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70. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Juni 1981 i.S. Haas gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 3. April 1981 entzog das Polizeidepartement des Kantons Solothurn Haas den Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Dauer von 15 Monaten. Da ihm der Führerausweis bereits in den Jahren 1955, 1960 und 1977 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hatte entzogen werden müssen, behielt sich die Entzugsbehörde ausserdem vor, die Dauer zu verlängern oder die Rückgabe des Führerausweises mit Auflagen zu verbinden. Haas wurde im übrigen zum Verkehrsunterricht für rückfällige Alkoholdelinquenten aufgeboten.
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Gegen diese Verfügung beschwerte sich Haas beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Am 28. April 1981 beschloss das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Das Gericht erwog im wesentlichen, die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Beweis der Angetrunkenheit im Zeitpunkt der Heimfahrt seien vorläufig nicht glaubhaft. Ausserdem habe der vom Polizeidepartement verfügte Führerausweisentzug Sicherheitscharakter, was nicht nur aus der langen Dauer des Entzugs, sondern insbesondere auch aus dem Vorbehalt der Verlängerung der Entzugsdauer hervorgehe.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 1981 verlangte Werner Haas, die Verfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 28. April 1981 sei aufzuheben und seiner bei diesem Gericht hängigen Beschwerde gegen den Entzug des Führerausweises sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, aus folgenden
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Erwägungen: | |
1. a) Nach Art. 97 OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im ![]() ![]() | 7 |
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 104 lit. a OG). Dagegen kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung kantonalen Rechts nicht geltend gemacht werden. Die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes ist somit nur auf eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht überprüfbar (BGE 103 Ib 314 E. b). Dabei ist praktisch nur zu prüfen, ob im angefochtenen Entscheid der bundesrechtliche Grundsatz über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gänzlich unbeachtet gelassen oder das kantonale Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt bzw. angewendet wurde. In diesem Sinne ist BGE 106 Ib 116 zu präzisieren.
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b) Nach Art. 33 VZV wird der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt; der Warnungsentzug wird dagegen befristet. Die Entzugsbehörde hat im vorliegenden Fall die Dauer der Massnahme auf 15 Monate befristet. Das Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht hat, richtet sich somit gegen einen Warnungsentzug. Daran ändert nichts, dass die Entzugsbehörde in ihrer Verfügung eine Sicherungsmassnahme für den Fall vorbehalten hat, dass weitere Abklärungen die fehlende Eignung des Beschwerdeführers ![]() | 10 |
c) Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat für die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, die Aussichten auf den Verfahrensausgang gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, die Beschwerde sei eindeutig aussichtslos. In der eindeutigen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde kann aber ohne Verletzung von Bundesrecht ein Umstand gesehen werden, der die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung auch bei einem Warnungsentzug rechtfertigt (vgl. BGE 99 Ib 221 E. 5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt im übrigen zu Unrecht eine willkürliche Würdigung des Verfahrensausganges durch die Vorinstanz. Solange der Beschwerdeführer keinen Zeugen zu nennen vermag, der seine Behauptung bestätigen könnte, wonach er entgegen früheren Aussagen in der Zeit zwischen Heimfahrt und Blutentnahme eben doch Alkohol konsumiert habe, kann angenommen werden, die Beschwerde sei aussichtslos. Jedenfalls ist diese Annahme nicht willkürlich.
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