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68. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1990 i.S. B. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Geschädigte in der Strafuntersuchung. | |
Sachverhalt | |
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Am 5. Juni 1990 gelangte B. an den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich. Sie stellte den Antrag, es sei ihr gestützt auf § 10 Abs. 4 StPO/ZH mit sofortiger Wirkung zur Wahrung ihrer Interessen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Präsident des Obergerichtes wies mit Verfügung vom 13. Juni 1990 das Gesuch ab.
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Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Obergerichtes gelangte B. am 13. Juli 1990 mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an das Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Entscheid BGE 112 Ia 7 ff. kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dort ging es nämlich um eine Kampfscheidung mit schwierigen Rechtsfragen. Hier liegt vielmehr noch kein gerichtliches Verfahren vor, sondern es geht lediglich um die Frage der Verbeiständung einer Geschädigten in der Strafuntersuchung, hat doch der Obergerichtspräsident ausdrücklich die Möglichkeit eines andern Entscheides zu Beginn des eigentlichen Strafprozesses bzw. allenfalls eines Zivilprozesses über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen durch den betreffenden Gerichtspräsidenten vorbehalten. Im Gegensatz zu einem Kampfscheidungsverfahren ist die Vertretung eines Geschädigten in einer zürcherischen ![]() | 5 |
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