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19. Urteil vom 23. Februar 1972 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden. | |
Regeste |
Art. 4 BV; kantonales Strafprozessrecht, Fristenlauf. | |
Sachverhalt | |
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X., Zürich, wurde vom Kreisgerichtsausschuss Oberhalbstein mit Urteil vom 23. April 1971 wegen grober Verletzung von Verkehresregeln zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 16. Juni 1971 versandt. Am 18. Juni 1971 traf es bei der Post Waldgarten 8062 ein, wo X. es am 23. Juni 1971 abholte. Am 9. Juli 1971 legte er Berufung ein. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden trat jedoch mit Entscheid vom ![]() | 2 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Zustellung eingeschriebener Sendungen richtet sich nach den Vorschriften der Vollzugsverordnung I zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 (VV zum PVG) (AS 1967 S. 1457). Ist bei der Zustellung von eingeschriebenen Sendungen kein Bezugsberechtigter anzutreffen, so wird der Zustellversuch auf der Sendung vermerkt und eine Abholungseinladung mit Fristangabe hinterlassen; wird die Sendung innert sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als unzustellbar (Art. 157 und 169 Abs. 1 lit. d VV zum PVG). Das Bundesgericht hat daraus stets geschlossen, dass eine eingeschriebene Sendung erst dann als zugestellt gilt, wenn sie innert Frist tatsächlich abgeholt wird (BGE 97 I 98,BGE 78 I 129je mit Verweisungen), dies allerdings im Zusammenhang mit bundesrechtlichen Fristen. Die Auffassung des KGA, die Zustellung gelte an dem Tage als erfolgt, an welchem sie erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Domizil angetroffen hätte, ist jedoch auch im Rahmen des bündnerischen Strafprozessrechts nicht haltbar.
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2. Dass die Rechtsmittelfristen erst von der Zustellung des schriftlichen Urteils an zu laufen beginnen (Art. 128 Abs. 2 StPO), hat seinen Sinn im Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 142 StPO ist die Berufung zu begründen. Um den Anforderungen dieser Vorschrift genügen zu können, muss der Betroffene die Gründe des anzufechtenden Urteils kennen. Von ![]() | 5 |
Die vom KGA vertretene Auffassung steht auch nicht im Einklang mit den massgebenden Vorschriften über den Postverkehr, denen der Kanton sich unterstellt, wenn er die Gerichtsurkunden durch die Post übermitteln lässt. Denn wenn auf der Abholungseinladung dem Adressaten mitgeteilt wird, dass er die eingeschriebene Sendung innert sieben Tagen auf der Post abholen kann, andernfalls sie als unzustellbar zurückgeht, so heisst das, dass die Sendung nur als zugestellt gilt, wenn er sie entgegennimmt.
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Wer die Rechtsmittelfrist zu berechnen hat, kann sich somit weder auf den Wortlaut der Strafprozessordnung noch auf die Vorschriften über den Postverkehr verlassen, was jedenfalls für denjenigen, der ausserhalb des Kantons wohnt und von dem nicht verlangt werden kann, dass er mit der Praxis der Bündner Behörden zur Strafprozessordnung vertraut ist, stossend wirkt.
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Vor allem aber wird dem Betroffenen die Rechtsmittelfrist, die schon zu laufen beginnt, bevor er den anzufechtenden Entscheid in Händen hat, verkürzt, oder sie kann sogar ablaufen, ohne dass er darum gewusst und Gelegenheit zu deren Nutzung gehabt hätte. Darin liegt eine Beschränkung des mit dem Rechtsmittel eingeräumten Anspruchs auf Rechtswahrung, die offensichtlich gegen die der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienenden kantonalen Prozessvorschriften verstösst, darüberhinaus aber auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ![]() | 8 |
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Zwar anerkennt auch die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung - mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit - ein ![]() | 11 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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