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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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11. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1964 i.S. Schneeberger gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. | |
Regeste |
Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten. | |
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Aus der Verwendung des Ausdrucks "Verletzten" geht klar hervor, dass derjenige, der Strafanzeige erhoben hat, nicht unter allen Umständen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, sondern nur dann, wenn sich die behauptete strafbare Handlung gegen ihn gerichtet hat. Diese Ordnung stimmt überein mit der allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG, wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist. Damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen; die Wahrung des allgemeinen Interesses an der Strafverfolgung obliegt einzig dem öffentlichen Ankläger.
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Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das er durch den angefochtenen Entscheid nicht in seinen persönlichen Interessen verletzt wird; er erklärt, er reiche die Beschwerde ein aus Interesse an der Bewahrung und am Ausbau des Rechtsstaates. Damit erweist sich seine Eingabe aber als eine Popularbeschwerde, deren Unzulässigkeit ihm bekannt ist und von ihm nicht bestritten wird...
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