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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 26. April 1994 |
i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht |
(Strafabteilung) des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV; Grundsatz "in dubio pro reo"; Bedeutung der Maxime bei der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten (Präzisierung der Rechtsprechung). |
Rechtsgrundlage der Maxime "in dubio pro reo" (E. 2b). |
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes (E. 2c). |
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2d). | |
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A. | |
Der aus Jugoslawien stammende M. reiste am 8. November 1991 in die Schweiz ein und hielt sich während einiger Wochen bei Verwandten ![]() ![]() | 1 |
Gegen das Urteil des Aargauer Obergerichts erhob M. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 BV und 6 Ziff. 2 EMRK. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 1 | |
1.- Die Beschwerde richtet sich einzig dagegen, dass das Obergericht den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen hat. Es stützte sich bei diesem Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugen K. und W. Das Obergericht führte aus, die Aussagen der Zeugin K. seien zwar zum Teil widersprüchlich. Die Grundaussage, wonach sie den Beschwerdeführer mehrmals habe Drogen verkaufen sehen, erscheine indessen glaubhaft; daran vermöge auch die negative Äusserung der Zeugin über ausländische Drogenhändler nichts zu ändern. Dieser Befund werde durch die Aussagen des Zeugen W. gestützt. Dass dessen ![]() ![]() | 4 |
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Art. 4 BV und 6 Ziff. 2 EMRK geltend, der Schuldspruch des Obergerichts beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise und verstosse gegen den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" (in dubio pro reo).
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Erwägung 2 | |
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a) Das Bundesgericht führte in einem unveröffentlichten Urteil vom 29. August 1967 aus, der Grundsatz "in dubio pro reo" betreffe sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeute er, dass der Richter den Angeklagten freisprechen müsse, wenn er nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für nachgewiesen erachte. Als Beweiswürdigungsregel besage die Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. In den publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht die Maxime hingegen bis ins Jahr 1980 stets nur als Beweiswürdigungsregel bezeichnet (BGE 69 IV 152 E. 1; 78 IV 125 f. E. 2; 83 IV 205 E. 2; 100 IV 269 E. 1; 104 IV 279 f.; 105 IV 325 E. 3; 106 IV 21 E. 1a). Erst in einem Urteil vom 31. März 1980 (BGE 106 IV 85) wies es darauf hin, dass sie auch als Beweislastregel verstanden werden könnte. Zur Rechtsgrundlage und Tragweite der Maxime "in dubio pro reo" erklärte das Bundesgericht, sie sei kein Satz des Bundesrechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP (SR 312.0), dessen ![]() ![]() | 7 |
Der Kassationshof des Bundesgerichts nahm in seinem (ursprünglich zur Publikation bestimmten) Urteil vom 6. November 1991 i.S. A. (6S.279/1991) an, der Grundsatz "in dubio pro reo" betreffe nicht auch die Beweiswürdigung, sondern allein die Beweislast. Er sei eine Entscheidungsregel, ein Rechtssatz, der erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreife. Die Maxime sei nicht dann verletzt, wenn der Sachrichter nicht zweifle, obschon er nach den gesamten Umständen hätte zweifeln müssen, sondern dann, wenn er trotz tatsächlich vorhandener Zweifel den Angeschuldigten verurteile. Der Kassationshof hat im zitierten Entscheid die Maxime "in dubio pro reo", wonach der Sachrichter den Angeschuldigten freisprechen müsse, wenn er Zweifel an dessen Schuld nicht überwinden könne, von dessen Schuld also nicht überzeugt sei, als fundamentalen Rechtsgrundsatz bezeichnet. Die Maxime sei dem Verfassungsrecht zuzuordnen und ihre Verletzung daher mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Dafür spreche, dass sich der Grundsatz "in dubio pro reo" auch aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK ergebe. Bei der Entscheidung der Frage, ob der kantonale Richter Inhalt und Tragweite der Maxime richtig erkannt habe, komme dem Bundesgericht, anders als bei der Überprüfung der Beweiswürdigung, freie Kognition zu.
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Mit diesem Urteil wich der Kassationshof von den Entscheiden der I. öffentlichrechtlichen Abteilung ab, welche bisher davon ausging, die Maxime "in dubio pro reo" sei nur eine Beweiswürdigungsregel (unveröffentlichte Urteile vom 19. Juli 1989 i.S. Z., vom 8. September 1988 i.S. M., vom 16. April 1986 i.S. J. und vom 9. Januar 1985 i.S. V.). Wegen dieser Divergenz wurde auf die Publikation des vom Kassationshof gefällten Entscheids verzichtet und in Anwendung von Art. 16 OG ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Abteilungen durchgeführt. ![]() | 9 |
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Der Grundsatz "in dubio pro reo" folgt aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Nach dieser Regel wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Das Prinzip "in dubio pro reo" ist ein Aspekt dieser in Art. 6 Ziff. 2 EMRK enthaltenen Garantie der Unschuldsvermutung (BGE 106 IV 88 f. E. 2b/bb; Urteil des Kassationshofs vom 6. November 1991 i.S. A.). Urteilt der Strafrichter im Zweifel zuungunsten des Angeklagten, verletzt er den Grundsatz, dass die Vermutung für die Unschuld des Angeklagten spricht.
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Die Maxime "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" findet ihre Grundlage auch in Art. 4 BV (in diesem Sinn: PETER NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1981, S. 41, und MARC FORSTER, Die Bundesgerichtspraxis zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung - Marschhalt oder Ende einer Odyssee? ZBJV 129/1993, S. 430). Diese Verfassungsvorschrift gewährleistet grundlegende, für verschiedene Verfahrensarten geltende Garantien, und da es sich bei der Maxime "in dubio pro reo" um ein grundlegendes Prinzip des Strafprozessrechts handelt, drängt es sich auf, auch für diese Garantie die rechtliche Grundlage in Art. 4 BV zu erblicken. Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht für den Bereich des kantonalen Rechts sowohl den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", den der eidgenössische Gesetzgeber in Art. 1 StGB festgelegt hat, wie auch die ebenfalls im eidgenössischen ![]() ![]() | 13 |
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, mit welchem Rechtsmittel eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" beim Bundesgericht geltend zu machen ist. Da er keine Regel des Bundesstrafrechts und damit keine solche des "eidgenössischen Rechts" im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP darstellt, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ausgeschlossen. Wer sich beim Bundesgericht über eine Verletzung der Maxime beklagen will, muss staatsrechtliche Beschwerde einlegen, unbekümmert darum, ob er sich auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK oder auf die Bundesverfassung stützt. Die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierten Rechte haben einen verfassungsrechtlichen Inhalt, was zur Folge hat, dass auch die unmittelbare Verletzung dieser Konventionsbestimmung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (BGE 112 IV 138 f.; 106 IV 86 ff.; 101 Ia 69 E. 2c).
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c) Es ist in Übereinstimmung mit der herrschenden schweizerischen Lehre davon auszugehen, dass der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise betrifft (STEFAN TRECHSEL, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981, S. 320; CLAUDE ROUILLER, La protection de l'individu contre l'arbitraire de l'Etat, ZSR 106/1987 II, S. 312; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 2.A., Zürich 1993, N. 295; ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., Basel 1984, S. 148 f.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 129/1993, S. 415 ff.; FORSTER, a.a.O., S. 430 f.; GÉRARD PIQUEREZ, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, N. 855; ROBERT ROTH, Variations sur le thème in dubio pro reo, SJ 115/1993, S. 519; anderer Auffassung WILLY HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50/1954, S. 249 ff., und JÜRG MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, Diss. Zürich 1992, S. 96 ff., die den Grundsatz "in dubio pro reo" als eine Entscheidungsregel verstehen, welche erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift und diese nicht betrifft). Das entspricht auch der Praxis der Europäischen Menschenrechtskommission, die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK eine für Beweislast und Beweiswürdigung massgebende Regel sieht (VOGLER, Internationaler Kommentar zur EMRK, Rz. 405 ff. und 414 ff. zu Art. 6). Wie mit Recht gesagt wird, würde Art. 6 Ziff. 2 EMRK in seinem Wesensgehalt in unzulässiger Art ![]() ![]() | 15 |
Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (HAUSER, a.a.O., S. 148). Wenn im folgenden von Zweifeln die Rede ist, sind immer solche erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel gemeint.
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Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
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Im übrigen hat sich jedes Strafurteil an die Grundsätze zu halten, welche aus Art. 4 BV für die Begründung eines Urteils abgeleitet werden (BGE 117 Ia 3 f. E. 3a; 112 Ia 109 f. E. 2b mit Hinweisen).
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Wird eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so ist zu beachten, dass dem Sachrichter bei der Würdigung der Beweise ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht. Das Bundesgericht darf nicht an die Stelle des Ermessens des Sachrichters sein eigenes Ermessen setzen, und deshalb kann es nicht schon eingreifen, wenn es selber im Unterschied zum Sachrichter bei der Würdigung der Beweise gewisse ![]() ![]() | 20 |
Wird eine Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel gerügt, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu einem Schuldspruch gelangte, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachwies. Bejaht es die Frage, so liegt eine mit Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK unvereinbare Feststellung der Täterschaft vor.
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.- a) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise. Er führt aus, das Obergericht habe einzelne Zeugenaussagen in unhaltbarer Weise als glaubwürdig oder unglaubwürdig bezeichnet und nach Belieben in ![]() ![]() | 25 |
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c) Es trifft zu, dass gewisse Aussagen der Zeugin K. teilweise erheblich voneinander abweichen. Insbesondere die Angaben darüber, wann sie den Beschwerdeführer beim Drogenverkauf gesehen haben will, klaffen zum Teil auseinander und können nicht alle zutreffen. Dasselbe gilt, noch ausgeprägter, für die Aussagen des ![]() ![]() ![]() ![]() | 27 |
d) Die Zeugin G. erklärte vor Gericht, in der Zeit zwischen 8. November und 4. Dezember 1991 habe sich der Beschwerdeführer einige Tage bei ihr aufgehalten. Vormittags sei er jeweils mit seinem Enkel spazieren gegangen, am Nachmittag sei er zum Arzt gegangen oder habe sonst etwas gemacht. Es sei ihrer Meinung nach unmöglich, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit einen Abstecher nach Zürich gemacht hätte, da er den Weg nicht gefunden hätte. Dieser Aussage hat das Obergericht nur untergeordnete Bedeutung beigemessen, obwohl sie dem Bezirksgericht glaubwürdig erschienen war. Das Obergericht begründete das damit, es sei nicht auszuschliessen, dass diese Zeugin von der Familie des Beschwerdeführers bedroht werde. Bei dieser Äusserung des Obergerichts scheint es sich wohl um eine Mutmassung zu handeln, liegen doch soweit ersichtlich keine Hinweise für einen solchen Beeinflussungsversuch vor. Indessen kann mit vertretbaren Gründen davon ausgegangen werden, die Aussagen der Zeugin G. widersprächen denjenigen der Zeugen K. und W. nicht grundsätzlich. Zunächst ist nach den oben dargestellten Erklärungen von Frau G. nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer jeweils nachmittags nach Zürich begab. Dass er sich womöglich nicht alleine zurechtgefunden hätte, steht dem nicht entgegen, soll er doch nach den Aussagen der Zeugin K. jeweils in Begleitung mehrerer Personen unterwegs gewesen sein. Zudem wohnte der Beschwerdeführer nur wenige Tage bei Frau G. Daher könnten die hier in Frage stehenden Verstösse gegen das BetmG durchaus auch nur in die Zeit fallen, in der er sich bei Frau J. in Olten aufhielt. Diese sagte zwar aus, der Beschwerdeführer habe sich die ![]() ![]() | 28 |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Obergericht die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat. Bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel liegt somit nicht vor. Der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstösst nach dem Gesagten nicht gegen die Art. 4 BV und 6 Ziff. 2 EMRK. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. ![]() | 29 |
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