BVerwGE 94, 1 - Naturschutzverordnung


BVerwGE 94, 1 (1):

1. Regelungen in einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen (Abweichung von BVerwGE 84, 361 (370 ff.)).
2. Gesetzliche Entschädigungsansprüche, die dem Verhältnismäßigkeitsausgleich bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dienen, sind keine vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl.
3. Eine Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz, die dem von einer "wesentlichen" Nutzungsbeschränkung betroffenen Grundeigentümer einen Anspruch auf Entschädigung gewährt, ist als eigentumsrechtliche Regelung hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Zu den Anforderungen, die Art. 14 GG an die Auslegung und Anwendung einer solchen Vorschrift stellt.
 
Urteil
des 7. Senats vom 24. Juni 1993
-- BVerwG 7 C 26.92 --
Der Kläger begehrt vom beklagten Land Entschädigung für Nachteile, die ihm durch den Erlaß einer Naturschutzverordnung entstanden sind. Er erwarb 1982 die beiden ca. 4300 und 1700 qm großen Grundstücke Fl.-Nr. 315/4 und 315/6 im Landkreis Starnberg. Das Grundstück Fl.-Nr. 315/4 erstreckt sich als ein etwa 20 m breiter und über 200 m langer Streifen bis zum Pilsensee. Das Grundstück Fl.-Nr. 315/6 liegt getrennt hiervon und abseits vom Seeufer. Am 5. August 1982 erließ das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen die "Verordnung über das Naturschutzgebiet 'Herrschinger Moos'". Nach dieser Ver

