente einen höheren Betrag erbringe als der für die Bewertung der Ausfallzeit maßgebliche Durchschnitt. Ohne daß insoweit statistische Unterlagen zur Verfügung ständen, sei er überzeugt, die Vorschrift wirke sich bei der überwiegenden Mehrheit der von ihr betroffenen Versicherten zu deren Gunsten aus und benachteilige nur wenige.
Unter solchen Voraussetzungen lasse sich § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG als typische Regelung einer Massenerscheinung selbst dann rechtfertigen, wenn es in Ausnahmefällen für den Versicherten günstiger wäre, statt einer Ausfallzeit die geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Auch sei der Ausgangsfall hinsichtlich des Ausmaßes der Rentenminderung ein Extrembeispiel. Nach den im maßgebenden Zeitraum geltenden Vorschriften hätten für den Kläger nur während 13 Monaten rechtmäßige Pflichtbeiträge entrichtet werden dürfen. Die darüber hinaus ohne Rechtsgrundlage geleisteten Beiträge seien nur deswegen zu berücksichtigen, weil der Versicherungsträger sie nicht rechtzeitig beanstandet habe.
Im übrigen sei die Regelung auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Ein Fall wie der des Klägers lasse sich nur dadurch vermeiden, daß der Gesetzgeber Vergleichsberechnungen vorschreibe. Zur Zeit der Einführung des § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG wäre eine solche Berech

BVerfGE 63, 119 (125):

nung aber mit außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. Nachdem allgemein bei den Versicherungsträgern elektronische Datenverarbeitungsanlagen benutzt würden, ließen sich solche Berechnungen zwar maschinell durchführen; indessen würden auch jetzt noch Programmerstellung und die erforderliche Maschinenzeit die Versichertengemeinschaft mit unverhältnismäßig hohen Kosten belasten. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß die vorliegende Fallkonstellation immer seltener werde.
2. Das Bundessozialgericht hat mitgeteilt, es sei in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, daß gegen die zur Prüfung gestellte Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken beständen (Urteil vom 30. April 1971 in SozR Nr. 1 zu § 1260 a RVO; Urteil vom 24. November 1976 in SozR 2200, § 1255 Nr. 6). Zuletzt sei im Urteil vom 18. Januar 1978 (SozR 2200, § 1255 Nr. 8) hervorgehoben worden, daß das vom Normzweck abweichende Ergebnis in Einzelfällen als verfassungsrechtlich unbedenklich vernachlässigt werden dürfte, weil typisierende Regelungen unerläßlich seien. An dieser Auffassung werde festgehalten.
3. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat im Zusammenhang mit der Frage, ob das Ausgangsverfahren einen atypischen Fall betreffe, Zahlenmaterial ausgewerteter Zugangsrenten des Jahres 1981 vorgelegt und Ausführungen zu dem mit einer Vergleichsberechnung verbundenen Verwaltungsaufwand gemacht.
4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat auf seine besonders schwere Benachteiligung durch die mit dem Rentenversicherungs- Änderungsgesetz eingeführten Vorschriften über die Ausfallzeiten und ihre Anrechnung hingewiesen. Er ist der Auffassung, daß sie sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Typisierung rechtfertigen lasse. Es habe im Kriege zahlreiche verwundete Soldaten gegeben, die -- wie er -- trotz Bezugs einer Rente hätten arbeiten müssen. Man könne deren Zahl auch nicht dadurch ermitteln, daß man -- wie die Bundes

BVerfGE 63, 119 (126):

versicherungsanstalt -- Berechnungen hinsichtlich der Jahrgänge 1916 und jünger auswerte. Typisch für seinen Fall seien vielmehr die Jahrgänge, deren Angehörige schon bei Kriegsbeginn längere Zeit versicherungspflichtig gearbeitet hätten und daher bei Kriegsende wegen ihres Alters aufgrund höherer Entgelte versichert gewesen seien. Im übrigen seien Vergleichsberechnungen weder besonders kostspielig noch schwierig. Sie seien im Rentenrecht ohnedies in anderem Zusammenhang erforderlich.
 
B. -- I.
Die Vorlage ist zulässig.
Soweit die Vorlagefrage nur Pflichtbeiträge betrifft, die in der Zeit von 1945 bis 1948 geleistet sind, ist eine Beschränkung im Normenkontrollverfahren nicht sinnvoll möglich. Die zur Prüfung gestellte Norm hat hinsichtlich aller Beiträge, die bis zum 31. Dezember 1956 geleistet worden sind, die gleichen Auswirkungen. Sie kann daher für diesen Zeitraum verfassungsrechtlich nur einheitlich beurteilt werden. Insoweit ist deshalb die Vorlagefrage zu erweitern. Nicht zu entscheiden ist demnach darüber, ob sich aus der Bestimmung des § 37 a AVG hinsichtlich der nach dem 1. Januar 1957 geleisteten Beiträge eine andere Beurteilung ergeben könnte.
II.
Die zur Prüfung gestellte Regelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar.
1. Da nach der zur Prüfung gestellten Norm Beitragszeiten ausnahmslos von Ausfallzeiten verdrängt werden, kann es bei der Berechnung der Rente auch zu Ergebnissen kommen, welche den Versicherten ungünstiger stellen, als er stehen würde, wenn ihm -- wie es im Recht der sozialen Rentenversicherung die Regel ist -- seine Beiträge angerechnet worden wären.
In solchen Fällen wird der Versicherte anders behandelt als andere Versicherte, bei denen der geleistete Beitrag nach dem

BVerfGE 63, 119 (127):

in der Rentenversicherung geltenden Versicherungsprinzip die Rentenhöhe maßgeblich beeinflußt. Er wird dabei gegenüber einem solchen Versicherten besonders benachteiligt, für den -- bei im übrigen gleichen Voraussetzungen -- die Ausfallzeit nur deswegen nicht an die Stelle der bei der Rentenberechnung günstigeren Beitragszeit tritt, weil wegen der fehlenden Halbbelegung die Ausfallzeit nicht berücksichtigt wird. Diese ungleiche Behandlung läßt sich vor den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr rechtfertigen, weil sachliche Gründe für die Differenzierung sich nicht finden lassen.
2. a) Ein solcher Grund ergibt sich zunächst nicht aus der Zielsetzung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes. Dessen Aufgabe war es, die besonderen Schwierigkeiten zu überwinden und Härten auszugleichen, die sich aus der 1957 erfolgten grundsätzlichen Umgestaltung des jahrzehntealten Rechtszustandes ergeben hatten (Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. IV/2572, Teil A, S. 23). Dabei sollte die Ergänzung des § 32 Abs. 7 AVG durch den Satz 2 ein Absinken des für die Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage maßgebenden Vomhundertsatzes vermeiden (Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, zu BTDrucks. IV/3233 zu § 1255 RVO, S. 5). Ohne eine solche Regelung hätten die im allgemeinen niedrigen Beiträge die Ausfallzeit verdrängt. Da die Ausfallzeit regelmäßig höher bewertet wurde, minderte in diesen Fällen die Anrechnung der Beitragszeit die Rente erheblich (vgl. v. Gellhorn in BArbBl. 1965, S. 588 f.).
Nach der Stellungnahme des Bundesministers und nach dem von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in diesem Verfahren vorgelegten Zahlenmaterial hat die Regelung im allgemeinen dieses vom Gesetzgeber gewollte Ziel auch erreicht.
b) Wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, hatte der Gesetzgeber nicht die Absicht, darüber hinaus Versicherten, bei denen die Anrechnung von Beiträgen zu höheren Renten geführt hätte, als sie sich durch Anrechnung der Ausfallzeiten ergaben, Rentenminderungen aufzuerlegen. Fälle, in denen es ge

BVerfGE 63, 119 (128):

genüber dem vordem geltenden Recht zu Benachteiligungen Versicherter -- wie im Ausgangsfall -- kommt, sind offenbar vom Gesetzgeber allenfalls in Kauf genommen worden.
Das gesetzgeberische Ziel kann allerdings allein die Regelung nicht rechtfertigen, soweit eine andere, wenn auch weit kleinere Gruppe benachteiligt wird. Die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die ihrer Struktur und tatsächlichen Wirkung nach einen bestimmten Personenkreis benachteiligt, kann nicht mit dem Hinweis darauf widerlegt werden, daß diese Vorschrift einen anderen Kreis von Personen begünstigt (vgl. BVerfGE 39, 1 [58 f.] m.w.N.).
3. Die Verschiedenbehandlung ist auch nicht -- wie der Bundesminister meint -- unter den Gesichtspunkten einer Verwaltungsvereinfachung und Typisierung zulässig. Zwar erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, daß der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten, typisierende Regelungen treffen darf (BVerfGE 17, 1 [25]; 51, 115 [122 f.] m.w.N.; st.Rspr.). Daraus folgt auch, daß Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen sind (BVerfGE 13, 21 [29]; st.Rspr.). Indessen rechtfertigt das nicht jede Härte im Einzelfall.
Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt vielmehr voraus, daß die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und daß der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265 [275 f.]). Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist ebenfalls, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (BVerfGE 45, 376 [390]). Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 9, 20 [31 ff.]).
a) Mißt man die zur Prüfung gestellte Regelung an diesen Maßstäben, so ist sie schon deswegen nicht mehr hinzunehmen, weil die durch sie verursachten Ungerechtigkeiten vermeidbar

BVerfGE 63, 119 (129):

wären. Der Bundesminister und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gehen in ihren Stellungnahmen davon aus, daß eine Verdrängung der Pflichtbeiträge durch die Ausfallzeiten bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 AVG ausgeschlossen werden könnte, wenn man in Fällen, in denen Ausfallzeiten und Beitragszeiten sich decken, durch Vergleichsberechnungen ermittelte, ob die Anrechnung der Beiträge für die Höhe der Rente günstiger sei als die Berücksichtigung von Ausfallzeiten.
Es mag sein, daß eine solche Vergleichsberechnung bei Einführung der zur Prüfung gestellten Norm nur mit einem außerordentlichen Verwaltungsaufwand durchzuführen gewesen wäre. Indessen kommt es darauf an, ob das auch für den für die Anwendung der Norm im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt gilt, also im Jahre 1977, als dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Rente bewilligt worden ist. In diesem Zeitpunkt ließen sich die Vergleichsberechnungen jedoch nach den Stellungnahmen des Bundesministers und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bereits mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchführen. Auch das erfordert wegen der notwendigen Herstellung von Programmen und der jeweils erforderlichen Maschinenzeit zwar einen nicht unbedeutenden Verwaltungsaufwand. Indessen läßt sich den Stellungnahmen nicht entnehmen, daß dadurch unverhältnismäßige Anforderungen an die Möglichkeiten der Rentenberechnung gestellt würden. Das kann auch schon deswegen ausgeschlossen werden, weil das geltende Rentenversicherungsrecht etwa in § 32 a Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 4 Buchst. a AVG Fälle kennt, in denen die Versicherungsträger gehalten sind, ähnliche Vergleichsberechnungen durchzuführen. Auch der erst kürzlich durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) eingeführte Art. 2 § 14 Abs. 2 AnVNG erfordert solche Berechnungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Vergleichsberechnung grundsätzlich mit erheblich höherem Ver

BVerfGE 63, 119 (130):

waltungsaufwand verbunden sein könnte, als ihn die genannten Fälle bedingen.
b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Benachteiligung betreffe nur eine kleine Zahl von Personen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei im Einzelfall nicht sehr intensiv.
Das zur Beurteilung dieser Fragen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegte Zahlenmaterial betrifft zwar lediglich einen Teil der im Jahre 1981 zuerkannten Renten, zudem überwiegend Renten für spätere Geburtsjahrgänge als denjenigen des Klägers. Die 18 aus einer Gesamtzahl von über 20 000 Zugangsrenten des Jahres 1981 ermittelten Fälle, bei denen die angerechneten Ausfallzeiten günstigere Beitragszeiten verdrängten, lassen aber darauf schließen, daß es bei der Auswertung aller Rentenzugänge dieses Jahrgangs eine größere Zahl gleichartiger Fälle gegeben hätte. Auch ist die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung einleuchtend, daß es unter Versicherten älterer Jahrgänge, etwa des Jahrgangs 1912, dem er selbst angehört, mehr Personen gegeben haben mag, die während des Krieges und nach dem Krieg schon die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Ruhegeldes wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit erfüllt hatten, als Versicherte der Geburtsjahrgänge zwischen 1916 und 1931, aus denen die Bundesversicherungsanstalt ihre Zahlen ermittelte. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, daß Angehörige solcher älteren Jahrgänge durch ihre versicherungspflichtige Tätigkeit in der Zeit nach dem Krieg häufiger höhere Verdienste erzielten als jüngere Arbeitnehmer. Daher dürfte bei diesen Jahrgängen die Zahl derjenigen, die Nachteile erleiden, jedenfalls höher sein als bei denjenigen, von denen die Bundesversicherungsanstalt bei ihren Berechnungen ausgegangen ist.
Ebensowenig läßt sich annehmen, die Benachteiligung sei in aller Regel nicht sehr intensiv. Die von der Bundesversicherungsanstalt vorgelegten Zahlen mögen zwar darauf hindeuten, daß bei der Mehrzahl der Betroffenen nur unerhebliche Renten

BVerfGE 63, 119 (131):

minderungen eintreten; nur in zwei Fällen haben die ermittelten Rentenminderungen mit monatlich 39,30 DM und 48,10 DM zu einer namhaften Einbuße geführt. Der Fall des Klägers des Ausgangsverfahrens mit einem monatlichen Rentenverlust, der 1978 mehr als 140 DM betrug, scheint demgegenüber ein Einzelfall zu sein. Aber auch insoweit darf nicht außer acht bleiben, daß die ermittelten Zahlen nur einen Teil der Rentenzugänge eines Jahrgangs betreffen, und vor allem, daß mit ihnen Geburtsjahrgänge erfaßt sind, die mutmaßlich geringere Einbußen erlitten haben als die Angehörigen des Geburtsjahrgangs des Klägers des Ausgangsverfahrens.
Benda Böhmer Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner