BVerfGE 82, 1 - Hitler-T-Shirt


BVerfGE 82, 1 (1):

Satirische Darstellungen dürfen nicht deshalb vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgenommen werden, weil ihr Gegenstand Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 3. April 1990
-- 1 BvR 680, 681/86 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau B..., 2. des Herrn H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Norbert Schönberger und Dr. Dr. Heinz Dielmann, Düsseldorfer Straße 15/17, Frankfurt/Main 1 - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Mai 1986 - RReg. 5 St 94/86 -, das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. November 1985 - 4 Ns 30 Js 1522/84-.
Entscheidungsformel:
Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Mai 1986 - RReg. 5 St 94/86 - und das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. November 1985 - 4 Ns 30 Js 1522/84 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Bestrafungen nach § 86a StGB wegen Verwendung von Kennzeichen der NSDAP.
I.
1. Die Beschwerdeführer betreiben ein kleines Unternehmen, in dem T-Shirts bedruckt und anschließend an Endabnehmer verkauft werden. Ab Oktober 1984 erwarben sie Druckvorlagen für die beiden Abbildungen, die zum Aufdruck auf T-Shirts bestimmt und Gegenstand ihrer späteren Verurteilung waren.
Das erste Bild zeigt die obere Körperhälfte Adolf Hitlers in

BVerfGE 82, 1 (2):

Uniformjacke mit Hakenkreuzbinde (anstelle des Hakenkreuzes werden lediglich zwei gekreuzte Balken dargestellt), seitlich vor den Umrissen Europas. Rote Pfeile weisen auf Feldzüge im Zweiten Weltkrieg hin. Über der Figur Adolf Hitlers befindet sich in roter gotischer Schrift sein Name, links und rechts neben ihm stehen die Zahlen 1939 und 1945, unter seiner Abbildung steht, ebenfalls in gotischer Schrift: "European Tour", darunter in kleinerer Schrift:
    "September 1939 Poland
    September 1940 England Cancelled
    April 1940 Norway
    April 1941 Jugoslavia
    May 1940 Luxembourg
    May 1941 Greece
    May 1940 Holland
    June 1941 Crete
    May 1940 Belgium
    August 1942 Russia Cancelled
    June 1940 France
    July 1945 Berlin Bunker".
Unter dieser Aufstellung ist in noch kleinerer Schrift vermerkt:
    "C Third Reich Promotions 1939 +".
Das zweite Bild zeigt eine Schwarz-Weiß-Fotografie des uniformierten Hitler, der dem Betrachter seine linke Körperseite zuwendet. Auf dem linken Arm trägt er die Hakenkreuzbinde, wobei das Hakenkreuz auch hier durch zwei gekreuzte Balken ersetzt ist. An den Fingern der zum "Deutschen Gruß" erhobenen rechten Hand ist eine festgeknotete Schnur dargestellt, an der eine Yo-Yo-Rolle hängt, deren rotierende Bewegung durch Linien wiedergegeben wird. Links neben der Schnur steht in gotischer Schrift der Name Adolf Hitlers, und unter der Yo-Yo-Rolle als Erläuterung vierzeilig
    "European
    Yo-Yo
    Champion
    1939-1945".
Die Beschwerdeführer verkauften insgesamt 156 Hemden mit diesen Aufdrucken, 153 mit der ersten und drei mit der zweiten Abbildung.
Das Amtsgericht sprach sie wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig und verurteilte sie jeweils zu einer Geldstrafe. Ihre Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht führte im wesentlichen aus: Die Beschwerdeführer hätten die Abbildungen nicht als satirische Darstellungen ansehen dürfen. Maßstab müsse insoweit die

BVerfGE 82, 1 (3):

Sicht eines verständigen, mit den Geschehnissen der Vergangenheit vertrauten Durchschnittsbürgers Deutschlands sein. Dieser könne -- soweit es ihm überhaupt gelinge, die Beschriftung zu lesen -- aus der Abbildung nur eine chronologische Aufzählung der Feldzüge und das Ende Hitlers sowie die Erfolglosigkeit der Feldzüge gegen England und Rußland herauslesen. Beim besten Willen könne er die Aufstellung nicht als eine Verhöhnung auffassen. Auch die letzte Zeile des Textes " C Third Reich Promotions 1939 +" sei nicht geeignet, den dominierenden Eindruck Hitlers zu entwerten und damit die Gesamtdarstellung zur Satire zu machen. Die zweite Abbildung stelle ebenfalls keine Karikatur dar, weil Hitler naturgetreu fotografisch dargestellt sei und Spott oder Hohn nicht erkennbar werde. Das Yo-Yo-Spiel habe lediglich den Sinn, das Bild Hitlers etwas zu entschärfen. Die Bezeichnung "Champion" könne durchaus als bewundernd aufgefaßt werden. Für einen vernünftigen Betrachter sei auch nach einigem Überlegen ein Spott oder eine Verächtlichmachung nicht nachvollziehbar. Ebensowenig nachvollziehbar sei für das Gericht die Auffassung der Beschwerdeführer, der Träger eines solchen Hemdes setze sich mit der jüngsten Vergangenheit auseinander. Vielmehr liege es bei einer solchen Großdarstellung Hitlers auf einem T-Shirt nahe, daß er entweder dem nationalsozialistischen Gedankengut nahestehe oder seine Umgebung schockieren wolle. Die Regelung des § 86 Abs. 3 StGB komme den Beschwerdeführern nicht zugute, weil die Darstellungen nicht den dort genannten Zwecken dienten.
Die Revisionen der Beschwerdeführer verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht einstimmig als offensichtlich unbegründet.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie machen geltend: Der Bundesgerichtshof beurteile die Frage, ob von einer Abbildung eine den Nationalsozialismus verherrlichende oder ablehnende Wirkung ausgehe, bewußt aus der Sicht potentieller Verfechter dieses Gedankenguts. Er finde damit zugleich eine geeignete Abgrenzung für satirische und parodistische Darstellungsformen, die in den Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie fielen. Das Landgericht wende sich ausdrücklich von diesem Ansatz

BVerfGE 82, 1 (4):

ab. Es nenne als Maßstab für den Erklärungswert der Abbildungen die Sicht des verständigen Durchschnittsbürgers, sehe sie dann aber unter dem Blickwinkel des flüchtigen Betrachters, indem es auf den Passanten abstelle, der die Bilder nur kurzfristig zu Gesicht bekomme und sich hierüber keine Gedanken mache. Die Beurteilung beider Abbildungen durch das Landgericht lasse eine Abwägung der Rechtsgüter des § 86a StGB einerseits und der des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG andererseits vermissen; denn es erkenne -- anders als das Amtsgericht und das Landgericht Frankfurt sowie das Amtsgericht Bad Kissingen, welche ebenfalls über den strafbaren Gehalt der Abbildungen zu entscheiden gehabt hätten -- nicht die Hintergründigkeit und den Spott, die in den Darstellungen lägen.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet: § 86a StGB verfolge den Zweck, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, um den Anschein einer Duldung entsprechender Bestrebungen zu vermeiden. Die Massenverbreitung solcher Kennzeichen laufe diesem Schutzzweck zuwider. Eine Abwägung zwischen dem erforderlichen Schutz des freiheitlich-demokratischen Staates und der Kunstfreiheit ergebe in diesen Fällen eindeutig den Vorrang des Staatsschutzes. Die Verwendung der Kennzeichen sei deshalb weder durch die Sozialadäquanzklausel des § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 3 StGB noch unmittelbar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
1. Bei strafrechtlichen Sanktionen für Betätigungen im Werk- oder Wirkbereich der Kunstfreiheit untersucht das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des einfachen Rechts auch in ihren Einzelheiten auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Grundrecht (BVerfGE 75, 369 [376]). Es begnügt sich nicht mit der sonst üblichen

BVerfGE 82, 1 (5):

Prüfung (BVerfGE 18, 85 [93]), ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhen. In den vorliegenden Fällen ergibt allerdings bereits eine auf das Grundsätzliche beschränkte Kontrolle, daß die Verurteilungen der Beschwerdeführer vor der Kunstfreiheitsgarantie nicht standhalten können.
2. Das Landgericht verkennt den künstlerischen Gehalt der Abbildungen. Es prüft die Frage, ob es sich bei diesen um Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, unter dem Gesichtspunkt ihres satirischen Charakters und verneint diesen mit Argumenten, die mit dem genannten Grundrecht nicht vereinbar sind. Von mehreren Möglichkeiten der Interpretation entscheidet sich das Landgericht für ein -- nicht einmal naheliegendes -- Verständnis der Abbildungen, das sie von vornherein dem Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entzieht und das allein strafrechtlich relevant ist (vgl. BVerfGE 67, 213 [230]).
Die Annahme, daß der "kundige Betrachter" in der Abbildung keine Verhöhnung oder Verspottung Hitlers sehen könne und der "vernünftige Durchschnittsbürger" in der ersten Abbildung lediglich eine chronologische Aufzählung der Feldzüge, die Erfolglosigkeit der Angriffe auf England und Rußland sowie das Ende Hitlers erkennen könne, wird dem Inhalt der Darstellung nicht gerecht. Ähnliches gilt für die zweite Abbildung, für die das Landgericht die Auffassung vertritt, das Yo-Yo-Spiel diene ausschließlich dazu, die Hitlerdarstellung zu entschärfen; für einen "vernünftigen Betrachter" sei auch nach einigem überlegen ein Spott oder eine Verächtlichmachung nicht nachvollziehbar. Beide Darstellungen lassen entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Interpretation zu, daß Hitler und sein Größenwahn hier in Form einer Satire verspottet werden sollen. Daß eine solche Beurteilung möglich ist und sogar naheliegt, zeigen übrigens die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt, auf die sich die Beschwerdeführer im Strafverfahren bezogen haben und die übereinstimmend einen verspottenden Charakter der Darstellungen angenommen haben (Beschluß AG Frankfurt am Main vom 27. November

BVerfGE 82, 1 (6):

1984 -- 50 Js 25757/84 -- 931 Gs -; Beschluß LG Frankfurt am Main vom 23. Januar 1985 -- 5/11 Qs 1/85 -).
Zwar ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß Adolf Hitler als Gegenstand der Darstellung vor allem gewählt wurde, um Aufsehen zu erregen und den Absatz der Motive zu fördern. Dies schließt eine Beurteilung als "Kunst" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aber nicht aus. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm wäre hier nur dann von vornherein nicht betroffen, wenn eine Satire offenkundig nicht in Betracht käme. Für eine solche Annahme reicht es als Begründung nicht aus, daß die Hitlerdarstellung auf den ersten, flüchtigen Blick anreißerisch oder schockierend wirke. Damit hat das Landgericht Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheitsgarantie zu Lasten der Beschwerdeführer verkannt; diese nehmen am Schutz des Grundrechts im Wirkbereich teil, weil sie notwendige Vermittler der Abbildungen waren (vgl. BVerfGE 30, 173 [191]).
Da das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision ohne Begründung verworfen hat, leidet seine Entscheidung an demselben Mangel wie das Urteil des Landgerichts.
Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert