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33. Urteil vom 17. September 1975 i.S. Küng gegen Regierungsrat des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 4 BV; Strassenzufahrtsbeschränkungen. | |
Sachverhalt | |
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4 BV verlangt Küng die Bewilligung auch einer Ausfahrt. Er macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend und lehnt den Widerrufsvorbehalt und die Reversauflage als gesetzwidrig und willkürlich ab.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt, aus folgenden
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Erwägungen: | |
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a) Der Regierungsrat stützt seine Befugnis, den Gemeingebrauch an der Strasse für die Anstösser zu beschränken, auf die § 60 und 123 des Baugesetzes vom 28. Mai 1859 und auf eine Weisung der Baudirektion vom 30. Dezember 1965 über ein allgemeines Ausfahrtsverbot in die Landstrasse. Die Liegenschaften sollen von hinten erschlossen und in einem entsprechend ausgebildeten Knotenpunkt an die Hauptstrasse angeschlossen werden.
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Dass § 60 des alten Baugesetzes geeignet war, die rechtliche Grundlage für die Beschränkung von Zu- und Ausfahrten von Überlandstrassen abzugeben, hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt (vgl. ZBl 62/1961 S. 378/79). Das Baugesetz vom 2. Februar 1971 (in Kraft getreten am 1. Mai 1972) ermächtigt ![]() | 7 |
b) Wie es sich vorliegenden Fall damit verhält, hat die bundesgerichtliche Delegation in einem Augenschein abgeklärt. Es ergab sich dabei, dass trotz der parallel geführten N 1 die Hauptstrasse Nr. 1 auf dieser Strecke einen erheblichen Verkehr aufweist. Einmal ist der Lokalverkehr zwischen Aarau, Lenzburg, dem Freiamt und dem Seetal, der sich vorzugsweise nicht über die Autobahn abwickelt, gross. Dann blieb der Verkehr aus dem Fricktal in Richtung Seetal und Freiamt der Landstrasse erhalten, und schliesslich hat die Autobahnzufahrt, die in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft Küng von der Hauptstrasse abzweigt, ein beträchtliches Einzugsgebiet. Zur Inbetriebnahme der N 1 musste daher der erste Kilometer der Hauptstrasse vom Dorfkern aus in Richtung Osten entsprechend dieser Verkehrsbelastung ausgebaut werden.
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Die Beschränkung der seitlichen Zufahrten ist in einer solchen Situation zwingend. Die von den kantonalen Instanzen getroffenen Massnahmen sind sachlich durchaus begründet und daher keinesfalls willkürlich. Es fehlt auch nicht an einer rückwärtigen Erschliessung der fraglichen Liegenschaft.
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3. Der Beschwerdeführer versucht eine rechtsungleiche Behandlung nachzuweisen, indem er eine Reihe von Fällen nennt, wo seines Erachtens die Anstösser günstiger behandelt worden sind. Nun trifft zwar zu, dass an Hauptstrassen - auch in der Nähe von Autobahnzubringern - Zufahrten zu Tankstellen erlaubt worden sind. Tankstellen müssen jedoch gemäss ihrer Funktion in unmittelbarer Verbindung zur Strasse stehen, da sie ihre Dienste dem darauf rollenden Verkehr unmittelbar anbieten; selbst an Autobahnen sind sie ausnahmsweise erlaubt. Der Betrieb einer Tankstelle, die von der Hauptstrasse aus nur über eine seitliche Erschliessungsstrasse ![]() | 10 |
Der Auto-Occasionshandel, wie er offenbar noch jetzt auf der fraglichen Liegenschaft betrieben wird, wendet sich ebenfalls ans Publikum. Die angebotenen Dienste stehen jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verkehrsabwicklung. Der mögliche Käufer oder Verkäufer eines Occasionsautos wird zwar allenfalls durch die angebotenen Wagen aufmerksam gemacht. Will er aber ein entsprechendes Geschäft tätigen, spielt die Art der Zufahrt keine entscheidende Rolle; noch weniger kommt es auf die Wegfahrtmöglichkeit an. Die von der Verwaltungspraxis der aargauischen Behörden gemachten Unterschiede sind daher durchaus gerechtfertigt, sodass der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung unbegründet ist.
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Die Verfassungsmässigkeit eines Beseitigungsreverses hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Bewilligung - hier der Zufahrt von und zu der fraglichen Liegenschaft - gegeben sind (BGE 99 Ia 485 E. 3). Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde bereits in Erw. 2 festgestellt. Mit der Zulassung der Einfahrt von der Strasse her wich der Regierungsrat vom Postulat ab, dass im Interesse der Verkehrssicherheit der Seitenverkehr nur an wenigen, entsprechend ausgestalteten Knoten in die Hauptstrasse geführt werden sollte. Er konnte das unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse und praktischer Bewährung zur Not auch tun.
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Die erteilte Bewilligung ist in diesem Sinne prekaristisch und kann daher jederzeit und ohne weitere Entschädigung zurückgenommen werden, falls sich später eine andere Regelung aufdrängt. Dass diese Rechtslage zum voraus im Revers festzuhalten ist, stellt für den Bewilligungsempfänger keine untragbare Zumutung dar.
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a) Es trifft zu, dass der Regierungsrat die Kostenpflicht nicht näher begründet hat. Er ging wohl davon aus, dass diese selbstverständlich sei und dass der Beschwerdeführer im früheren Stadium des Verfahrens die Kostenübernahme selbst angeboten habe. Unter diesen Umständen fällt ein Begründungszwang ausser Betracht. Der Beschwerdeführer war offensichtlich selbst einmal der Überzeugung, dass er zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Es bestand daher kein Anlass, darüber nochmals Ausführungen zu machen.
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