![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1985 i.S. Bank X und Y gegen Obergericht des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 9 IRSG, Art. 69 Abs. 2 und 3 BStP. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Aus den Erwägungen: | |
2 | |
a) Die Frage der Versiegelung der beschlagnahmten Akten haben die Beschwerdeführer im kantonalen Rekursverfahren nicht aufgeworfen. Es fehlt somit in diesem Punkt an einem letztinstanzlichen Entscheid, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Hieran ändert nichts, dass der Vertreter der Beschwerdeführer erst während des Laufs der Frist für die Anrufung des Bundesgerichts bemerkt haben will, dass die Akten entgegen dem vor erster Instanz gestellten Antrag nicht versiegelt wurden. Er hätte die Akten durchaus schon vor der Einreichung des Rekurses an das Obergericht konsultieren können.
| 3 |
b) Der Einwand wäre im übrigen auch der Sache nach unbegründet. Die Versiegelung könnte höchstens vom Besitzer der Papiere verlangt werden und nicht auch vom Angeschuldigten, der nicht gleichzeitig Besitzer ist (Art. 69 Abs. 3 BStP). Der Antrag hätte daher nur von der Bank gestellt werden können. Die Versiegelung bezweckt, dem Besitzer zu ermöglichen, bei der Sichtung der Papiere durch die Behörde mitzuwirken und gegebenenfalls die Aussonderung und Rückgabe von Akten zu beantragen, die für die ![]() | 4 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |