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48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. September 1981 i.S. P. AG und Frau X. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR). |
- Begriff des Fiskaldelikts. | |
Sachverhalt | |
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Am 17. Oktober 1980 wurde Frau X. vom Untersuchungsrichter Samedan in Gegenwart zweier Beamter der Staatsanwaltschaft Bochum einvernommen. Diese sicherten schriftlich zu, die Zeugenvernehmung von Frau X. sowie die beschlagnahmten Akten der P. AG würden in keiner Weise in irgendwelchen Steuerverfahren in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Der Untersuchungsrichter gestattete beiden Beamten, Fragen direkt an Frau X. zu stellen. Zudem wurden verschiedene Dokumente zuhanden der ersuchenden Behörde beschlagnahmt, welche sich im Besitz von Frau X. bzw. der P. AG befanden. Diese reichten gegen die Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters Samedan bzw. gegen die Zeugeneinvernahme Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ein. Der I. Staatsanwalt des Kantons Graubünden wies beide Beschwerden ab. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte auf Beschwerde Frau X.'s und der ![]() | 2 |
Aus den Erwägungen: | |
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist nicht zu prüfen, ob das neue Recht, namentlich Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (ISRG; BBl 1981 I S. 808) den Begriff des Fiskaldelikts erweitert hat, denn das ISRG ist bisher noch nicht in Kraft gesetzt worden. Auch braucht ![]() | 4 |
Die Tatbestände von Art. 163-165 StGB (Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen) stellen nach schweizerischer Rechtsauffassung gemeinrechtliche Delikte dar, auch wenn das Gemeinwesen als Gläubiger zu Schaden kommt. Im Falle des schuldnerischen Konkurses werden die Forderungen des Gemeinwesens gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nicht unterschiedlich behandelt. Die erwähnten Bestimmungen des StGB verfolgen den Zweck, den Schuldner zu einem korrekten Geschäftsgebahren zu veranlassen und dadurch die Gläubiger zu schützen. Sie gehören ihrer Natur nach nicht zum Steuerrecht. Folglich kommt es nicht darauf an, dass durch die den Angeschuldigten vorgeworfenen Konkursdelikte das Gemeinwesen praktisch ausschliesslich geschädigt wurde. Die Gewährung der Rechtshilfe wegen Verdachts des Bankrotts im Sinne von § 283 des deutschen StGB erfolgte daher zu Recht.
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