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3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. April 1979 i.S. X. gegen Direktion der Strafanstalt Regensdorf und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; Disziplinarstrafverfahren: Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
5. ... Gemäss § 25 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit ![]() | 2 |
Im vorliegenden Falle hat die Direktion der Strafanstalt Regensdorf in ihrer Verfügung den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf Gründe der Sicherheit gestützt. Die Justizdirektion hat in ihrem Rekursentscheid dazu ausgeführt, zwei frühere Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Vollzugsvorschriften (Besitz von Nachschlüsseln) hätten den Direktor der Strafanstalt zur Auffassung berechtigt, ein Aufschub der Disziplinarstrafe, insbesondere des Ausschlusses aus der Theatergruppe, lasse sich aus Sicherheitsgründen rechtfertigen. Zu der Frage, wie es sich diesbezüglich mit der Arreststrafe verhalte, hat die Justizdirektion nicht ausdrücklich Stellung genommen. Indessen ergibt sich aus ihrer Vernehmlassung, dass diese Strafe während der Hängigkeit des Rekursverfahrens und bis heute nicht vollzogen wurde, so dass diesbezüglich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung praktisch entsprochen worden ist.
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Soweit die Mitwirkung bei der Theatergruppe in Frage steht, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung jedenfalls unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass die Mitglieder dieser Gruppe erweiterte Möglichkeiten zum unbeaufsichtigten Kontakt mit andern Gefangenen haben, und dass ein solcher Kontakt bei Strafgefangenen, die in besonderem Masse fluchtverdächtig sind, mit sofortiger Wirkung eingeschränkt werden kann. Anders verhält es sich mit der Arreststrafe, deren sofortiger Vollzug trotz Einreichung eines Rekurses sich mit Sicherheitsrücksichten nicht rechtfertigen lässt. In diesem Punkt hätte somit der kantonalrechtliche Rekurs gutgeheissen werden sollen, soweit er sich auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung bezog. Indessen hat die ![]() | 4 |
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