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53. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Dezember 1982 i.S. Paul Fehlmann AG gegen Gemeinderat Oberehrendingen und Regierungsrat des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG; Legitimation eines Dritten. | |
Sachverhalt | |
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Gegen diese Verfügung erhob Rolf Baumann Beschwerde an den Regierungsrat. Er legte dar, die Dachdeckerfirma Paul Fehlmann AG - die Beschwerdeführerin - habe einen Fehler begangen. Die Auswechslung des schwarzen Eternits würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen. Der Regierungsrat wies jedoch den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 1982 ab.
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Der Bauherr Rolf Baumann focht den Entscheid des Regierungsrates nicht an. Hingegen hat das am kantonalen Verfahren nicht beteiligte Bedachungsgeschäft Paul Fehlmann AG innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides an den Bauherrn staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt ihr die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Zwar trifft es zu, dass unter Umständen auch eine Person, welche im kantonalen Rekursverfahren keine Parteistellung hatte, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sein kann. Doch trifft der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Beschwerdeführerin nicht persönlich in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 88 OG. Der Entscheid richtet sich vielmehr ausschliesslich an den Bauherrn und Eigentümer, der klarerweise verpflichtet war, die ihm in der Baubewilligung gemachte Auflage zu beachten. Ficht er als alleiniger Adressat der Verfügung den Entscheid nicht an, so hat er der an ihn gerichteten Vollstreckungsverfügung nachzukommen. Ob er die Beschwerdeführerin verpflichten will, die Umdeckung ![]() | 4 |
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