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61. Auszug dem Urteil vom 22. Dezember 1976 i.S. Kobler gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 4 BV; Wirtschaftspatentpflicht. | |
Sachverhalt | |
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Am 28. November/12. Dezember 1975 erliess die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Verfügung, in der sie wegen fehlender Bewilligung gestützt auf das Wirtschaftsgesetz Kobler aufforderte, den zum Club gehörenden Getränkeautomaten innert zehn Tagen, von der Rechtskraft der Verfügung an gerechnet, zu entfernen. Ein von Kobler dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat am 24. März 1976 abgewiesen, ebenso eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 1976. Kobler erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) § 2 des Gesetzes über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken (vom 21. Mai 1939, WirtschaftsG) lautet wie folgt:
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"Wer gewerbsmässig Gäste beherbergen oder gegen Entgelt Speisen und
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Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreichen oder den Klein- oder
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Mittelverkauf alkoholhaltiger Getränke betreiben will, bedarf hiezu einer
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staatlichen Bewilligung (Patent).
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Für jeden patentpflichtigen Betrieb ist eine Abgabe zu entrichten."
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Unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) ist diese Bewilligungspflicht unbestritten (vgl. Art. 32quater BV).
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§ 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum WirtschaftsG (vom 13. April 1970) bestimmt, dass die Patentpflicht auch dann gilt, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken durch Automaten erfolgt. Da es sich auch hiebei um eine gewerbsmässige ![]() | 11 |
Geht man davon aus, § 2 Abs. 1 Wirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung sei für die Bewilligungspflicht massgebend, so sind deren Voraussetzungen für den Betrieb von Getränkeautomaten in sogenannten Privatclubs offensichtlich erfüllt (wie das Verwaltungsgericht schon im Urteil vom 29. April 1975, ZR 74 1975 Nr. 85 S. 260 = ZBl 76 1975 S. 471 ff., erkannt hat):
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Es werden Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben und zwar gegen Entgelt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieses Entgelt wie üblich durch den Automaten bezogen oder bei offenbar in Betracht gezogener "Gratisabgabe" mit dem Eintrittspreis pauschal in Rechnung gestellt wird. Ob sich der Getränkeautomat innerhalb oder ausserhalb des Versammlungslokals befindet, ist ebenfalls unerheblich; es genügt, Wenn er offensichtlich in einer funktionellen Beziehung zum Clubbetrieb steht, wie dies der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 24. März 1976 zutreffend dargelegt hat.
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b) Mit dem Einwand, es handle sich beim "Old Town Club" um den Versammlungsraum einer privaten Gemeinschaft, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Unter dem Ausdruck "Club" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ![]() | 14 |
c) Richtig ist, dass die kantonalen und städtischen Verwaltungsinstanzen hinsichtlich der Privatclubs im allgemeinen und des "Old Town Club" im besonderen früher eine unklare Haltung eingenommen haben. Indessen ist die Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vom Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verworfen und im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgenommen worden. Es entspricht denn auch ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Änderung einer als unrichtig erkannten Praxis ![]() | 15 |
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