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Informationen zum Dokument  BGE 81 I 147  Materielle Begründung
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Regeste
1. Das Amtsgericht von Luzern-Land hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 1955 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gebüsst. Der Betroffene hat das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 271 f. StRV an das Obergericht weitergezogen. Er wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18. April 1955 abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes führt Heim staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht eine Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Würdigung der Beweismittel) geltend.
2. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die Besch ...
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26. Urteil vom 15. Juni 1955 i.S. Heim gegen Amtsgericht von Luzern-Land.
 
 
Regeste
 
Art. 86 Abs. 2 OG.  
 
BGE 81 I, 147 (147)1. Das Amtsgericht von Luzern-Land hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 1955 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gebüsst. Der Betroffene hat das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 271 f. StRV an das Obergericht weitergezogen. Er wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18. April 1955 abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes führt Heim staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht eine Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Würdigung der Beweismittel) geltend.
 
2. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die Beschwerde von den in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen abgesehen erst zulässig, wenn der Beschwerdeführer die kantonalen Rechtsmittel, auch die ausserordentlichen, erschöpft hat, mit denen die gerügte BGE 81 I, 147 (148)Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 95). Sonst, d.h. wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu erhebende Rüge mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht zur Geltung gebracht werden kann, muss jene sofort an den Sachentscheid angeschlossen werden, selbst wenn in andern Punkten das ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden kann. Im ersten Falle kann aber gemäss der ständigen Rechtsprechung im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid auch noch der mehr als 30 Tage zurückliegende Sachentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden, mit der Folge, dass die Aufhebung des Sachentscheides per attractionem auch diejenige des Rechtsmittelentscheides mit sich zieht. Das führt zur Frage, ob nicht die Anfechtung des Rechtsmittelentscheides unerlässliche Voraussetzung für die Beschwerde ist, oder ob dem Beschwerdeführer freigestellt werden könne, sich auf die Anfechtung des Sachentscheides zu beschränken, also z.B. materielle oder formelle Rechtsverweigerung durch den Sachrichter zu behaupten, ohne gleichzeitig den Rechtsmittelentscheid in dieser Beziehung anzufechten.
1
Wenn die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens es gestattet, die Rügen zu prüfen, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur Geltung gebracht werden können, so stellt sich der Rechtsmittelentscheid insoweit als letzter kantonaler Entscheid dar, wie Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 OG ihn als Voraussetzung für die staatsrechtliche Beschwerde verlangen. Es ist daher folgerichtig, die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig zu machen, dass in erster Linie der Rechtsmittelentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht, also mit der Beschwerde geltend gemacht werde, der Rechtsmittelrichter habe willkürlich das Vorhandensein des Rechtsmittelgrundes verneint; dem Beschwerdeführer bleibt aber nach wie vor unbenommen, ausserdem auch den Sachentscheid in die Anfechtung einzubeziehen. Erweist sich dabei die Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelentscheid als begründet, so bedarf es einer Überprüfung BGE 81 I, 147 (149)des Sachentscheides nicht mehr: die Sache wird dem kantonalen Richter zu neuer Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgewiesen. Erweist sie sich als unbegründet, so bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegenüber dem Entscheid des ersten Richters begründet sei.
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Der Beschwerdeführer hat sich auf die Anfechtung des Urteils des erstinstanzlichen Richters beschränkt. Dasjenige des Obergerichtes als Kassationsinstanz wird in die Anfechtung nicht miteinbezogen, weder ausdrücklich im Beschwerdeantrag, noch dem Sinne nach in der Beschwerdebegründung. Das hat zur Folge, dass auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
4
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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