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42. Urteil vom 6. Juli 1955 i.S. Gut gegen Kantone Luzern und Nidwalden. | |
Regeste |
Doppelbesteuerung: Interkantonale Ausscheidung des Einkommens aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen: Kein Präzipuum zu Gunsten des Kantons der Betriebsleitung. | |
Sachverhalt | |
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Der Beschwerdeführer ist von Beruf Landwirt. Er wohnt in Dallenwil, Kanton Nidwalden, und bewirtschaftet dort mehrere landwirtschaftliche Grundstücke. Anfangs 1954 kaufte er einen weiteren Landwirtschaftsbetrieb in Rain, Kanton Luzern; diesen lässt er durch seinen ältesten Sohn, der im Anstellungsverhältnis zu ihm steht, bewirtschaften. Bei der steuerlichen Ausscheidung des Einkommens zwischen den beiden beteiligten Kantonen erhebt Nidwalden, als Kanton des Hauptsitzes, Anspruch auf einen Vorausanteil. Das Bundesgericht weist ihn ab;
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in Erwägung: | |
3 | |
Ein Vorausanteil zu Gunsten des Kantons des Betriebssitzes hat seine Berechtigung dort, wo ein Verteilungsschlüssel der Bedeutung der Betriebsleitung nicht gebührend Rechnung trägt und dadurch zu einer offensichtlich unrichtigen Gewichtsverteilung führt, so dass sich eine ![]() | 4 |
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