BVerfGE 63, 152 - Medizinische Rehabilitation


BVerfGE 63, 152 (152):

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Beamte von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG).
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 9. Februar 1983
– 1 BvL 8/80, 16/81; 1 BvR 257/80, 890/80, 1357/81 –
in den Verfahren I. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 13 Abs. 1 a Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Marburg vom 29. Januar 1980 (S-2/An – 23/78) – 1 BvL 8/80 –, 2. Aussetzungs- und Vorlagebschluß des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. Juni 1981 (S 9 An – 61/79) – 1 BvL 16/81 –; II. über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn B... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Eßer, Dreizehnmorgenweg 36, Bonn 2 – gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 1979 – l RA 5/79 – und die vorangegangene Entscheidung – 1 BvR 257/80 –, 2. der Frau B... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Josef Hingerl und Joachim Randzio, Obermarkt 8, Wolfratshausen – gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Juni 1980 – 11 RA 110/79 –, b) das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 1979 – S 16/An 1100/78 – 1 BvR 890/80 –, 3. des Herrn K... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kurt Heim,

BVerfGE 63, 152 (153):

Hanns-Günther Wagner und Egon Jörg Schäfer, Kutzbachstraße 15, Trier – gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 27. Oktober 1981 – S 2 A 15/81 – 1 BvR 1357/81 – .
 
Entscheidungsformel:
§ 13 Absatz 1 a Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nummer 4 Buchstabe b) des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz – 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 1040) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Beamte von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation auszuschließen.
I.
1. Nach § 12 AVG (= § 1235 RVO) gehören medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation zu den Regelleistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Grundsätzlich haben Rehabilitationsmaßnahmen Vorrang vor der Rentengewährung. Dazu bestimmt das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation – RehaAnglG –vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881):
    § 7
    (1) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sollen erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder wenn, insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung, ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist...
    (2) ...


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Die Voraussetzungen zur Gewährung von Rehabilitationsleistungen regelt das Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des § 22 Nr. 5 RehaAnglG:
    § 13 AVG = § 1236 RVO
    (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, so kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Leistungen zur Rehabilitation in dem in den §§ 14 bis 14 b bestimmten Umfang gewähren.
    (1 a) Versicherter im Sinne des Absatzes 1 ist,
    1. für wen im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind oder
    2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat oder bei dem die Wartezeit nach § 29 als erfüllt gilt oder
    3. wer im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist und diese Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung seiner Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen hat.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1977 wurde durch Art. 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz – 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) Absatz 1 a des § 13 AVG durch Satz 3 ergänzt, der lautet:
    Als Versicherter gilt nicht, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen steht oder Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhält.
2. Nach § 13 Abs. 1 Satz 5 AVG bestimmt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Einzelfall Art, Umfang

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und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation. In dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt hatte die Bundesversicherungsanstalt diese Bestimmung durch Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie von zusätzlichen Leistungen in der Fassung vom 1. Dezember 1977 (DAngVers. 1978, S. 60 ff.) getroffen.
3. Der durch § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherungsträger ausgeschlossene Personenkreis hat bei der notwendigen Inanspruchnahme medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen in unterschiedlichem Umfang Anspruch auf Gewährung von Beihilfen durch den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt waren diese Ansprüche für die Bediensteten des Bundes nach Art und Umfang in den Beihilfevorschriften des Bundes – BhV – vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67) geregelt. Dort heißt es:
    Nr. 6
    Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt
    (1) ...
    (2) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind bis zur
    Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig . ..
    (3) ...
    (4) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,
    1. die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,
    2. in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und
    3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 47 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 – Reichsministerialblatt S. 327 –; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).
    Nr. 7
    Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren
    (1) Beamten und Richtern (Nummer 1 Abs. 1 Ziff. 1) werden Bei

    BVerfGE 63, 152 (156):

    hilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn diese in dem vom Bundesminister des Innern aufgrund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis enthalten sind. Beihilfefähig sind Aufwendungen für höchstens 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage; Voraussetzung ist, daß die nach Nummer 14 Abs. 1 zuständige Stelle die Beihilfefähigkeit aufgrund des Gutachtens eines von ihr bezeichneten Amts- oder Vertrauensarztes vor Beginn der Kur anerkannt hat, weil sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann.
    (2) und (3)...
    (4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach Nummer 4 Ziff. 1, 6, 8 und 10 die Kosten für
    1. die Kurtaxe und den Schlußbericht des Kurarztes,
    2. die Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 10,- DM täglich, ...
    (5) ...
Die Beihilfevorschriften des Bundes finden in einigen Bundesländern, unter ihnen in Bayern und Niedersachsen, mit besonderen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung. In den übrigen Bundesländern, unter ihnen Hessen und Rheinland-Pfalz, sind eigene Beihilfevorschriften ergangen, die jedoch weitgehend mit der Bundesregelung übereinstimmen (vgl. Mildenberger/Hoffmann, Beihilfevorschriften, Kommentar, Bd. I, Rechtsstand 1. Juni 1982, Vorbemerkungen A 1).
II.
Die Kläger der Ausgangsverfahren und die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen, unter denen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten Rehabilitationsleistungen bewilligt werden konnten. Sie sind seit dem 1. Juli 1977 jedoch durch § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG von der Inanspruchnahme solcher Leistungen ausgeschlossen. Sie haben nach diesem Zeit

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punkt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen gestellt, der in allen Fällen abgelehnt wurde, weil sämtliche Antragsteller nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind.
1. Vorlageverfahren 1 BvL 8/80
a) Der 1934 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens ist Verwaltungsamtmann. Er war von 1949 bis 1966 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert.
b) Das gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Kur angerufene Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor,
ob § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG gegen Normen des Grundgesetzes, insbesondere gegen Art. 14 Abs. 3 GG und Art. 3 GG verstoße.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen seien erfüllt. Die zur Prüfung gestellte Norm lasse die begehrte Leistung aber nicht zu. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es verstoße gegen Art. 14 Abs. 3 GG, daß Beamte ohne eine ihren Besitzstand wahrende Regelung von Rehabilitationsmaßnahmen des Versicherungsträgers ausgeschlossen seien. Die Norm schaffe auch dadurch unterschiedliches Recht, daß sie in einer Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Beamte dem durch § 13 AVG begünstigten Personenkreis entziehe.
2. Vorlageverfahren 1 BvL 16/81
a) Der 1937 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war Kommunalbeamter. Er wurde 1974 infolge einer Gebietsreform mit einem Ruhegehalt, das 37 % seiner ruhegehaltfähigen Bezüge entspricht, in den Ruhestand versetzt. Seither ist er als Personalleiter in einer Forschungsgesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit der gegen die Ablehnung von Rehabilitationsmaßnahmen gerichteten Klage vertrat der Kläger die Auffassung, § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG sei nur auf Beamte anwendbar, die vor

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ihrer Ernennung als Angestellte rentenversicherungspflichtig tätig gewesen seien. Die Norm könne nicht für solche Fälle gelten, in denen ein vorzeitig pensionierter Beamter danach aufgrund eines Angestelltenverhältnisses versicherungspflichtig geworden sei. Das gelte vor allem, weil ein pensionierter Beamter nur sehr beschränkt Beihilfen zu Rehabilitationsmaßnahmen erhalten könne. Sein Dienstherr habe die Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für eine Heilkur nicht anerkannt.
b) Das angerufene Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor,
ob § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG gegen Art. 3 GG insoweit verstößt, als ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter, der gegenüber seinem früheren Dienstherrn keinen Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen für Heilkuren hat, nicht als Versicherter gilt, obwohl er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Leistung von Pflichtbeiträgen nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfüllt hat. Der Vorlagebeschluß geht davon aus, daß dem im Ruhestand befindlichen Kläger nach niedersächsischen Beihilfevorschriften – im Gegensatz zu aktiven Beamten – keine Beihilfe zu den Aufwendungen für Heilkuren zustehe. Damit werde der gesetzgeberische Zweck der zur Prüfung gestellten Norm, Doppel Versorgungen auszuschließen, in solchen Fällen nicht erfüllt. Die Vorschrift verstoße daher jedenfalls insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie diejenigen Ruhestandsbeamten mit Versorgungsbezügen von Rehabilitationsleistungen der Versicherungsträger ausschließe, die vor Aufnahme ihrer versicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit aus dem aktiven Dienst als Beamte ausgeschieden seien.
3. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 257/80
a) Der 1935 geborene Beschwerdeführer war von 1954 an zunächst versicherungspflichtiger Angestellter. Seit Mai 1967 ist er nach der Dienstordnung angestellter Verwaltungsoberinspektor einer Berufsgenossenschaft.


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Das Sozialgericht wies die wegen Verweigerung einer Kur gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtete Klage ab. Die Sprungrevision blieb ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hielt § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer die Rehabilitationsleistung zu Recht versagt worden sei, für verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei insbesondere auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Es lasse sich nicht beanstanden, wenn der Gesetzgeber zwischen Versicherten unterscheide, die hinsichtlich der Maßnahmen zur Rehabilitation nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Versorgung hätten, und solchen, die nicht über derartige Ansprüche verfügten. Dem stehe nicht entgegen, daß die Rentenversicherung als Rehabilitationsträger die Kosten einer Kur in vollem Umfang trage, während der öffentliche Arbeitgeber nur 50 bis 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen ersetze. Die vom Dienstherrn nach dem Alimentationsprinzip gewährten Bezüge und die zusätzlichen Leistungen seien dazu bestimmt, den gesamten Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu decken. Dazu gehörten auch Aufwendungen für einen Kuraufenthalt. Die Beihilfeleistungen stellten insoweit nur eine zusätzliche Hilfe zur Selbstvorsorge dar. Art. 14 GG werde nicht verletzt, weil der Anspruch eines Versicherten auf pflichtgemäße Ermessensausübung keine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition sei.
b) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG sowie die Verletzung des aus Art. 20 GG folgenden Rechts- und Sozialstaatsgebots.
Art. 3 Abs. 1 GG werde schon deswegen verletzt, weil die Beihilfen, auf welche die versicherten Beamten verwiesen würden, erheblich unter den Rehabilitationsleistungen der Versicherungsträger lägen, auf die Beamte wie andere Versicherte Anspruch gehabt hätten. Im übrigen ergebe sich eine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu bestimmten anderen Personengruppen.


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Auch werde Art. 14 GG verletzt. Dagegen könne nicht eingewandt werden, bei der Rehabilitation gehe es allein um Ermessensleistungen. Die Träger der Rentenversicherung hätten sich durch ihre Verwaltungsübung selbst derart in ihrer Ermessensbetätigung gebunden, daß beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einem Anspruch des Versicherten auf Rehabilitation ausgegangen werden müsse.
Art. 20 GG sei verletzt, weil der Gesetzgeber ohne Übergangsregelung in den Besitzstand der betroffenen Beamten eingegriffen habe und ihnen auch keine Gelegenheit zu anderweiter Vorsorge gebe.
4. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 890/80
a) Die 1927 geborene Beschwerdeführerin ist beamtete Professorin an einer bayerischen Fachhochschule. Sie war vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis über 20 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Kur erhobene Klage stützte die Beschwerdeführerin auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG. Vornehmlich trug sie vor, es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, daß ihr eine durch nahezu 20jährige Beitragsleistung erworbene Rechtsposition in der Rentenversicherung genommen worden sei. In ihrem Alter sei sie vermehrt auf Rehabilitationsleistungen angewiesen. Der Beihilfeanspruch sei ein völlig unzureichender Ersatz gegenüber dem versicherungsrechtlichen Rehabilitationsanspruch. Ein Beamter in ihrem Alter könne den Verlust nicht mehr durch eine private Versicherung zu tragbaren Bedingungen ausgleichen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Die Sprungrevision hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht führte aus, es sei nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber zwischen Versicherten mit und ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung unterscheide, obwohl die Beihilfeleistungen den sozialversicherungsrechtlichen Rehabilitationsansprüchen nicht entsprächen. Jedenfalls übersteige der Anspruch auf

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Beihilfe bei Maßnahmen medizinischer Rehabilitation das Maß des Unbedeutenden.
Art. 14 GG werde nicht berührt, weil der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Rehabilitationsantrag keine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition begründe. Auf das Rechtsstaatsprinzip könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Insoweit könnten bei Ermessensleistungen nur Bedenken bestehen, wenn der Versicherte im Vertrauen auf Leistungen des Versicherungsträgers besondere Aufwendungen getätigt habe. Das sei aber nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen erst geraume Zeit nach dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG gestellt habe.
b) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren, daß der den Entscheidungen der Sozialgerichte zugrunde liegende § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz unvereinbar sei.
Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, weil der Versicherungsstatus willkürlich zu Lasten der Beamten geändert sei. Insbesondere falle dabei die Ungleichheit ins Gewicht, die zwischen den von der Neuregelung nicht betroffenen Beamten, die eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bezögen, und anderen versicherten Beamten entstanden sei. Dem Bundessozialgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß schon dann ein sachgerechter Grund für die Differenzierung gegeben sei, wenn der Beihilfeanspruch des Beamten bei Kuren nur das Maß des Unbedeutenden übersteige.
Der Anspruch auf Rehabilitation sei zudem durch Art. 14 GG geschützt, denn er weise dieselben Merkmale auf, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich genannt habe, um zu begründen, daß rentenversicherungsrechtliche Positionen dem Eigentumsschutz unterlägen. Dem stehe nicht entgegen, daß das Gesetz Rehabilitations

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leistungen nur als Ermessensleistungen ausgestaltet habe. Die Versicherungsträger hätten schon seit langem durch ihre Richtlinien und Verwaltungspraxis eine Selbstbindung herbeigeführt, die eine Verminderung ihres Ermessens auf Null bedeute. Schließlich werde der aus Art. 14 GG herzuleitende Vertrauensgrundsatz verletzt. Durch den Fortfall der Möglichkeit, die Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, sei sie besonders betroffen. Angesichts ihrer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und der wegen des hohen Kostenaufwandes nicht möglichen Abdeckung des Risikos durch eine Privatversicherung habe sie ihren Entschluß zum Eintritt in das Beamtenverhältnis nur im Hinblick auf ihre erworbenen versicherungsrechtlichen Rehabilitationsansprüche gefaßt.
5. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1357/81
a) Der 1920 geborene Beschwerdeführer war aktiver Soldat. Er kehrte 1956 als Spätheimkehrer aus der Gefangenschaft zurück. Erst 1960 konnte er in das Berufsleben eintreten. Seither ist er als versicherungspflichtiger Angestellter tätig. Seit dem 1. Januar 1967 steht dem Beschwerdeführer aufgrund der Vierten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Er ist außerdem beihilfeberechtigt.
Im Hinblick darauf versagte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihm die beantragte Gewährung einer Kur. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht ab. Dem Beschwerdeführer stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Der Erhalt von Versorgungsbezügen stelle für die Bezieher gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen einen Vorteil dar. Diesem Vorteil dürften gewisse Nachteile bei der Gewährung von Rehabilitationsleistungen gegenüberstehen.
b) Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde stützt der Beschwerdeführer auf die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 GG.


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Die Besonderheit seines Falles liege darin, daß er im Gegensatz zu anderen Beamten, die von Rehabilitationsleistungen ausgeschlossen würden, der Versichertengemeinschaft durch langjährige und fortlaufende Beitragszahlungen verbunden sei. Bei ihm diene daher die Rehabilitation der Erhaltung der Leistungsfähigkeit für den Beruf, hinsichtlich dessen er auch jetzt Beiträge bezahle. Die Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen seien ihm unter einem Gesichtspunkt zuerkannt, der nicht dazu führen dürfe, ihn von den Rehabilitationsmaßnahmen der Versichertengemeinschaft auszuschließen. Allenfalls seien seine Beihilfeansprüche nicht gerechtfertigt. In ihrer jetzigen Fassung verstoße die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Außerdem verletze § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG das Rechtsstaatsprinzip, das dem Bürger Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten solle. Nach 20 jähriger Beitragsentrichtung habe er im Alter von 60 Jahren nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm die Gewährung von Rehabilitationsleistungen durch den Versicherungsträger verweigert werde, zumal er keine private Vorsorge mehr treffen könne. Schließlich verletze die Regelung auch Art. 14 GG, denn der Anspruch auf Rehabilitation sei inzwischen als Rechtsanspruch verfestigt.
III.
Zu den Verfahren haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 16/81 Stellung genommen.
1. Der Bundesminister ist der Auffassung, daß die zur Prüfung gestellte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen dem in § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG genannten Personenkreis und allen anderen Versicherten sei nicht willkürlich. Die in dieser

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Vorschrift genannten Beamten und die diesen Gleichgestellten hätten im Gegensatz zu anderen Versicherten einen Anspruch auf lebenslange amtsangemessene Alimentierung. Dieser Anspruch sichere den gesamten Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien. Die Dienstbezüge und die zusätzlich zu gewährende Beihilfe seien auch zur Deckung der Kosten einer notwendigen Kur bestimmt. Dabei habe insbesondere das Element der Beihilfe für den Gesetzgeber im Vordergrund gestanden, um den Ausschluß der Beamten von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung zu rechtfertigen. Auch erscheine es sachbezogen, die Kosten einer Kur aufgrund des Beamtenverhältnisses zu erstatten und das Heilverfahren nicht aufgrund eines in der Regel durch Beiträge in einem weit zurückliegenden Lebensabschnitt begründeten Versicherungsverhältnisses zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu gewähren.
Allerdings sei zuzugeben, daß es nahegelegen hätte, zugunsten derjenigen früheren Beamten eine Ausnahme zu machen, die – wie in den Verfahren 1 BvL 16/81 und 1 BvR 1357/81 – weiterhin regelmäßig Beiträge entrichteten. Indessen seien auch sie beihilfeberechtigt und der Gesetzgeber bewege sich noch im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit, wenn er es für nicht gerechtfertigt halte, grundsätzlich die Versichertengemeinschaft zugunsten von beihilfeberechtigten Beamten zu belasten. Auch in solchen Fällen dürfe die Beihilfeberechtigung nicht allein gesehen werden, denn sie setze immer einen Anspruch auf Versorgungsbezüge voraus, der dem Gedanken der Alimentierung entspreche.
Die zur Prüfung gestellte Norm verletze auch nicht unter den von den Beschwerdeführern der Verfahren 1 BvR 257/80 und 1 BvR 890/80 genannten besonderen Umständen den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 14 GG werde nicht verletzt, denn die betroffenen Beamten hätten keine nach dieser Bestimmung geschützte Rechtsposition erlangt. Auch die unechte Rückwirkung der zur Prüfung gestellten Norm sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar könne der Gesichtspunkt des zu schützenden

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Vertrauens dem Gesetzgeber insoweit Beschränkungen auferlegen. Indessen fehle es schon deswegen an einem relevanten Vertrauenstatbestand, weil die Beamten lediglich einen Anspruch auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gehabt hätten. Auch bei im allgemeinen günstiger Verwaltungspraxis habe ein Versicherter mit einer Veränderung dieser Praxis rechnen müssen.
2. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in den Verfahren 1 BvL 8/80 und 1 BvR 257/80 auf seine Rechtsprechung hingewiesen, nach der gegen die zur Prüfung gestellte Norm in Fällen, in denen ein Beamter, der vor seiner Ernennung rentenversichert gewesen und danach von Rehabilitationsansprüchen ausgeschlossen worden sei, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
Im Verfahren 1 BvL 16/81 hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts Stellung genommen. Nach seiner Auffassung ist es verfassungsrechtlich bedenklich, auch solche Beamte von Rehabilitationsleistungen auszuschließen, die lange vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mit Versorgungsbezügen von weniger als 65 % ihrer Besoldung in den Ruhestand getreten seien. Für diese Beamten bestehe ein Bedürfnis zu weiterer – versicherungspflichtiger – Beschäftigung. Sie seien, was die Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit angehe, in gleicher Lage wie andere Versicherte. Ihre Versorgungsbezüge schlössen eine Alimentierung zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht ein. Daher gebe es keinen sachlich einleuchtenden Grund, diesen Personenkreis von den rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitationsleistungen auszuschließen.
3. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat auf Versuche des Bundesministers des Innern hingewiesen, nach dem Inkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm den von der medizinischen Rehabilitation ausgeschlossenen Personen andere Möglichkeiten für die Gewährung von Kuren auf Kosten der öffentlichen Dienstherren durch die Rentenversicherungsträger zu erschließen. Die dafür erforderliche Vereinbarung sei nicht

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zustandegekommen, weil die Mehrzahl der Bundesländer dem widersprochen habe.
4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 16/81 trägt vor, daß die zur Prüfung gestellte Norm schon deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil er vom öffentlichen Dienstherrn keine Beihilfe für Aufwendungen zu einer Heilkur erhalten könne. Der Gesetzgeber habe Doppelversorgungen ausschließen wollen. Bei Heilkuren komme es aber nicht zu Doppelversorgungen.
 
B.
Die Vorlagen und Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie geben keinen Anlaß, über die Gültigkeit des § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG auch insoweit zu entscheiden, als ein versorgungsberechtigter Beamter ausnahmsweise nach Nr. 3 Abs. 6 BhV keinen Anspruch auf Beihilfe hat, weil nachgewiesen wird, daß sein Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes steht.
 
C.
§ 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
I.
Die zur Prüfung gestellte Norm verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
1. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 60, 123 [133 f.]; 60, 329 [346]). Nach diesem Maßstab ist der Ausschluß von Beamten von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
2. Eine ungleiche Behandlung liegt vornehmlich darin, daß

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die zur Prüfung gestellte Norm zwei Gruppen von Versicherten unterscheidet, die beide in gleicher Weise die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, unter denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 13 Abs. 1 AVG Leistungen zur Rehabilitation erbringen kann. Der Unterschied zwischen der Gruppe, die ihre bisherige Rechtsstellung behält, und derjenigen, die seit dem 1. Juli 1977 von der Möglichkeit solcher Leistungen generell ausgeschlossen ist, liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes darin, daß die zuletzt genannte Gruppe aus Personen besteht, die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder später auf solche Versorgung Anspruch haben werden.
a) Nach den Gesetzgebungsmaterialien liegt der Beweggrund für die unterschiedliche Behandlung von Beamten und anderen Versicherten nicht darin – wie es nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG scheint –, daß der von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung ausgeschlossenen Personengruppe Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zustehen. Vielmehr ist in § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG nur eine Personengruppe umschrieben worden, bei welcher der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, daß sie Dienst- oder Versorgungsbezüge nach Alimentationsgrundsätzen bezieht und außerdem bei krankheitsbedingten Aufwendungen, zu denen auch Kuren gehören, Beihilfeansprüche gegenüber ihren öffentlich-rechtlichen Dienstherren geltend machen kann.
b) Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist erst während der Ausschußberatungen im Bundestag in den Regierungsentwurf zum Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetz eingefügt worden. Ziel dieses Gesetzes war "die Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung zwecks Sicherung des Leistungssystems einschließlich künftiger Rentenanpassungen" (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 8/165, S. 1). § 1236 Abs. 1 a Satz 3 RVO = § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG ist in der 11. Sitzung des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung beraten und beschlossen worden. Zur

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Begründung heißt es im Bericht dieses Ausschusses (BTDrucks. 8/337, S. 89 f.):
Von den Rehabilitationsmaßnahmen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wurden durch eine Ergänzung des § 1236 Abs. 1 a RVO Beamte und Versorgungsempfänger sowie ihnen gleichgestellte Personen ... Der Ausschuß ging bei der Regelung davon aus, daß es nicht gerechtfertigt sei, mit den Rehabilitationsaufwendungen dieses Personenkreises, der beihilfeberechtigt ist, die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung zu belasten. Der Ausschuß war sich dabei bewußt, daß wegen dieser Neuregelung die Beihilfevorschriften geändert werden müssen.
Der Bundestag nahm den Vorschlag auf.
Der Bundesrat stimmte einem Antrag des Landes Schleswig-Holstein zu, den Vermittlungsausschuß mit dem Ziel anzurufen, die zur Prüfung gestellte Norm zu streichen (BRDrucks. 223/8/ 77 und 223/77 – Beschluß). Dieser Antrag war wie folgt begründet (Protokoll der 373. Sitzung vom 18. Mai 1977 des BR-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, S. 49 f.):
    Es ist kein Grund ersichtlich, rentenversicherten Beamten nur deshalb einen Anspruch auf Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung zu versagen, weil sie gleichzeitig für entsprechende Maßnahmen beihilfeberechtigt sind. Beamte würden damit zu Versicherten zweiter Klasse, obwohl sie durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung der Rentenversicherung in gleicher Weise wie andere Versicherte beigetragen haben.
Im Vermittlungsausschuß und danach bei der Verabschiedung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes blieb dieser Antrag jedoch unberücksichtigt.
3. Der Ausgangspunkt des Gesetzgebers, die durch § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG von versicherungsrechtlichen Rehabilitationsleistungen ausgeschlossenen Beamten seien grundsätzlich berechtigt, bei notwendigen Kuren Beihilfen in Anspruch zu nehmen, ist – sieht man von geringfügigen Ausnahmen ab, die sich aus Nr. 3 Abs. 6 BhV ergeben könnten (vgl. B) – zutreffend. Das ergibt sich aus Nr. 1 ff. BhV. Nach Nr. 13 BhV wer

BVerfGE 63, 152 (169):

den dem Beamten je nach seinem Familienstand und der Zahl seiner Kinder 50 bis 70 % seiner beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt. Grundsätzlich gilt das gleichermaßen für Aufwendungen bei Kuren, wenn auch die einschlägigen Vorschriften die Beihilfen an bestimmte Voraussetzungen, vor allem daran knüpfen, daß der Beamte die Kur in einem anerkannten Sanatorium durchführt (Nr. 6 BhV).
Die Beihilfen entsprechen allerdings weder nach Art noch nach ihrem Umfang den Leistungen, die einem Versicherten gewährt werden können, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 AVG erfüllt. Grundsätzlich kann dieser nach § 14 AVG damit rechnen, daß der Versicherungsträger die aus Anlaß einer Kur erforderlichen Leistungen voll übernimmt.
Indessen unterscheidet sich der Beamte, auch wenn er – gemessen an den Leistungen der Rentenversicherungsträger – nur beschränktere Ersatzansprüche bei Aufwendungen für Kuren erhält, von anderen Versicherten dadurch, daß er Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge hat, die nach dem Grundsatz der Alimentation bemessen sind. Das bedeutet, daß dem Beamten – und auch dem Versorgungsempfänger – nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Unterhalt gewährt wird, der ihm auch verfassungsrechtlich zugesichert ist (vgl. BVerfGE 8, 1 [14 ff.] und st. Rspr.).
Eine so bemessene Beamtenbesoldung und eine dementsprechende Versorgung der ausgeschiedenen Beamten rechtfertigt den Ausgangspunkt des Gesetzgebers, der durch § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG von den Rehabilitationsleistungen ausgeschlossene Personenkreis werde – unter Berücksichtigung des geltenden Beihilferechts – in der Lage sein, für notwendige Kuren die erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei bleibt es dem von ihm

BVerfGE 63, 152 (170):

alimentierten Beamten überlassen, ob er sich gegen Wechselfälle des Lebens, wie beispielsweise Kurbedürftigkeit, versichern will oder ob er es vorzieht, für Kuren selbst aufzukommen.
Jedenfalls geht die nicht unbeträchtliche Grundsicherung jenes durch die zur Prüfung gestellte Norm betroffenen Personenkreises so weit, daß gegenüber anderen Versicherten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung der Frage, ob man – wie das im Verfahren 1 BvR 890/80 angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts ausführt – die zur Prüfung gestellte Regelung schon dann als gerechtfertigt ansehen könnte, wenn der Anspruch auf Beihilfe bei Maßnahmen medizinischer Rehabilitation lediglich das Maß des Unbedeutenden überstiege.
4. Auch der Ausgangsfall der Vorlage 1 BvL 16/81 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorlage geht davon aus, daß der pensionierte Kläger bei notwendigen Heilkuren keinen Kostenersatz nach Beihilfegrundsätzen erhalten kann. Das ist unzutreffend, soweit es um medizinische Aufwendungen während einer Heilkur geht. Zutreffend ist indessen, daß die nach Nr. 7 BhV bei Heilkuren für aktive Beamte möglichen Beihilfen für pensionierte Beamte nicht gezahlt werden. Indessen besagt das nicht, daß pensionierte Beamte durch ihren Ausschluß von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung notwendige Kuren allein auf eigene Kosten durchführen müssen. Nach Nr. 6 BhV können auch Ruhestandsbeamte Ersatz ihrer Aufwendungen nach Beihilfevorschriften beanspruchen, sofern sie Kuren in einem anerkannten Sanatorium durchführen. Es ist aber den Beamten zumutbar, sich für eine erforderliche Kur in ein solches Sanatorium zu begeben, zumal sie im Hinblick auf die Auswahl des Sanatoriums und den Zeitpunkt einer Kur ohnehin freier gestellt sind als der rehabilitationsberechtigte Versicherte. Im übrigen ist nach § 14 AVG auch der Versicherte, der auf Kosten des Rentenversicherungsträgers eine Kur antritt, in aller Regel gezwungen, dieses Heilverfahren in

BVerfGE 63, 152 (171):

einer Kur- und Spezialeinrichtung einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung durchzuführen.
Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Hinweis der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 890/80, nach Beihilfegrundsätzen werde bei Heilkuren für Unterkunft und Verpflegung nur ein äußerst geringer Betrag erstattet. Ihr kann jedenfalls zugemutet werden, notwendige Kuren in einem anerkannten Sanatorium durchzuführen mit der Folge, daß sie nach Nr. 6 BhV erheblich höheren Ersatz ihrer Kosten erhalten kann.
5. a) Der Bundesminister hat darauf hingewiesen, daß sich die zur Prüfung gestellte Norm mit der Unterscheidung zwischen versicherten Beamten und anderen Versicherten auch durch das Bestreben rechtfertigen lasse, eine Personengruppe, die vordem bei der Inanspruchnahme von Kuren sowohl gegenüber den Versicherungsträgern als auch gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn Ansprüche hatte, auf nur eine Anspruchsgrundlage zu verweisen.
Dieser Gesichtspunkt ist zwar nach den Gesetzgebungsmaterialien im Gesetzgebungsgang nicht erörtert worden. Das schließt es jedoch nicht aus, daß § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG aus einem solchen Grunde gerechtfertigt sein kann. Nicht die subjektive Vorstellung des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur die objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE 51, 1 [27] m.w.N.).
Nach diesem Maßstab erscheint es auch unter Berücksichtigung des Versicherungsprinzips nicht sachwidrig, daß die beanstandete Vorschrift die vorher bestehende Zweigleisigkeit des Verfahrens beseitigt, die dazu führen konnte, bei notwendigen Kuren abwechselnd den Rentenversicherungsträger und den öffentlichen Dienstherrn in Anspruch zu nehmen.
b) Soweit die zur Prüfung gestellte Norm dazu führt, daß Beamte, die vor ihrer Ernennung als Angestellte versichert waren, nunmehr allein auf ihre beamtenrechtlichen Ansprüche

BVerfGE 63, 152 (172):

verwiesen werden, leuchtet ihre Zuordnung zu dem beamtenrechtlichen System ein. In diesen Fällen ist der öffentliche Dienstherr daran interessiert, daß die gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit des Beamten gebessert oder wiederhergestellt wird. Ihm obliegt es daher auch in erster Linie, durch die Bemessung der Dienstbezüge und Gewährung von Beihilfen dem Beamten Rehabilitationsmaßnahmen zu ermöglichen.
c) Allerdings erscheint die Zuordnung solcher Versicherter, die durch den Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvL 16/81 und durch den Beschwerdeführer zu 3) repräsentiert werden, wenig plausibel. Bei dieser Personengruppe handelt es sich um Beamte mit Versorgungsansprüchen, die durch ihre späteren Beitragszahlungen langjährig und fortlaufend der Versichertengemeinschaft verbunden sind. Bei ihnen ist vornehmlich die Versichertengemeinschaft daran interessiert, sie durch Rehabilitationsmaßnahmen in ihrer Gesundheit zu festigen, damit sie nicht vorzeitig Rente in Anspruch nehmen müssen. Hier hätte es, soweit es um die Zuordnung dieser Versicherten zu einem System geht, näher gelegen, ihre Beihilfeansprüche anstelle der fortbestehenden Ansprüche gegenüber den Versicherungsträgern zu beschränken. Indessen führt der Umstand, daß der Gesetzgeber das nicht getan hat, in diesen Fällen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Wie unter C I 31 erörtert, läßt die Norm sich auch insoweit rechtfertigen, weil dem betroffenen Personenkreis jedenfalls Beihilfeansprüche und – sofern sie Ruhegehalt beziehen – Leistungen zukommen, die nach dem Alimentationsprinzip bemessen sind.
6. Wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, führt die Regelung des § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG nicht nur allgemein dazu, daß Versicherte mit gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ungleich behandelt werden; in besonderen Fällen können sich auch noch weitere Ungleichheiten ergeben. Indessen haben diese kein solches Gewicht, daß deswegen die zur Prüfung gestellte Norm zu beanstanden wäre.


BVerfGE 63, 152 (173):

a) Widerrufs- und Probebeamte, die keine öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche haben, und solche Beamte, die bereits Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen (§ 13 Abs. 2 AVG), sind von Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung nicht ausgeschlossen. Bei den Probe- und Widerrufsbeamten ist nicht abzusehen, ob sie danach in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weiter tätig werden und dann allen anderen Beamten – auch denjenigen, die gleichzeitig sozialversicherungsrechtliche Ansprüche haben – gleichgestellt sind oder ob sie sich später als in der Regel pflichtversicherte Angestellte ohnedies wegen der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen an den Versicherungsträger wenden können. Bei solchen Beamten, die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen, ist der Träger der Rentenversicherung eher an Rehabilitationsmaßnahmen interessiert als der öffentliche Dienstherr, so daß sich auch aus diesem Grunde eine Ausnahmeregelung rechtfertigen läßt.
b) Keine Bedenken bestehen dagegen, daß Beamte, die vor ihrer Ernennung zum Beamten Versicherungsbeiträge geleistet haben, ebenso behandelt werden wie diejenigen, die nicht versichert waren. Hier konnte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf die Gemeinsamkeit abstellen, daß beide Gruppen im Beamtenverhältnis stehen und daß für sie eine einheitliche Regelung für den Fall notwendiger Heilmaßnahmen gilt.
c) Schließlich ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Tarifangestellten im öffentlichen Dienst erkennbar. Tarifangestellte sind sowohl hinsichtlich ihrer Versorgung als auch notwendiger Rehabilitationsansprüche vornehmlich an die Träger der Rentenversicherung verwiesen. Nur in besonderen Fällen können sie Beihilfen in Anspruch nehmen (vgl. dazu Mildenberger/Hoffmann, Beihilfevorschriften, Kommentar, Bd. l, Rechtsstand 1. Juni 1982, Anm. 13 zu Nr. 1 BhV).


BVerfGE 63, 152 (174):

II.
Die zur Prüfung gestellte Norm verstößt auch gegen keine anderen Bestimmungen des Grundgesetzes.
1. Art. 14 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur entschieden, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Versichertenrenten und Anwartschaften auf eine solche Rente schützt. Im Gegensatz zu diesen Rechtspositionen sieht § 13 AVG lediglich eine vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängige Leistung vor. Daraus erwächst dem Versicherten keine Rechtsposition, die als Eigentum anzusehen ist und die nach Art. 14 GG geschützt sein könnte (vgl. BVerfGE 53, 257 [289] m.w.N.).
Am Rechtscharakter einer Ermessensleistung ändert sich auch nichts, wenn die Rentenversicherungsträger durch vielfach abgeänderte Richtlinien ihr Ermessen praktisch so gebunden haben, daß sie beim Vorliegen der versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen nur noch über Art, Ort, Beginn und Dauer der Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (§ 7 Abs. 1 der Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Das im Verfahren 1 BvR 890/80 angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts geht zutreffend davon aus, daß selbst Bestrebungen des Gesetzgebers, die in § 13 AVG geregelten Ermessensleistungen in Leistungen mit Rechtsanspruch umzuwandeln (BTDrucks. 7/2256 unter II), nicht dazu führen können, jetzt schon eine Rechtsposition des Einzelnen anzuerkennen, die als Eigentum angesehen werden könnte. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Rehabilitationsleistungen durch den Gesetzgeber dazu führen könnte, diese Rechtsstellung als durch Art. 14 GG geschützt anzusehen.
2. § 13 Abs. 1 Satz 3 AVG verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot.
a) Den von dieser Vorschrift betroffenen Beamten konnten nach dem 1. Juli 1977, auch wenn die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von

BVerfGE 63, 152 (175):

Rehabilitationsmaßnahmen bei ihnen vorlagen, keine Leistungen nach §§ 13 ff. AVG mehr bewilligt werden. Bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis wirkte die Regelung so auf einen noch nicht abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt für die Zukunft ein und entwertete die Rechtsposition der von ihr betroffenen versicherten Beamten, wie es Voraussetzung für die Annahme unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 14, 288 [297]; 43, 291 [391]; 51, 356 [362]).
Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (BVerfGE 43, 291 [391]). Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 51, 356 [362 f.]). Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 14, 288 [299]; 51, 356 [363]).
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird der Versicherte häufig mit seinen Dispositionen langfristige Erwartungen verbinden. Auf der anderen Seite muß der Gesetzgeber gerade hier aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können, die sich den jeweiligen Erfordernissen anpassen, wobei er auch wechselnde Interessen und die Belastbarkeit der Solidargemeinschaft berücksichtigen darf. Das hat zur Folge, daß der Einzelne sich dann nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen kann, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf.
b) Im vorliegenden Zusammenhang überwiegt die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauenstatbestand (vgl. BVerfGE 24, 220 [230]; 51, 356 [363]). Bei der gebotenen Abwägung ist ein Vertrauenstat

BVerfGE 63, 152 (176):

bestand für die Beamten nicht allein deswegen zu verneinen, weil § 13 Abs. 1 a Satz 3 AVG Ermessensleistungen regelt. Indessen wiegt das Vertrauen der Beamten nicht sehr schwer, weil sie sich freiwillig in ein eigenes Sicherungssystem begeben haben, das ihnen aufgrund der dem Alimentationsgrundsatz folgenden Besoldung und Versorgung und der Beihilfeansprüche für Aufwendungen in Krankheits- und Rehabilitationsfällen grundsätzlich eine umfassende Sicherung bietet. Gleichzeitig ist bei Beamten durch ihr Ausscheiden aus dem Pflichtversicherungsverhältnis unbeschadet ihres Rentenanspruchs für die Zukunft ihre andauernde Verbindung mit der Versichertengemeinschaft gelockert. Unter solchen Umständen konnten Beamte nicht darauf vertrauen, daß ihnen der Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Leistungen zur Rehabilitation, an der in der Regel der öffentliche Dienstherr eher als die Versichertengemeinschaft interessiert ist, auf Dauer erhalten bleibe.
Dem sind die Allgemeinwohlbelange gegenüberzustellen. Sie ergeben sich aus dem Ziel des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes, das im Jahre 1976 erstmals aufgetretene – und sich ohne Eingriff in das Leistungsrecht ständig steigernde – Defizit der Rentenversicherung aufzufangen (vgl. BVerfGE 58, 81 [118]). Auch die zur Prüfung gestellte Regelung diente diesem Zweck. Sie sollte zusammen mit anderen Maßnahmen im Bereich der Rehabilitation zu Gesamteinsparungen von 900 Millionen DM in der Zeit bis 1980 führen (Entwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 8/165, S. 6 f.). Das mag, gemessen an der Zielsetzung des Gesetzes, insgesamt bis 1980 zu Einsparungen von 60 Milliarden DM zu kommen, gering erscheinen. Indessen war diese Summe im Rahmen zahlreicher Einzelmaßnahmen, die zusammen die beabsichtigten Gesamteinsparungen ergeben, keineswegs unerheblich. Jedenfalls lag in einer solchen Einsparung ein so gewichtiges Anliegen der Allgemeinheit, daß das Vertrauen der betroffenen Beamten hinter ihm zurückstehen muß (vgl. BVerfGE 58, 81 [118]).
c) Allerdings ist das Vertrauen der von der Regelung betrof

BVerfGE 63, 152 (177):

fenen Beamten, die als Frühpensionäre (1 BvL 16/81) oder als Bezieher von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (1 BvR 1357/81) erst nach ihrer Dienstzeit als Beamte pflichtversicherte Angestellte wurden, deutlich höher zu bewerten als bei denjenigen Beamten, deren pflichtversicherte Beschäftigung in der Vergangenheit lag. Diese Personengruppe hat sich nicht freiwillig einem anderen Sicherungssystem angeschlossen und sich auch nicht freiwillig aus der fortlaufenden Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft gelöst. Bei ihnen ist das Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung deswegen weniger schutzwürdig als das dagegen abzuwägende Allgemeinwohlinteresse, weil sie angesichts der gebotenen Einschränkungen der Leistungen der Rentenversicherung trotz des Wegfalls ihrer Rehabilitationsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger insgesamt wegen ihrer zusätzlichen Einkünfte und ihrer Beihilfeansprüche erheblich bessergestellt bleiben als andere Versicherte. Daher mußten sie eher mit dem Ausschluß ihrer Ansprüche rechnen als jene, wenn sich Einschränkungen nicht umgehen ließen.
(gez.) Dr. Benda Dr. Böhmer Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner