BVerfGE 66, 39 - Nachrüstung


BVerfGE 66, 39 (39):

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgelöste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für diese Folgewirkung möglich erscheint.
2. Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souveränen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird.
 


BVerfGE 66, 39 (40):

Beschluß
des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1983
-- 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 1. des Herrn Dr. Martin D ..., 2. der Frau Dr. Ulrike D ..., 3. des Herrn Peter D. ..., 4. des Herrn Albrecht D ..., 5. des Herrn Christoph D ... - 2 BvR 1565/83 - ; 6. des Herrn Dr. Christian S ... - 2 BvR 1565/83 -; 7. des Herrn Gotthold G ..., 8. des Herrn Prof. Dr. Arnold F ..., 9. des Herrn Prof. Dr. Heinz K. M ..., 10. des Herrn Prof. Dr. Johannes N ..., 11. der Frau Ursula N ..., 12. des Herrn Prof. Dr. Hans R ..., 13. des Herrn Prof. Dr. Klaus S ..., 14. des Herrn Prof. Dr. Günter S ..., 15. des Herrn Prof. Dr. Harald S ..., 16. des Herrn Prof. Dr. Gerhard W ..., 17. des Herrn Prof. Dr. Karl W ... - 2 BvR 1714/83 - gegen a) die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung mit nuklearen Gefechtsköpfen ausgestatteter Mittelstreckenwaffen der Bauart Pershing II und Cruise Missile auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß der am 12. Dezember 1979 in Brüssel gefaßten Entschließung der Außen- und Verteidigungsminister von Mitgliedsstaaten des Nordatlantikpaktes, b) die Aufstellung dieser Waffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise gegen a) das Unterlassen des Gesetzgebers, eine gesetzliche Grundlage für die Aufstellung dieser Waffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen, b) das Unterlassen der Bundesregierung, ein Verfahren zur Schaffung einer derartigen gesetzlichen Grundlage einzuleiten;
hier: Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsformel:
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
 
Gründe:
 
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufstellung mit nuklearen Gefechtsköpfen ausgestatteter Raketen der Bauart Pershing II und von Marschflugkörpern (Cruise Missile) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
I.
Am 12. Dezember 1979 faßten die Außen- und Verteidigungsminister von Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisa

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tion (NATO) auf einer Sondersitzung in Brüssel den Entschluß, mit nuklearen Gefechtsköpfen bestückte Raketen mittlerer Reichweite eines Paktmitgliedes, der Vereinigten Staaten von Amerika, in bestimmten europäischen Mitgliedstaaten der NATO aufzustellen. In der nach dem Abschluß der Sitzung herausgegebenen Verlautbarung finden sich zu Beweggrund und Inhalt dieser Entscheidung folgende Ausführungen (Bulletin der Bundesregierung 1979, S. 1409):
    3. Im Laufe der Jahre hat der Warschauer Pakt ein großes und ständig weiterwachsendes Potential von Nuklearsystemen entwickelt, das Westeuropa unmittelbar bedroht und eine strategische Bedeutung für das Bündnis in Europa hat. Diese Lage hat sich innerhalb der letzten Jahre in besonderem Maße durch die sowjetischen Entscheidungen verschärft, Programme zur substantiellen Modernisierung und Verstärkung ihrer weitreichenden Nuklearsysteme durchzuführen. Insbesondere hat die Sowjetunion die SS 20-Rakete disloziert, die durch größere Treffgenauigkeit, Beweglichkeit und Reichweite sowie durch die Ausrüstung mit Mehrfachsprengköpfen eine bedeutende Verbesserung gegenüber früheren Systemen darstellt, und sie hat den 'Backfire-Bomber' eingeführt, der wesentlich leistungsfähiger ist als andere sowjetische Flugzeuge, die bisher für kontinentalstrategische Aufgaben vorgesehen waren. Während die Sowjetunion in diesem Zeitraum ihre Überlegenheit bei den nuklearen Mittelstreckensystemen (LRTNF) sowohl qualitativ als auch quantitativ ausgebaut hat, ist das entsprechende Potential des Westens auf demselben Stand geblieben. Darüber hinaus veralten diese westlichen Systeme, werden zunehmend verwundbarer und umfassen zudem keine landgestützten LRTNF-Raketensysteme.
    4. Gleichzeitig hat die Sowjetunion auch ihre Nuklearsysteme kürzerer Reichweite modernisiert und vermehrt und die Qualität ihrer konventionellen Streitkräfte insgesamt bedeutend verbessert. Diese Entwicklungen fanden vor dem Hintergrund des wachsenden Potentials der Sowjetunion im interkontinentalstrategischen Bereich und der Herstellung der Parität mit den Vereinigten Staaten auf diesem Gebiet statt.
    5. Diese Entwicklungen haben im Bündnis ernste Besorgnis hervorgerufen, da - falls sie fortdauern sollten - die sowjetische Überlegenheit bei den Mittelstreckenwaffen die bei den interkontinentalen strategischen Systemen erzielte Stabilität aushöhlen könnte.

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    Durch diese Entwicklungen könnte auch die Glaubwürdigkeit der Abschreckungsstrategie des Bündnisses dadurch in Zweifel gezogen werden, daß die Lücke im Spektrum der dem Bündnis zur Verfügung stehenden nuklearen Reaktionen auf eine Aggression stärker akzentuiert würde.
    ...
    7. Die Minister haben daher beschlossen, das LRTNF-Potential der NATO durch die Dislozierung von amerikanischen bodengestützten Systemen in Europa zu modernisieren. Diese Systeme umfassen 108 Abschußvorrichtungen für Pershing II, welche die derzeitigen amerikanischen 'Pershing I a' ersetzen werden, und 464 bodengestützte Marschflugkörper (GLCM). Sämtliche Systeme sind jeweils mit nur einem Gefechtskopf ausgestattet. Alle Staaten, die zur Zeit an der integrierten Verteidigungsstruktur beteiligt sind, werden an diesem Programm teilnehmen. Die Raketen werden in ausgewählten Ländern stationiert und bestimmte Nebenkosten werden im Rahmen von bestehenden Finanzierungsvereinbarungen der NATO gemeinsam getragen werden ...
Unter Hinweis auf das Zweite Abkommen über die Begrenzung strategischer Waffen (SALT II) zwischen der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten kamen die Minister zugleich überein, die Entscheidung der Vereinigten Staaten zu unterstützen, mit der Sowjetunion in Verhandlungen über eine Begrenzung der Rüstung auf dem Gebiet der nuklearen Mittelstreckenwaffen einzutreten (a.a.O., S. 1410):
    9. Die Minister sind der Auffassung, daß auf der Grundlage des mit SALT II erreichten und unter Berücksichtigung der die NATO beunruhigenden Vergrößerung des sowjetischen LRTNF-Potentials nun auch bestimmte amerikanische und sowjetische LRTNF in die Bemühungen einbezogen werden sollten, durch Rüstungskontrolle ein stabileres umfassendes Gleichgewicht bei geringeren Beständen an Nuklearwaffen auf beiden Seiten zu erzielen. Dies würde frühere westliche Vorschläge und die erst kürzlich geäußerte Bereitschaft des sowjetischen Staatspräsidenten Breschnew aufnehmen, solche sowjetischen und amerikanischen Systeme in Rüstungskontrollverhandlungen einzubeziehen. Die Minister unterstützen voll die als Ergebnis von Beratungen im Bündnis getroffene Entscheidung der Vereinigten Staaten, über Begrenzungen der LRTNF zu verhandeln

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    und der Sowjetunion vorzuschlagen, so bald wie möglich Verhandlungen auf der Grundlage der folgenden Leitlinien aufzunehmen, die das Ergebnis intensiver Konsultationen innerhalb des Bündnisses sind:
    a) Jede künftige Begrenzung amerikanischer Systeme, die in erster Linie für den Einsatz als TNF bestimmt sind, soll von einer entsprechenden Begrenzung sowjetischer TNF begleitet sein.
    b) Über Begrenzungen von amerikanischen und sowjetischen LRTNF soll Schritt für Schritt bilateral im Rahmen von SALT III verhandelt werden.
    c) Das unmittelbare Ziel dieser Verhandlungen soll die Vereinbarung von Begrenzungen für amerikanische und sowjetische landgestützte LRTNF-Raketensysteme sein.
    d) Jede vereinbarte Begrenzung dieser Systeme muß mit dem Grundsatz der Gleichheit zwischen beiden Seiten vereinbar sein. Die Begrenzungen sollen daher in einer Form vereinbart werden, die de jure Gleichheit sowohl für die Obergrenzen als auch für die daraus resultierenden Rechte festlegt.
    e) Jede vereinbarte Begrenzung muß angemessen verifizierbar sein.
Unter Berufung auf den sogenannten Harmel-Bericht wird in der Verlautbarung abschließend festgestellt (a.a.O., S. 1410):
    11. Die Minister haben sich zu diesen beiden parallel laufenden und komplementären Vorgehensweisen entschlossen, um einen durch den sowjetischen TNF-Aufwuchs verursachten Rüstungswettlauf in Europa abzuwenden, dabei jedoch die Funktionsfähigkeit der Abschreckungs- und Verteidigungsstrategie der NATO weiterhin zu erhalten und damit die Sicherheit ihrer Mitgliedstaaten weiterhin zu gewährleisten.
    a) Ein Modernisierungsbeschluß, einschließlich einer verbindlichen Festlegung auf Dislozierungen, ist erforderlich, um den Abschreckungs- und Verteidigungsbedürfnissen der NATO gerecht zu werden, um in glaubwürdiger Weise auf die einseitigen TNF-Dislozierungen der Sowjetunion zu reagieren und um das Fundament für ernsthafte Verhandlungen über TNF zu schaffen.
    b) Erfolgreiche Rüstungskontrolle, die den sowjetischen Aufwuchs begrenzt, kann die Sicherheit des Bündnisses stärken, den Umfang des TNF-Bedarfs der NATO beeinflussen und im Einklang mit der grundlegenden NATO-Politik von Abschreckung, Verteidigung und Entspannung - wie sie im Harmel-Bericht niedergelegt

    BVerfGE 66, 39 (44):

    wurde - Stabilität und Entspannung in Europa fördern. Der TNF- Bedarf der NATO wird im Licht konkreter Verhandlungsergebnisse geprüft werden.
Nach dem Abschluß von Vorgesprächen wurden die Verhandlungen zwischen der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten über eine Begrenzung der Rüstung auf dem Gebiet der nuklearen Mittelstreckenwaffen am 30. November 1981 in Genf offiziell aufgenommen. Sie sind bisher ohne Erfolg geblieben.
Zu den "ausgewählten Stationierungsländern", von denen in der Verlautbarung über die Sitzung vom 12. Dezember 1979 die Rede ist, zählen Großbritannien, Italien und die Bundesrepublik Deutschland. Die im Jahre 1979 amtierende Bundesregierung, die auch nach Auffassung der gegenwärtigen Bundesregierung am 12. Dezember 1979 ihre Zustimmung zu dem an diesem Tag in Brüssel gefaßten Beschluß gegeben hatte (vgl. 10. Deutscher Bundestag, 13. Sitzung am 15. Juni 1983, StenBer. S. 691 ff., 696), hat in der 194. Sitzung des 8. Deutschen Bundestages am 14. Dezember 1979 erklärt, die Bundesrepublik Deutschland, auf deren Boden, dem "Doppelbeschluß" vom 12. Dezember 1979 entsprechend, 108 Raketen des Typs Pershing II und 96 Marschflugkörper aufgestellt würden, habe einer späteren Stationierung schon jetzt zugestimmt (vgl. 8. Deutscher Bundestag, 194. Sitzung am 14. Dezember 1979, StenBer. S. 15465 ff., 15466; vgl. auch 9. Deutscher Bundestag, 70. Sitzung, StenBer. S. 4051 ff., 4053). Die derzeit amtierende Bundesregierung hat in Erklärungen vor dem 10. Deutschen Bundestag am 15. Juni und 16. September 1983 diese Äußerung wiederholt und festgestellt, die Entscheidung über eine Aufstellung der neuen Waffen sei mit dem Beschluß vom 12. Dezember 1979 gefallen (vgl. 10. Deutscher Bundestag, 13. Sitzung am 15. Juni 1983 und 23. Sitzung am 16. September 1983, StenBer. S. 691 ff., 696, 1573 ff., 1578 f.). In der 35. Sitzung des 10. Deutschen Bundestages am 21. November 1983 erklärte der Bundeskanzler (Bulletin der Bundesregierung 1983, S. 1157 ff., 1161):


    BVerfGE 66, 39 (45):

    Unsere Sicherheit, der Schutz unserer Freiheit gebieten nunmehr, daß wir mit der Stationierung neuer amerikanischer Mittelstreckenraketen beginnen ...
Der Bundestag hat sich mit der Frage der Stationierung amerikanischer Mittelstreckenraketen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mehrmals befaßt. Im 8. Deutschen Bundestag wurde vor und nach der Sitzung der Außen- und Verteidigungsminister in Brüssel am 12. Dezember 1979 über das Problem der nuklearen Mittelstreckenwaffen eingehend beraten (vgl. 8. Deutscher Bundestag, a.a.O.). Am 26. Mai 1981 billigte der 9. Deutsche Bundestag einen Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und der F.D.P., dessen vorletzter Abschnitt lautete (BTDrucks. 9/505; der angeführte Teil des Antrags wurde bei 6 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen angenommen, 9. Deutscher Bundestag, 38. Sitzung am 26. Mai 1981, StenBer. S. 2005):
    Der Deutsche Bundestag unterstützt die Bundesregierung bei der konsequenten und zeitgerechten Verwirklichung des Beschlusses der NATO vom 12. Dezember 1979 in seinen beiden Teilen. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang die Feststellung des Doppelbeschlusses, daß der Westen den Bedarf an Mittelstreckenwaffen der NATO im Licht konkreter Verhandlungsergebnisse prüfen wird.
Am 22. November 1983 nahm der 10. Deutsche Bundestag mit 286 gegen 225 Stimmen bei einer Stimmenthaltung einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. an, in dem es heißt (BTDrucks. 10/620; 10. Deutscher Bundestag, 36. Sitzung am 22. November 1983, StenBer. S. 2590 ff.):
    Der Deutsche Bundestag bedauert, daß die Genfer Verhandlungen über Mittelstreckensysteme (INF) trotz größter Anstrengungen der USA und ihrer Verbündeten bisher zu keinem Verhandlungsergebnis geführt haben. Zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit und politischen Entscheidungsfreiheit Westeuropas brauchen wir daher - im Einklang mit dem NATO-Doppelbeschluß - ein Gegengewicht gegen die uns bedrohenden sowjetischen SS 20-Raketen.
    Der Deutsche Bundestag unterstützt deshalb die Entscheidung der

    BVerfGE 66, 39 (46):

    Bundesregierung, entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem zweiten Teil des NATO-Doppelbeschlusses fristgerecht den Beginn des Stationierungsprozesses einzuleiten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2), die diese im eigenen Namen und zugleich im Namen ihrer minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 3) bis 5), erhoben haben, richtet sich gegen die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung mit nuklearen Gefechtsköpfen ausgestatteter Mittelstreckenwaffen der Bauart Pershing II und Cruise Missile auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem am 12. Dezember 1979 in Brüssel gefaßten Beschluß der Außen- und Verteidigungsminister von Mitgliedstaaten des Nordatlantikpakts. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Beschluß betreffe sie selbst als Einzelne gegenwärtig und unmittelbar. Die gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der naheliegenden, im Gefolge einer Stationierung der neuen Waffen auftretenden Gefahr räumlich nicht eingrenzbarer militärischer Einwirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die unmittelbare Betroffenheit ergebe sich aus dem Umstand, daß über den Akt der Zustimmung zum Beschluß vom 12. Dezember 1979 hinaus angreifbare Rechtsakte zur Umsetzung der Stationierungsentscheidung nicht ersichtlich seien.
Die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung der neuen Waffen verstoße gegen ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Es sei allgemein anerkannt, daß das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch dann beeinträchtigt sein könne, wenn Leben und Gesundheit nicht verletzt sondern nur gefährdet seien. Das Spannungsverhältnis zwischen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die Landesverteidigung sei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösen. Eine Stationierung von Raketen der Bauart Pershing II

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und von Cruise Missile stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit dar. Es sei eine Tatsache und nicht nur eine politische Meinung, daß die neuen Waffen keine Abschreckungsfunktion im Rahmen der Strategie der gegenseitig garantierten Vernichtung hätten, sondern der Erlangung von Kriegsführungsoptionen dienten. Sie seien Mittel zur Gewinnung militärischer Überlegenheit und sollten den Weg zum begrenzten, gewinnbaren Atomkrieg ebnen. Gegenwärtig gehe von den neuen Waffen, mit denen ein vernichtender "Erstschlag" nicht geführt werden könne, keine glaubhafte kriegsverhütende Drohwirkung aus. Es müsse angenommen werden, daß die Sowjetunion sich auf die Strategie des auf Europa begrenzten Atomkrieges einstellen und einem möglichen Einsatz der amerikanischen Raketen im Krisenfall zuvorkommen werde. Angesichts einer Vorwarnzeit von acht bis zwölf Minuten könne eine Reaktion auf einen Einsatz der neuen Waffen nur Computern überlassen werden, die unvermeidlicherweise Fehler begingen. Die fehlende Abwehrmöglichkeit gegenüber Marschflugkörpern und Pershing II-Raketen fordere die Sowjetunion im Spannungsfall zu einem Erstschlag heraus. Daraus ergebe sich die Gefahr des nicht begrenzbaren Atomkrieges. Die Beschwerdeführer betonen, daß mit dieser Behauptung nicht der Vorwurf erhoben werde, die Vereinigten Staaten oder die Bundesrepublik beabsichtigten, einen Nuklearkrieg zu entfesseln, sondern nur geltend gemacht werde, daß eine Aufstellung der neuen Raketen den Frieden unsicherer mache und deshalb keine Maßnahme darstelle, die geeignet sei, der Verteidigung zu dienen. Da die vorhandenen see- und luftgestützten Systeme der Vereinigten Staaten für die Durchführung eines Gegenschlags nach einem nuklearen Angriff ausreichten, sei eine Aufstellung der neuen Waffen auch keine Maßnahme, die für die Verteidigung erforderlich sei. Zudem überwögen die Nachteile einer Stationierung deren Vorteile bei weitem. Bei einer "Verteidigung" mit nuklearen Waffen werde gerade das zerstört, was geschützt werden solle.


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Hilfweise rügen die Beschwerdeführer ein Unterlassen des Gesetzgebers. Sie machen geltend, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei jedenfalls deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber einer Aufstellung der neuen Waffen bisher nicht zugestimmt habe. In das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dürfe kraft Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aufgrund eines - nach Anhörung aller Betroffenen erlassenen - Gesetzes eingegriffen werden. Das Fehlen eines Stationierungsgesetzes sei zudem mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß "wesentliche" Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen seien, unvereinbar und verstoße daher auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Diese Bestimmung werde durch eine Stationierung der neuen Waffen auch insofern verletzt, als das in Art. 2 Nr. 4 der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) niedergelegte Verbot jeder gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichteten oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt verletzt werde. Art. 2 Nr. 4 SVN untersage auch die Androhung eines - nach der NATO-Strategie der flexiblen Antwort nicht ausgeschlossenen - Ersteinsatzes von Atomwaffen. Eine Aufstellung von Raketen der Bauart Pershing II und von Marschflugkörpern sei daher als Handlung, mit der ein möglicher Ersteinsatz vorbereitet werde, völkerrechtswidrig und verletze darüber hinaus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG.
Schließlich verstoße die "Drohung eines atomaren Untergangs" gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Es sprächen gute Gründe dafür, daß die bisherige Entwicklung der Rüstung zum Untergang führe. Die Strategie, die mit einer Stationierung von Pershing II- Raketen und von bodengestützten Marschflugkörpern verfolgt werde, behandle den Einzelnen nur als Objekt. Die Vernichtungsdrohung, welcher der Einzelne ausgesetzt sei, schädige ihn seelisch und hindere ihn, mit Gegnern in mitmenschlicher Weise umzugehen.
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag festzustellen, daß die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Mit

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telstreckenwaffen der Bauart Pershing II und Cruise Missile auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und daher zu widerrufen ist. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) haben darüber hinaus den Antrag gestellt, die Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Aufstellung der neuen Waffen unverzüglich zurückzunehmen, die angelaufenen Stationierungsmaßnahmen zu verhindern und mit einer erneuten Zustimmung zu einer Aufstellung dieser Waffen bis zu einem vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Zeitpunkt zuzuwarten. Sie begründen diesen Antrag mit der Erwägung, die von ihnen dargestellte Gefahr sei bereits mit dem Beginn der Stationierung gegeben.
Auch der Beschwerdeführer zu 6) greift die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Raketen der Bauart Pershing II und von Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an. Er macht geltend, die Stationierung dieser Waffen verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da sie Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit mit sich bringe, die beträchtlich über die bisherigen Risiken militärischer Landesverteidigung hinausgingen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schütze nicht nur vor vollendeten Eingriffen sondern auch vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Die Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehe (zumindest auch) von der deutschen Staatsgewalt aus. Denn die Stationierungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika bedürften der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik könne über eine Aufstellung der neuen Waffen souverän entscheiden. Der Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ("Deutschland- Vertrag") gebe den Vereinigten Staaten nicht das Recht, die neuen Waffen in der Bundesrepublik Deutschland ohne deren Zustimmung zu stationieren. Die Souveränität, die die Bundesrepublik Deutschland insoweit habe, sei auch nicht durch Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG einge

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schränkt worden. In welcher Form die erforderliche Zustimmung erfolge, sei unerheblich. In jedem Fall werde auf Grundrechtspositionen unmittelbar eingewirkt. Ob die Zustimmung zur Aufstellung der neuen Waffen den Vereinigten Staaten gegenüber verbindlich sei oder zurückgenommen werden könne, sei ebenfalls nicht entscheidend. Maßgebend sei, daß sie die Möglichkeit zur Stationierung eröffne. Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß die erforderliche Zustimmung durch eine entsprechende Erklärung der Bundesregierung bereits erteilt worden ist. Zwar sei die Zustimmung möglicherweise durch das Ergebnis der Rüstungskontrollverhandlungen in Genf auflösend bedingt. Die Grundrechtsbeeinträchtigung entfalle damit jedoch nicht. Sollte das Einverständnis mit der Stationierung von der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht erteilt worden sein, müsse vorbeugender verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Denn die völkerrechtliche Bindung, die durch eine zukünftige Einverständniserklärung möglicherweise eintrete, könnte unter Umständen im Wege einer nachträglichen Anfechtung nicht mehr beseitigt werden. Da § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und Fristvorschriften das Ergehen einer Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht hinderten, und auch im übrigen einer Begründetheitsprüfung nichts im Wege stehe, sei die Verfassungsbeschwerde zulässig.
Sie sei auch begründet. Die Aufstellung von Raketen der Bauart Pershing II und von Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch in atomar geschützten Regionen sei die Kriegsgefahr aus verschiedenen - vom Beschwerdeführer eingehend dargestellten - Gründen beträchtlich gewachsen. Vor dem Hintergrund dieser Gefahr stelle eine Stationierung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern ein zusätzliches Risiko für die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland dar. Die neuen Waffen seien außerordentlich treffsicher und hätten eine hohe Durchdringungsfähigkeit. Hinzu komme, daß die Vorwarnzeit beim Anflug von Pershing II-Raketen außerordentlich kurz sei, und Marschflug

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körper von gegnerischen Radarsystemen nicht erfaßt werden könnten. Zwar schaffe die Stationierung der neuen Waffen noch nicht die Möglichkeit eines "Enthauptungsschlags". Es entstehe jedoch die Gefahr, daß die Sowjetunion aus Furcht vor einem "Teilentwaffnungsschlag" einen Präventivangriff ernsthaft erwägen werde. Der Beschwerdeführer betont, daß mit dieser Feststellung keine Schuldzuweisung getroffen werde. Auch werde nicht verkannt, daß der Umstand, daß ein solcher Präventivangriff drohe, nur durch die Existenz entsprechender Waffen der Sowjetunion bedingt sei. Entscheidend sei im vorliegenden Zusammenhang jedoch allein die Tatsache, daß er von einer solchen Gefahr betroffen sei. Durch eine Stationierung von Pershing II- Raketen und Marschflugkörpern entstehe nicht nur das Risiko eines nuklearen Präventivschlags der Sowjetunion. Weitere Gefahrenquellen seien in menschlichem und technischem Versagen zu sehen. Da die Vorwarnzeit beim Anflug einer Pershing II- Rakete äußerst kurz sei, könne die Sowjetunion kaum noch angemessen reagieren, wenn auf ihren Radarschirmen infolge eines technischen Fehlers feindliche Flugobjekte angezeigt würden.
Die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung der neuen Waffen bedürfe wegen der durch eine Stationierung bewirkten Erhöhung der Gefahr für Leib und Leben aller Bundesbürger einer dem Grundgesetz entsprechenden gesetzlichen Legitimation. Weder das Zustimmungsgesetz zum Deutschland-Vertrag noch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland berechtigten die Bundesregierung, ihr Einverständnis mit einer Stationierung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern zu erklären. Hinzu komme, daß das Grundgesetz eine Aufstellung der neuen Waffen ohnehin nicht zulasse. Denn eine Stationierung sei nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ein etwaiger Einsatz der neuen Waffen müsse den Verteidigungsvorstellungen des Grundgesetzes entsprechen.
    2. Eine Aufstellung der neuen Waffen müsse zur Gewährleistung der Verteidigung notwendig sein.


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    3. Es dürfe keine weniger gefahrenträchtige Alternative zur Stationierung auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland geben.
    4. Es müsse sichergestellt sein, daß die der Befehlsgewalt des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehenden Waffen nur mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt würden.
    5. Die Stationierung dürfe nicht gegen völkerrechtliche Pflichten der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.
Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, könne vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfange überprüft werden. Eine entsprechende Überprüfung ergebe, daß die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
1. Das Grundgesetz gestatte lediglich die Bereitstellung von Defensivwaffen. Insbesondere die Pershing II-Rakete sei jedoch zum Angriff ebenso geeignet wie zur Verteidigung und stelle damit nicht mehr eine bloße Verteidigungswaffe dar. Hinzu komme, daß die Nato-Verteidigungsstrategie der flexiblen Antwort die Möglichkeit eines Ersteinsatzes von Nuklearwaffen ausdrücklich vorsehe.
2. Die neuen Waffen seien zur Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich. Im Mittelstreckenraketenbereich bestehe zwischen dem Warschauer Pakt und dem Nordatlantikpakt ein Gleichgewicht. Der NATO stünden im Verteidigungsfalle die auf U-Booten befindlichen Poseidon-Raketen und die seegestützten Raketen Großbritanniens zur Verfügung. Zudem werde das Verteidigungspotential der Mitgliedstaaten der NATO in anderen Bereichen ständig modernisiert und aufgestockt. Auch sei die NATO in ihrer Bewaffnung dem Warschauer Pakt qualitativ überlegen. Die Aufstellung der neuen Waffen erscheine vor allem deshalb überflüssig, weil der der NATO-Verteidigungsstrategie zugrundeliegende Gedanke der Androhung untragbarer Schäden nicht in Gefahr sei. Die nukleare Zweitschlagsfähigkeit des westlichen Bündnisses sei gesichert.
3. Weiterhin verstoße eine Aufstellung der neuen Waffen auf

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dem Boden der Bundesrepublik Deutschland gegen das Gebot der Gefahrenminimierung. Die Stationierung auf See sei eine weniger gefahrenträchtige Alternative.
4. Auch wenn man annehme, daß militärische Beistandsleistungen eines NATO-Mitglieds nicht gegen den Willen eines anderen, von einem Angriff oder von Beistandsleistungen territorial betroffenen Mitgliedstaates der NATO erfolgen dürften, könne von einem angemessenen Mitentscheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland in der Frage des Einsatzes der neuen Waffen nicht die Rede sein. Es bleibe kein Zweifel daran, daß in der Praxis ein solcher Einsatz vom amerikanischen Präsidenten auch ohne das Einverständnis oder gegen den Willen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet werden könne. Darin liege eine mit Art. 24 Abs. 1 GG unvereinbare Aufgabe von Hoheitsrechten.
5. Nicht zuletzt seien die streitigen Stationierungsmaßnahmen auch mit dem allgemeinen Völkerrecht, das einen - nach der NATO-Verteidigungsdoktrin möglichen - Ersteinsatz von Atomwaffen bei lediglich konventionellen Angriffen verbiete, nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer zu 6) stellt den Antrag festzustellen, daß die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Mittelstreckenraketen der Bauart Pershing II und von Cruise Missile Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Des weiteren beantragt der Beschwerdeführer, der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Aufstellung amerikanischer Mittelstreckenraketen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzustimmen.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 7) bis 17) richtet sich gegen die "ungesetzliche Stationierung der sogenannten Mittelstreckenwaffen 'Pershing II' und 'Cruise Missile' mit atomaren Sprengköpfen in der Bundesrepublik Deutschland". Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da die Stationierung der genannten Waffen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Reaktion der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken führen wer

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de, die für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch für sie, die Beschwerdeführer, den Tod oder schwere körperliche Schäden hervorrufen werde. Gegen die Stationierung der neuen Waffen sei ein Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gegeben. Sofern die Aufstellung der neuen Waffen noch nicht begonnen haben sollte, müsse das Bundesverfassungsgericht vorbeugenden Rechtsschutz gewähren. Denn die angegriffene Maßnahme sei im Wege der Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes nicht angemessen rückgängig zu machen. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig, als gerügt werde, die Bundesregierung habe es unterlassen, die Initiative für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Stationierung der neuen Waffen zu ergreifen. Die in § 93 Abs. 2 BVerfGG vorgesehene Frist sei in jedem Falle noch nicht verstrichen.
Ihre Auffassung von der Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde stützen die Beschwerdeführer auf folgende Erwägungen: Die Qualität der neuen Waffen und ihre Stationierung auf europäischem Boden in der Nähe des Territoriums der Sowjetunion verschiebe die politisch-strategische Chancen-Risiken-Konstellation zugunsten der Vereinigten Staaten von Amerika. Es seien verschiedene naheliegende sowjetische Reaktionen hierauf denkbar. Jede von ihnen bringe das Risiko eines Vernichtungsschlags der Sowjetunion gegen die Stellungen von Pershing II- Raketen und Marschflugkörpern mit sich. Die Stationierung dieser Waffen sei damit ursächlich für die Gefährdung des Lebens der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. Hinzu komme, daß die Sowjetunion die Installierung eines computergesteuerten Gegenschlagsystems angekündigt habe. Es sei damit zu rechnen, daß dieses System einen Atomwaffeneinsatz bereits bei begrenzten militärischen Operationen von Mitgliedstaaten der NATO auslösen werde. Es sei auch nicht auszuschließen, daß ein atomarer Angriff infolge eines technischen Fehlers in diesem System herbeigeführt werde. Eine Stationierung von Raketen der Bauart Pershing II und von Cruise Missile sei daher mit der dem

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Staat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG obliegenden Pflicht zum Schutz des Lebens nicht vereinbar. Die Entscheidung des Grundgesetzes für die Landesverteidigung lasse die drohende Vernichtung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu. Zwar sei von den zuständigen staatlichen Organen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden, in welcher Weise die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht zu einem effektiven Schutz des Lebens zu erfüllen sei. Eine Aufstellung der neuen Waffen sei jedoch unter keinen Umständen als Maßnahme zum Schutz des Lebens zu rechtfertigen. Sie sei auch als Verteidigungsmaßnahme ungeeignet, da sie weder gestatte, einen Angriff der Sowjetunion mit SS 20-Raketen abzuwehren, noch ermögliche, einen entwaffnenden Erstschlag zu führen. Die neuen Waffen hätten für die Bundesrepublik keinen Verteidigungswert, weil die Bundesrepublik über ihren Einsatz nicht verfügen könne. Wenn die Bundesregierung eine Nachrüstung für erforderlich halte, so könne sie auf die weniger gefährliche Alternative einer Seestationierung der neuen Waffen verwiesen werden.
Art. 2 Abs. 2 GG sei jedenfalls deshalb verletzt, weil es für eine Aufstellung der neuen Waffen an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die bestehenden Gesetze rechtfertigten eine Stationierung nicht. Es sei daher pflichtwidrig, daß die Bundesregierung es unterlassen habe, die Initiative für den Erlaß des erforderlichen Gesetzes zu ergreifen.
Die Beschwerdeführer zu 7) bis 17) stellen den Antrag, die Bundesregierung zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Stationierung mit atomaren Sprengköpfen ausgerüsteter Mittelstreckenwaffen der Bauart Pershing II und Cruise Missile zurückzunehmen und die Stationierung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln staatlicher Gewalt zu verhindern. Hilfsweise beantragen die Beschwerdeführer, die Bundesregierung zu verpflichten, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln staatlicher Gewalt eine Aussetzung der Aufstellung dieser Waffen zu erwirken, bis ein die Stationierung, den Transport und den Einsatz

BVerfGE 66, 39 (56):

entsprechender atomarer Vernichtungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland regelndes Bundesgesetz in Kraft getreten ist. Zugleich beantragen die Beschwerdeführer, die Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln staatlicher Gewalt eine Aussetzung der Stationierung von Pershing II-Raketen und von Marschflugkörpern zu erwirken.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden stimmen, was ihr tatsächliches Vorbringen angeht, im wesentlichen überein. Sie werfen insoweit dieselben Rechtsfragen auf und werden daher zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden.
 
C.
Die Anträge werden abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (BVerfGE 1, 74 [75]; st. Rspr.). Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 [36]; 7, 367 [371]; 24, 252 [259]; 34, 211 [215]; 34, 341 [342]; 46, 1 [11]; st. Rspr.).
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
1. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer dahin gedeutet werden könnte, daß sie auch ein Verhalten nicht-deutscher öffentlicher Gewalt im Zusammenhang mit der Aufstellung von Raketen der Bauart Pershing II und von Marschflugkörpern angreifen, wäre ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar rich

BVerfGE 66, 39 (57):

tet sich der menschenrechtliche Schutzbereich der vom Grundgesetz anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten gegen jedwede hoheitliche Gewalt; den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gewährt Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG aber nur gegen ein Verhalten der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 58, 1 [27] m. w. N.).
2. Soweit sie ein Verhalten deutscher Hoheitsgewalt angreifen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus sonstigen Umständen, daß die geltend gemachte Gefährdung von der deutschen öffentlichen Gewalt in einer ihr zurechenbaren Weise herbeigeführt würde und damit unter den Schutzbereich der als verletzt gerügten Grundrechte gegenüber der deutschen öffentlichen Gewalt fiele.
a) Nach Auffassung der Beschwerdeführer bringt eine Aufstellung mit Kernsprengköpfen ausgestatteter Mittelstreckenraketen der Bauart Pershing II und von Marschflugkörpern auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für deren Bewohner die erhöhte Gefahr mit sich, durch einen auf die Standorte dieser Waffen gerichteten nuklearen Präventivschlag der Sowjetunion oder durch einen von ihr aufgrund eines technischen Fehlers irrtümlich ausgelösten nuklearen "Gegenschlag" getötet oder verletzt zu werden. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß Ziel einer Aufstellung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Herbeiführung dieser Gefahr oder gar die Führung eines Angriffskrieges sei. Daß eine Beeinträchtigung ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch das Verhalten deutscher öffentlicher Gewalt, gegen das sich die Verfassungsbeschwerden richten, hiernach als möglich angesehen werden kann, ist damit nicht dargetan.
Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG scheidet zwar nicht schon deshalb als mögliche Verletzung aus, weil lediglich eine Gefährdung, das heißt eine drohende Verletzung, der kraft Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter durch das angegriffene Verhalten

BVerfGE 66, 39 (58):

geltend gemacht wird. Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen zwar im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen; sie können indes unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleichzuachten sein (BVerfGE 49, 89 [141]; 51, 324 [346 f.]). Um welche Voraussetzungen näherhin es sich hierbei handelt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht abschließend entschieden worden. In seinem Beschluß über die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß bei Vorschriften von der Art des § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes ein Verfassungsverstoß nicht schon mit dem Hinweis abgetan werden kann, das Risiko eines Schadens stelle noch keine Grundrechtsverletzung dar. Auch Regelungen, die im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führten, könnten mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten (BVerfGE 49, 89 [141]). In einer weiteren Entscheidung zur friedlichen Nutzung der Kernenergie hat es ausgesprochen, daß Art. 2 Abs. 2 GG auch dann eingreifen könne, wenn bei der Errichtung von Kernkraftwerken vorbeugende Maßnahmen gegen spätere Betriebsgefahren außer acht blieben (BVerfGE 53, 30 [51]). In einem Beschluß zu den verfassungsrechtlichen Grenzen für die Durchführung einer Hauptverhandlung im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit eines kranken Angeklagten hat es entschieden, daß eine Grundrechtsverletzung im weiteren Sinne jedenfalls dann vorliege, wenn ernsthaft zu befürchten sei, daß der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen werde (BVerfGE 51, 324 [347]; vgl. auch 52, 214 [219 ff.]).
Auch wenn man mit den Beschwerdeführern davon ausginge, die Aufstellung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern bringe die erhöhte Gefahr eines mit Nuklearwaffen geführten Angriffs der Sowjetunion auf Ziele in der Bundesrepublik Deutschland und damit ein gesteigertes Risiko für die kraft

BVerfGE 66, 39 (59):

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter mit sich, ist hier gleichwohl fraglich, ob dies als verletzungsgleiche Beeinträchtigung von Leib und Leben der Beschwerdeführer durch das von ihnen angegriffene Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt gewertet werden könnte. In den erwähnten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht bisher zur Frage der Eingriffsqualität von Grundrechtsgefährdungen Stellung genommen hat, ließen sich hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gefahren gewisse, nicht völlig unbestimmte Annahmen treffen; die wesentlichen Risikoquellen waren einer Erforschung mit naturwissenschaftlichen Methoden - freilich bedingt und begrenzt durch den jeweiligen Erkenntnisstand und die Erkenntnisart - zugänglich. Nach Lage der Dinge ermangelt es im vorliegenden Fall demgegenüber geeigneter, verläßlicher Verfahren, mit deren Hilfe der Steigerungsgrad der Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführer im Wege richterlicher Erkenntnis ermittelt werden könnte. Denn bei der maßgeblichen Quelle dieser Gefährdung handelt es sich um Entscheidungen eines fremden souveränen Staates im Zusammenhang weltpolitischer Gesamtlagen und sich wandelnder politischer und militärischer Verhältnisse. Über sie lassen sich unter den gegebenen Umständen gerichtlich nachprüfbare Erkenntnisse im voraus nicht gewinnen. Überdies fiele eine mögliche Beeinträchtigung ihrer als verletzt gerügten Grundrechte nicht in jenen Schutzbereich dieser Grundrechte, der sich gegen ein Verhalten deutscher öffentlicher Gewalt richtet; gegen dieses Verhalten aber haben die Beschwerdeführer ihre Angriffe gerichtet.
b) Nach dem Sachverhalt, von dem die Beschwerdeführer ausgehen, kann weder von einer gezielten noch von einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Pershing II-Raketen und von Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und durch deren Stationierung selbst die Rede sein. Daß Ziel dieser Akte die Herbeiführung der beschworenen Gefahr wäre, ist von den

BVerfGE 66, 39 (60):

Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Nach dem Sachverhalt, von dem sie ausgehen, geht die unmittelbare Bedrohung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter nicht von den in der Bundesrepublik Deutschland aufgestellten Waffen sondern von dem Kernwaffenpotential eines dem NATO-Bündnis nicht angehörenden, dritten Staates aus.
Zwar könnte es sich bei der von den Beschwerdeführern beschworenen Gefahr um eine mittelbare Folge des Verhaltens der deutschen öffentlichen Gewalt handeln; sie könnte als tatsächliche Beeinträchtigung unter den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fallen. Um eine den Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit betreffende Folgebeeinträchtigung seitens der deutschen öffentlichen Gewalt würde es sich jedoch nur handeln, wenn zumindest zwei Voraussetzungen gegeben wären. Zum einen müßte das von den Beschwerdeführern angegriffene Verhalten für diese Gefahr ursächlich sein; zum anderen müßte die Herbeiführung dieser Gefahr der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG zurechenbar sein. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgelöste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG für diese Folgewirkung als möglich erscheint.
Ob und welchen Einfluß das von den Beschwerdeführern angegriffene Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt auf die Entscheidungen der Sowjetunion haben oder nicht haben wird, die von den Beschwerdeführern befürchteten militärischen Maßnahmen (nuklearer Präventiv- oder Gegenschlag) auszulösen oder nicht auszulösen, ist verfassungsgerichtlich nicht feststellbar; denn es fehlt hierfür an rechtlich maßgebenden Kriterien. Einschätzungen dieser Art obliegen den für die Außen- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Bundesorganen. Im Rahmen der Zielvorgaben des Grundge

BVerfGE 66, 39 (61):

setzes, wie sie im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in den Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 GG Ausdruck gefunden haben, und im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen schließt ihre verfassungsrechtliche Kompetenz zur Außen- und Verteidigungspolitik die Kompetenz ein, die Bundesrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Welche Maßnahmen hierfür erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung. Sofern dabei, wie es nicht selten der Fall sein wird, nicht mehr abschätzbare Risikobereiche verbleiben, ist dies von den verfassungsrechtlich zuständigen politischen Entscheidungsorganen des Bundes in ihre Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten; es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, jenseits rechtlich normierter Vorgaben in diesem Bereich seine Einschätzungen an die Stelle der Einschätzungen und Erwägungen der zuständigen politischen Organe des Bundes zu setzen. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Weise der objektivrechtlichen Schutzpflicht des Staates in bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und der Verteidigungspolitik gegenüber fremden Staaten genügt wird. Im Hinblick darauf, daß die von den Beschwerdeführern angenommene Gefahrenlage wesentlich von der politischen Willensentscheidung eines fremden souveränen Staates im Zusammenhang einer weltpolitischen Gesamtlage abhängt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht anhand rechtlich maßgebender Kriterien beurteilen, ob das angegriffene Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt als für das Entstehen dieser angenommenen Gefahrenlage bestimmend oder zumindest mitbestimmend und in diesem Sinne als ursächlich zu werten ist. Es ist durchaus denkbar, daß die Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs, wie ihn die Beschwerdeführer befürchten, bereits vor der Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung oder der Stationierung selbst bestand oder unabhängig davon entstehen wird. Auch ist anhand rechtlicher Maßstäbe nicht zu beurteilen, ob zutreffend davon gesprochen werden kann, die Entstehung der Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs stelle eine Veränderung eines bestehenden Zustandes dar,

BVerfGE 66, 39 (62):

die mit dem von den Beschwerdeführern gerügten Verhalten nach Erfahrungswissen "gesetzmäßig" verbunden sei.
Aber selbst wenn man davon ausginge, eine derartige erfahrungsgesetzliche Verbindung läge vor, könnte die von den Beschwerdeführern angenommene neue Gefahrenlage der Bundesrepublik Deutschland grundrechtlich nicht zugerechnet werden. Denn diese befürchtete Lage würde entscheidend erst durch einen eigenständigen Entschluß deutscher Hoheitsgewalt nicht unterstehender Organe eines fremden souveränen Staates herbeigeführt.
Es kann hier dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen trotz des "Dazwischentretens" eines auswärtigen Staates die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Folgewirkungen bestehenbleiben kann. Jedenfalls könnte ihr nicht schlechthin jedes Ergebnis eines an ihr eigenes Vorverhalten anknüpfenden Verhaltens eines fremden Staates zugerechnet werden. Die Folge eines Aktes, wie ihn die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darstellt, ist der an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt aber dann nicht zuzurechnen, wenn sie nicht die Herrschaft über den Eintritt dieser Folge hat. Ist die Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen gehindert, auf einen Geschehensablauf, der zu einem Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut führt, durch Steuerung der als maßgebend erscheinenden Umstände Einfluß zu nehmen, kann ihr das Ergebnis dieses Geschehensablaufs verfassungsrechtlich nicht als Folge ihres eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, insoweit er ihr gegenüber besteht, endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. auch BVerfGE 55, 349 [362 f.]; 57, 9 [23 f.]).


BVerfGE 66, 39 (63):

Die Gefahr, von der sich die Beschwerdeführer bedroht sehen, kann der deutschen Hoheitsgewalt unter den gegebenen Umständen nicht zugerechnet werden. Die Umstände, die danach als wesentliche Bedingung für das Eintreten dieser Gefahr erscheinen, sind einer bestimmenden Einflußnahme durch die Bundesrepublik Deutschland entzogen. Angesichts der - auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen - Tatsache, daß dem mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Verhalten keine Angriffsabsichten zugrundeliegen, muß der von den Beschwerdeführern befürchtete Entschluß der Sowjetunion, im Krisenfall einen auf die Standorte von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern zielenden nuklearen Präventivschlag zu führen und sich, wie die Beschwerdeführer meinen, bei der Entscheidung über die Auslösung eines nuklearen "Gegenschlags" von fehleranfälligen technischen Systemen abhängig zu machen, als die wirkungsmächtigste Ursache für die angenommene Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführer gewertet werden. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Akte der deutschen Hoheitsgewalt erschienen hiernach nur als eine der Vorbedingungen einer angenommenen Gefahrenlage, die eine grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt für diese Lage nicht zu begründen vermöchte; ihre wesentliche Ursache wäre mithin ein eigenständiges Handeln eines fremden Staates in seinem Hoheitsbereich. Diesem Handeln könnte die Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht steuern. Eingriffe in Leib oder Leben eines Einzelnen, vor denen die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland mangels Handlungsmacht nicht schützen können, sind ihr nicht zuzurechnen. Eine andere Auffassung müßte dazu führen, daß die Bundesrepublik Deutschland über eine grundrechtliche "Mitverantwortlichkeit" für die von einem fremden Staat auf ein rechtmäßiges politisches Verhalten der Bundesrepublik Deutschland hin angedrohten Verletzungen grundrechtlich geschützter Rechtsgüter sich der Politik fremder Staaten von Verfassungs wegen zu

BVerfGE 66, 39 (64):

fügen hätte; dies kann dem Grundgesetz nicht entnommen werden.
c) Eine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch das von den Beschwerdeführern angegriffene eigene Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt scheidet schon nach ihrem Vorbringen aus. Deshalb entfällt auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch das von den Beschwerdeführern zu 1) bis 5) und 7) bis 17) hilfsweise angegriffene Unterlassen, eine gesetzliche Grundlage für diese Akte zu schaffen oder sie herbeizuführen. Für die von den Beschwerdeführern zu 1) bis 5) geltend gemachte Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG gilt Entsprechendes.
d) Die Rüge der Beschwerdeführer zu 1) bis 5), Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil gegen Normen des objektiven Verfassungsrechts verstoßen worden sei, ist gleichfalls unzulässig. Es ist nicht zu erkennen, daß in eine den Beschwerdeführern zustehende, von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte subjektive Rechtsstellung durch das von ihnen angegriffene Tun oder Unterlassen eingegriffen würde. Ob im Zusammenhang mit dem "NATO-Doppelbeschluß" objektives Verfassungsrecht verletzt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu entscheiden.
e) Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Zustimmung zur Aufstellung - oder die Aufstellung selbst - der in Rede stehenden, mit Kernsprengköpfen ausgestatteten Waffen zu Verteidigungszwecken, insbesondere in der Absicht, einen möglichen Gegner, der selbst über Kernwaffen verfügt, von einem Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland oder einen ihrer Verbündeten abzuhalten, gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG verstieße; dies ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine individualschützende Regel handelte, auf die der Einzelne sich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG im Verfahren der Verfassungsbeschwerde berufen könnte. Allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG müssen auf einer allgemeinen, gefestigten Übung der Staaten beruhen, die in der Rechtsüberzeugung geübt wird, daß dieses Verhalten

BVerfGE 66, 39 (65):

rechtens sei (vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.). Das tatsächliche Verhalten der derzeit über Kernwaffen verfügenden Staaten, wie z. B. der Sowjetunion, der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs oder Großbritanniens, belegt gegenwärtig nicht eine allgemeine Übung und Rechtsüberzeugung dahin, daß es kraft allgemeinen Völkerrechts verwehrt sei, mit Kernsprengköpfen ausgerüstete Raketen zu Verteidigungszwecken bereit zu halten, insbesondere damit einen seinerseits über Kernwaffen verfügenden möglichen Gegner vom Einsatz seiner Kernwaffen abzuhalten.
3. Die Verfassungsbeschwerden sind schon aus den dargelegten Gründen unzulässig. Einer Prüfung weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen, denen eine Verfassungsbeschwerde zu genügen hat, bedarf es nicht. Es kann mithin auch offenbleiben, ob das Begehren auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes statthaft wäre.
4. Hiernach waren die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
 
D.
Diese Entscheidung ist im Tenor einstimmig, in den Gründen gegen eine Stimme ergangen.
Zeidler, Rinck, Wand, Dr. Rottmann, Dr. Dr. h.c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz