BGE 100 Ia 206 | |||
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29. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1974 i.S. Buecheler gegen Kanton Bern. | |
Regeste |
Art. 42 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 OG. | |
Aus den Erwägungen: | |
2 a. - Bei Klagen im Sinne des Art. 42 OG ist grundsätzlich das Verfahren des Bundesgesetzes über den Zivilprozess anwendbar, das ein sog. Vorbereitungsverfahren und eine mündliche Schlussverhandlung vorsieht.
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Nach Art. 60 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Verhandlung u.a. beschliessen, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird. Nach Art. 60 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung die Berufung abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als unbegründet erachtet (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 228).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 60 Abs. 1 OG analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 anwendbar (BGE 96 II 351 E. 7, BGE 92 II 214 E. 5). Es drängt sich auf, auch Art. 60 Abs. 2 OG analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 OG anzuwenden. Es ist nutzlos, einen Prozess mit Vorbereitungsverfahren und öffentlicher Beratung durchzuführen, wenn bereits nach Klageanhebung ohne jeden Zweifel feststeht, dass die Klage abgewiesen werden muss. Es entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes, bei Klagen nach Art. 42 OG gleich wie bei Berufungen nicht nur Art. 60 Abs. 1, sondern auch Abs. 2 anzuwenden, wie dies das Bundesgericht schon in einem Urteil vom 7. Februar 1974 (i.S. Küng c. Kanton Zürich) getan hat. Im übrigen werden der klagenden Partei dadurch weitere Kosten erspart. Das Bundesgericht kann demnach die vorliegende Klage ohne weiteres Verfahren und vor allem ohne öffentliche Verhandlung bei Einstimmigkeit der Richter als unbegründet abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als unbegründet erachtet.
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