BGE 1 I 541 - Anerkennung Nordostbahn
 
150. Beschluß
vom 22. Januar 1875 in Sachen Staub gegen Nordostbahn.
 


BGE 1 I 541 (541):

Sachverhalt:
Da in dieser Expropriationssache nur der Rekurrent Staub, nicht auch die Direktion der Nordostbahn die Annahme des Ur

BGE 1 I 541 (542):

theilsantrages des Instruktionsrichters erklärt hatte, so war dieselbe auf heute zur Schlußverhandlung vertagt gewesen. Mittelst Eingabe vom 19. d. M. erklärte jedoch der Vertreter der Nordostbahn, daß letztere die Anträge des Instruktionsrichters ebenfalls anerkenne. Als Veranlassung dieser verspäteten Erklärung bezeichnete derselbe mehrtägige Abwesenheit, sowie die erst am 18. d. erfolgte Zustellung des sachbezüglichen Beschlusses vom 12. d. (Siehe Nr. 151).
Mit Eingabe von gestern sucht Fürsprech Dr. Ryf dafür nach, daß der Rekursbeklagten eine angemessene Prozeßentschädigung an den Expropriaten auferlegt werde, indem er, Hr. Ryf, nach Empfang der bundesgerichtlichen Vorladung sich in Besorgung seiner übrigen Geschäfte so eingerichtet habe, am Donnerstag und Freitag in Lausanne sein zu können, und deßhalb genöthigt gewesen sei, am Dienstag extra nach Schaffhausen zu reisen und die Führung eines Prozesses in Zürich abzulehnen, weßhalb er seinem Klienten eine Rechnung machen müsse.
 
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 2
 
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:


BGE 1 I 541 (543):

1. Von der Erledigung dieses Rekursfalles wird Vormerk am Protokoll genommen.
2. Der Rekursbeklagten ist ein Gerichtsgeld von Fr. 25, sowie eine Entschädigung von Fr. 60 an den Rekurrenten auferlegt; überdies hat dieselbe die Abschlagskosten zu bezahlen.