BGE 87 I 215 | |||
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36. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1961 i.S. Kübli gegen Appellationshof des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. | |
Aus den Erwägungen: | |
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift in erster Linie die "wesentlichen Tatsachen" enthalten, das heisst sie hat dem Bundesgericht die genaue Kenntnis der Tatsachen zu vermitteln, die für den Entscheid erheblich sind. Mit dieser Anforderung will das Gesetz das Bundesgericht davor bewahren, den Sachverhalt aus den kantonalen Akten zusammensuchen zu müssen. Aus dem selben Grunde geht es auch nicht an, in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den Sachverhalt in allgemeiner Weise auf kantonale Akten und auf dortige Eingaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Das Bundesgericht erachtet es hingegen als zulässig, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf ein bestimmtes kantonales Aktenstück (wie z.B. das angefochtene Urteil) verweist, das den Sachverhalt umfassend wiedergibt, falls er dazu erklärt, dass er die darin enthaltene Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse als richtig und vollständig anerkenne (vgl. BGE 83 I 272 Erw. 2; BGE 86 I 41, 227/228).
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Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für Beschwerden, die zu einer freien Prüfung des angefochtenen Entscheids führen, wie das bei Geltendmachung des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit des Prozesses zutrifft (BGE 78 I 196 mit Verweisungen). Wohl darf das Bundesgericht dem Prozess auch wegen anderer als der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe Erfolgsaussichten zusprechen und es kann sich deshalb veranlasst sehen, den Akten Tatsachen zu entnehmen, die in der Beschwerde nicht erwähnt worden sind. Das bildet indes die Ausnahme. Soll die Arbeit des Staatsgerichtshofs nicht übermässig erschwert werden, so müssen die ihm unterbreiteten Beschwerden eine Sachdarstellung enthalten, die es ihm im Regelfalle erlaubt, sich auf die Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu beschränken. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts muss mithin alle Tatsachen nennen, die unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Beschwerdeführers für den Entscheid von Bedeutung sind.
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