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38. Urteil vom 13. Oktober 1954 i.S. Beretta gegen Basel-Stadt, Regierungsrat. | |
Regeste |
Art. 45 Abs. 3 BV. | |
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Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird die Aufhebung dieses Niederlassungsentzuges verlangt. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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2. Die Niederlassung durfte dem Beschwerdeführer entzogen werden, wenn er wiederholt wegen schwerer Vergehen gerichtlich bestraft worden ist (Art. 45 Abs. 3 BV). Das Erfordernis wiederholter Verurteilung ist erfüllt, wenn wenigstens zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schwerer Vergehen vorliegen, wovon das eine nach der Bestrafung ![]() | 2 |
Dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom Jahre 1951 schwer im Sinne dieser Vorschrift ist, kann nicht zweifelhaft sein, wird übrigens vom Beschwerdeführer anerkannt. Die Hehlerei, welche zum Urteil vom 19. März 1954 führte, hängt mit dem Diebstahl einer 100 Frankennote durch zwei Frauen zusammen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand darin, dass er in Kenntnis des Diebstahls half, die Note im Zimmer einer der beiden Frauen in einer elektrischen Steckdose zu verbergen (Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt vom 19. März S. 2). Das Urteil schliesst aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf die Intensität des verbrecherischen Willens, das gestohlene Gut so gut als möglich für die Geliebte sicherzustellen, anerkennt indes, dass das Verschulden insofern etwas gemildert ist, als der Beschwerdeführer ungewollt Mitwisser des vorausgegangenen Diebstahls wurde und sich aus falsch verstandener Hilfsbereitschaft zu der Tat verpflichtet fühlte.
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Der Strafrichter hat also das Vergehen weder als besonders schweren noch als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB angesehen. Für die Würdigung der Schwere im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV kommt es übrigens hierauf nicht entscheidend an, sondern darauf, ob die Tat eine gemeine und gefährliche Gesinnung des Täters kundtue.
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Die Hehlerei gehört zu den Vermögensdelikten. Nach einer früheren Praxis (vgl.BGE 74 I 260Erw. 1) galten derartige Vergehen dann als schwer, wenn sie keinen ganz geringfügigen Sachverhalt betrafen. Nach der neueren Rechtsprechung müssen auch solche Delikte von einer gewissen Schwere sein. Vergehen gegen das Vermögen, für die Strafen von weniger als 3-4 Wochen ausgesprochen ![]() | 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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