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61. Urteil vom 25. Oktober 1961 i.S. Weber A.-G. gegen Schurter A.-G. und Obergericht des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 87 OG: Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides, mit dem im Sinne von § 272 luz. ZPO die Revision bewilligt wird. | |
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Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, den Revisionsentscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch abzuweisen, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es wird die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV erhoben.
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Nachteil in diesem Sinne ist ein dem Beschwerdeführer erwachsender Rechtsnachteil, der auch durch einen dem Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 79 I 46 Erw. 3 mit Zitaten, 153), wie denn Art. 88 OG ganz allgemein zur Beschwerdelegitimation eine bloss tatsächlich nachteilige Folge nicht genügen lässt. Darum liegt kein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG vor, wenn die Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides bloss eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge hat und dieser im Anschluss an den später ergehenden Endentscheid zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden kann (BGE 79 I 154). Dass durch den Zwischenentscheid eine bisherige Rechtslage nicht bloss in Frage gestellt, sondern vorderhand beseitigt wird, hat nicht unbedingt auch schon einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil zur Folge. Daher ist der Zwischenentscheid nicht anfechtbar, mit dem der Gegenpartei im kantonalen Verfahren Restitution gewährt, sie in ihre frühere Rechtsstellung ![]() | 3 |
Der Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin aus der Zulassung des Revisionsverfahrens entsteht, liegt darin, dass sie vorläufig, bis zum neuen Entscheid in der Sache, sich auf das Revisionsverfahren einzulassen hat und dass für solange, als der Sachentscheid nicht ergangen ist, nicht feststeht, ob das Patent Nr. 279'752 teilweise gültig ist, eine Frage, die auf Grund des allenfalls zu revidierenden Urteils feststand. Die Frage nach dem Rechtsbestand bleibt also bis dahin in der Schwebe, und der Schwebezustand wird erst durch das neue Urteil in der Sache behoben. Bis dahin ist über die Frage der Gültigkeit nicht entschieden. Obsiegt die Beschwerdeführerin im neuen Sachurteil, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Sie hat durch den Zwischenentscheid keinen Rechtsnachteil erlitten. Unterliegt sie dagegen, so kann sie die Zulässigkeit der Revision im Anschluss an das Endurteil, und allenfalls zusammen mit diesem, zum Gegenstand einer staatsrechtlichen ![]() | 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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