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ordnung, die eine Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1972 ersetzte und die sich u.a. auf die Grundstücke des Klägers und den angrenzenden Teil des P.sees erstreckt, ist es verboten, das Gelände außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu betreten, in die Schilf- und Röhrichtbestände einzudringen, zu zelten oder zu lagern, zu baden sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren.
1985 beantragte der Kläger die Durchführung eines Enteignungsverfahrens gemäß Art. 36 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) mit dem Ziel der Übernahme der von ihm erworbenen Grundstücke durch das Land; hilfsweise begehrte er Entschädigung gemäß Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG für die eingetretene Verkehrswertminderung. Aufgrund der Naturschutzverordnung sei es ihm verwehrt, die Grundstücke, für deren Erwerb er rd. 108.000 DM aufgewendet habe, zu Freizeitzwecken zu nutzen. Mit "Enteignungsbeschluß" vom 7. November 1986 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG ab, weil die Naturschutzverordnung lediglich die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums konkretisiere. Da keine Enteignung vorliege, sei über den Hilfsantrag des Klägers nicht zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er seine Anträge weiterverfolgt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
[ Nicht in der Sammlung publizierter Entscheidungstext: Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Klage sei wegen der sonst eintretenden Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 7. November 1986 der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Entschädigungsansprüche des Klägers seien aber nicht begründet, denn die ihn belastenden Vorschriften der Naturschutzverordnung, insbesondere die Verbote des Badens und Lagerns, stellten keine enteignenden Maßnahmen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 und 2 BayNatSchG dar; ebensowenig seien Ansprüche wegen einer überzogenen und daher ausgleichspflichtigen Sozialbindung des Eigentums gegeben. Beschränkungen der Bodennutzung infolge naturschutzrechtlicher Maßnahmen seien von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich ohne Entschädigung hinzunehmen, weil sie lediglich die Sozialgebundenheit des Grundeigentums konkretisierten, die diesem aufgrund seiner Lage und seines Zustandes bereits anhafte. Der Kläger könne für seine Grundstücke keinen Bestandsschutz beanspruchen. Da es der Voreigentümerin nicht gelungen sei, das Grundstück Fl.-Nr. 315/4 zu Freizeitzwecken herzurichten, habe sie die entsprechende Nutzung des Grundstücks schließlich aufgegeben. Der Kläger selbst habe das Grundstück erst kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. August 1982 erworben; außerdem habe bis zu diesem Zeitpunkt für das Herrschinger Moos die Landschaftsschutzverordnung vom 27. März 1972 gegolten. Dem Kläger stehe auch keine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition zu, weil die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht derart in der Situation des Grundstücks angelegt sei, daß sie sich der Verkehrsauffassung aufdränge. Ebensowenig könne sich der Kläger mit Erfolg auf den Verlust jeglicher Privatnützigkeit seiner Grundstücke berufen. Für das Grundstück Fl.-Nr. 315/4 komme wegen seiner Lage in einem Feuchtgebiet lediglich eine extensive landwirtschaftliche Nutzung als Streuwiese mit einmaliger Mahd pro Jahr in Betracht. Hierfür müsse dem Kläger auf seinen Antrag eine Befreiung von den Vorschriften der Naturschutzverordnung erteilt werden. Ähnliches gelte für das Grundstück Fl.-Nr. 315/6, bei dem sich wegen der dort stehenden Bäume allein eine plenterweise Holznutzung anbiete. Auch für diese Nutzung stehe dem Kläger ein Befreiungsanspruch zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, mit der er geltend macht: Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bejaht, denn für seine Entschädigungsansprüche seien nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG oder jedenfalls kraft landesgesetzlicher Sonderzuweisung die ordentlichen Gerichte zuständig. Das Berufungsurteil sei auch materiell unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Schwere des von der Naturschutzverordnung vom 5. August 1982 ausgehenden Eingriffs in sein, des Klägers, Grundeigentum verkannt. Da die Verordnung jede private Nutzung seiner Grundstücke untersage, verbleibe ihm nur noch eine formale Rechtsstellung. Auf die Möglichkeit einer Befreiung dürfe er nicht verwiesen werden.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
    I. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 1988 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1992 werden aufgehoben.
    II. 1.1 Der Beklagte wird verurteilt, das Enteignungsverfahren gemäß Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) dergestalt durchzuführen, daß der Beklagte die Grundstücke Fl.-Nrn. 315/4 und 315/6 der Gemarkung H. gegen Entschädigung des Verkehrswerts vom Kläger übernimmt;
    1.2 hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, das Enteignungsverfahren nach Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG in Verbindung mit dem BayEG dergestalt durchzuführen, daß dem Kläger wegen der Nutzungsbeschränkung durch die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über das Naturschutzgebiet "Herrschinger Moos" vom 5. August 1982 eine angemessene Entschädigung in Geld durch den Beklagten zu leisten ist;
    2. weiter hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München II verwiesen;
    3.1 weiter hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Entschädigung gemäß Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG durch Übernahme der Grundstücke Fl.-Nrn. 315/4 und 315/6 der Gemarkung H. gegen Entschädigung in Höhe von deren Verkehrswert, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist, zu leisten;
    3.2 weiter hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist, wegen der Nutzungsbeschränkung der Grundstücke Fl.-Nrn. 315/4 und 315/6 der Gemarkung H. durch die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über das Naturschutzgebiet "Herrschinger Moos" vom 5. August 1982 zu bezahlen;
    4.1 weiter hilfsweise: Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Entschädigung gemäß Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG durch Übernahme der Grundstücke Fl.-Nrn. 315/4 und 315/6 der Gemarkung H. gegen Entschädigung in Höhe von deren Verkehrswert zu leisten;
    4.2 weiter hilfsweise: Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld wegen der Nutzungsbeschränkung der Grundstücke Fl.-Nrn. 315/4 und 315/6 der Gemarkung H. durch die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über das Naturschutzgebiet "Herrschinger Moos" vom 5. August 1982 zu bezahlen;
    5. weiter hilfsweise: Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs in Form rechtswidriger Untersagung der Nutzung seiner Grundstücke seit Inkrafttreten der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über das Naturschutzgebiet "Herrschinger Moos" vom 5. August 1982 an das Landgericht München II verwiesen;
    III. hilfsweise zu den Anträgen unter II: Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß der Kläger lediglich von einer entschädigungslos zu duldenden Bestimmung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen sei.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. ]
 
Gründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[ Nicht in der Sammlung publizierter Entscheidungstext:
1. Soweit der Kläger die Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach Art. 36 Abs. 2 oder -- hilfsweise -- nach Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG, jeweils in Verbindung mit dem BayEG, verlangt (Anträge zu II 1.1 und 1.2), ist die Klage unzulässig. Diese Anträge sind, wie der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, lediglich auf die Durchführung des in Art. 36 BayNatSchG vorgesehenen (Enteignungs-)Verfahrens nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayEG), nicht dagegen auf eine Sachentscheidung in der Form eines Enteignungs- bzw. Entschädigungsbeschlusses gerichtet. Für ein derartiges Begehren fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Denn der Beklagte hat mit seinem "Enteignungsbeschluß" vom 7. November 1986, wenn auch unter Verwendung eines möglicherweise mißverständlichen Entscheidungstenors, über den Anspruch des Klägers auf Übernahme seiner Grundstücke negativ entschieden; darüber hinaus hat er, wie sich gleichfalls aus der Begründung des Bescheids ergibt, auch die Gewährung einer Entschädigung wegen Verkehrswertminderung abgelehnt. Der Kläger ist daher darauf verwiesen, diese ablehnende Entscheidung in der Sache selbst anzugreifen, wie er es auch mit seinen weiteren, auf Art. 36 BayNatSchG gestützten Klageanträgen getan hat. ]
2. Diese Anträge des Klägers (zu II 1.1 - 4.2) sind zulässig. Insbesondere hat der Kläger wegen seiner öffentlich- rechtlichen Ansprüche nach Art. 36 BayNatSchG zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so daß eine Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht möglich ist. Der erkennende Senat hat über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abweichend von § 17 a Abs. 5 GVG selbst zu entscheiden, weil diese Neuregelung bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils noch nicht in Kraft getreten

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war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 -- BVerwG 7 B 53.91 -- Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 2; BGH, NVwZ 1991, 606, NJW 1991, 1686 und NJW 1993, 1656).
a) Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG ist dem Grundstückseigentümer bei einer nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahme, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, nach den Vorschriften des Bayerischen Enteignungsgesetzes Entschädigung in Geld zu leisten. Nach § 36 Abs. 2 BayNatSchG kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß der Entschädigungsverpflichtete das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift gewährt demnach einem von bestimmten Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes betroffenen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Um einen solchen Anspruch handelt es sich auch, soweit der Eigentümer nach Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG die Übernahme seines Grundstücks verlangt. Denn in solchen Fällen erstrebt der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks nicht um ihrer selbst willen, sondern als Voraussetzung dafür, daß ihm der gesamte Grundstückswert vergütet wird (vgl. BGH, DVBl 1993, 430). Die auf Art. 36 BayNatSchG gestützten Anträge des Klägers sind infolgedessen dahin zu verstehen, daß er in erster Linie gemäß Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG die Übernahme seiner Grundstücke gegen vollen Wertausgleich verlangt, weil er sie im Hinblick auf die Naturschutzverordnung vom 5. August 1982 für insgesamt entwertet hält; zumindest will er gemäß Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG eine angemessene Entschädigung in Geld für die Minderung ihres Verkehrswerts erhalten.
b) Die Nutzungsverbote in der Verordnung vom 5. August 1982, derentwegen der Kläger gemäß Art. 36 BayNatSchG Entschädigung verlangt, erfüllen nicht den Tatbestand der Enteignung, für den Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorsieht.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungs

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gerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwGE 84, 361 (370 f.); BGHZ 90, 17 (24 f.), jeweils m.w.N.). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat (BVerfGE 79, 174 (198); BVerwGE 88, 191 (194)), zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Denn seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist um so größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfGE 53, 257 (292)). Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird.
Der Umstand, daß sich die den Kläger belastenden Nutzungsverbote nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus der Verordnung vom 5. August 1982 ergeben, deren Anwendungsbereich zudem auf einzelne, näher bezeichnete Grundstücke begrenzt ist, steht der Annahme einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen. Zwar definiert das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums als die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (BVerfGE 72, 66 (76)). Diese Definition schließt aber nicht aus, daß die gesetzlichen Anordnungen der Konkretisierung durch weitere Rechtsakte bedürfen (vgl. BVerfGE 79, 174 (191 f.); BVerfG, NJW 1990,

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1229 und NVwZ 1991, 358). Um einen solchen Rechtsakt handelt es sich bei der Verordnung vom 5. August 1982, welche die von ihr erfaßten Grundstücke wegen ihrer Lage und natürlichen Beschaffenheit als Teile des "Herrschinger Mooses" unter besonderen (Natur-)Schutz stellt und damit eine Bindung aktualisiert, die der Gesetzgeber den Eigentümern derartiger Grundstücke generell zumutet (vgl. auch § 20 c BNatSchG). Unter diesem Blickwinkel unterscheidet sich die Verordnung von einer Maßnahme nach Art. 35 BayNatSchG, bei der der Staat zur Verwirklichung eines bestimmten, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vorhabens, wie z.B. zur Schaffung von Ufer- und Wanderwegen, Erholungsparken und Spielflächen oder zur Anlegung eines Biotops gezielt auf Grundeigentum zugreift, das für derartige Zwecke prinzipiell nicht zur Verfügung steht und daher hierfür erst im Wege der Enteignung, d.h. unter Durchbrechung der gesetzlichen Eigentumsordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, verfügbar gemacht werden muß (vgl. BVerfGE 20, 351 (359); 74, 264 (280 f.)).
Nutzungsverbote in einer Naturschutzverordnung, wie sie hier vom Beklagten zu Lasten des Klägers erlassen worden sind, sind auch dann ausschließlich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen, wenn die Verordnung nicht lediglich die Nutzbarkeit der Grundstücke im Schutzgebiet anders als bisher regelt, sondern darüber hinaus bei einzelnen Grundstücken -- was der Kläger für seine Grundstücke geltend macht -- in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreift. Solche Eingriffe können zwar den Gesetzgeber dazu veranlassen, die Auswirkungen der Verordnung für die betroffenen Eigentümer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung abzumildern, verändern aber den rechtlichen Charakter der Nutzungsbeschränkungen nicht (sog. ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen, vgl. BVerfGE 58, 137 (147 ff.); 79, 174 (192); BVerwGE 84, 361 (367 f.)). Denn auch in Fällen dieser Art sind mit dem Entzug konkreter Rechtspositionen verbundene Nutzungsbeschränkungen nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auf eine situationsbedingte (Um-)Gestaltung der Eigentumsordnung, nicht hingegen darauf gerichtet, diese Ordnung ausnahmsweise im Wege der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) zu überwinden, weil zwischen Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1

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Satz 2 GG und solchen nach Art. 14 Abs. 3 GG verfassungssystematisch ein grundlegender Unterschied besteht. Offenbar mit Rücksicht auf diesen von ihm selbst in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt herausgestellten Unterschied (vgl. BVerfGE 58, 300 (320, 330 f.); 79, 174 (192)) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 9. Januar 1991 -- 1 BvR 929/89 -- (BVerfGE 83, 201 (211 ff.)) ausdrücklich anerkannt, daß die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit der Beseitigung bestehender Rechtspositionen einschließt, hat allerdings hinzugefügt, daß eine solche Beseitigung in aller Regel nicht übergangs- oder ersatzlos zulässig sei, weil sie sich für die Betroffenen wie eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auswirke (vgl. dazu Ossenbühl JuS 1993, 200 ff.; Osterloh, DVBl 1992, 906 (913); v. Münch/Bryde, GG-Kommentar Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 14 Rdnr. 57 f.). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung unter Hinweis auf BVerwGE 88, 191 (195 ff., 197) auf den Fall eines Grundstückseigentümers übertragen, der infolge einer Neuregelung des Deichrechts verpflichtet worden war, die Entfernung einer auf seinem Grundstück in der Nähe des Deiches stehenden Eiche zu dulden (Beschluß vom 15. Juni 1992 -- BVerwG 7 B 122.91 -- Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 274). Er hat hierzu ausgeführt, daß es sich bei der Neuregelung nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handele; dies treffe auch insoweit zu, als der Verordnunggeber im Zuge seiner Neuregelung in bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen eingegriffen habe. Nichts anderes gilt für die Eigentumseingriffe, mit denen der Kläger seine Entschädigungsansprüche nach Art. 36 BayNatSchG begründet. Soweit der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in derartigen Fällen die Annahme einer Enteignung für möglich gehalten hat (vgl. BVerwGE 84, 361 (370 ff.)), ist diese Rechtsprechung zeitlich vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 ergangen. Sie zwingt auch nicht zu einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 2 VwGO, weil die Voraussetzungen, unter denen nach Auffassung des 4. Senats eine Enteignung wegen Rechtsentzugs zu bejahen wäre, hier nicht vorliegen (vgl. dazu nachstehend unter 3 b)).
c) Die Ansprüche des Klägers nach Art. 36 BayNatSchG sind auch

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nicht durch § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO als vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl den ordentlichen Gerichten zugewiesen.
Nach dem soeben Gesagten beansprucht der Kläger eine gesetzliche Entschädigung im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weil er die ihm auferlegten Nutzungsbeschränkungen als einen der Enteignung (zumindest) vergleichbaren Eigentumseingriff und deswegen als eine "wesentliche Nutzungsbeschränkung" im Sinne des Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG bewertet. Wie sich ebenfalls aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, werden im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG derartige Entschädigungsansprüche vom Gesetzgeber zu dem Zweck gewährt, die mit der Inhalts- und Schrankenbestimmung verbundenen Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen; zu einem solchen Ausgleich kann der Gesetzgeber zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich verpflichtet sein. Allerdings ist ihm von der Verfassung vor allem das Ziel des Ausgleichs vorgegeben, so daß er in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Neben der Gewährung von Geldleistungen kommen als weitere Mittel des Verhältnismäßigkeitsausgleichs etwa Dispense, Übergangsregelungen oder -- bei eigentumsstörenden Immissionen -- die Schaffung technischer Schutzvorkehrungen in Betracht (vgl. zu letzterem § 74 Abs. 2 VwVfG sowie BVerwGE 80, 184 (190 ff.); 87, 332 (381, 383); BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 -- BVerwG 4 CB 1.90 -- Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10 S. 12 f.).
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund erscheint es weder naheliegend noch geboten, Entschädigungsansprüche, die der Gesetzgeber für den Fall einer den Eigentümer anderenfalls übermäßig belastenden Maßnahme nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einräumt, der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO zu unterwerfen. Zwar können derartige Ansprüche gerade in den Fällen bestehen, in denen die jeweilige Maßnahme, obwohl sie Art. 14 Abs. 3 GG nicht unterfällt, sich für den Betroffenen immerhin wie eine entschädigungspflichtige Enteignung auswirkt. Richtig ist auch, daß der Anspruch auf Enteignungsentschädigung entstehungsgeschichtlich aus dem in Art. 74 und 75 der

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Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht allgemein formulierten Gedanken der Aufopferung für das gemeine Wohl hervorgegangen ist (vgl. BGHZ 9, 83 (90)) und daß die einheitliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Enteignungs- und für die Aufopferungsentschädigung an diese Tradition anknüpft. Das alles ändert aber nichts daran, daß ein nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erforderlicher Entschädigungsanspruch dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz unterliegt, bei fehlender gesetzlicher Grundlage also nicht in Anwendung des richterrechtlich entwickelten allgemeinen Aufopferungsgedankens zuerkannt werden darf (vgl. BGHZ 100, 136 (144 f.); 102, 350 (360)). Ein gesetzlich nicht gewährter, aber angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen eigentumsrechtlichen Regelungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlicher Ausgleichsanspruch führt vielmehr zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE 58, 137 (152)). Daraus folgt, daß gesetzliche Entschädigungsansprüche wie die hier in Rede stehenden ausschließlich eigentumsrechtlicher Natur sind, weil sie vom Gesetzgeber vorhergesehene und in seine Regelungsabsicht aufgenommene Rechtsfolgen ausgleichen sollen und damit Teil der getroffenen Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind. Unter diesen Umständen hat im Zusammenhang mit eigentumsrechtlichen Regelungen der allgemeine Aufopferungsanspruch zum Zwecke des Eigentumsschutzes (sog. Anspruch auf Entschädigung wegen "enteignenden Eingriffs"; vgl. dazu jüngst BGH, NJW 1993, 1700) nur dort noch einen eigenständigen Anwendungsbereich, wo ein im Vollzug derartiger Regelungen verursachtes, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes, aber gleichwohl eingetretenes und den einzelnen besonders treffendes Opfer auszugleichen ist.
Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber, wie bereits bemerkt, von der Verfassung nicht auf einen Verhältnismäßigkeitsausgleich gerade in Form der Entschädigung in Geld festgelegt ist; vielmehr stehen ihm hierfür auch andere Mittel zu Gebote. Da die Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO ausdrücklich nur vermögensrechtliche Aufopferungsansprüche erfaßt, würden bei Anwendung dieser Vorschrift die Entschädigungsansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, alle übrigen Ausgleichsansprüche hingegen -- vorbehaltlich einer landesrechtlichen Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO -- in die Zuständigkeit der Ver

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waltungsgerichte fallen. Damit würde sich eine sachwidrige Aufspaltung des Rechtswegs für eng miteinander verwandte, trotz unterschiedlicher Anspruchsinhalte demselben Regelungsziel dienende Ansprüche ergeben. Außerdem könnte sogar ein auf Entschädigung gerichteter Ausgleichsanspruch dann nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO behandelt werden, wenn ihm keine "Aufopferung für das gemeine Wohl" zugrunde liegt; das wäre etwa bei gesetzlichen Entschädigungsansprüchen im Bereich des Planfeststellungsrechts denkbar, soweit diese im Falle eines sog. privatnützigen Vorhabens allein dem nachbarschaftlichen Interessenausgleich dienen. Auch die hiernach nötige weitere Unterscheidung würde zu sachlich kaum einleuchtenden Ergebnissen führen. Zur Vermeidung derartiger nicht befriedigender Rechtswegabgrenzungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für alle planfeststellungsrechtlichen Ausgleichsansprüche nach § 74 Abs. 2 VwVfG einschließlich der dort gewährten Entschädigungsansprüche die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen, ohne § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO auch nur zu erwähnen (BVerwGE 77, 295 (298); vgl. auch BVerwGE 84, 257 (269)). In Übereinstimmung hiermit ist diese Vorschrift auf die unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vergleichbaren Entschädigungsansprüche des Klägers nach Art. 36 BayNatSchG ebenfalls nicht anzuwenden.
d) Schließlich unterliegen die auf Art. 36 BayNatSchG gestützten Entschädigungsansprüche des Klägers nicht aufgrund landesgesetzlicher Anordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Zwar verweist Art. 36 BayNatSchG auf die Vorschriften des BayEG, das in seinem Art. 44 Abs. 1 für Klagen "wegen der Entschädigung" den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorschreibt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof diese Vorschrift, auch soweit sie Gegenstand einer Verweisung im BayNatSchG ist, für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO) dahin ausgelegt, daß sie nicht Entschädigungsansprüche erfaßt, die -- wie die Ansprüche des Klägers -- dem Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzuordnen sind. Diese Auslegung beruht ersichtlich auf Art. 93 der Verfassung des Freistaats Bayern, wonach verwaltungsrechtliche Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten entschieden werden. Der bayerische Landesgesetzgeber ist mithin landesverfas

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sungsrechtlich gehindert, verwaltungsrechtliche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. Aus diesem Grund betrifft die Sonderzuweisung in Art. 44 Abs. 1 BayEG nur Streitigkeiten um Entschädigungen für (echte) Enteignungen, bei denen sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte ohnedies bereits aus Bundesverfassungsrecht (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) ergibt.
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen, soweit sie bei "wesentlichen Nutzungsbeschränkungen" einen Anspruch auf Entschädigung gewährt, keine Bedenken. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß der Landesgesetzgeber mit dem Wort "wesentlich" die einen Entschädigungsanspruch auslösenden natur- und landschaftsschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen nur recht allgemein umschrieben hat. Denn die sog. Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, die den Gesetzgeber dazu nötigt, den Tatbestand der rechtlich zulässigen Enteignung genau zu bestimmen, gilt für Maßnahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerwGE 84, 361 (366 ff.)). Ebensowenig verstößt der Entschädigungstatbestand der "wesentlichen Nutzungsbeschränkung" gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Denn Art. 36 BayNatSchG geht -- im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG -- davon aus, daß nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen sind und daß ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht. Die Vorschrift dient daher, wie bereits dargelegt, dem Ausgleich von Härten, die mit derartigen Maßnahmen notwendigerweise und unvermeidbar verbunden sind; ob die Voraussetzungen für einen solchen Härteausgleich vorliegen, kann letztlich nur anhand der konkreten Situation entschieden werden. Gewiß wäre der Landesgesetzgeber nicht gehindert gewesen, in Art. 36 BayNatSchG Regelbeispiele einer Entschädigungsleistung zu umschreiben. Andererseits kann -- sozusagen ersatzweise -- bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des

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Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzrechts zurückgegriffen werden, an die der Landesgesetzgeber schon zur Vermeidung möglicher Verfassungsverstöße ersichtlich auch anknüpfen wollte. In dieser Rechtsprechung haben sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei hauptsächliche Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden können, nämlich zum einen bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BGHZ 90, 17 (24 f.); 99, 24 (31 f.); 105, 15 (18); BVerwGE 67, 84 (87, 91 f.); 67, 93 (95 f.); 84, 361 (371)). Zwar beruht namentlich die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem vom Bundesverfassungsgericht mißbilligten (vgl. BVerfGE 79, 174 (192)) herkömmlichen Verständnis des Eigentumsgrundrechts, das -- unter Verkennung der Möglichkeit einer "ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung" -- alle Eigentumsbeschränkungen in den Bereich der entschädigungspflichtigen Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG verwies, die sich nicht mehr als gemäß Art. 14 Abs. 2 GG entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG deuten ließen. Doch liegen der früheren Abgrenzung zwischen den entschädigungslos hinzunehmenden Nutzungsbeschränkungen und den (Ausnahme-)Tatbeständen einer entschädigungspflichtigen Enteignung im wesentlichen dieselben Kriterien zugrunde, nach denen die ausgleichspflichtigen von den nicht ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen zu unterscheiden sind, weil auch bisher schon die rechtliche Beurteilung bestimmt wurde durch die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, des Vertrauensschutzes und einer hinreichenden Differenzierung zwischen den Grundstückseigentümern je nach Art und Schwere ihrer Belastung. Die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung sind daher auch vor dem Hintergrund der veränderten Eigentumsdogmatik weiterhin verwendbar.
Während Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG dem Eigentümer bei einer "wesentlichen Nutzungsbeschränkung" einen Anspruch auf Entschädigung für die eingetretene Minderung des Grundstücksverkehrswerts gewährt,

BVerwGE 94, 1 (12):

eröffnet ihm Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG unter derselben Voraussetzung alternativ die Möglichkeit, die Übernahme des Grundstücks gegen volle Entschädigung zu verlangen, sofern "es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen". Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG dahin ausgelegt, daß er nur Fälle einer (echten) Enteignung erfaßt. Er ist jedoch zu dieser Auslegung auch deshalb gelangt, weil er angenommen hat, bei übermäßig belastenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sei der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich nur im Wege der Geldentschädigung, nicht hingegen durch Übernahme des Grundstücks zu bewirken (Berufungsurteil S. 21). Diese Auffassung trifft nicht zu. Vielmehr kommt im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn eine sinnvolle Grundstücksnutzung nicht mehr möglich und das Grundstück daher für den Eigentümer insgesamt wertlos geworden ist, auf Antrag des Eigentümers auch eine Entschädigung in Form der Übernahme des Grundstücks in Betracht (vgl. BVerwGE 61, 295 (305); 75, 214 (259 f.); 77, 295 (298); 87, 332 (383); Beschluß vom 5. Oktober 1990 -- BVerwG 4 CB 1.90 -- a.a.O.). Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Landesrechts von einem unrichtigen Verständnis des Art. 14 GG beeinflußt ist, ist der erkennende Senat nicht gehindert, Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG selbst in dem genannten Sinne auszulegen (vgl. BVerwGE 75, 67 (72)).
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall des Klägers eine "wesentliche Nutzungsbeschränkung" im Sinne des Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG verneint. Das ist als Ergebnis der Anwendung von Landesrecht vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Anwendung des einschlägigen Landesrechts Bundesrecht verletzt hat. Diese Prüfung ergibt, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Anforderungen mißachtet hat, die das Eigentumsgrundrecht beim Erlaß natur- und landschaftsschutzrechtlicher Nutzungsverbote an einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen stellt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Beklagte mit der Verordnung vom 5. August 1982 weder in einen verfassungsrechtlich besonders geschützten

BVerwGE 94, 1 (13):

und darum entschädigungswürdigen konkreten Eigentumsbestand des Klägers eingegriffen, noch hat er -- was aus der Sicht des betroffenen Eigentümers einer entschädigungspflichtigen Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG besonders nahe kommt -- die private Nutzbarkeit seiner Grundstücke völlig beseitigt. Die dem Kläger auferlegten Nutzungsbeschränkungen erweisen sich mithin auch bei verfassungsrechtlicher Beurteilung nicht als "wesentlich", so daß ihm kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG sowie -- erst recht -- kein Anspruch auf Übernahme seiner Grundstücke nach Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG zusteht.
Wie bereits erwähnt, hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zum Natur- und Landschaftsschutzrecht ein besonderes Schutzbedürfnis der Grundstückseigentümer bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen anerkannt und damit dem in der Verfassung angelegten und durch einfaches Recht auszuformenden (BVerwGE 88, 191 (203 f.)) Gedanken des Bestandsschutzes Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 14 GG den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen hat, gegen die plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung (BVerfGE 58, 300 (349 f.)). Voraussetzung für die Gewährung von Bestandsschutz ist mithin, daß der Eigentümer "etwas ins Werk gesetzt hat", d.h. sein Grundstück unter Einsatz von Kapital und/oder Arbeit verändert at. In solchen Fällen prägt die vom Eigentümer schon verwirklichte egale und Bestandsschutz genießende Nutzung ihrerseits die Situation des rundstücks, so daß diese Nutzung nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich hat (BGHZ 105, 15 (20); vgl. ferner zu den Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes BVerwG, Beschluß vom 4. November 1987 -- BVerwG 4 B 210.87 -- Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 45).
Bestandsschutz in diesem Sinne steht dem Kläger nicht zu. Denn er und seine Rechtsvorgänger haben auf den beiden Flurstücken 314/4 und 315/6 mit Ausnahme allenfalls des Bade- und Bootsstegs nichts "ins Werk gesetzt", was durch die Naturschutzverordnung vom 5. August 1982 entwertet worden wäre. Die Steganlage war, auch abgesehen von der Frage ihrer

BVerwGE 94, 1 (14):

Funktionsfähigkeit, schon deshalb nicht bestandsgeschützt, weil sie -- wie der Verwaltungsgerichtshof irrevisibel entschieden hat -- ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und überdies nicht genehmigungsfähig war; es handelte sich mithin um keine legale Grundstücksnutzung.
Der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge können ferner solche Grundstücksnutzungen nicht oder nur gegen Entschädigung entzogen werden, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder "aufdrängen". Auch eine derartige Nutzung läßt sich -- in einem weiteren Sinne -- dem vorgefundenen Eigentumsbestand zurechnen, weil sie ebenfalls an die tatsächliche Beschaffenheit des Grundstücks anknüpft; insofern mag wiederum von einer mit der "Situationsgebundenheit" konkurrierenden "Situationsberechtigung" des Grundstücks gesprochen werden können.
Nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen boten sich die Grundstücke des Klägers beim Inkrafttreten der Verordnung vom 5. August 1982 für die darin untersagte Freizeitnutzung objektiv nicht an. Im Gegenteil hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, daß das Flurstück Nr. 315/4, auch in dem Bereich, in dem es nicht mit Schilf bewachsen ist, aus morastigem Boden besteht und daher nur an wenigen Tagen im Jahr einen längeren Aufenthalt in der Form des Lagerns oder Zeltens gestattet; infolgedessen hat die Voreigentümerin diese Form der Grundstücksnutzung ganz aufgegeben. Soweit das Grundstück in den P.see hineinreicht, läßt es sich wegen des dort ebenfalls vorhandenen Schilfbewuchses weder zum Baden noch zum Bootfahren nutzen. Auf den Zugang zur freien Wasserfläche erstreckte sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs das verfassungsrechtlich geschützte Grundeigentum des Klägers von vornherein nicht; diese Zugangsmöglichkeit stellte vielmehr nur einen eigentumsrechtlich irrelevanten Lagevorteil des Grundstücks dar, der zudem die Erhaltung oder Wiederherstellung der illegalen Steganlage voraussetzte. Auch für das Flurstück

BVerwGE 94, 1 (15):

Nr. 315/6 hat der Verwaltungsgerichtshof keinerlei Umstände festgestellt, die eine Nutzung für Freizeitzwecke nahelegten. Zwar mag eine solche Nutzung des Grundstücks nicht ausgeschlossen gewesen sein; das bedeutet aber nicht, daß sie sich aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks anbot. Demgemäß hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen das Flurstück Nr. 315/6 nicht zur Freizeitgestaltung erworben, sondern -- wie es der Verwaltungsgerichtshof ausgedrückt hat -- als unvermeidliche Zugabe zu dem getrennt gelegenen Flurstück Nr. 315/4 erwerben müssen.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, daß seine Grundstücke infolge der Verordnung vom 5. August 1982 jedwede Privatnützigkeit verloren hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, hat der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung, die es ihm ermöglichen würde, das Flurstück Nr. 315/4 als Streuwiese in der Form einer einmaligen Mahd pro Jahr landwirtschaftlich zu nutzen; ebenso kann er für das Flurstück Nr. 315/6 eine Befreiung zum Zwecke der Holznutzung verlangen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs beruhen auf irrevisiblem Landesrecht. Ein Verstoß gegen Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht angenommen, daß Art. 14 GG dem Schutz bislang bestehender konkreter Eigentümerbefugnisse den Vorzug vor dem Ausgleich in Geld gibt (BVerwGE 84, 361 (373 f.)). Kann sich der Kläger somit, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Flurstücks Nr. 315/4 ausdrücklich bestätigt hat, zwecks land- bzw. forstwirtschaftlicher Nutzung seiner Grundstücke von den Vorschriften der Verordnung vom 5. August 1982 befreien lassen, so sind die Grundstücke -- entgegen seinem Vorbringen -- in dem genannten Sinne weiterhin privat nutzbar. Auch wenn er kein Land- oder Forstwirt ist, verbietet Art. 14 GG nicht, ihn auf die Möglichkeit dieser Grundstücksnutzung zu verweisen; denn aus den dargelegten Gründen boten sich die Grundstücke von jeher -- und damit auch zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Kläger -- für eine andere Nutzung nicht an. Wenn der Kläger die Grundstücke nicht selbst land- oder forstwirtschaftlich nutzen will, steht es ihm frei, sie zu verpachten oder zu verkaufen. Es kommt hinzu, daß bereits vor Erlaß der Verordnung vom 5. August 1982 für das "Herrschinger Moos" eine Landschaftsschutzverordnung vom 27. März 1972 bestand, deren Geltungsbereich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs die Grundstücke des Klägers einschloß. Auf die Richtigkeit seiner gegenteiligen Rechtsauffassung, die von der zuständigen Behörde nicht geteilt wurde, durfte der Kläger nicht vertrauen.


BVerwGE 94, 1 (16):

4. Schließlich können auch die vom Kläger neben den Ansprüchen aus Art. 36 BayNatSchG weiterhin erhobenen Ansprüche auf Entschädigung wegen rechtswidrigen "enteignungsgleichen Eingriffs" (s. Antrag zu II 5) seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Über diese Ansprüche, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl durch § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (vgl. BGHZ 90, 17 (29 ff.)), hat der erkennende Senat gleichwohl gemäß § 17 Abs. 2 GVG im vorliegenden Verfahren mitzuentscheiden. Sie sind nicht begründet, weil eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat irrevisibel entschieden, daß die Verordnung vom 5. August 1982 im Einklang mit den Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ergangen ist; das wird übrigens auch vom Kläger nicht bezweifelt. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere enthält das Gesetz, wie dargelegt, für Fälle der hier in Rede stehenden Art in Gestalt des Art. 36 eine ausreichende Entschädigungsregelung. Der Kläger wird folglich durch die Nutzungsverbote in der Verordnung vom 5. August 1982 nicht rechtswidrig belastet. Abgesehen davon könnte er bei mangelhafter gesetzlicher Grundlage für die ihm auferlegten Nutzungsbeschränkungen nur gegen diese Nutzungsbeschränkungen selbst vorgehen, nicht aber stattdessen Ansprüche auf Entschädigung wegen "enteignungsgleichen Eingriffs" geltend machen.