BGE 81 I 70 | |||
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14. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Nydegger gegen Rekurskommission des Kantons Bern. | |
Regeste |
Wehrsteuer: Veranlagung von Ehegatten, die beide berufstätig sind und den gemeinsamen Haushalt durch ein Dienstmädchen besorgen lassen. | |
Sachverhalt | |
A.- Hans Nydegger und seine Ehefrau üben in Guggisberg den Lehrerberuf aus. Sie wohnen mit ihrem im Jahre 1951 geborenen Kind im Schulhaus. Für die Führung des Haushalts haben sie ein Dienstmädchen angestellt. In der Steuererklärung für die 7. Wehrsteuerperiode hat Hans Nydegger den Bar- und Naturallohn der Angestellten von Fr. 2470.-- im Jahr vom Roheinkommen abgezogen. Die Veranlagungsbehörde hat den Abzug verweigert. Eine Beschwerde Nydeggers gegen den bestätigenden Einspracheentscheid ist von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen worden.
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B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Nydegger, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und den Abzug des Lohnes zuzulassen. Er macht geltend, es handle sich um Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens der Ehefrau erforderlich seien, also um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB. Weil die Ehefrau gewillt und gezwungen sei, ihren Beruf sach- und pflichtgemäss auszuüben, müsse sie die Hausgeschäfte durch eine Magd führen lassen. Die daherigen Auslagen hingen mit der Gewinnung des steuerbaren Einkommens unmittelbar zusammen. Abzuziehen sei der volle Lohn, nicht nur der Teil, der auf die von der Angestellten besorgten kleinen Handreichungen im Schulbetrieb entfalle. Die Rekurskommission verkenne die Bedeutung der Ehe und der Familie im allgemeinen und die Lage der bernischen Lehrerehepaare im besondern. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berufstätig sind und deshalb für die Besorgung des gemeinsamen Haushalts ein Dienstmädchen gehalten wird, so sind zwar die daherigen Lohnaufwendungen in einem gewissen Sinne durch die Erzielung des gemeinsamen Einkommen bedingt; sie können aber trotzdem nach der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht davon abgezogen werden. Unter den Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB verstehen Lehre und Rechtsprechung nur die Aufwendungen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden (BGE a.a.O.; BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 164: "Das gemeinsame Kriterium besteht in allen Fällen darin, dass die gemachte Aufwendung mit dem erzielten Erwerb in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen muss."). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen den in Rede stehenden Lohnaufwendungen und dem Erwerbseinkommen der Ehefrau (und des Ehemannes) nicht. Diese Auslagen dienen der Besorgung des Haushalts, gegebenenfalls auch der Betreuung der Kinder, und ermöglichen nur indirekt, durch die Entlastung der Ehefrau von jenen Arbeiten, deren Berufstätigkeit und das daraus fliessende Einkommen. Sie sind daher keine Gewinnungskosten, sondern gehören zu den Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie, die nach Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen werden können.
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