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24. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1976 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 4 der Verordnung 1 zum StGB. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land lehnte am 13. Oktober 1975 ein Gesuch des Verurteilten um Vollzug der beiden Gefängnisstrafen in Form der Halbgefangenschaft ab. Die gegen diese Verfügung geführte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 22. März 1976 gestützt auf § 1 Abs. 1 der von ihm am 7. April 1975 erlassenen ![]() | 2 |
B.- W. führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, eventuell den Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. Er macht geltend, gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1) seien, wenn ein Kanton den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft einführe, sämtliche Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten in dieser Weise zu vollstrecken. Die Verweigerung der Halbgefangenschaft für die an ihm zu vollziehenden Strafen sei daher bundesrechtswidrig.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 397bis StGB erlassene Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1: SR 311.01) gestattet in Art. 4 Abs. 1 den Kantonen, für Einschliessungsstrafen, Haftstrafen und Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft (semi-détention) einzuführen. Diese besteht darin, dass der Verurteilte nur die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt zu verbringen hat, seine bisherige Arbeit oder Ausbildung aber ausserhalb der Anstalt fortsetzen kann (Abs. 3).
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Art. 4 VStGB (1) schafft die bisher fehlende Rechtsgrundlage für den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, die schon früher vereinzelt Anwendung fand. Die Kantone werden indessen zur Einführung dieser Vollzugsform nur ermächtigt, nicht verpflichtet. Abgesehen davon, dass der Bund den zulässigen Maximalrahmen festsetzt, wird die den Kantonen erteilte Ermächtigung in keiner Richtung eingeschränkt oder mit Auflagen versehen. Sie sind also nicht bloss frei, die Halbgefangenschaft einzuführen oder davon abzusehen, sondern es wird ihnen auch anheimgestellt, in welcher Weise und in welchem Umfang sie von der Befugnis ![]() | 5 |
§ 1 Abs. 1 der luzernischen Verordnung vom 7. April 1975 über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen ist somit nicht bundesrechtswidrig und demzufolge auch nicht der Entscheid des Regierungsrates, die Halbgefangenschaft für eine länger als einen Monat dauernde Gefängnisstrafe abzulehnen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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