![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
![]() | ![]() |
52. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. April 1980 i.S. Brunner gegen Tiefnig und Gerichtspräsident des Saanebezirks (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Sprachenfreiheit; Art. 87 OG. |
2. Die Auslegung von Art. 10 der freiburgischen ZPO, wonach im Saanebezirk Französisch als einzige Gerichtssprache gilt, hält vor der Willkürrüge stand. Überprüfung dieser Auslegung im Hinblick auf das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit (E. 2). | |
Sachverhalt | |
1 | |
2 | |
In den gemischten Bezirken und Kreisen wird der Rechtsstreit in der Sprache des Beklagten geführt, sofern die Parteien nicht eine andere Vereinbarung treffen.
| 3 |
Vor dem Kantonsgericht wird der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgetragen. Wird das Kantonsgericht als erste Instanz angerufen, so erfolgen die Verhandlungen in der Sprache des Beklagten, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen. Streitigkeiten über die Gerichtssprache entscheidet der Präsident endgültig.
| 4 |
In bezug auf die Zivilgerichtsbarkeit wurde der Saanebezirk von jeher als französischsprachiger Bezirk behandelt, obschon er - insbesondere in der Unterstadt von Freiburg - eine beträchtliche deutschsprachige Minderheit aufweist. Diese Regel, die sich nicht ausdrücklich in einem Gesetz findet, wurde von der Rechtsprechung des Kantonsgerichts anerkannt und bestätigt (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 1979 i.S. Jäggi; ferner Extraits des principaux arrêts du Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg, 1958 S. 143 ff., 1941/43 S. 196 ff.).
| 5 |
Im Hinblick auf den ganzen Kanton können die Gerichtssprachen der einzelnen Bezirke sowie die Anteile der Sprachgruppen an deren Wohnbevölkerung der folgenden Übersicht entnommen werden (vgl. Statistisches Jahrbuch des Kantons Freiburg 1976, S. 53 ff.):
| 6 |
Bezirk Französischsprachige Deutschsprachige Gerichtssprache
| 7 |
Wohnbevölkerung Wohnbevölkerung
| 8 |
Sarine-Saane 43'610 15'325 französisch
| 9 |
Sense 793 26'538 deutsch
| 10 |
Gruyère-Greyerz 24'646 1'806 französisch
| 11 |
See 5'308 12'856 gemischt
| 12 |
Glâne 13'216 476 französisch
| 13 |
Broye 13'668 1'234 französisch
| 14 |
Veveyse 7'422 213 französisch
| 15 |
Am 4. Januar 1980 liess Waltraud Brunner, die in Meyriez wohnt und deutscher Muttersprache ist, durch ihren Anwalt beim Gerichtspräsidenten des Saanebezirks eine Schadenersatzklage im Betrage von Fr. 2'300.-- gegen den in Freiburg ![]() | 16 |
Waltraud Brunner führt staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung der Annahme ihrer deutsch abgefassten Klageschrift. Sie stellt den Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und der Gerichtspräsident des Saanebezirks sei anzuweisen, ihre Klage in deutscher Sprache entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei willkürlich, wenn bei der Anwendung von Art. 10 ZPO angenommen werde, der Saanebezirk sei französischsprachig. Dieser Bezirk müsse vielmehr - wie der Seebezirk - als gemischt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ZPO betrachtet werden, denn der Anteil der sprachlichen Minderheit an der Gesamtbevölkerung sei in beiden Bezirken ähnlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich im weiteren auf eine, allerdings in einem andern Zusammenhang abgegebene Stellungnahme des freiburgischen Office de législation vom 16. Oktober 1973, in der ausgeführt wurde, die Sprache der Minderheit werde als zweite offizielle Sprache anerkannt, sobald diese Minderheit in einem Gebiet 30 bis 33% der Wohnbevölkerung ausmache. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, in Art. 10 Abs. 2 ZPO sei von "gemischten Bezirken" die Rede. Sie leitet aus diesem Text ab, dass der Gesetzgeber mehr als einen gemischten Bezirk im Auge gehabt habe.
| 17 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
18 | |
Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche ![]() | 19 |
Bei dieser Rechtslage sind die Voraussetzungen von Art. 87 OG nicht erfüllt; auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
| 20 |
21 | |
a) Nach Lehre und Rechtsprechung gehört die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung (BGE 100 Ia 465, BGE 91 I 485). Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Nationalsprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 116 Abs. 1 BV, der vier Nationalsprachen anerkennt. Diese Bestimmung verbietet es den Kantonen insbesondere, Gruppen, die eine Nationalsprache sprechen aber im Kanton eine Minderheit darstellen, zu unterdrücken und in ihrem Fortbestand zu gefährden. Die ![]() | 22 |
Das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Territorialitätsprinzip hält vor der Europäischen Menschenrechtskonvention stand. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Hinsicht im Urteil vom 23. Juli 1968 betreffend den belgischen Sprachenstreit entschieden, dass eine dem schweizerischen Territorialitätsprinzip ähnliche Regelung in Belgien weder Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) noch Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verletzt (affaire "relative à certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique", publications de la Cour européenne des droits de l'homme, série A, 1968; LUZIUS WILDHABER, Der belgische Sprachenstreit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht XXVI, 1969/70, S. 9 ff., 38).
| 23 |
b) Die Beschwerdeführerin hätte geltend machen können, sie sei in ihrer Sprachenfreiheit verletzt worden, weil der Gerichtspräsident in Anwendung von Art. 10 ZPO entschieden hatte, der Saanebezirk sei französischsprachig und die Gerichtssprache sei dementsprechend französisch.
| 24 |
aa) Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin im Einzelfall über die Verfassungsmässigkeit eines Eingriffs in ein Grundrecht zu entscheiden, so untersucht es zunächst, ob der Eingriff in einer kantonalen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Grundlage findet. Dabei überprüft es die Auslegung und Anwendung der betreffenden Bestimmung ![]() | 25 |
bb) Die Auslegung des kantonalen Rechtes (Art. 10 ZPO), die im angefochtenen Entscheid vorgenommen worden ist, hält vor der Willkürrüge stand.
| 26 |
Das Verhältnis der deutschsprachigen zur französischsprachigen Wohnbevölkerung im Saanebezirk beträgt 26% zu 74%. Geht man von der Gesamtbevölkerung des Bezirkes aus, welche insbesondere auch Personen italienischer Muttersprache umfasst, reduziert sich der Anteil der deutschsprachigen Bevölkerung auf 23%. Im Seebezirk, der als gemischtsprachig anerkannt ist, beträgt der Anteil der französischsprachigen Minderheit hingegen 29% (bzw. 26% der ganzen Wohnbevölkerung). Der Anteil der deutschsprachigen Minderheit im Saanebezirk ist somit etwas kleiner als der Anteil der französischsprachigen Minderheit im Seebezirk. Die deutschsprachige Minderheit im Saanebezirk ist auch keinesfalls so gross, dass dieser Bezirk gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme des Office de législation als gemischtsprachig anerkannt werden müsste, denn diese Stellungnahme sieht gemischtsprachige Bezirke erst bei einer Minderheit von 30 bis 33% vor. Schliesslich besitzt keine einzige Gemeinde im Saanebezirk eine deutschsprachige Mehrheit, während im gemischtsprachigen Seebezirk einige Gemeinden eine französische Mehrheit aufweisen. Die sprachliche Minderheit des Saanebezirks ist somit weniger bedeutend als diejenige im Seebezirk. Bei diesen Grössenverhältnissen ist es vor Art. 4 BV haltbar, den Saanebezirk im Rahmen von Art. 10 ZPO als französischsprachigen Bezirk zu behandeln. Dieser Schluss ist im übrigen auch im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 ZPO, in dem von "gemischten Bezirken" die Rede ist, haltbar, denn diese Bestimmung wurde erlassen, als der Saanebezirk bereits zum französischen Kantonsteil gerechnet wurde. Hätte der Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 ZPO daran etwas ![]() | 27 |
cc) Das kantonale Recht, wie es ohne Willkür ausgelegt werden konnte, verletzt auch das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit nicht.
| 28 |
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kantone für das zivilprozessuale Verfahren in ihren Gerichtsbezirken eine Gerichtssprache festlegen dürfen, welche auch von der sprachlichen Minderheit benützt werden muss. Wenn die sprachliche Minderheit klein ist, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung, denn die Kantone sind aufgrund des Territorialitätsprinzips befugt, Massnahmen nicht nur zur Erhaltung der Ausdehnung eines Sprachgebietes zu treffen, sondern auch solche zum Schutz seiner Homogenität. Nähert sich der Anteil der sprachlichen Minderheit an der Gesamtbevölkerung hingegen 50%, besteht im betreffenden Gebiet keine sprachliche Homogenität, die geschützt werden könnte. Im einem solchen Fall wäre es aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht mehr gerechtfertigt, die Mehrheitssprache als einzige Gerichtssprache zu bezeichnen und damit die sprachliche Minderheit im Gebrauch ihrer Muttersprache einzuschränken. Dies wäre vielmehr eine Verletzung der Sprachenfreiheit und, wenn es sich um eine Beschränkung im Gebrauch einer Nationalsprache handelt, gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Garantie des Bestandes dieser Nationalsprache.
| 29 |
Im Seebezirk wurde die Minderheitssprache bei einem entsprechenden Bevölkerungsanteil von 29% (bzw. von 26% in bezug auf die ganze Wohnbevölkerung) als zweite Gerichtssprache anerkannt. Nach der erwähnten Stellungnahme des Office de législation soll eine Minderheitssprache als zweite Amtssprache anerkannt werden, wenn die sprachliche Minderheit 30 bis 33% der Wohnbevölkerung erreicht. Welches Grössenverhältnis von sprachlicher Mehrheit und sprachlicher Minderheit zu einer Anerkennung der Minderheitssprache als zweiter Gerichtssprache führen müsste, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Bei dem im Saanebezirk bestehenden Anteil der sprachlichen Minderheit von 26% (bzw. 23% in bezug auf die ganze Wohnbevölkerung) und im Hinblick darauf, dass die Angehörigen der sprachlichen ![]() | 30 |
Auch wenn in einem Bezirk nur die Mehrheitssprache als Gerichtssprache anerkannt wird, wäre es nichtsdestoweniger unzulässig, auf eine in der Minderheitssprache abgefasste Eingabe nicht einzutreten, ohne eine Frist zur Übersetzung anzusetzen. Ein solches Vorgehen müsste als Verletzung der Sprachenfreiheit und im übrigen auch als überspitzter Formalismus betrachtet werden (BGE 102 Ia 37). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit gegeben, ihre Klage zu übersetzen. Dieser Entscheid verletzt die Sprachenfreiheit somit nicht.
| 31 |
Die Beschwerde wäre somit, sofern das Bundesgericht darauf hätte eintreten können, abzuweisen gewesen.
| 32 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 33 |
34 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |