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25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Juli 1980 i.S. Kappeler gegen Seilbahnen Obersaxen AG und Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Reglement vom 18. Oktober 1954 zum Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte. | |
Sachverhalt | |
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Cornelia Kappeler, Eigentümerin eines in der Gemeinde Obersaxen gelegenen Berggutes, führt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt, das am 6. Februar 1979 ![]() | 2 |
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das DIV hat der SOAG die Bau- und Betriebsbewilligung für das erste Skiliftprojekt am 13. Mai 1975, für das zweite Projekt am 20. September 1978 erteilt, wobei jedesmal das im Reglement vorgesehene Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt wurde. Das Gesuch der SOAG vom 26. Januar 1979 um Bewilligung des Skiliftes "auf der ursprünglich bewilligten alten Linie", welches dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, wurde dagegen nicht öffentlich aufgelegt. Wie dem Entscheid der Bündner Regierung vom 18. Juni 1979 zu entnehmen ist, hielt das DIV dafür, es handle sich bei diesem Projekt um das bereits 1975 in allen Teilen dem Verfahren nach Art. 2 des Reglementes unterzogene und mit Verfügung vom 13. Mai 1975 bewilligte erste Skiliftprojekt, weshalb eine erneute Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nicht erforderlich sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Bewilligung des zweiten Projektes wurde die am ![]() | 5 |
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