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58. Urteil vom 22. Oktober 1954 i.S. Brandenberger gegen Rekurskommission des Kantons Bern. | |
Regeste |
Wehrsteuer: Bemessung des Einkommens in Fällen von Veränderungen in der Erwerbstätigkeit (Berufswechsel). | |
Sachverhalt | |
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B.- Streitig ist, ob der Einschätzung für die eidg. Wehrsteuer 1953 und 1954, nach der allgemeinen Regel, der Erwerb zugrunde zu legen ist, den der Beschwerdeführer in der Bemessungsperiode (1951 und 1952) erzielte, oder ob auf das Einkommen in der neuen Stellung abzustellen ist.
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C.- Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, es sei ein Berufswechsel anzuerkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Annahme der Rekurskommission, dass lediglich ein Stellenwechsel vorliege, beruhe auf einer Verkennung der wirklichen Verhältnisse. Die Stellung, die der Beschwerdeführer 1942-1952 bekleidet habe, sei etwas ganz anderes gewesen, als seine neue Stellung, welche die eines gewöhnlichen Bureauangestellten sei und mit seinem eigentlichen Berufe nichts mehr zu tun habe.
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D.- Die kantonale Rekurskommission weist auf die Gründe hin, die zu der Zurückhaltung der Praxis in der Annahme eines "Berufswechsels" im Sinne des Gesetzes führen und verzichtet auf einen Antrag.
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Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt
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in Erwägung: | |
1. In BGE 79 I S. 357 ff. (Chabot) ist festgestellt worden, dass ein "Berufswechsel" im Sinne von Art. 42 WStB nur dann anzunehmen ist, wenn in der Erwerbstätigkeit, die der Steuerpflichtige ausübt, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen andern Beruf ergriffen hat, sondern auch wenn sich seine Stellung innerhalb des Berufes wesentlich geändert hat. Ein gewöhnlicher Stellenwechsel dagegen wird nach der Praxis nicht als Berufsänderung im Sinne von Art. 42 WStB angesehen, auch wenn damit eine ![]() | 8 |
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3. Hier sah sich der Steuerpflichtige - nach seinen Angaben, die im Verfahren von keiner Seite bestritten worden sind - zum Übertritt in eine Stellung bei einer privaten Wirtschaftsorganisation gezwungen, weil er als Aushilfsbeamter der Bundesverwaltung nur im Genusse einer Sparversicherung war und daher keinen Pensionsanspruch hatte. Er bekleidet heute nach seinen Angaben eine gewöhnliche Bureaustelle, während er früher einen verantwortlichen Posten als Revisor innehatte. Er befindet sich demnach infolge seiner Entlassung aus dem Bundesdienste in einer Lage, die ungefähr derjenigen eines wegen Teilinvalidität Pensionierten gleichkommt. Unter diesen Umständen entspricht es den in BGE 79 I 357ff., bes. S. 360, aufgestellten Richtlinien, die Bemessung des steuerbaren Einkommens gemäss Art. 42 WStB auf Grund des Verdienstes vorzunehmen, den der Steuerpflichtige in seiner neuen Stellung bezieht.
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