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37. Urteil vom 17. Juni 1955 i.S. Sch. gegen St. Gallen, Steuer-Rekurskommission. | |
Regeste |
Wehrsteuer. |
2. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 WStB: Betätigung in einer Lehrstelle gegen Entgelt darf als Erwerbstätigkeit angesehen werden. | |
Sachverhalt | |
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Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Einschätzung beruhe auf der Annahme, der Antritt der Stelle in S. (Juni 1952) bedeute die Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Eine solche Annahme sei deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer schon in den Jahren 1951 und 1952 als Lehrling Einkommen gehabt habe. Der Übergang von der Lehre in die ordentliche Berufstätigkeit werde in der Praxis nicht als Berufswechsel im Sinne von Art. 42 WStB angesehen.
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Die Steuerrekurskommission St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde, die eidg. Steuerverwaltung Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben
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in Erwägung: | |
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So verhält es sich auch bei Personen, die eine Lehrstelle bekleiden. Werden sie für ihre Betätigung entschädigt, so üben sie eine Erwerbstätigkeit aus. Eine Erwerbstätigkeit ist jedenfalls von dem Zeitpunkte an anzunehmen, in welchem die finanzielle Leistung des Dienstherrn nicht mehr lediglich in einem Taschengeld besteht, sondern den Charakter einer Arbeitsentschädigung angenommen hat. Eine Entschädigung von Fr. 120.-- im Monat aber kann, vor allem in ländlichen Verhältnissen, unmöglich lediglich als Taschengeld angesehen werden.
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