![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Februar 1992 i.S. L. Genossenschaft gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde). | |
Regeste |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 2 OG). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Auf Beschwerde hin gelangte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zum Schluss, das Bundesamt für Landwirtschaft hätte auf das Feststellungsbegehren der L. Genossenschaft gar nicht eintreten dürfen, weil es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG mangle. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hob deshalb mit Entscheid vom 24. Juni 1991 die Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft auf und trat auf das Gesuch vom 27. August 1990 um Erlass einer solchen nicht ein.
| 2 |
Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 gelangte die L. Genossenschaft an das Bundesgericht und ersuchte um eine Fristerstreckung von zwei Monaten für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ![]() | 3 |
Am 23. August 1991 gelangte die L. Genossenschaft mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Sie hielt fest, die unterschiedlichen Auffassungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung interessierten sie nicht. Sie gelange mit dem Ersuchen an das Bundesgericht, Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung aufzuheben oder abzuändern.
| 4 |
Am 8. Oktober 1991 räumte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der L. Genossenschaft für den Fall, dass die urteilende Abteilung die Beschwerde als verbesserungsfähig erachten sollte, eine Nachfrist bis zum 21. Oktober 1991 für die Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ein.
| 5 |
Mit Eingabe vom 18. Oktober 1991 stellte die L. Genossenschaft den Antrag, "die Unzulässigkeitserklärung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Juni 1991 betreffend Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (sei) aufzuheben".
| 6 |
Aus den Erwägungen: | |
7 | |
Im Unterschied zur staatsrechtlichen Beschwerde, wo das Rügeprinzip gilt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 3 E. 2a), ist das Bundesgericht an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287 f. mit Hinweisen).
| 8 |
![]() | 9 |
Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 112 Ib 635 E. 2a; 96 I 96).
| 10 |
11 | |
Indessen lassen Antrag und Begründung jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vermissen. Dieses hat die Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgehoben und ist auf das Gesuch um Erlass einer solchen nicht eingetreten, weil es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG fehle. Das hätte die Beschwerdeführerin beanstanden können, und sie hätte den Antrag stellen können, dass sich die Vorinstanz materiell mit ihrem Feststellungsbegehren zu befassen habe. Nichts dergleichen lässt sich jedoch der Beschwerdeschrift vom 23. August 1991 entnehmen. Diese enthält weder einen Antrag, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abzuändern wäre, noch eine Begründung hiezu. Gegenteils erklärt die ![]() | 12 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |