BVerfGE 95, 163 - DSF
 
Beschluß
des 1. Senats vom 18. Dezember 1996
-- 1 BvR 748/93 --


BVerfGE 95, 163 (163):

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ...
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung des Deutschen Sportfernsehens. Sie richten sich gegen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit denen die im Verwaltungsrechtsweg wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Medienanstalt Berlin- Brandenburg gegen den Genehmigungsbescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien ausgesetzt oder aufgehoben wurde.
I.
Die "DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH" (DSF) ist aus der "KMP Kabel Media Programmgesellschaft mbH" (KMP) hervorgegangen, deren Programm "Tele 5" seit 1985 aufgrund eines Programmanbietervertrags mit der "Münchener Gesellschaft für Kabelkommunikation mbH" nach Genehmigung durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgestrahlt wurde. Im Jahr 1992 setzten Bestrebungen ein, "Tele 5" in ein reines Sportprogramm umzuwandeln. Ein entsprechender Programman

BVerfGE 95, 163 (164):

bietervertrag zwischen der KMP und der Kabelkommunikationsgesellschaft kam am 28. Dezember 1992 zustande und wurde von der BLM mit Bescheid vom selben Tag genehmigt. Seit dem 1. Januar 1993 wird das Programm unter dem Namen DSF als bundesweites Fernsehspartenprogramm über Satellit verbreitet und bereichsweise auch in das Kabelnetz eingespeist oder terrestrisch ausgestrahlt.
Gegen die Genehmigungsfähigkeit des DSF bestanden in der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) von Anfang an Bedenken. Wegen der unternehmerischen Verflechtungen der KMP und der an ihr beteiligten Gesellschaften wurde bezweifelt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen, die § 21 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (RStV) zur Sicherung der Meinungsvielfalt aufstellt, erfüllt seien. Nachdem die Zulassung des DSF mehrfach Gegenstand von Beratungen gewesen war, verlangte die DLM in ihrer Sitzung vom 20. November 1992, daß vor einer Zulassung geklärt werde, inwieweit die wirtschaftliche Risikoverteilung zwischen den Gesellschaftern der KMP deren Gesellschaftsanteilen entspreche; außerdem müsse sichergestellt sein, daß wegen der Zurechnung der Vermarktungsgesellschaft MGM zu Pro 7 die bisherigen Gewinnbeteiligungsstrukturen aufgegeben und Einflußnahmen dieses Unternehmens auf die Sendeplanung von DSF ausgeschlossen würden. Die daraufhin vorgelegten Unterlagen reichten der DLM in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1992 für eine positive Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 RStV nicht aus.
II.
1. Gegen die trotz dieser Stellungnahme erteilte Genehmigung durch die BLM legte die Beschwerdeführerin, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), Widerspruch ein. Die BLM wies den Widerspruch zurück. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Anfechtungsklage und begehrte die Feststellung, daß ihr Widerspruch gegen den Bescheid der BLM aufschiebende Wirkung habe. Nachdem das Verwaltungsgericht diesem Begehren entsprochen hatte, ordnete die BLM die sofortige Vollziehung ihres Bescheides an. Den

BVerfGE 95, 163 (165):

Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab der Verwaltungsgerichtshof statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Zur Begründung führte er aus, für die Klage fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerdeführerin brauche sich nicht auf das landesrechtliche Beanstandungsverfahren nach § 30 Abs. 3 RStV verweisen zu lassen. Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten richteten sich allein nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die als Bundesrecht nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag abgeändert werden könne. Ein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts fehle, weil sein Vollzug nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung möglich wäre und offen zutage liege, daß er im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werde (vgl. im einzelnen BayVGH, ZUM 1993, S. 296).
2. Gegen diesen Beschluß wandte sich die BLM mit einer Verfassungsbeschwerde an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und beantragte ferner, den Vollzug des Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Eilantrag statt. Zur Begründung führte er aus, daß die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein erfolglos erscheine. Bei summarischer Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111 a der Bayerischen Verfassung (BV) verkenne, wenn er den Medienanstalten anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland Einfluß auf den Rundfunkbetrieb der BLM in Bayern zubillige. Die Folgenabwägung ergebe ein überwiegendes Interesse der BLM an der Außervollzugsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1993, S. 304).
Gegen diese am 7. April 1993 ergangene Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 748/93. Einen damit verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 9. Juli 1993 abgelehnt (ZUM 1994, S. 630).


BVerfGE 95, 163 (166):

3. Am 10. Februar 1995 entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerde und hob den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs auf.
Zur Begründung führte er aus, der Beschluß, der materiellrechtlich auf der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruhe, verletze die BLM in ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BV. Diese Vorschrift gewähre der BLM nicht nur das Recht, an den Geboten der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt orientierte Programme inhaltlich zu gestalten. Sie gewährleiste darüber hinaus, daß die Trägerin der Rundfunkfreiheit von ihrem Grundrecht im Rahmen des Freiraums Gebrauch machen könne, der durch die Regelung des § 30 Abs. 2 und 3 RStV geschaffen worden sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das in § 30 Abs. 3 RStV vorgesehene Beanstandungsverfahren berühre die Rechtsschutzmöglichkeiten der MABB nicht, trage der Rundfunkfreiheit der BLM nicht ausreichend Rechnung. Zwar könne Landesrecht bundesrechtlich geregelte Rechtsinstitute wie die der Verwaltungsgerichtsordnung nicht verändern. Das bedeute aber nicht, daß sie von tatsächlichen oder rechtlichen Vorgaben unabhängig seien, die im Landesrecht wurzelten.
Das gelte auch für das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Da es entfalle, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne, habe es der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Erörterung des rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfahrens bejahen dürfen. Angesichts der Ungewißheit, die die Entscheidung in dieser Hinsicht hinterlasse, werde eine ausschließlich an den sachlichen Erfolgsaussichten der Klage orientierte Entscheidung der verfassungsrechtlichen Position der BLM nicht gerecht (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1995, S. 417).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 616/95.
4. Der Verwaltungsgerichtshof, an den die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eilantrag der MABB zurückverwiesen worden war, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage abermals her.


BVerfGE 95, 163 (167):

Zur Begründung führte er aus, die MABB habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Das rundfunkrechtliche Beanstandungsverfahren biete keinen einfacheren oder effektiveren Weg zur Erreichung ihres Ziels, weil ein ungeregeltes außergerichtliches Vorgehen keinen Ersatz für ein Gerichtsverfahren mit allen verfahrensrechtlichen Kautelen einschließlich der Titulierung und Vollstreckung bilden könne. Überdies ergebe sich aus § 77 Abs. 2 VwGO, daß die landesrechtlichen Vorschriften über Einspruchs- und Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage durch die Verwaltungsgerichtsordnung ersetzt seien. Eine Absicht, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verkürzen, komme im Rundfunkstaatsvertrag im übrigen auch nicht zum Ausdruck. Die in § 30 RStV vorgesehenen Instrumente gegenseitiger Abstimmung sollten zwar eine gütliche Einigung der Landesmedienanstalten fördern, aber nicht die Schwelle für die Beschreitung des Rechtswegs anheben.
Auch die Interessen des DSF könnten eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigen. Zum einen erlaubten sogar erhebliche wirtschaftliche Interessen nicht, einen offenkundig und unheilbar rechtswidrigen Verwaltungsakt einstweilen gelten zu lassen. Zum anderen sei das DSF für das Entscheidungsdefizit im Bescheid der BLM mitverantwortlich. Es habe seine geschäftlichen Beziehungen und sonstigen zulassungsrelevanten Verhältnisse nicht offengelegt und sei selbst jetzt nicht dazu bereit (vgl. im einzelnen BayVGH, ZUM 1995, S. 423).
5. Auch den Vollzug dieses Beschlusses setzte der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf die von der BLM erhobene Verfassungsbeschwerde einstweilen aus. Zur Begründung führte er aus, daß die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs enthalte nunmehr zwar Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis. Es sei jedoch offen, ob diese Ausführungen der Bedeutung des Grundrechts der BLM auf Rundfunkfreiheit gerecht würden. Die daher nötige Folgenabwägung führe wiederum zu dem Ergebnis, daß die Vorteile einer einstweiligen Anordnung schwerer wögen als ihre Nachteile (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1995, S. 426).


BVerfGE 95, 163 (168):

Gegen die zweite Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs richtet sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1228/95.
Die Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die erneute Verfassungsbeschwerde der BLM steht noch aus.
6. Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren hat die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BLM bisher in zwei Instanzen Erfolg gehabt (vgl. VG München, Urteil vom 30. Mai 1994 - M 3 K 93.198 -; BayVGH, ZUM 1996, S. 326). Derzeit ist die Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
III.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden macht die Beschwerdeführerin Verstöße gegen die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Zur Begründung führt sie aus:
1. Verfahren 1 BvR 748/93
a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.
Die Beschwerdeführerin sei als Trägerin der genannten Grundrechte beschwerdebefugt. Zwar gehörten Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht zum Kreis der Grundrechtsträger. Für die Landesmedienanstalten gelte dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos. Wie die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten seien sie dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Lebensbereich unmittelbar zuzuordnen. Sie hätten die Rundfunkfreiheit unabhängig von staatlichem und gesellschaftlichem Einfluß zu gewährleisten. Daß sie nicht selbst Rundfunkprogramme veranstalteten, sei nicht entscheidend. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze nicht allein die Programmbetätigung, sondern umfassend die Freiheit des Rundfunks als Gesamtveranstaltung. Gerade dieser dienten die Landesmedienanstalten. Unabhängig davon könnten sie sich wegen ihrer staatsfernen Organisation auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stehe ihnen in jedem Fall zu.
Ihr Rechtsschutzinteresse bestehe trotz der Entscheidung des

BVerfGE 95, 163 (169):

Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 1995, mit der die angegriffene Entscheidung gegenstandslos geworden sei, fort. Zum einen seien aufgrund der angegriffenen Entscheidung mehrere Gerichtsentscheidungen gegen die Beschwerdeführerin ergangen, die sich noch in Kraft befänden. Außerdem habe das DSF einen Schadensersatzprozeß gegen sie angestrengt. Die verwaltungsrechtliche Vorfrage im Amtshaftungsverfahren hänge unmittelbar mit der angegriffenen Entscheidung zusammen. Zum anderen bleibe das Rechtsschutzinteresse bestehen, weil sonst verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geklärt würden. Auch dürfe der Umstand, daß dem Bundesverfassungsgericht eine schnelle Entscheidung oft unmöglich sei, nicht dazu führen, daß Verfassungsbeschwerden allein wegen des Zeitablaufs unzulässig würden. Schließlich bestehe Wiederholungsgefahr.
Der Rechtsweg sei erschöpft. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug erfolgreich durchlaufen. Gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stehe ihr kein Rechtsweg offen.
b) Die angegriffene Entscheidung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lasse ihre Grundrechtsposition unbeachtet und verkürze das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anwendung von Art. 111 a BV auf den Gehalt einer subjektiven Veranstalterfreiheit für die BLM. Im Ergebnis führe dies dazu, daß sich Fehlentwicklungen bei der Konzentration von Meinungsmacht im System des privaten Rundfunks verfestigten und der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen werde, mit Hilfe der Gerichte korrigierend einzugreifen. Damit würden die Grundvoraussetzungen in Frage gestellt, die das Bundesverfassungsgericht an die Zulassung privaten Rundfunks stelle.
2. Verfahren 1 BvR 616/95
Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr früheres Vorbringen und führt ergänzend aus:
a) Der Rechtsweg sei auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 1995 erschöpft. Die

BVerfGE 95, 163 (170):

Beschwerdeführerin könne nicht auf das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen werden, an das der Verfassungsgerichtshof den Rechtsstreit zurückverwiesen habe. Dieses Verfahren sei nach der Entscheidung vom 10. Februar 1995 von vornherein mit landesverfassungsrechtlichen Vorgaben belastet, die keinen Bestand haben könnten. Auch liege eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin bereits in der zeitlichen Verzögerung, die die Aufhebung des Beschlusses vom 24. April 1993 mit sich bringe. Nur die Aufhebung der Entscheidung vom 10. Februar 1995 könne deshalb die Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ausräumen.
b) Die angegriffene Entscheidung verstoße in der Sache gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot effektiver, prozeduraler Vielfaltsicherung und verhelfe überdies einer offensichtlich verfassungswidrigen Zulassungsentscheidung zur Geltung.
3. Verfahren 1 BvR 1228/95
Die Beschwerdeführerin trägt vor, durch die erneut bestätigte Entscheidungspraxis des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs werde sie ihres Rechts auf rechtzeitigen und effektiven Rechtsschutz vollkommen beraubt. Sie sei auf den Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht angewiesen.
IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die Bayerische Staatsregierung durch den Bayerischen Ministerpräsidenten, der Bayerische Senat, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, die DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH, die Niedersächsische Landesmedienanstalt, die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. geäußert.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.


BVerfGE 95, 163 (171):

I.
Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 748/93 und 1 BvR 616/95 fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis. Die erste Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist durch dessen Hauptsacheentscheidung, diese wiederum durch die erneute Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und die darauf bezogene zweite Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gegenstandslos geworden. Soweit sie verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, könnten diese prinzipiell im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geklärt werden, die sich gegen die zweite Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs richtet. Dasselbe gilt hinsichtlich der Abwehr einer Wiederholungsgefahr.
II.
Einer sachlichen Prüfung der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1228/95 steht hier allerdings der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, die eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; stRspr). Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Zwar ist gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kein Rechtsweg eröffnet. Auch kann die Beschwerdeführerin nicht auf den - noch nicht abgeschlossenen - Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Hauptsache verwiesen werden, weil sich dort die Grundrechtsverletzungen, die die Beschwerdeführerin gerade in der Verhinderung von Eilrechtsschutz durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof erblickt, nicht beheben lassen. Die Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, Eilrechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht zu erlangen, bei dem sich die Hauptsache derzeit befindet. Die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die sich ausschließ

BVerfGE 95, 163 (172):

lich auf die Bayerische Verfassung stützen kann, steht dem nicht entgegen. Sie würde sich durch eine antragsgemäße Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erledigen.
Ein Verweis auf diese Rechtsschutzmöglichkeit ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]). Sie sieht ihre Beschwer durch die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Kern darin, daß sie bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens an der ihr aufgetragenen Wahrung der Meinungsvielfalt gehindert werde und daß sich dadurch bedingt Fehlentwicklungen im privaten Rundfunk zu verfestigen drohten, die sich im Fall des endgültigen Erfolgs ihrer Klage nicht mehr korrigieren ließen. Die damit bezeichneten Belange hätte das Bundesverwaltungsgericht bei einer Folgenabwägung im Rahmen seiner Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz in seine Erwägungen einzustellen und gegen die rechtlich geschützten Interessen der BLM und des DSF abzuwägen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Landesmedienanstalten sich im Verhältnis untereinander auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen können. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß.
Der Antrag wäre auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Bundesverfassungsgericht hat an der Bedeutung der Meinungsvielfalt im Rundfunk für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung und damit sowohl für die Entfaltung der Persönlichkeit als auch für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung keinen Zweifel gelassen (vgl. BVerfGE 12, 205 [260 ff.]; 57, 295 [322 ff.]; 73, 118 [160, 172 ff.]; 83, 238 [296]). Dabei ist auch auf die Notwendigkeit einer präventiven Konzentrationskontrolle hingewiesen worden, weil eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; 73, 118 [160]). Diesem Gesichtspunkt kommt auch Bedeutung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Angesichts des Zeitablaufs bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens und der beschleunigten Entwicklung im Fernsehsektor verwischt sich

BVerfGE 95, 163 (173):

ferner der Unterschied zwischen konkreten und abstrakten Gefährdungen, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 9. Juli 1993 (ZUM 1994, S. 632) noch betont hatte.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Gebot der Vielfaltsicherung durch neuere Entwicklungen an Gewicht verlieren könnte. Vielmehr machen die im Vergleich zu den Printmedien fortgeschrittene und weiter fortschreitende horizontale Verflechtung auf dem Fernsehmarkt (vgl. Europäisches Medieninstitut, Bericht über die Entwicklung der Meinungsvielfalt und Konzentration im privaten Rundfunk gemäß § 21 Abs. 6 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, in: Sicherung der Meinungsvielfalt, Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, 1995, S. 127; Schütz, Media Perspektiven 1994, S. 168), die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften sowie die Privatisierung der Übertragungswege eine Berücksichtigung nach wie vor dringlich. Das gilt um so mehr, als sich einmal eingetretene Fehlentwicklungen wegen des dadurch entstehenden, auch politisch einsetzbaren Einflusses nur schwer rückgängig machen lassen.
Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner