BGE 104 Ia 63 | |||
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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1978 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht von Graubünden | |
Regeste |
Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Eine Ausnahme besteht nur, wo der Angeklagte vom kantonalen Richter im ersten Verfahren in einem Punkte freigesprochen wurde, er deshalb diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten hat, das Urteil insoweit aber auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde mit der Folge, dass es im zweiten Verfahren zu einer Verurteilung des Angeklagten kam. In diesem Fall steht ihm die staatsrechtliche Beschwerde auch bezüglich der neuen Verurteilung zu.
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