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19. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Hasler gegen SBB, Kreisdirektion III. | |
Regeste |
Disziplinarbeschwerde. |
2. Die Beschwerde ist binnen der 30tägigen Frist zu begründen. | |
Sachverhalt | |
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Am 30. Januar 1954 hat Hasler der Post Eingaben vom 29. Januar 1954 an das Bundesgericht und an die Generaldirektion der SBB übergeben, worin er erklärt, gegen den Entscheid vom 30. Dezember 1953 Beschwerde zu führen. In weiteren Eingaben an das Bundesgericht (Schreiben vom 8. Februar 1954 und Replik) hat er seine Vorbringen ergänzt.
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Auf Anfrage hat die Generaldirektion der SBB mitgeteilt, dass sie die dem Beschwerdeführer von der Kreisdirektion erteilte Rechtsmittelbelehrung für richtig halte. Der Bundesrat hat sich jedoch im Meinungsaustausch der Auffassung des Bundesgerichts angeschlossen, dass es für die Behandlung beider Beschwerden zuständig sei. Die an die Generaldirektion der SBB gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb dem Bundesgericht übergeben worden.
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Die Kreisdirektion III der SBB beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein
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1. Nach Art. 117 Abs. 1 OG ist in Disziplinarfällen die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Verfügungen, durch die ein Bundesbeamter während der Amtsdauer wegen Verletzung seiner Dienstpflichten entlassen oder in das provisorische Dienstverhältnis versetzt wird. Disziplinarverfügungen, in denen nicht eine dieser Massnahmen angeordnet ist, kann der gemassregelte Beamte durch Beschwerde innerhalb der Verwaltung anfechten (Art. 30 BO I, Art. 24 BO II). Das Bundesgericht ist bisher davon ausgegangen, dass Beschwerden gegen solche Disziplinarentscheide, die mit der Versetzung ins Provisorium eine andere Strafe verbinden, ausschliesslich von ihm zu behandeln sind (Urteil vom 24. September 1948 i.S. Baumann gegen Oberzolldirektion, nicht veröffentlicht). An dieser Auffassung, die auch von der Bundeszentralverwaltung in ständiger Praxis vertreten wird, ist festzuhalten. Wird die Versetzung ins Provisorium mit der einen oder andern oder mit mehreren der in Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1-7 BtG aufgezählten leichteren Strafen verbunden, was Abs. 3 ebenda ausnahmsweise zulässt, so hat man es mit einer einheitlichen disziplinarischen Sanktion zu tun, die der Schwere nach zwischen der blossen Versetzung ins Provisorium und der disziplinarischen Entlassung steht (BGE 74 I 90ff.). Art. 117 Abs. 1 OG will aber die Beschwerde beim Bundesgericht überall dort zur Verfügung stellen, wo eine Versetzung ins Provisorium oder eine noch schwerere Strafe ausgesprochen worden ist. Das Gesetz sieht nirgends vor, dass die Disziplinarverfügung, in der die Versetzung ins Provisorium und eine andere, leichtere Strafe verbunden werden, nur zum Teil der Beschwerde beim Bundesgericht, im übrigen aber derjenigen innerhalb der Verwaltung unterliegt. Eine solche Spaltung des Rechtsweges würde allen Grundsätzen der Prozessökonomie zuwiderlaufen und wäre auch nicht sachgemäss- Sie könnte unter Umständen zur Folge haben, dass die beiden Beschwerdeinstanzen zu ![]() | 6 |
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3. Nach Art. 118 OG ist die Beschwerde an das Bundesgericht in Disziplinarfällen binnen dreissig Tagen nach der schriftlich begründeten Eröffnung der Verfügung einzureichen und soll die Anträge des Beschwerdeführers, die Begründung und die Angabe der Beweismittel enthalten. Die Eingaben vom 29. Januar 1954, die Hasler noch innert der Beschwerdefrist eingereicht hat, lassen aber m keiner Weise erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten der Entscheid vom 30. Dezember angefochten wird; sie enthalten kein Wort der Begründung. Sie genügen daher den Anforderungen nicht, die Art. 118 OG an den Inhalt einer Disziplinarbeschwerde stellt. Eine Begründung findet sich erst in der Eingabe vom 8. Februar 1954 und in der Replik. Diese Eingaben sind aber nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden. Die derart nach Ablauf der - gemäss Art. 33 Abs. 1 ![]() | 8 |
Art. 118 OG entspricht der Ordnung, die für die staatsrechtliche Beschwerde in Art. 89 und 90 Abs. 1 und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 107 (in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1) OG getroffen ist. Art. 90 Abs. 1 bestimmt, dass die Beschwerdeschrift - die ebenfalls binnen einer Frist von 30 Tagen einzureichen ist (Art. 89, 107) - die Anträge des Beschwerdeführers und eine Begründung enthalten muss. Aus dieser zwingenden Regelung ergibt sich notwendig, dass auf die staatsrechtliche und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn sie nicht innert jener Frist begründet worden sind, es wäre denn, dass ein Grund zur Wiederherstellung nach Art. 35 bestände (Urteil vom 1. April 1949 i.S. Emil Schaufelberger, nicht publiziert). Für die Disziplinarbeschwerde kann nichts anderes gelten. In Art. 118 OG kommt der Zusammenhang zwischen den Erfordernissen der Anträge und der Begründung einerseits und der Einhaltung der Beschwerdefrist anderseits noch deutlicher als in den entsprechenden Bestimmungen betreffend die staatsrechtliche und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ausdruck, indem alle diese Erfordernisse im gleichen Satze aufgestellt sind. Dass der deutsche Text des Art. 118 "soll" sagt, nicht "muss" wie Art. 90 Abs. 1, ist unerheblich. In der französischen Fassung heist es an beiden Orten "doit", in der italienischen "deve". Angesichts der Übereinstimmung in den romanischen Texten ist nicht anzunehmen, dass die beiden verschiedenen Ausdrücke des deutschen eine verschiedene Bedeutung haben, "muss" im Sinne einer Verwirkungsvorschrift zu verstehen ist, ![]() ![]() | 9 |
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