BVerfGE 96, 66 - Auslagenerstattung Hamburger Organstreit
 


BVerfGE 96, 66 (66):

Beschluß
des Zweiten Senats vom 20. Mai 1997
-- 2 BvH 1/95 --
in dem Verfahren über die Anträge 1. festzustellen, daß die Ausschließung des Fraktionsmitarbeiters M. von der Akteneinsicht und Zeugenvernehmung für das gesamte Untersuchungsverfahren durch Beschluß des parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Hamburger Polizei" vom 29. November 1994 gegen Artikel 3 Grundgesetz und Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HbgVerf) verstößt und damit eine unzulässige Einschränkung der Fraktionsrechte der GAL-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft darstellt, 2. a) im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Herrn M. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als wissenschaftlichen Mitarbeiter der GAL-Fraktion im parlamentarischen Untersuchungsausschuß "Hamburger Polizei" zuzulassen, b) hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Herrn M. unter Ausschluß der Akteneinsichts- und Teilnahmerechte betreffend den Komplex "Gänsemarkt" vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als wissenschaftlichen Mitarbeiter der GAL-Fraktion im parlamentarischen Untersuchungsaus

BVerfGE 96, 66 (67):

schuß "Hamburger Polizei" zuzulassen, Antragstellerin: GAL-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Wilfried Maier und den parlamentarischen Geschäftsführer Alexander Porschke, Rathaus, Rathausmarkt, Hamburg, -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gabriele Heinecke und Kollegen, Budapester Straße 49, Hamburg --, Antragsgegnerin: Hamburgische Bürgerschaft, vertreten durch die Bürgerschaftspräsidentin Ute Pape, Rathaus, Rathausmarkt, Hamburg, hier: Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung.
 
Entscheidungsformel:
Der Antrag der GAL-Fraktion, die Erstattung ihrer Auslagen -- zumindest teilweise -- anzuordnen, wird abgelehnt.
 
Gründe:
Die Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren (Hauptsache und Antrag gemäß §32 BVerfGG) ist nicht anzuordnen.
Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren nach §34a Abs.3 BVerfGG. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 [133 f.]; 49, 70 [89]).
Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat das Verfahren nicht zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlaß hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen (vgl. hierzu BVerfGE 44, 125 [166 f.]; 82, 322 [351]). Die Entscheidung trifft keine generelle Aussage, unter welchen Voraussetzungen Fraktionsmitarbeiter Zugang zu Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses haben. Sie behandelt die besondere Situation, die durch den Beschluß des Untersuchungsausschusses "Hamburger Polizei" vom 14. Oktober 1994 und dadurch entstanden ist, daß ein Mitarbeiter der Antragstellerin als Zeuge zum Untersuchungsgegenstand in Betracht kam.
(gez.) Limbach Graßhof Kruis Kirchhof Winter Sommer Jentsch Hassemer