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40. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Oktober 1982 i.S. Major Walter Böhm und Hauptmann Jacques Brun gegen Direktion der Eidg. Militärverwaltung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Verfahrensrechtliche Behandlung von Regressansprüchen des Bundes gegen Angehörige der Armee (Art. 25 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Art. 136a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Verwaltung der Schweizerischen Armee). | |
Sachverhalt | |
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Mit Regressverfügung vom 10. September 1980 belangte die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung Major Böhm und Hauptmann Brun mit einer Regressforderung von je Fr. 5'000.--. Hiegegen erhoben die Belangten Beschwerde an die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung, welche jedoch mit Entscheid vom 6. Juli 1981 abgewiesen wurde.
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Mit fristgemässer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen Major Walter Böhm und Hauptmann Jacques Brun dem Bundesgericht:
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"Der Entscheid der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung vom 6. Juli 1981 sei aufzuheben.
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Der Bund habe, wenn überhaupt, aus Art. 49 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (SR 833, abgekürzt MVG) zu regressieren und sei auf den ordentlichen Klageweg im Zivilverfahren zu verweisen; eventuell: der Regressanspruch des Bundes sei abzulehnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
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Die Beschwerdeführer rügen namentlich die Verletzung von Bundesrecht. Auf ihre einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung sowie die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung beantragen übereinstimmend die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Unter diesen Umständen fällt einzig noch Art. 25 MO als gesetzliche Grundlage für einen Rückgriff des Bundes in Betracht. Für diesen Fall sieht aber Art. 136a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Verwaltung der Schweizerischen Armee vom 26. November 1965 (SR 510.301) ausdrücklich die Kompetenz der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides über die Rückgriffsansprüche des Bundes vor. Die Verfügung der Eidgenössischen Militärverwaltung kann nach Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. e OG alsdann letztinstanzlich beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Dadurch wird die verwaltungsrechtliche Klage ausgeschlossen (Art. 117 lit. c OG).
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Diese Regelung weicht zwar von den an sich analogen Verhältnissen im Beamtenrecht ab: Nach Art. 10 des BG über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und seiner Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Art. 116 ff. OG ![]() | 11 |
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössische Militärverwaltung die Regressansprüche des Bundes gegen die beiden Wehrmänner zu Recht mit einer Verfügung geltend machte, weshalb letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht.
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