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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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36. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1961 i.S. Kübli gegen Appellationshof des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. | |
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Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift in erster Linie die "wesentlichen Tatsachen" enthalten, das heisst sie hat dem Bundesgericht die genaue ![]() | 1 |
Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für Beschwerden, die zu einer freien Prüfung des angefochtenen Entscheids führen, wie das bei Geltendmachung des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit des Prozesses zutrifft (BGE 78 I 196 mit Verweisungen). Wohl darf das Bundesgericht dem Prozess auch wegen anderer als der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe Erfolgsaussichten zusprechen und es kann sich deshalb veranlasst sehen, den Akten Tatsachen zu entnehmen, die in der Beschwerde nicht erwähnt worden sind. Das bildet indes die Ausnahme. Soll die Arbeit des Staatsgerichtshofs nicht übermässig erschwert werden, so müssen die ihm unterbreiteten Beschwerden eine Sachdarstellung enthalten, die es ihm im Regelfalle erlaubt, sich auf die Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu beschränken. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts muss mithin alle Tatsachen nennen, die unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Beschwerdeführers für den Entscheid von Bedeutung sind.
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