BGE 109 Ia 171 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Juni 1983 i.S. Frauchiger gegen Baugesellschaft Fuhrenäcker, Einwohnergemeinde Madiswil und Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde. |
2. Der Nachbar ist unter den allgemeinen Voraussetzungen zur Anfechtung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 88 OG legitimiert, wenn er geltend macht, sie sei unter Verletzung der Pflicht zur Aufstellung eines Detailerschliessungsplans nach bernischem Recht erteilt worden (E. 4b). | |
Aus den Erwägungen: | |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden. Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich dabei ausschliesslich nach Art. 88 OG. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, ist nicht entscheidend (BGE 107 Ia 74 E. 2a mit Hinweisen).
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b) Die Bestimmungen von Art. 73 ff. des Berner Baugesetzes vom 7. Juni 1970 (BauG) und Art. 34bis des Baureglements der Gemeinde Madiswil vom 19. März 1962, revidiert am 3. Juli 1973, (BauR) über die Detailplanpflicht liegen in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit, dienen sie doch grundsätzlich planerischen sowie verkehrs- und strassenpolizeilichen Zwecken. Gegenstand der Detailerschliessungsplanung ist die Sicherung der zweckmässigen Verbindung der einzelnen Grundstücke mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen (vgl. ALDO ZAUGG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, Art. 73 N. 1, S. 264). Im Vordergrund steht namentlich das Ziel, die Zahl der Anschlüsse an die Basiserschliessung zu vermindern (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BauG). Seinem Wesen nach ist der Detailerschliessungsplan ein Teilquartierplan (vgl. ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 73 N. 4, S. 264/265, Art. 74 N. 1, S. 266). Schon daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Vorschriften nicht ausschliesslich den Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern auch jenen Privater, namentlich der Nachbarn. So bezweckt der Detailerschliessungsplan u.a. eine möglichst kostengünstige Gestaltung der privaten Erschliessungsanlagen (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BauG; vgl. auch ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 73 N. 3, S. 264). Insofern dienen die Vorschriften über die Detailerschliessungsplanung auch den Grundeigentümern von Parzellen, die dem Baugrundstück benachbart sind. Als unmittelbarer Nachbar befindet sich der Beschwerdeführer im Schutzbereich der genannten Vorschriften. Er wird zudem durch die Auswirkungen der Ausfahrt in die Staatsstrasse auf dem benachbarten Grundstück betroffen. Damit ist er gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeführung berechtigt.
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