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62. Auszug aus dem Urteil vom 29. November 1972 i.S. Grekowski gegen Gasverbund Ostschweiz AG und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. | |
Regeste |
Enteignung; Einsprache gegen die Linienführung einer Erdgasleitung. |
2. Grundsätzliches zum Entscheid darüber, ob eine Erdgasleitung in einem offenen Gewässer verlegt werden darf; Auslegung der entsprechenden Konzessionsbestimmung (Erw. 3). |
3. Kostenauflage im Verfahren vor dem Bundesgericht (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
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"Die Gasleitung hat die offenen Gewässer in genügender Tiefe zu unterqueren. Längs der öffentlichen Gewässer ist die Leitung ausserhalb der Gewässerparzelle und des Hochwasserprofils zu führen, sofern nicht im Plangenehmigungsverfahren die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden Ausnahmen zulassen."
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Im Auftrag der Gasverbund Ostschweiz AG reichte die Elektro-Watt Ingenieurunternehmung AG, Zürich, im Frühjahr 1971 dem Eidgenössischen Amt für Energiewirtschaft (AEW) das Ausführungsprojekt für den Abschnitt Altburg-Pfaffhausen zur Genehmigung ein. Auf Weisung des AEW legte die Baudirektion des Kantons Zürich das Projekt in der Zeit vom 11. Juni bis 10. Juli 1971 öffentlich auf.
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B.- Die Eheleute Ansgary und Berta Grekowski-Friedrich sind Eigentümer der mit einem Doppelwohnhaus überbauten Parzelle Nr. 4071 in Zürich-Schwamendingen, die mit ihrer ![]() | 4 |
Am 1. Juli 1971 erhoben die Eheleute Grekowski gegen dieses Projekt Einsprache. Sie verlangten eine "Abänderung des Projektes, d.h. Verlegung der Leitung resp. Kurve, Ventile usw.", um zu erreichen, dass die fragliche Leitung ausserhalb ihres Grundstückes verlegt werde. Das AEW wies die Einsprache am 6. September 1971 im Sinne der Erwägungen ab, ordnete jedoch in der Begründung seines Entscheids an, dass die Leitung in einer Geraden durch den Garten der Einsprecher geführt werde und dass die Abwinkelung mit dem hiezu erforderlichen Einbau von zwei Schiebern erst auf dem östlichen, im Eigentum der Stadt Zürich stehenden Nachbargrundstück Nr. 3743 zu erfolgen habe. Das AEW erwog, dadurch werde die Parzelle der Einsprecher weitgehend geschont, weil die Leitung im Bereich des Grundstücks Nr. 4071 auf diese Weise sogleich endgültig verlegt werden könne und ein späteres Betreten der Liegenschaft für die Bedienung und Kontrolle der Schieber entfalle.
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Mit Verfügung vom 20. September 1971 genehmigte das AEW unter Vorbehalt der soeben erwähnten Abänderung das gesamte Ausführungsprojekt für den Abschnitt Altburg- Pfaffhausen.
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C.- Mit Eingabe vom 1. Oktober 1971 zogen die Eheleute Grekowski den Einspracheentscheid des AEW an das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) weiter. Dieses wies jedoch die Beschwerde am 29. November 1971 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen folgendes aus: Entgegen dem Vorschlag der Beschwerdeführer sei es unmöglich, die Rohrleitung endgültig ins Bett der Glatt zu verlegen, denn Art. 11 der Konzession stehe einem solchen Vorgehen entgegen. Wenn die Leitung im Norden des Grundstücks Nr. 4071 durch das Flussbett geführt werde, so sei dies "nur vorübergehend und nur bis zur endgültigen Abklärung des Projektes einer Aubrücke für den Zubringer zur geplanten Schnellverkehrsstrasse zulässig". Das in Art. 11 der Konzession aufgestellte Verbot betreffe die ganze Flussparzelle und damit auch den Fussweg auf dem Damm, der unmittelbar nördlich des Grundstücks ![]() | 7 |
D.- Die Eheleute Grekowski führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie verlangen sinngemäss die Aufhebung des erwähnten Entscheids des EVED vom 29. November 1971. Zudem beantragen sie, die ihnen auferlegten Kosten des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens "zu streichen, da für beide Parteien eine zufriedenstellende Lösung hätte gefunden werden können".
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E.- Die Elektro-Watt und das EVED beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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F.- Am 13. Juli 1972 nahm eine bundesgerichtliche Instruktionskommission an Ort und Stelle einen Augenschein vor, an welchem auch der beigezogene Experte, dipl. Ing. ETH Peter Frieden (Ingenieurbüro Jakob Bächtold AG, Bern) teilnahm. In der Folge erstattete dieser einen schriftlichen Bericht, der den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt wurde und auf dessen Inhalt in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen ist.
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Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangen, dass die fragliche Leitung ausserhalb ihres Grundstücks verlegt werde. Wie aus ihren teilweise unklaren Vorbringen zu schliessen ist, stellen sie sodann das Eventualbegehren, mit dem Bau der Leitung vorläufig zuzuwarten. Dieser Eventualantrag ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer wenden sich damit nicht gegen die Pläne und die darin vorgesehene Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 4071, sondern gegen die zeitliche Staffelung der Bauarbeiten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete, da die Beschwerdeführer vor dem EVED kein entsprechendes Begehren gestellt hatten (vgl. BGE 93 I 569 Erw. 4 mit Verweisungen). Zu prüfen bleibt demnach bloss der im Plangenehmigungsverfahren gestellte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach aufrecht erhaltene Antrag, die Leitung ausserhalb des Grundstücks Nr. 4071 in die Glatt zu verlegen.
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3. Wie das EVED in seiner Beschwerdeantwort bestätigt und anlässlich des Augenscheins vom 13. Juli 1972 festgestellt werden konnte, wurde die fragliche Gasleitung im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer vorläufig im Flussbett verlegt, wobei ein Rohr mit einem Durchmesser von 4 1/2 Zoll verwendet wurde. Umstritten ist, ob sie aus der Glatt entfernt und durch den Garten des Grundstücks Nr. 4071 geführt werden darf, wie dies vom EVED in der angefochtenen Verfügung ![]() | 13 |
"Aus wasserbaulichen Gründen muss die Verlegung in das Flussbett abgelehnt werden. Ob aus sicherheitstechnischen oder andern wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gemacht werden müssen, kann dem Plangenehmigungsverfahren überlassen werden."
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Im angefochtenen Entscheid führte das EVED aus, auch das Amt für Strassen- und Flussbau und der Regierungsrat des Kantons Zürich hätten verlangt, dass die Leitung nicht durch das Flussbett geführt werde. Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte von Art. 11 der Konzession erkannte das EVED, die Leitung dürfe "nur vorübergehend und nur bis zur endgültigen Abklärung des Projekts einer Aubrücke für den Zubringer zur geplanten Schnellverkehrsstrasse" in der Flussparzelle verlegt werden. Dabei verwies es auch auf eine entsprechende Stellungnahme des AEW, das in seiner Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 1971 ausgeführt hatte, die Leitung sei "bei Bekanntwerden der definitiven Baupläne für die Strassenprojekte aus dem Glattbett zu entfernen und auf Land zu verlegen". Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse daran, die provisorisch verlegte Leitung aus der Glatt zu entfernen und durch den Garten ihres Grundstücks zu führen. Damit bringen sie sinngemäss vor, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 11 der Konzession seien im konkreten Fall gegeben. Diese Betrachtungsweise ist nicht zum vorneherein unhaltbar, denn aufgrund der erwähnten Konzessionsbestimmung steht nur fest, dass die Leitung grundsätzlich nicht in die Glatt verlegt werden soll, dass aber aus sicherheitstechnischen oder anderen ![]() | 15 |
a) Abklärungen durch den beigezogenen Experten haben ergeben, dass die bestehende, provisorische 4 1/2-Zoll-Rohrleitung im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer in jedem Fall durch eine solche mit einem Querschnitt von 10 Zoll ersetzt werden muss, um eine hinreichende Versorgung des Einzugsgebiets zu gewährleisten. Wegen des hohen Eigengewichts der 12 Meter langen Rohrabschnitte müssen für die entsprechenden Arbeiten schwere Maschinen eingesetzt werden. Würde die Leitung innerhalb der Flussparzelle im Bereich der linksufrigen Böschung verlegt, so müsste der Baum- und Buschbestand an der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 4071 bereits aus diesem Grund mindestens teilweise entfernt werden. Hinzu käme, dass beidseits der Leitung innerhalb eines Mindestabstands von 3 Metern ohnehin keine Bäume gepflanzt werden dürften (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen in der Fassung vom 12. August 1970, AS 1970 S. 972). Eine Leitungsverlegung am linken Ufer der Glatt hätte mithin für die Beschwerdeführer, die sich besonders für eine Erhaltung der Ufervegetation einsetzen, weit schwerer wiegende Folgen als die mit dem angefochtenen Entscheid gebilligte Lösung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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b) Aus dem Expertenbericht ergibt sich ferner, dass der Abfluss-Querschnitt der Glatt in absehbarer Zeit von 50 m3/sec. auf rund 150 m3/sec. ausgebaut werden muss, weil das Flussbett die anfallende Wassermenge zeitweise kaum mehr aufzunehmen vermag. Zu diesem Zweck müssen das Flussbett im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer verbreitert und die Sohle um 1,4 bis 1,5 Meter abgesenkt werden, wobei die bestehende ![]() | 17 |
c) Würde die Leitung auf dem rechten Glattufer verlegt, was die Beschwerdeführer freilich nicht verlangen, so ergäben sich wegen der beiden zusätzlichen Düker Mehrkosten in der Höhe von rund Fr. 110 000.--. Wie das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat in seiner Stellungnahme mit Recht ausführt, würden diese Düker durch die Baggerarbeiten für die erwähnte Querschnitterweiterung ebenfalls gefährdet. Sodann müsste damit gerechnet werden, dass die Rohrleitungsanlage im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für die geplante Glattal-Schnellverkehrsstrasse beschädigt werden könnte. Auch gegen eine Leitungsverlegung am rechten Ufer der Glatt können deshalb beachtliche Einwendungen erhoben werden.
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d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die fragliche Erdgasleitung in der vom EVED gebilligten Weise durch den Garten des Grundstücks Nr. 4071 zu verlegen. Wohl sind die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Schonung ihrer Liegenschaft durchaus beachtlich, denn der sorgfältig gepflegte Rasenplatz auf dem nördlichen Teil der Parzelle stellt eine Stätte der Ruhe und Erholung dar und wird durch Hecken und Bäume in gefälliger Weise weitgehend gegen fremden Einblick und Immissionen abgeschirmt. Wie anlässlich ![]() | 19 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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