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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1979 i.S. Black Clawson International Ltd gegen Papierfabrik Waldhof Aschaffenburg AG, Obmann X., Obergericht (II. Zivilkammer) und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 58 BV | |
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, an die Unbefangenheit des Obmanns eines Schiedsgerichtes seien gegenüber derjenigen eines staatlichen Richters erhöhte Anforderungen zu stellen, mit der Begründung, dass bei einem Schiedsgericht die Gefahr der Parteilichkeit grösser sei und die Unabhängigkeit in erster Linie durch den Obmann gewährleistet werden müsse. Diese Auffassung setzt voraus, dass ein Richter mehr oder weniger befangen sein kann; beim staatlichen Richter - und noch mehr beim Beisitzer eines Schiedsgerichtes - wäre ein gewisser Grad von Befangenheit zu tolerieren, der beim Obmann des Schiedsgerichtes zu dessen Abberufung führen müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das schweizerische Recht lässt auch bei den von einer Partei ernannten Mitgliedern eines mehrköpfigen Schiedsgerichtes keinerlei Befangenheit zu. Das ![]() | 1 |
Das Bundesgericht verkennt nicht, dass in der Praxis die von den Parteien ernannten Schiedsrichter dem Erfordernis der Unbefangenheit nicht immer in vollem Masse gerecht werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine Erscheinung ausserhalb des Gesetzes. Es besteht kein Grund anzunehmen, das Bundesgericht würde, hätte es über die Ablehnung oder Abberufung solcher Schiedsrichter zu entscheiden, von der in BGE 92 I 271 ff. vertretenen Auffassung abweichen. Unparteilichkeit ist nicht nur vom Schiedsgericht als Ganzem und damit vom Obmann, sondern von jedem einzelnen Schiedsrichter zu verlangen. Werden aber Schiedsrichter, die mit einer Partei besonders verbunden sind, von der Rechtsprechung nicht toleriert, so besteht auch kein Anlass, an die Unbefangenheit des Obmanns ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen.
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