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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
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57. Urteil |
vom 4. Oktober 1978 |
i.S. Verein Leserkampf gegen Regierungsrat des Kantons Zürich | |
Regeste |
1. Inhalt und Umfang der von der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit miterfassten Informationsfreiheit (E. 2). |
2. Bedeutung des Rechtsgleichheitsgebots bei der Abgabe von Presseunterlagen durch die Behörden (E. 3). | |
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A.- Der Verein Leserkampf betreibt in Zürich über eine private Telefonnummer mit der Fernkennzahl 01 seit März 1975 die "Telefonziitig"; diese vermittelt täglich ein dreiminütiges Bulletin mit Nachrichten und einem Veranstaltungskalender. Am 28. Februar 1977 lehnte die Staatskanzlei des Kantons Zürich das Begehren des Vereins Leserkampf ab, die "Telefonziitig" mit den der Presse sowie Radio und Fernsehen zugestellten Unterlagen zu beliefern. Der Rekurs an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. November 1977 beantragt der Verein Leserkampf, der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 28. September 1977 sei aufzuheben, und es sei die Staatskanzlei des Kantons Zürich zu verpflichten, den Beschwerdeführer in die Presseliste aufzunehmen. Er rügt nur eine Verletzung von Art. 4 BV ausdrücklich. Zumindest implizit ![]() ![]() | 1 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
Erwägungen:
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Erwägung 1 | |
3 | |
Erwägung 2 | |
4 | |
Erwägung 3 | |
3.- Die kantonalen Behörden wollen nur die gedruckte Presse sowie Radio und Fernsehen mit Informationen beliefern, ![]() ![]() | 5 |
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Entscheid: | |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. ![]() | 9 |
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